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Basel-Land Steuergericht 07.04.2017 510 2017 8 (510 17 8)

7 avril 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·3,386 mots·~17 min·7

Résumé

Staatssteuer/Steuerbefreiung

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 7. April 2017 (510 17 8)

_____________________________________________________________________

Steuerbefreiung

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin M. Elbert, Steuerrichter P. Salathe, M. Zeller, S. Schmid, Gerichtsschreiber i.V. R. Araujo Messerli

Parteien A.____, Rekurrent

gegen

Taxations- und Erlasskommission, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer/Steuerbefreiung Sachverhalt:

1. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2016 begehrten die Vertreter des Verbandes A.____ dessen Steuerbefreiung. Sie begründeten dies u.a. damit, dass dieser ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB sei, welcher gemeinnützig, überparteilich, überkonfessionell und offen für alle Stilrichtungen und alle B.____sportarten sei. Es würde sich um einen Zusammenschluss von Landesverbänden, C.____schulen und Privatpersonen handeln, die sich der Inklusion im B.____sport/C.____sport und der Gesellschaft verschrieben hätten. Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verband zugunsten der Verbandsmitglieder sei ausgeschlossen. Der Verband sei nicht gewinnstrebig und habe einen gemeinnützigen Zweck. Die dafür nötigen Mittel würden sich aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Überschüssen aus der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen/Spenden, Veranstaltungsbeiträgen, Vermächtnissen und Patenschaften bilden. Der Verband sei am 28. Juni 2016 in D.____ gegründet worden.

2. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 wies die Taxations- und Erlasskommission das Gesuch um Befreiung von der Staats- und Gemeindesteuer ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Zwecksetzung des Vereins könne aufgrund der Statuten weder als öffentlich noch als gemeinnützig betrachtet werden. Die Förderung und Unterstützung beschränke sich zur Hautsache auf C.____sportler, womit der Verband mehrheitlich Selbsthilfezwecke verfolge. Damit sei auch der Destinatärkreis zu eng gefasst, als dass von einer gemeinnützigen, auf eine unbeschränkte Vielzahl von Personen ausgerichteten Tätigkeit und Förderung gesprochen werden könne. Der Verband würde sich primär an eine bestimmte Sportgattung richten, deren Interessenvertretung und Förderung bezweckt werde.

3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 erhob der Präsident des A.____ Rekurs. Zur Begründung führte er u.a. aus, die A.____ Federation (Weltverband) sei zwischenzeitlich auf allen Kontinenten vertreten und alle Verbände seien als gemeinnützige Organisationen anerkannt. Allen Verbänden gemeinsam sei das Ziel einer inklusiven Gesellschaft, wobei der Umgang mit den schwächsten Mitgliedern einer Gesellschaft ein Gradmesser sei. Wichtig sei die selbstverständliche gesellschaftliche Zugehörigkeit beispielsweise von Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der „UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ habe sich die Schweiz im Jahre 2014 dazu verpflichtet, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Barrierefreiheit umzusetzen. Dies sei das Aufgabenfeld, dem sich die A.____ Federation widme. A.____ biete weder sportliche Aktivitäten an, noch seien seine Mitglieder Begünstigte im Sinne des Steuerrechts. Er fördere uneigennützig die Ausbildung, bzw. Höherqualifizierung von Trainern im Bereich der Inklusion und unterstütze Vereine bei ihren Bemühungen die Ziele im Bereich der Inklusion zu erreichen. Obwohl die Inklusion hauptsächlich im C.____sport und Bewegungsformen erfolgen würde, diene der Verband weder Selbsthilfezwecken noch dem C.____sport unter einem Ausschliesslichkeitskriterium, da die angeschlossenen Vereine grundsätzlich der Allgemeinheit und jedem offen stehen würden. Somit würde der Destinatärkreis vollkommen offen gehalten und keinerlei Einschränkungen unterliegen. Das Ermöglichen der Teilnahme auch von Menschen mit geringen Einkommen, gebe es zusätzlich einen caritativen oder sozialökonomischen Aspekt. In den Vereinen würden Menschen ohne und mit Beeinträchtigungen gemeinsam trainieren und es gebe Trainingspläne, sowie speziell ausgebildete Inklusionstrainer und Equipment für jede Altersgruppe. Jährlich werde der Verband mit fast einer Million Euro unterstützt, was jedoch nur möglich sei, wenn der Verband in der Schweiz die Gemeinnützigkeit nachweisen könne. Zurzeit würde A.____ unterschiedlichste Unterstützungsleistungen vornehmen. Im besonderen Fall von A.____ würde noch die durch wissenschaftliche Studien belegte Senkung von Gesundheitskosten in den Bereichen Geriatrie, Psychiatrie oder Orthopädie dazukommen.

4. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 beantragte die Taxations- und Erlasskommission die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Zwecksetzung nicht als öffentlich bezeichnet werden könne. Weiter beschränke sich die Förderung und Unterstützung des Verbandes auf C.____sportler und verfolge somit in erster Linie Selbsthilfezwecke. Auch wenn das Einzugsgebiet weit gefasst sei, der Kreis der dadurch begünstigten Personen sei trotzdem auf eine spezielle Form der Sportgattung (B.____sport) ausgerichtet. Der Destinatärkreis werde dadurch zu eng gezogen, als dass von einer gemeinnützigen, auf eine unbeschränkte Vielzahl von Personen ausgerichtete Tätigkeit und Förderung gesprochen werden könne. Daran vermöge auch der Umstand generell nichts zu ändern, dass der Verband sich in hohem Mass in der Inklusion engagiere. Wohl könne angenommen werden, dass eine gewisse Anzahl Personen mit Beeinträchtigungen an den angebotenen Kursen teilnehme. Daraus eine teilweise Steuerbefreiung abzuleiten wäre aber etwas zu gewagt, würden doch viele andere Vereine in anderen Sportarten oder Freizeitaktivitäten ebenso ein Interesse daran haben, sowohl Junioren als auch Senioren anzusprechen, je nachdem auch Menschen mit gewissen Beeinträchtigungen. Eine genaue Abgrenzung, ab welcher Anzahl solcher Personen ein Verein im Sinne einer Gemeinnützigkeit tätig werde, würde etwas willkürlich anmuten und wäre kaum nachvollziehbar. Ausserdem gebe es auch Arbeitgeber, welche auch Menschen mit Beeinträchtigungen einen Arbeitsplatz anbieten, ohne dass diese Unternehmen als gemeinnützig steuerbefreit würden.

5. Mit Schreiben vom 24. März 2017 bezog sich der Präsident des A.____ auf die von der Schweizerischen Steuerkonferenz zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen erstellten Praxishinweise. Daraus ginge hervor, dass A.____ sämtliche Kriterien für eine Steuerbefreiung vollumfänglich und ausnahmslos erfülle. So stehe es jedem in der Schweiz lebenden Menschen unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Geschlecht, sozialer Herkunft, Unternehmenszugehörigkeit oder politischer Überzeugung frei, sich in einem der Vereine etc. für C.____sport und Bewegungsformen zu betätigen und das unabhängig von einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung. Diese Betätigungen fänden gemeinsam mit nicht beeinträchtigten Mitmenschen in denselben Gruppen statt. Auch gebe es in der Schweiz kaum eine Institution mit einem grösseren Destinatärkreis wie A.____. Zusammengefasst fördere A.____ die Inklusion in den C.____sport und Bewegungsformen und zwar uneigennützig und ehrenamtlich mit einem völlig offenen Destinatärkreis. Er biete weder sportliche Aktivitäten an, noch seien seine Mitglieder Begünstigte im Sinne des Steuerrechts und die Aktivitäten würden weder Selbsthilfezwecken dienen, noch C.____sportler fördern. Schliesslich würden an der diesjährigen Generalversammlung vom 29. April 2017 die Statuten und insbesondere Artikel 3 (Ziele und Zweck) und Artikel 22 (Auflösung) ergänzt.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Es gilt anzumerken, dass im Rahmen des heutigen Verfahrens lediglich die jetzigen, im Zeitpunkt der Verhandlung vorliegenden Umstände relevant sein können. Allfällige künftig entstehende Änderungen, selbst wenn bereits in die Wege geleitet, können im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden.

2. Strittig ist vorliegend, ob A.____ die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt.

a) Gemäss § 16 Abs. 1 lit. d und e StG und Art. 23 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 sind von der Staats- und Gemeindesteuer juristische Personen befreit, die öffentliche und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Steuerbefreiung gemäss den Buchstaben d, e und f umfasst nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen (§ 16 Abs. 2 StG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG).

b) Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird nach langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Verfolgung ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke gewährt. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass dem Wirken – als subjektives Element – uneigennützige Motive zugrunde liegen (vgl. Greter/Greter in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 23 StHG N 27). Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden; die hierzu bestimmten Mittel haben unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zu dienen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_592/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2.2; Kreisschreiben [KS] Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994, Ziff. II, 2b ff.). Nicht jede Tätigkeit, die im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten bspw. die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie Entwicklungshilfe (vgl. Greter/Greter, a.a.O., Art. 23 StHG N 27a). Hält sich eine wirtschaftliche Betätigung in einem untergeordneten Rahmen zur altruistischen Tätigkeit, so schliesst sie eine Steuerbefreiung nicht aus. Ein Allgemeininteresse wird weiter regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist (vgl. KS Nr. 12 ESTV vom 8. Juli 1994, Ziff. II, 3b; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 3. Juli 2016, 510 15 10, E 2b; StGE vom 22. November 2013, 510 13 46, E 2d).

c) Unter dem Namen A.____ besteht gemäss Art. 1 seiner Verbandsstatuten (nachfolgend: Statuten) ein Fachverband im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) als juristische Person. Gemäss Art. 3 der Statuten handelt es sich bei A.____ um einen Zusammenschluss von Landesverbänden, C.____sportschulen und Privatpersonen, die sich der Inklusion im B.____sport/C.____sport und der Gesellschaft verschrieben haben. Dieser sei gemeinnützig, überparteilich, überkonfessionell und offen für alle Stilrichtungen und alle B.____sportarten. Als Mitglied des Weltverbandes A.____, dessen Zielsetzungen und Werte der Verband unterstütze, arbeite der Verband darüber hinaus an der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des inklusiven B.____sports. Er sei nicht gewinnstrebig und die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verband zugunsten der Verbandsmitglieder sei ausgeschlossen (Art. 3 der Statuten). Gemäss dem Leitbild ist es zentrale Fachverbandsaufgabe, die Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft voranzutreiben.

3. Zufolge des im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln.

a) Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich aber dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGE 2A.500/2002 vom 24. März 2003, E. 3.5; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 516 und 561; StGE vom 3. Juli 2016, 510 15 10, E 3a; StGE vom 16. Mai 2014, 510 13 98, E. 4a, www.bl.ch/steuergericht).

b) Die Steuerbehörden müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer Behauptungslast. Es wird erwartet, dass die steuerpflichtige Person die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände von sich aus vorbringt. Sie ist zur Erteilung umfassender Auskünfte über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Beweismittel ist pri- mär die mündliche oder schriftliche Auskunft der pflichtigen Person, also die Parteiaussage (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 68, S. 461). Bei steuererhöhenden Tatsachen trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast; sie hat aber keine Kenntnis vom Sachverhalt, weshalb der Gesetzgeber Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen statuiert. Diese Mitwirkungspflichten ändern zwar an der Beweislastverteilung nichts, wirken sich aber auf die Beweiswürdigung aus: wirkt der Steuerpflichtige trotz Mahnung nicht mit, legt er z.B. die von ihm verlangten Unterlagen nicht vor, erscheint er nicht zur Einvernahme usw., obschon die geforderte Mitwirkung zumutbar ist, kann die Veranlagungsbehörde den Beweis nicht erbringen, befindet sie sich in Beweisnot. Beweisnot des Beweisbelasteten rechtfertigt aber die Überwälzung der Beweislast auf den Steuerpflichtigen nicht, die entscheidende Behörde bleibt an die Beweislastregeln gebunden (vgl. ASA, Bd. 56, S. 626). Der Steuerpflichtige trägt seinerseits die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben, insbesondere auch dafür, dass die geltend gemachte neue Tatsache der Veranlagungsbehörde hätte bekannt sein müssen (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 26 Rz. 33). Dass das Steuersubjekt in zwar weitreichendem, aber doch begrenztem Umfang zur Mitwirkung bei der Rekonstruktion des steuererheblichen Sachverhalts verpflichtet ist, muss Konsequenzen für die Verteilung der objektiven Beweislast haben. Diese beweislastrechtlichen Konsequenzen hängen davon ab, ob das Steuersubjekt in gehöriger Weise mitwirkt oder ob es die mögliche und zumutbare Mitwirkung pflichtwidrig und schuldhaft verweigert (ASA, Bd. 67, S. 445). Die entscheidende Behörde kann die tatsächlichen Anbringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie glaubhaft erscheinen. Statt vollständigem Beweis reicht die Glaubhaftmachung aus. Das führt dazu, dass der Beweis als vom Beweisbelasteten erbracht erachtet wird, obwohl nichts bewiesen worden ist. In jedem Fall muss aber die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im geforderten Umfang möglich und zumutbar sein (vgl. Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA, Bd. 56, S. 627; zur Auskunftspflicht ausführlich auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 16 Rz. 39 ff.). Die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person kann somit weder im Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren erzwungen werden. Die säumige steuerpflichtige Person treffen jedoch Rechtsnachteile und Bussen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A. Zürich 2016, Art. 126 N 47). Damit wird dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach pflichtwidriges Nichtmitwirken bzw. allgemein beweisvereitelndes Verhalten sich nicht lohnen darf, Rechnung getragen (Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in ASA, Bd. 67, S. 452; StGE vom 3. Juli 2016, 510 15 10, E 3b; StGE vom 16. Mai 2014, 510 13 98, E. 4b, www.bl.ch/steuergericht). c) Als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist die Gemeinnützigkeit eine steueraufhebende Tatsache, deren Nachweis, wie bereits dargelegt, dem Steuerpflichtigen obliegt. Die Gemeinnützigkeit ist von diesem nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob A.____ der Nachweis für die geltend gemachte Gemeinnützigkeit gelingt, womit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt wären. Für die Annahme der Gemeinnützigkeit wird nicht nur vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass dem Wirken uneigennützige Motive zugrunde liegen. Es ist zudem erforderlich, dass die vorgegebene gemeinnützige Zwecksetzung des Vereins mit den hierfür bestimmten Mitteln konkret und tatsächlich verwirklicht wird. Dies muss überprüft werden können (vgl. Erw. 2b hiervor; StGE vom 3. Juli 2016, 510 15 10, E 3c).

4. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Fachverband A.____ die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit erfüllt.

a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Verband gemäss seinen Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgt. Der Präsident bringt diesbezüglich vor, der Verband würde das Ziel einer inklusiven Gesellschaft verfolgen. Er fördere die selbstverständliche gesellschaftliche Zugehörigkeit von Menschen, die nicht der Norm entsprechen würden, zum Beispiel von Menschen mit einer Beeinträchtigung. Diese Förderung bestehe in der Hauptsache in der Förderung der Inklusion in den C.____sport und den Bewegungsformen. Dafür würden Menschen in unterschiedlichen Altersgruppen sowohl ohne als auch mit Beeinträchtigungen gemeinsam trainieren. Diese Förderung eines Zusammenschlusses von Menschen ohne als auch mit Beeinträchtigung kann aus gesellschaftlicher Sicht durchaus als fördernswert erachtet werden und somit auch im Interesse der Allgemeinheit liegen. Doch genügt es nicht, diesen Zweck bloss zu behaupten, er muss sich auch in den Statuten niederschlagen. Vorliegend ergibt sich aus den Statuten jedoch nicht, welche Ziele der Verband genau verfolgt. So gibt Art. 3 der Statuten lediglich Auskunft darüber, dass es sich um einen Verband handelt, welcher sich der Inklusion im B.____sport/C.____sport und der Gesellschaft verschrieben hat und die Zielsetzungen und Werte des Weltverbandes A.____ teilt und unterstützt. Das genaue Ziel und die Idee des Verbandes A.____ lässt sich jedoch rein aus den Statuten noch nicht eruieren. Erst aus einer gemeinsamen Betrachtung mit dem Leitbild, welches im Internet publiziert ist (www.A.____.ch), ergibt sich, dass der Verband das Ziel der Gestaltung einer inklusiven Ge- sellschaft verfolgt und dafür das gemeinsame Training von Menschen unabhängig von Alter, sozialer Stellung und körperlicher oder geistiger Verfassung fördert. Somit muss festgestellt werden, dass rein aus den Statuten kein gemeinnütziger Zweck abgeleitet werden kann und folglich auch keine statutarisch festgelegte Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes vorliegt.

b) Weiter ist zu prüfen, ob der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung zukommt, grundsätzlich offen ist. So wird ein Allgemeininteresse regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein allzu enger Destinatärkreis (Bsp. Begrenzung auf den Kreis einer Familie oder die Mitglieder eines Vereins) schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus (KS Nr. 12 ESTV vom 8. Juli 1994, Ziff. II, 3b). A.____ gibt diesbezüglich an, der Verband sei offen für jedermann. Der Destinatärkreis werde vollkommen offen gehalten und unterliege keinerlei Einschränkungen. So stehe es jedem in der Schweiz lebenden Menschen unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Geschlecht, sozialer Herkunft, Unternehmenszugehörigkeit oder politischer Überzeugung frei, sich in einem von zur Zeit mehr als 5‘000 Vereinen, Schulen etc. zu betätigen. Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Pflichtigen muss jedoch festgestellt werden, dass sich der Destinatärkreis des A.____ beschränkt hält. Denn im Unterschied zu anderen gemeinnützigen Institutionen wie beispielsweise der Pro Senectute, welche alle älteren Menschen ohne die Voraussetzung einer Mitgliedschaft unterstützt, nimmt der Verband A.____ ausschliesslich die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und ihrer Mitglieder wahr. Damit verfolgt er also eigene und nicht gemeinnützige Interessen, was eine Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit ausschliesst (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juli 1991 E. 2.b = ASA, Bd. 60, S. 623 = Der Steuerentscheid [StE] 1992 B71.63 Nr. 9).

c) Weiter muss, damit eine gemeinnützige Tätigkeit festgestellt werden kann, die steuerbefreite Zwecksetzung tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Sie muss überprüft werden können und ist im Sinne der Beweislastverteilung im Steuerrecht als steuermindernde Massnahme vom Steuerpflichtigen zu beweisen (vgl. Erw. 3c hiervor). Vorliegend erwähnte der Vertreter des Pflichtiges bereits im Gesuch um Steuerbefreiung vom 7. Oktober 2016, dass eine Jahresrechnung und ein Jahresbericht noch nicht beigelegt werden könnten, da sich der Verband erst im Jahre 2016 neu konstituiert habe. Aufgrund der erst sehr kurz andauernden Tätigkeit des Verbandes ist die Erbringung eines Nach- weises der tatsächlich verfolgten und verwirklichten Tätigkeit nur beschränkt möglich. So wurde ein solcher Nachweis auch bis zur heutigen Verhandlung nicht eingereicht. Da der Pflichtige den Nachweis für die tatsächliche Verwendung und Verwirklichung der zur Verfügung stehenden Mittel für eine steuerbefreite Tätigkeit nicht erbringen kann, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

d) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Mittel des Fachverbands unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck dienen. Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, das heisst für immer, steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein Rückfall an die Gründer des Verbands muss für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung des Verbandes hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen, was durch eine entsprechende unabänderliche Bestimmung im Gründungsstatut festzuhalten ist (KS Nr. 12 ESTV vom 8. Juli 1994, Ziff. II. 2c). Vorliegend besagt Art. 22 der Statuten, dass im Falle der Auflösung des Verbandes die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses bestimme. Durch diese Bestimmung werden die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel nicht unwiderruflich an steuerbefreite Zwecke gebunden, sondern es wird dadurch vielmehr der Hauptversammlung überlassen, die verbleibenden Mittel frei zu verwenden. Demzufolge ist festzustellen, dass die Statuten der A.____ die Mittel des Fachverbandes nicht unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck widmen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Statuten keine eindeutige Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes erkannt werden kann. Weiter ist der Destinatärkreis durch die blosse Förderung von Mitgliedern zu stark beschränkt, als dass eine Handlung im allgemeinen Interesse vorliegen würde. Auch kann vom Steuerpflichtigen kein Nachweis erbracht werden, wonach die zur Verfügung stehenden Mittel ausschliesslich zur Verwendung und Verwirklichung eines gemeinnützigen Zweckes verwendet würden. Und schliesslich sehen die Statuten keine Unwiderruflichkeit der Zweckbindung der Mittel des Verbandes vor.

Aufgrund all dieser Ausführungen ist dem Verband die Steuerbefreiung zu versagen.

Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde D.____ (1) und die Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft (3).

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