Skip to content

Basel-Land Steuergericht 24.06.2016 510 2015 53 (510 15 53)

24 juin 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·3,351 mots·~17 min·7

Résumé

Staatssteuer 2012

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 24. Juni 2016 (510 15 53)

_____________________________________________________________________

Simuliertes Darlehen

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, J. Felix, Dr. Ph. Spitz, Steuerrichterin M. Elbert, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____, vertreten durch LEXPARTNERS Advokaten & Notare, Dr. Th. Ramseier, Kirchplatz 16, 4132 Muttenz Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2012 Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2012 vom 27. Februar 2014 wurden die deklarierten Schuldzinsen von Fr. 41‘380.-- und Schulden von Fr. 868‘952.-- auf je Fr. 0.-- korrigiert.

2. Mit Eingabe vom 14. März 2014 erhob der Vertreter mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen und Vermögen sei auf Fr. 0.-- festzusetzen, Einsprache.

3. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wandte sich die Steuerverwaltung an den Vertreter und wies darauf hin, Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug sei‚ dass der Gläubiger genannt werde und alle zur Überprüfung des Schuldverhältnisses erforderlichen Angaben gemacht würden.

4. Mit Einsprachebegründung vom 29. Januar 2015 reichte der Vertreter diverse Unterlagen nach und führte aus, daraus ergebe sich, dass das deklarierte Darlehen der Schwester nicht fingiert sei. Da der Steuerpflichtige mit den monatlichen Überweisungen aber hauptsächlich die laufenden Kosten seiner Firma gedeckt habe, sei dort ein ähnlich hohes Kontokorrentguthaben entstanden, welches uneinbringlich sei.

5. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wandte sich die Steuerverwaltung an den Vertreter und ersuchte denselben, Unterlagen betreffend das Kontokorrentguthaben und die Steuern der Schwester nachzureichen.

6. Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte der Vertreter Unterlagen betreffend das Kontokorrentguthaben nach und führte aus, daraus ergebe sich, dass das Gehalt des Pflichtigen nur äusserst selten effektiv ausbezahlt worden sei. Hinsichtlich der Unterlagen betreffend die Steuern wies er darauf hin, dass sich die Schwester geweigert habe, dieselben offenzulegen. 7. Mit Einsprache-Entscheid vom 27. Mai 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige habe keine Rückzahlungen geleistet. Es sei höchst ungewöhnlich und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen werde, in dessen Rahmen während Jahren regelmässig das Darlehen aufgestockt und auf eine Rückzahlung verzichtet werde, obwohl feststehe, dass aufgrund der fehlenden Bonität des Darlehensnehmers nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden könne. Der Pflichtige deklariere seit Jahren ein bescheidenes Einkommen, wobei der Lohn regelmässig dem Kontokorrentguthaben gutgeschrieben worden sei. Die Rückzahlung der Darlehensschuld samt Schuldzinsen sei objektiv unmöglich. Es liege daher ein simuliertes Darlehen vor.

8. Mit Amtshilfeersuchen vom 4. Juni 2015 wandte sich die Steuerverwaltung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bzw. die Steuerbehörde des Landes B.____.

9. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 erhob der Vertreter mit den Begehren, 1. Es sei das steuerbare Einkommen und Vermögen auf Fr. 0.-- festzusetzen; 2. Eventualiter seien die Schuldzinsen und die Darlehensschuld gegenüber der Schwester entsprechend deren Steuerdeklaration im Land B.____ mit Fr. 586'289.-- (Vermögen) bzw. Fr. 13‘459.-- (Einkommen) zum Abzug zuzulassen, während andererseits das Kontokorrentguthaben des Steuerpflichtigen gegenüber seiner Firma sowie die Stammanteile daran wegen Uneinbringlichkeit vom steuerbaren Vermögen abzuziehen, d.h. mit Fr. 0.-- zu berücksichtigen seien; 3. Unter o/e-Kostenfolge, Rekurs. Zur Begründung machte er geltend, zwischenzeitlich habe sich die Schwester bereit erklärt, ihre Steuerunterlagen freiwillig herauszugeben. Daraus ergebe sich, dass das Darlehen stets korrekt deklariert und versteuert worden sei. Das Darlehen habe sich von ursprünglich sehr bescheidenen Beträgen erst über lange Jahre hinweg zum schliesslich recht hohen Endbetrag entwickelt. Es sei von Anfang an gewollt und keineswegs simuliert gewesen. Vielmehr seien beide Parteien wohl dadurch überrascht worden, dass sich das Geschäft des Pflichtigen nicht so etabliert habe wie ursprünglich erhofft.

10. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2015 beantragte die Steuerverwaltung unter Verweis auf das Amtshilfeersuchen die Sistierung des Verfahrens. 11. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 19. November 2015 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der Antwort der Steuerbehörde des Landes B.____ auf das Amtshilfeersuchen (Antwort) sistiert.

12. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 machte der Vertreter geltend, das Amtshilfeersuchen sei ohne Information des Pflichtigen gestellt worden. Überdies seien im Rekurs die Steuerunterlagen der Schwester bereits eingereicht worden, woraus ersichtlich gewesen sei, dass sie das Darlehen deklariert und lediglich hinsichtlich der Beträge Differenzen bestanden hätten. Die Antwort zeige dasselbe. Man stimme der Auffassung der Steuerbehörde des Landes B.____ insofern zu, als dass das Darlehen uneinbringlich sei, nicht aber, dass dasselbe simuliert sein solle.

13. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Antwort werde man in der eigenen Auffassung bestärkt, sei doch aus den Aussagen der Schwester erkennbar, dass die geliehenen Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Rekurrenten genutzt worden und weder Zins- noch Rückzahlungen erfolgt seien. Es handle sich daher um ein simuliertes Darlehen.

14. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Ergänzend reichte der Vertreter ein Dokument ein, wonach die Schwester, da sie mit der Antwort bzw. dem darin enthaltenen Protokoll ihrer Befragung nicht einverstanden gewesen sei, die Steuerbehörde des Landes B.____ eingeklagt habe und machte geltend, daher sei die Antwort noch nicht rechtskräftig. Die Frage, ob man sich in der Schweiz gegen das Amtshilfeersuchen gewehrt habe, wurde seitens des Vertreters verneint.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zu- ständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts beurteilt. Stellen sich bei Rekursen nach den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen (§ 129 Abs. 5 StG). Nach Prüfung des Sachverhaltes ist das Steuergericht zum Schluss gekommen, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wurde.

2. Vorliegend unterliegt zunächst der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung die Darlehensschuld und die Schuldzinsen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.

3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Gemäss Abs. 2 lit. a sind allgemeine Abzüge die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Art. 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50‘000.--. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG werden von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 StG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen.

b) Für die Abzugsfähigkeit nach diesen Bestimmungen wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schuldzinsen handelt. Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen. Schuldzinsen sind alle Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Das Vorhandensein einer Kapitalschuld ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen. Schuldzinsen sind alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung, soweit sie nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen. Es ist dabei unerheblich, ob das Entgelt periodisch oder aperiodisch geleistet wird, in einem festen Prozentsatz oder ob es variabel (z.B. indexiert) ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 31 N 8, m.w.H.). c) Die Schuldzinsen sind im Zeitpunkt der Fälligkeit abzugsfähig, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie in diesem Zeitpunkt auch tatsächlich bezahlt worden sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 31 N 24; Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 81/2005 vom 24. Juni 2005, www.bl.ch/steuergericht).

d) Nach Art. 312 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Wird die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, dann handelt es sich bei der Zuwendung gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss. Für sich allein erweist sich das Fehlen eines schriftlichen Vertrags als nur wenig aufschlussreich, da es auch auf anderen Gründen als einer Simulationsabsicht beruhen kann. Aussagekräftiger ist es, wenn das Darlehen weder bei der Gläubigerin noch beim Schuldner in der Bilanz aufgeführt wird und der Borger gegenüber den Steuerbehörden auch nicht um den Abzug seiner Schuldzinsen ersucht. Ein solches Vorgehen kann bedeuten, dass die Betroffenen selber von der (buchhalterischen) Nichtexistenz des Darlehens ausgehen. Der Umstand, dass der statutarische Geschäftszweck der Darlehensgeberin nicht die Gewährung von Krediten umfasst, lässt ebenfalls noch nicht zwingend auf eine Simulation schliessen. Eine solche ist jedoch z.B. dann anzunehmen, wenn die zugeflossenen Mittel beim Empfänger zu einem grossen Teil für die Bestreitung seines privaten Lebensaufwandes verwendet werden oder diesem ermöglicht wird, seine privaten Schulden mit Hilfe eines Geschäftskredits umzuschulden, wenn also ein Darlehen im eigentlichen Sinn gar nicht gewollt ist. Die Voraussetzungen für eine Simulation sind erst dort deutlich erfüllt, wo sich der Darlehensschuldner in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen befindet und nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer nachzukommen. Im Zusammenhang mit allenfalls simulierten Darlehen erweist sich eine weitere Unterscheidung als wesentlich: Einerseits sind jene Fälle zu nennen, in denen die Rückzahlung des Darlehens von allem Anfang an (d.h. schon bei der Gewährung des Kredits) nicht geplant ist. Andererseits ergeben sich Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungswille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in einem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber dem Schuldner verzichtet. Die beiden Varianten werden in der Lehre bzw. teilweise in der Praxis mit den Begriffen der ursprünglichen und der nachträglichen Simulation bezeichnet, was mit der privatrechtlichen Terminologie nicht vollumfänglich übereinstimmt. Auch bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je nachdem rechtfertigt es sich, besonders auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen und spätere Entwicklungen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest absehbar waren. Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeutigen Beweis verdichtet haben. Für eine spätere Beurteilung kann wesentlich sein, dass die Darlehensschuld zumindest teilweise abgebaut wird. Umgekehrt ist je nachdem massgeblich, dass das Darlehen trotz (sehr) schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners noch (mehrmals) beträchtlich erhöht wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 138 II 57, E. 5, m.w.H.).

e) Vorliegend hat der Rekurrent mit seiner Schwester, wohnhaft im Land B.____, mit Datum vom 26. März bzw. 14. April 1998 zwei Darlehensverträge über die Beträge von 20‘000.-- sowie 11‘000.-- (in der Währung des Landes B.____) abgeschlossen. Die Verzinsung betrug 3% pro Jahr. Hinsichtlich der Rückzahlung wurde vereinbart, dass der Pflichtige die Darlehen spätestens ab April 1999 in monatlichen oder quartalsweisen Raten zurückzuzahlen habe. In der Folge wurden indes weder Zinsen bezahlt noch erfolgten Rückzahlungen. Mit Datum vom 17. Januar 2000 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag, wobei die vorherigen Darlehen integriert wurden. Die Schwester verpflichtete sich, dem Rekurrenten ab dem 1. Januar 2000 einen variablen Betrag zum Zweck des Lebensunterhalts während des Aufbaus dessen am 6. Januar 1997 gegründeten Firma D.____ GmbH zu leihen. Als Richtschnur für das monatliche Darlehen war ein Betrag von Fr. 3‘000.-- vorgesehen. Die Verzinsung betrug 5% pro Jahr. Hinsichtlich der Rückzahlung wurde vereinbart, dass der Rekurrent, sobald er dazu in der Lage sei, das Darlehen zu amortisieren habe. Die Zinsen wurden zur jährlichen Darlehenssumme addiert. In der Folge wurden erneut weder Zinsen bezahlt noch erfolgten Rückzahlungen. Gemäss einer vom Pflichtigen ins Recht gelegten „Übersicht Darlehen 2012“ betrug der für das Jahr 2012 geschuldete Zins Fr. 41‘380.--, wobei sich der Saldo des Darlehens per 31. Dezember 2012 inkl. dem vorgenannten Zins auf Fr. 868‘952.-- belief. Bis zum Steuerjahr 2011 wurden die vom Pflichtigen deklarierten Schulden und Schuldzinsen seitens der Steuerverwaltung stets akzeptiert, so beispielsweise im Steuerjahr 2011 im Umfang von Fr. 827‘572.-- bzw. Fr. 38‘318.--.

f) Mit Amtshilfeersuchen vom 4. Juni 2015 wandte sich die Steuerverwaltung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bzw. die Steuerbehörde des Landes B.____. Der Vertreter des Rekurrenten macht in diesem Zusammenhang geltend, das Ersuchen sei ohne Information des Pflichtigen erfolgt. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2015, welche dem Vertreter zugestellt wurde, stellte die Steuerverwaltung unter Hinweis auf das vorgenannte Ersuchen einen Sistierungsantrag, so dass der Vertreter von demselben wusste. Anlässlich der beim Steuergericht vorgenommenen Akteneinsicht vom 10. November 2015 erhielt der Vertreter zudem Kenntnis vom entsprechenden Ersuchen und konnte mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 sowohl dazu als auch zur Antwort Stellung nehmen. Damit ist keine Verletzung des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) vom 28. September 2012 erkennbar, zumal sich der Rekurrent nicht gegen das Ersuchen gewehrt hat. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Kanton Basel-Landschaft nicht an die Einschätzung der Steuerbehörde des Landes B.____ gebunden ist. Dazu kommt, dass sich aus der Antwort dem Grundsatz nach nichts ergab, was nicht bereits bekannt gewesen wäre, geht doch daraus hervor, dass die Schwester das Darlehen an den Rekurrenten stets deklariert hatte. Aus der von der Steuerbehörde des Landes B.____ vorgenommenen Befragung der Schwester des Pflichtigen zeigt sich weiter, dass sie davon ausgeht, dass ihr Bruder nicht im Stande ist, die Zinsen und das Darlehen zu bezahlen. Dass die Steuerbehörde des Landes B.____ daraus folgerte, dass das Darlehen uneinbringlich geworden sei, ist nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung seitens des Rekurrenten nicht bestritten, sondern vielmehr zugestanden wurde. Dass die Antwort bzw. das darin enthaltene Protokoll zwischenzeitlich von der Schwester angefochten worden ist, spielt daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

g) Wie hiervor gesehen, beinhalteten die beiden Darlehensverträge aus dem Jahr 1998 ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtungen, so dass den Vertragsparteien keine Simulation vorgeworfen werden kann. Im Jahr 2000 ging die bis dahin aufgelaufene Schuld durch Novation im Sinne von Art. 116 OR im dannzumal geschlossenen Darlehensvertrag auf. Als Richtschnur für das monatliche Darlehen war ein Betrag von Fr. 3‘000.--, also in etwa dem Existenzbedarf einer alleinstehenden Person, vorgesehen, wobei der Pflichtige damit seinen Lebensunterhalt während des Aufbaus seiner Firma bestreiten sollte. Neu wurde hinsichtlich der Rückzahlung vereinbart, dass der Rekurrent, sobald er dazu in der Lage sei, das Darlehen zu amortisieren habe. Mutmasslich sollte das dann der Fall sein, wenn sich die Firma des Rekurrenten, nach einigen Jahren, etabliert hatte und er mit den Erträgen daraus seinen Lebensunterhalt selber hätte bestreiten können. Aufgrund dieser unbestimmten Klausel ergab sich aber keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung. Im Gegenteil war es allein dem Pflichtigen überlassen, wann er wieviel zurückzahlen bzw. ob er überhaupt je etwas amortisieren wollte. Letzteres ist denn auch nie passiert, da es dem Rekurrenten offensichtlich an der Rückzahlungsfähigkeit mangelte, da sich seine Firma nie etablieren konnte, sondern regelmässig Verluste schrieb. So wies auch die Erfolgsrechnung vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 bei einem Ertrag von Fr. 2‘392.-- einen Verlust von Fr. 17‘335.-- auf. Der Kontokorrentforderung des Pflichtigen in Höhe von Fr. 553‘889.-- standen Aktiven in Höhe von Fr. 11‘980.-- (liquide Mittel, Debitoren, Warenvorräte, E.____-anlage und Büromaterial) gegenüber, so dass die Firma überschuldet war. Von Aufbau des Geschäfts kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nach einer derartigen Zeitspanne keine Rede mehr sein. Vielmehr wurden dem Pflichtigen seitens seiner Schwester als nahestehender Person die Lebenshaltungskosten bezahlt, was ein unabhängiger Dritter nicht getan hätte, zumal nicht einmal der vereinbarte Zins je bezahlt wurde, so dass sich das Darlehen jedes Jahr entsprechend um denselben erhöhte. Damit ist das Darlehen als uneinbringlich zu qualifizieren. Ob bereits der im Jahr 2000 abgeschlossene Darlehensvertrag simuliert war oder ob von einem nachträglichen simulierten Darlehen auszugehen ist, kann offen bleiben. Der Zeitpunkt ist denn auch nicht entscheidend, da im vorliegenden Verfahren das Steuerjahr 2012 zu beurteilen ist, in welchem, aufgrund der jahrelang nicht erfolgten Zins- und Rückzahlungen auf jeden Fall von einem nachträglich simulierten Darlehen auszugehen ist, zumal das längst uneinbringliche Darlehen trotz fehlender Bonität des Pflichtigen Monat für Monat erhöht wurde. Dass die Schwester das Darlehen im Steuerjahr 2012 in Höhe von 384‘558.-in der Währung des Landes B.____ deklarierte, was der Höhe nach nicht mit der Deklaration des Rekurrenten übereinstimmte - die Unterschiede rühren wohl von Währungs- und/oder Zinsdifferenzen her - spielt daher keine Rolle. Entsprechend hat die Steuerverwaltung die deklarierte Schuld und die deklarierten Schuldzinsen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. In diesem Punkt ist der Rekurs entsprechend abzuweisen.

4. Weiter unterliegt der Beurteilung, ob das Kontokorrentguthaben des Steuerpflichtigen gegenüber seiner Firma sowie die Stammanteile wegen Uneinbringlichkeit vom steuerbaren Vermögen abzuziehen, d.h. mit Fr. 0.-- zu berücksichtigen sind. Wie hiervor gesehen, ist die Schwester über Jahre für die Lebenshaltungskosten des Pflichtigen aufgekommen, so dass nicht nur das Darlehen, sondern auch dessen Kontokorrentforderung gegenüber seiner Firma stetig angewachsen ist und sich wie hiervor gesehen auf Fr. 553‘889.-- belief. Wird nun das Darlehen gegenüber der Schwester wie hiervor dargetan infolge Uneinbringlichkeit bzw. Simulation nicht mehr zum Abzug zugelassen, darf konsequenterweise auch die Kontokorrentforderung, weil es sich dabei ebenfalls um eine nicht werthaltige Forderung bzw. einen Nonvaleur handelt, gegenüber der überschuldeten Firma nicht mehr aufgerechnet werden. Entsprechend ist das im Kanton Basel-Landschaft steuerbare Vermögen um diesen Betrag zu reduzieren. In diesem Punkt ist der Rekurs damit gutzuheissen. Der Rekurrent besitzt das Stammkapital der Firma in Höhe von Fr. 20‘000.--. Solange dieselbe nicht liquidiert wird, ist die Werthaltigkeit des Stammkapitals zu vermuten. Daher ist hier keine Korrektur vorzunehmen und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.

Insgesamt ist der Rekurs damit teilweise gutzuheissen.

5. Es bleibt über die Kosten des Rekursverfahrens zu befinden.

a) Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel können dem Rekurrenten anteilsmässige Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). In Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, aufgrund des grossen Aufwandes bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache, indes, ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

b) Nach § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Für die beiden Parallelverfahren Staats- und direkte Bundessteuer 2012 machte der Vertreter gemäss seiner Honorarnote vom 3. März 2016 einen Zeitaufwand von 39 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.-- geltend, was Fr. 9‘750.-- ergibt. Zusätzlich wurden Spesen im Umfang von Fr. 342.-geltend gemacht, was folglich ein Honorar inkl. Auslagen und MWST von gesamthaft Fr. 10‘899.35 (= Fr. 9‘750.-- + Fr. 342.-- + Fr. 807.35) ergab. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung inkl. Auslagen und MWST von insgesamt Fr. 3‘633.-- (= Fr. 10‘899.35 / 3) bzw. für das vorliegende Verfahren betreffend Staatssteuer 2012 von Fr. 1‘816.50.-- (= Fr. 3‘633.-- / 2) zulasten des Staates resp. der Steuerverwaltung zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Der Rekurs wird bezüglich des im Kanton Basel-Landschaft steuerbaren Einkommens abgewiesen und bezüglich des im Kanton Basel-Landschaft steuerbaren Vermögens im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, das im Kanton Basel-Landschaft steuerbare Vermögen von Fr. 633‘848.-- um Fr. 553‘889.-- auf neu Fr. 79‘959.-- zu reduzieren. 3. Der Rekurrent hat Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 4. Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von 1‘816.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde F.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

510 2015 53 — Basel-Land Steuergericht 24.06.2016 510 2015 53 (510 15 53) — Swissrulings