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Basel-Land Steuergericht 25.10.2013 510 2013 55 (510 13 55)

25 octobre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·1,329 mots·~7 min·6

Résumé

Staatssteuer 2010

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (510 13 55)

_____________________________________________________________________

Autospesen

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Pascal Leumann, Dr. Philippe Spitz, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. B., vertreten durch C. Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2010 I n Erwägung :

- dass die Vertreterin des Rekurrenten gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2013 mit Schreiben vom 17. Juni 2013 mit dem Begehren, auf die Aufrechnung der Autospesen von Fr. 15'355.-- sei zu verzichten und der Rekurs gut zu heissen, unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 2 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass der Pflichtige zunächst mit Datum vom 11. Dezember 2012 amtlich veranlagt wurde, die Vertreterin hiergegen mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Einsprache erhob und eine Steuererklärung einreichte,

- dass die auf dem Lohnausweis des Pflichtigen, welcher von der Vertreterin desselben erstellt worden ist, aufgeführten Repräsentationsspesen in Höhe von insgesamt Fr. 22‘555.-von der Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid auf Fr. 6‘000.-- reduziert worden und Fr. 16‘555.-- mangels genehmigtem Spesenreglement als steuerbares Einkommen aufgerechnet hat,

- dass die Vertreterin in ihrem Rekurs vom 17. Juni 2013 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2013 ausführte, der Lohnausweis sei nicht korrekt erstellt worden, wobei es sich bei den aufgeführten Spesen nicht um Pauschalspesen, sondern um effektiven Spesenersatz, die dem Pflichtigen quartalsweise aufgrund der gefahrenen Kilometer erstattet würden handle, was aus den dem Rekurs beiliegenden Rechnungen des 1. bis 4. Quartals 2010 ersichtlich sei, - dass die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 die teilweise Gutheissung des Rekurses und die Zulassung der geltend gemachten Autospesen beantragt hat,

- dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG bei unselbständig Erwerbenden die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte […], von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, wobei der Umfang dieser Erwerbsunkosten durch den Regierungsrat näher geregelt wird,

- dass gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz (Vo StG) vom 13. Dezember 2005 unselbständig Erwerbende bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos, die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel entstehen würden, als Erwerbsunkosten abziehen können,

- dass wenn kein solches zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1.5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2.5 Stunden), pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 40 Rp. für Motorräder mit weissem Kontrollschild und bis zu 70 Rp. für Autos zulässig ist, wobei der Nachweis höherer Kosten vorbehalten bleibt, für die Hin- und Rückfahrt über Mittag aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Buchstabe b (15 Fr. pro Tag, jedoch höchstens 3'200 Fr. pro Jahr) geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Vo StG),

- dass die wesentliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Unkosten gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantons und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 deren Notwendigkeit zur Erzielung des Erwerbseinkommens ist, wobei ein wesentlicher enger Zusammenhang zwischen der Ausgabe und den erzielten Einkünften verlangt wird, der Begriff der Notwendigkeit dabei in einem weiten Sinn auszulegen ist, das Bundesgericht nicht verlangt, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, als Gewinnungskosten vielmehr jene Aufwendungen gelten, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 4; Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 8).

- dass grundsätzlich die Lebenshaltungskosten nicht abziehbar sind, die Abgrenzung der Gewinnungskosten von den Lebenshaltungskosten letztlich nur durch eine Wertung getroffen werden kann (Reich in: a.a.O., Art. 9 StHG N 8),

- dass die Zurückhaltung der Steuerbehörden bei der Gewährung der Fahrtkostenabzüge vor allem auf der Überlegung beruht, dass der Verzicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel i.d.R. nicht auf eine arbeitsbedingte Notwendigkeit zurückzuführen ist, sondern überwiegend dazu dient, die private Lebenshaltung bequemer und die Freizeit sinnvoller zu gestalten, aus diesem Grund die Autokosten in den überwiegenden Fällen den Charakter von Lebenshaltungskosten, für die ein Steuerabzug gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht gerechtfertigt ist haben (Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 14/1991 vom 30. August 1991, E. 1a; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 12. August 2009, 510 09 41, E 2c, www.bl.ch/steuergericht),

- dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.500/2002 vom 24. März 2003, E. 3.5; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und 453; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 7. Oktober 2009, 510 09 31, E. 5b),

- dass die Vertreterin dem Rekurs vier Quartalsabrechnungen beigelegt hat, aus denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie ein Ansatz von Fr. 1.20 pro Kilometer hervorgehen, auf der Rechnung im Weiteren erwähnt wird, dass die Abrechnung gemäss Vertrag vom 10. Januar 2009 und gemäss beiliegenden Abrechnungsbelegen erfolge und zudem jeder der Belege mit dem Stempel „gebucht“ versehen ist,

- dass keine weiteren Belege, wie zum Beispiel Tankabrechnungen, ein Fahrtenbuch oder sonstige Belege eingereicht worden sind aus denen das Gericht nachvollziehen kann, dass der Pflichtige die von ihm angegebenen Kilometer auch tatsächlich gefahren ist, der Kilome- teransatz zudem nicht den in der Verordnung des Regierungsrates § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 angegebenen Maximalsatz von 70 Rp. entspricht und um 50 Rp. überschritten wird, die Rechnungen auch nicht unterzeichnet sind und es daher nicht einmal nachvollzogen werden kann, wer diese Belege tatsächlich ausgestellt hat, die Beweiskraft dieser dem Gericht vorliegenden Belege somit völlig unzureichend ist, wobei die auf der Rechnung erwähnten Abrechnungsbelege ebenfalls nicht in den Akten liegen,

- dass vorliegend die Nachweispflicht nicht erfüllt ist und es demzufolge auch nicht ausreicht weitere Abrechnungsbelege auf der Rechnung lediglich zu erwähnen, ohne sie jedoch auch beizulegen, die gemäss den vier Abrechnungen geltend gemachten Autospesen für das Privatauto von insgesamt Fr. 13‘354.70 somit lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht belegt werden, den eingereichten Belegen nicht die erforderliche Beweiskraft zukommt und die geltend gemachten Kosten somit nicht nachvollziehbar sind und z.B. mittels Fahrtenbuch unter Angabe von Datum, Abfahrtort, Ziel, Anzahl Kilometer und Zweck oder Tankstellenbelege bewiesen wurden,

- dass im vorliegenden Fall der Nachweis der effektiven Autospesen für das Privatauto demzufolge nicht erbracht wurde,

- dass ausgangsgemäss dem Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]), Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Dem Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde D. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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