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Basel-Land Steuergericht 22.11.2013 510 2013 38 (510 13 38)

22 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·1,229 mots·~6 min·5

Résumé

Staatssteuer 2009

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 22. November 2013 (510 13 38)

_____________________________________________________________________

Amtliche Veranlagung / Frist

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. B. Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2009 In Erwägung :

- dass der Rekurrent mit Schreiben vom 11. Mai 2013 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 21. Februar 2013 betreffend die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2009 vom 20. Oktober 2011 mit den Begehren, 1. die Rekursfrist sei wiederherzustellen, 2. die im Einsprache-Entscheid vom 21. Februar 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 festgesetzte Veranlagung sei auf die definitive amtliche Staatssteuer- Veranlagung vom 20. Oktober 2011 zurückzusetzen, 3. die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Rekursgegner aufzuerlegen, Rekurs erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden,

- dass gemäss § 124 Abs. 1 StG gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben können, wobei die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel im Rekurs deutlich anzugeben sind (§ 124 Abs. 3 StG),

- dass der Rekurrent den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 21. Februar 2013 erst mit Schreiben vom 11. Mai 2013 und damit deutlich nach Ablauf der Rekursfrist und demzufolge zu spät angefochten hat,

- dass der Rekurrent u.a. ausführt, dass während er von November bis März 2013 in C. verweilt habe, die Post zu seiner Tochter umgeleitet worden sei; ihm mit Datum vom 25. April 2013 mitgeteilt worden sei, dass man die definitive Rechnung vom 20. Oktober 2011 ersetzt habe, er sich daraufhin telefonisch erkundigt habe, was die neue Veranlagung bedeute, ihm man dann mitgeteilt habe, dass der Einsprache-Entscheid 2009 am 21. Februar 2013 versandt worden aber nicht abgeholt und daher am 7. März 2013 wieder retourniert worden sei, der Entscheid von der Behörde ein zweites mal zugestellt worden sein soll, er den Einsprache-Entscheid jedoch erst am 3. Mai 2013 erhalten habe,

- dass vorliegend möglicherweise eine zweite Zustellung erfolgt ist, dies jedoch nicht per Einschreiben geschehen ist und daher aufgrund des Versands mit normaler Post nicht mehr nachvollziehbar ist,

- dass der Rekurrent an der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, dass er den Auftrag die Post an die Tochter umzuleiten selbst erteilt habe, da er während dieser Zeit aus beruflichen Gründen im Ausland gewesen sei,

- dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, sondern dass es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann, und wenn der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet wird, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird, geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, so gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (sogenannte Zustellfiktion) (vgl. Schöll Michael, Rechtsmittelfrist bei nicht zugestellten behördlichen Akten, publ. in: Der Treuhandexperte [Trex], 2 [2002], S. 68 f., mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 1P.404/2006 vom 12. September 2006, E. 3.2, mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE BL] Nr. 96/1994 vom 12. Oktober 1994, E. 1, mit Hinweisen),

- dass nach Lehre und Rechtsprechung die 30-tägige Frist zur Anhebung des Rechtsmittels eine Verwirkungsfrist darstellt, die nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist, weshalb auf ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (vgl. Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 91, S. 559 ff.), - dass der Pflichtige nun seinen Antrag auf Wiederherstellung der Rekursfrist damit begründet, dass falls ihm die Steuerverwaltung den Einsprache-Entscheid per normaler Post ein zweites mal zugestellt hätte, er in der Lage gewesen wäre den Rekurs rechtzeitig einzureichen,

- dass das Steuergesetz in Bezug auf die Frage nach der Wiederherstellung der Frist keine Bestimmungen enthält, sodass auf die Regelungen zur Restitution im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 abzustellen ist, welches das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden ordnet und damit subsidiär auch auf das Veranlagungs- und Einspracheverfahren der Steuerverwaltung Anwendung findet (vgl. StGE vom 28. Mai 2010, 510 09 111, E. 4a),

- dass gemäss § 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 5 Abs. 5 VwVG BL eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen kann,

- dass auf Wiederherstellung der Frist nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf ein "unverschuldetes Hindernis", also auf die - objektive und subjektive - Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist, die Wiederherstellung dabei nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren ist und wenn der Rechtssuchende verhindert ist, selber zu handeln, er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen könnte, die Wiederherstellung nicht gewährt werden kann, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (vgl. BGE 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3),

- dass aufgrund der Zustellfiktion kein Anspruch auf eine zweite Zustellung des Einsprache- Entscheids gegeben ist,

- dass der Auslandaufenthalt des Pflichtigen praxisgemäss nicht als Wiederherstellungsgrund anzusehen ist, wobei er die Post an seine Tochter hat umleiten lassen, die Tochter demzufolge zum Bezug der eingeschriebenen Sendung berechtigt war, es hingegen nicht ersicht- lich ist, warum diese die Post nicht abgeholt hat, der Pflichtige sich demzufolge die unterlassene Abholung der eingeschriebenen Post durch die Tochter (analog der Anrechnung von Handlungen durch Hilfspersonen) anrechnen lassen muss, der Pflichtige jedoch auch keine weiteren Gründe geltend macht, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden,

- dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen demzufolge nicht erfüllt sind, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann,

- dass ausgangsgemäss dem Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]), Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Dem Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde D. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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