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Basel-Land Steuergericht 10.08.2012 510 2012 24 (510 12 24)

10 août 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·3,563 mots·~18 min·5

Résumé

Bewertung nicht kotierter Aktien, Interimsdividende

Texte intégral

Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft ______________________________________________________________________ > Steuergericht

510 2012 24 Bewertung nicht kotierter Aktien, Interimsdividende

Bei einer Ausschüttung von Interimsdividenden im Falle von Unternehmen mit Stammhausstruktur steigt der Steuerwert des Stammhauses aufgrund des Kumulationseffektes einmalig übermässig stark an. Bei der Herleitung der Aktiensteuerwerte werden die aktuellen, hohen Gewinne damit doppelt berücksichtigt. Es kommt zu einer doppelten Erfassung der gleichen Einkünfte und zu einer doppelten Gewichtung in der Ertragswertberechnung. Die Berücksichtigung der Interimsdividende in der Bewertung führt zu einer Verzerrung und ist rauszurechnen.

Sachverhalt :

1. Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'869'616.--. Mit Veranlagungsverfügung wurden die Pflichtigen für ein steuerbares Vermögen von Fr. 20'672'605.-- veranlagt. Gemäss Abweichungsbegründung wurde der Vermögenssteuerwert einer Aktie der A. Consulting AG in C. (im Folgenden: A. AG) auf Fr. 181'300.-- festgesetzt.

2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 23. Juni 2011 Einsprache und beantragten, die Vermögenssteuer 2009 sei gemäss dem in der Steuerdeklaration angegebenen Vermögen von Fr. 4'869'616.-- zu berechnen, eventualiter sei das Vermögen angemessen festzulegen. Zur Begründung führten sie aus, aus der Veranlagung gehe eine Position Wertschriften/Guthaben mit einem Betrag von Fr. 21'451'764.-- hervor. Deklariert worden seien in dieser Position Fr. 5'521'764.--. Die Bemessung des Vermögens richte sich nach § 46 StG. Die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, (im Folgenden: Wegleitung) könne auf diesen Fall nicht angewendet werden. Der hohe Gewinn basiere auf der hohen http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Leistungsbereitschaft der inhabenden Rekurrentin. Der Versuch die Gesellschaft im Jahr 2011 für Fr. 13 Mio. zu verkaufen, sei gescheitert. Der realisierbare Verkaufspreis liege bei Fr. 6 bis 8 Mio. Zur Klärung der Angelegenheit ersuche man um einen Besprechungstermin.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 13. April 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, praxisgemäss sei die Behörde am Sitz der Unternehmung für die Vornahme der Bewertung zuständig. Für Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung sei der Verkehrswert zu schätzen. Dafür seien die in der Wegleitung aufgestellten Bewertungsrichtlinien heranzuziehen. Danach entspreche der Verkehrswert von nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt seien, dem inneren Wert. Der Bruttosteuerwert des Unternehmens bzw. für 100 % der Aktien betrage Fr. 18'130'000.--. Eine Herabsetzung des Steuerwertes erfolge nicht. Die von der Steuerverwaltung C. vorgenommene Ermittlung der Bruttosteuerwerte werde nicht beanstandet, sondern eine Bewertung anhand einer eigenen Beurteilung verlangt. Hierzu würden sich die Rekurrenten auf Verkaufsverhandlungen berufen. Die von den Rekurrenten angeführte Wertbestimmung basiere auf einer anderen Methode sowie auf einer anderen Unternehmenssubstanz. Die gesamtschweizerisch vereinheitlichte Bewertungsmethode berücksichtige die am Bewertungsstichtag vorhandene Substanz. Vorliegend habe sich die Ausschüttung im Bewertungs- und im Vorjahr auf die Bewertung der Aktien im Wohnsitzkanton Basel-Landschaft ausgewirkt, indem die Voraussetzungen für eine Wertreduktion entfallen seien. Immerhin hätten sich die Ausschüttungen mindernd auf den Substanzwert ausgewirkt. Die Methode der Berücksichtigung von Ausschüttungen über eine zeitnahe Spanne von zwei Jahren könne nicht als verfehlt bezeichnet werden, denn im umgekehrten Fall werde während einer Gewinnspeicherungsphase der Aktienwert entsprechend reduziert. Die Steuerverwaltung C. habe auf Nachfrage hin ihre Bewertung bestätigt und erklärt, es gebe keinen Grund davon abzuweichen.

4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Rekurs und beantragte die Berücksichtigung eines möglichen Verkaufspreises der A. AG bei der Festlegung des Vermögenssteuerwertes. Der Vermögenssteuerwert sei deshalb auf Fr. 5'830'000.-festzusetzen, statt wie von der Steuerverwaltung auf Fr. 18'130'000.--. Das steuerbare Vermögen belaufe sich daher auf Fr. 8'372'605.--. Es sei zudem eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur Begründung führte die Vertreterin u. a. aus, für die Vermögensberechnung sei grundsätzlich der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode massgebend. Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung seien gemäss § 46 StG und der Wegleitung zu bewerten. Als Verkehrswert gelte der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden könne. Der am Markt erzielbare Preis sei das entscheidende Kriterium der Bewertung. Vorliegend bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bewertung gemäss der Wegleitung und einem möglichen Verkaufspreis, was die geführten Verkaufsverhandlungen im Jahr 2010 mit den börsenkotierten Unternehmen (D. und E.) zeigen würden. Bei der A. AG seien die grosse Abhängigkeit von der Alleinaktionärin und Geschäftsleiterin sowie die starke Abhängigkeit von der X. AG mit über 60 % Anteil am Umsatz, für das offensichtliche Missverhältnis bei der Bewertung verantwortlich. Die Berücksichtigung dieser beiden Risikofaktoren bei der von der Steuerverwaltung verwendeten Bewertungsmethodik würde zu einem adäquaten, marktnahen Vermögenssteuerwert führen.

5. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, das bewegliche Vermögen von natürlichen Personen sei grundsätzlich zum Verkehrswert zu besteuern. Eine Abweichung von der Wegleitung rechtfertige sich nicht ohne weiteres. Da diese zwar keine verbindlichen Anweisungen enthalte, sondern eine einheitliche Festlegung der Vermögenssteuerwerte in allen Kantonen bezwecke, sei von einer davon abweichenden Bewertung sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die darin festgelegte Kombination von Ertrags- und Substanzwert gelte in der Praxis als Bewertungsvorschrift, von der nur dann abgewichen werden dürfe, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebiete. Der Sitzkanton C. habe den Steuerwert der Aktie der A. AG per 31. Dezember 2009 auf Fr. 181'300.-- festgelegt. Diese Bewertung beinhalte die erwähnte Kombination von Ertrags- und Substanzwert und sei deshalb nicht zu beanstanden. Die von den Rekurrenten ins Feld geführten zwei Offerten könnten diese formelmässige Bewertung nicht umstossen, da die Offerten aus dem Jahr 2010 keine Auswirkungen auf den Stichtag per 31. Dezember 2009 hätten. Blosse Absichtserklärungen oder Offerten seien zudem keine Verkaufspreise, die bei der Bewertung berücksichtigt werden könnten. Das Risiko von einem oder zwei Vertragspartnern faktisch abhängig zu sein und damit eine Sonderstellung bei der Bewertung einzunehmen, werde mit dem allgemeinen unternehmerischen Risiko bei der Ertragswertermittlung genügend berücksichtigt. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. a) Vorerst ist zu prüfen, ob die von der Vertreterin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zutreffend ist. Die Vertreterin rügt nämlich, sie habe im Zusammenhang mit der Bewertung der Aktien der A. AG mehrmals versucht mit der Steuerverwaltung einen Besprechungstermin zu vereinbaren, was jedoch von der Steuerverwaltung abgelehnt worden sei.

b) Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfahrensgarantien bezwecken, die Legitimation staatlicher Entscheide zu erhöhen. Nur wer in einem Verfahren respektvoll behandelt wird, wer sich Gehör verschaffen und sich wehren kann, wird einen staatlichen Entscheid auch akzeptieren. Den Verfahrensgarantien kommt somit eine doppelte Funktion zu: eine individualrechtliche und eine rechtsstaatliche; letztere erfüllen sie, indem sie der Wahrheitsfindung im Prozess dienen und die Legitimation der Justiz sichern (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatrecht, 8. Auflage, Zürich, 2012, N 828). Das explizit durch die Verfassung gewährleistete rechtliche Gehör stellt eine fundamentale Garantie für ein rechtsstaatliches Verfahren dar. Es dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein Persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Grundsatz gilt nach der heutigen Rechtsprechung für alle Rechtsanwendungsverfahren: Zivilprozesse, Strafprozesse, Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Verwaltungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 835ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst neben der Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, die Mitwirkung bei Beweiserhebungen, das Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens, das Akteneinsichtsrecht, das Recht, grundsätzlich am Verfahren persönlich teilzunehmen, den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die verfügende oder urteilende Behörde, die sich in der Begründung des Entscheides niederschlägt, den Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 838).

c) Im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft sich die Vertreterin der Pflichtigen zudem auf die Wegleitung (ausführlich hierzu ab Ziff. 4b der Erwägungen), welches unter Randziffer 5 Bezug auf das rechtliche Gehör nimmt: Die Wegleitung ist anzuwenden, wenn alle für die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind. Wenn die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einschätzungsakten usw.) nicht genügend orientiert ist, empfiehlt es sich, die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person zu besprechen.

3. Die Berechnung des Verkehrswertes von nichtkotierten Wertpapieren erfolgt gemäss der Wegleitung, Randziffer 3 in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. Da sich der Sitz der A. AG im Kanton C. befindet, wurde die Bewertung durch diesen vorgenommen, wobei die A. AG mit Schreiben vom 30. März 2011 sowie Bewertungsmeldung per 31. Dezember 2009 über das Ergebnis der Bewertung in Kenntnis gesetzt wurde. Das Schreiben vom 30. März 2011 enthielt zudem den Hinweis, dass das Einspracherecht dem Titelinhaber vorbehalten bleibe. Es ist unbestritten, dass der Vertreterin der Pflichtigen die Wegleitung auch im Einzelnen bekannt war. Ausgehend davon, dass sie Kenntnis von der Zuständigkeitsregelung (betreffend der Bewertung durch den Sitzkanton) gemäss der Wegleitung hatte, sowie dem Hinweis auf das Einspracherecht, hätte sich die Vertreterin betreffend der Bewertung in erster Linie an den Kanton richten müssen, welcher die Bewertung vorgenommen hat und hätte die Vertreterin daher ihre Einwände zunächst dort einbringen müssen. Infolgedessen kann die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden betreffend dem Verfahren im Kanton Basel-Landschaft nicht gehört werden. Zudem lagen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft alle für die Veranlagung der Vermögenssteuern relevanten Unterlagen vor. Ein Anspruch auf eine Besprechung, welche zwingend vor der Bewertung statt zu finden hat, kann aus Randziffer 5 der Wegleitung auch nicht abgeleitet werden. Der Vertreterin der Rekurrenten ist es darüber hinaus auch frei gestanden, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft weitere sachdienliche Unterlagen betreffend die Bewertungsfrage einzureichen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Abklärungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft bei derjenigen des Kantons C. im Rahmen des Veranlagungsverfahrens betreffend die Einwände gegen die Bewertung ergeben haben, dass es aus Sicht des Kantons C. keinen Anlass gebe von der Bewertung abzuweichen.

Daher ist festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht auszumachen ist und daraus folgend auch kein Mangel geheilt werden muss. Demzufolge ist der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen.

4. Strittig ist weiter die für den Vermögenssteuerwert massgebliche Bewertung der Aktien der A. AG.

a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen, (…), zum Verkehrswert bewertet (§ 42 Abs. 1 StG). Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig voroder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt gemäss § 46 Abs. 1 StG der Kurswert. Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen (Abs. 2). Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt gemäss § 15 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. Februar 2009 der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steuerwert am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode. Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig voroder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgestellten Bewertungsrichtlinien anzuwenden (§ 15 Abs. 2 Dekret StG).

b) Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird. Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthielt zunächst die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Ausgabe 1995; ASA Bd. 65, S. 872 ff., mit Änderung per 1.1.1999). In jüngerer Zeit wurde diese Wegleitung in das bereits oben erwähnte entsprechende Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, welche die Rolle der Konferenz staatlicher Steuerbeamter übernommen hat, integriert. (Version KS Nr. 28 vom 21. August 2006 für die Steuerperioden 2006 und 2007 und Version vom 28. August 2008 gültig ab dem 1. Januar 2008; vgl. www.steuerkonferenz.ch). Schliesslich hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 16. Dezember 2010 auch einen Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 veröffentlicht (vgl. Entscheid des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg vom 25. Juli 2011 607 2009-34, E 2b). Die Wegleitung bezweckt, im Lichte der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen betreffend die Vermögenssteuer, eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (Randziffer 1). Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt wie bereits unter Ziff. 3 der Erwägungen erwähnt durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. Den in der Wegleitung formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Für die Bewertung ist jedoch nach Art. der Unternehmungen zu unterscheiden. Die Wegleitung stützt sich insbesondere auf ein Gutachten, das eine von der Schutzorganisation der privaten Aktiengesellschaften beauftragte Expertenkommission erarbeitet hat und welches auch in der Lehre und Praxis überwiegend zustimmend aufgenommen worden ist (Der Steuerentscheid, StE 1997, B 22.2 Nr. 13 Erw. 3; StE 2010, B 93.4 Nr. 6 Erw. 3).

c) Die in der Schweiz bekannte Mittelwertmethode (Praktikermethode) (vgl. Wegleitung Randziffer 34) errechnet den Unternehmenswert aus einem gewichteten Mittel von Substanzwert und Ertragswert. (...). Obschon die Diversifikation der Methoden grundsätzlich positiv angesehen wird, ist unklar wie der Substanz- und der Ertragswert präzise zu gewichten sind. Problematisch ist ferner die Vernachlässigung immaterieller Vermögenswerte. Das beschriebene Verfahren kommt vor allem bei Kleinunternehmen in der Schweiz aufgrund seiner einfachen Umsetzbarkeit und der hohen Akzeptanz zur Anwendung (vgl. Der Schweizer www.steuerkonferenz.ch Treuhänder, 9/2009, S. 605; ausführlich: Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9.A. Düsseldorf 1998, S. 132 und S. 167).

d) Es wird auch im vorliegenden Fall an der Anwendung der Wegleitung festgehalten, zumal auch das Basellandschaftliche Dekret auf die Bewertungsrichtlinien verweist. Ein Abweichen von einer schematischen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist im Einzelfall zwar möglich, aber nur dann, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. StE 1988, B 72.13.22 Nr. 10 Erw. 2c; StE 2010, B93.4 Nr. 6 Erw. 3bff.).

5. a) Die Vertreterin der Rekurrenten führt nun aus, dass die schematische Bewertung der A. AG nach einer mathematischen Formel zu einem unrealistischen Ergebnis führe. Es würden diverse Faktoren, wie beispielsweise die Abhängigkeit von der X. AG und der Z. AG sowie die Kaufangebote von D. und E. in der Bewertung keine Beachtung finden. Auch die hohe Personenbezogenheit hinsichtlich der Rekurrentin werde nicht genügend gewürdigt. Das Ergebnis der Bewertung entspreche daraus folgend nicht dem realen Verkehrswert. Wie bereits erwähnt, führt die Anwendung der Wegleitung zu einer Einheitlichkeit im Bereich der Vermögensbewertung, was sie dadurch zu einem Gradmesser werden lässt. Die starke Personenbezogenheit ist gerade bei KMU nichts aussergewöhnliches, sondern die Regel und wird daher auch nicht mittels eines Einschlags berücksichtigt. Die Verkaufsverhandlungen mit D. und E. deuten zwar auf eine mögliche Kaufabsicht hin, sie liefern jedoch keine gesicherten Erkenntnisse. Ein gültiger Vertrag, der hätte als Basis für die Bewertung herangezogen werden können, liegt somit nicht vor. Insofern kann nicht auf die in den jeweiligen Angeboten vorgeschlagenen Kaufpreise abgestellt werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre und die Veranlagungsbehörde von der auf dem Markt erzielten Summe (unter Berücksichtigung weiterer Aspekte) ausgehen könnte. Was letztlich die Gründe für das Scheitern des Verkaufs waren, können nur Mutmassungen sein, die vorliegend auf die Bewertung keinen Einfluss haben. Eine Abweichung von der Wegleitung aufgrund der angeführten Gründe lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen. Auch der von der Vertreterin angeführte Vergleich mit börsenkotierten Grossunternehmen taugt für den vorliegenden Fall, in welchem es um die Bewertung eines KMU geht, nicht. In der Schweiz sind vor allem nicht börsennotierte KMU vorrangig. Schon aufgrund dieser strukturellen Situation ist eine einheitliche Bewertungspraxis, die eine gewisse Schematisierung nötig macht unerlässlich. Die Wegleitung wird im Übrigen in allen Kantonen angewendet. b) Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass von einer Stammhausstruktur auszugehen ist. Eine solche liegt vor, wenn die Obergesellschaft selbst einen unternehmerischen, betrieblichen Zweck verfolgt, also eine eigene wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und daneben Besitzerin einer oder mehrerer Untergesellschaften ist. Neben den Beteiligungs- und Finanzerträgen findet somit die eigene Betriebstätigkeit einen markanten Niederschlag in der Erfolgsrechnung (vgl. Meyer-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, § 24 Rz. 76; Matthias Heiniger, Der Konzern im Unternehmensstrafrecht gemäss Art. 102 StGB, 2011, publ. in ASR Band/Nr. 781). Sowohl die A. AG (Obergesellschaft) als auch die B. GmbH (Untergesellschaft) waren seinerzeit im operativen Bereich tätig. Im Jahre 2011 fusionierte die B. GmbH mit der A. AG und die B. GmbH wurde mit Eintrag vom 24. Juni 2011 im Handelsregister gelöscht. Im Jahre 2009 erfolgte die Auszahlung einer Interimsdividende durch die B. GmbH an die A. AG, welche als Aktionärin eine 100%-Beteiligung an der B. GmbH hielt. Interimsdividenden werden als während des Jahres anfallende Gewinne ausgerichtet. Wirtschaftlich kann es sich dabei um Interimsdividenden zu Lasten vorbestehender Reserven (Substanzdividenden) oder zu Lasten des Ergebnisvortrages (z.B. Zwischenausschüttung eines a.o. Veräusserungsgewinnes) handeln. Während dem Interimsdividenden in vielen, vor allem angelsächsischen Ländern zulässig sind, sind diese in der Schweiz handelsrechtlich nicht zulässig und daher umstritten. Die Literatur spricht sich jedoch unter Einhaltung bestimmter Parameter für die Zulässigkeit einer Interimsdividende aus (vgl. hierzu ausführlich: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], 105 [2009], Nr. 9, S. 205 ff.). Die Ausschüttung der Interimsdividende hat keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung der Untergesellschaft. Diese weist entsprechend den ordentlichen Buchführungsregeln den nach aktienrechtlichen Kriterien ermittelten Jahresgewinn aus, welcher der normalen Ertragsbesteuerung unterliegt. Die Interimsdividende wird zu Lasten des Eigenkapitals (zu Lasten des laufenden Gewinns oder bestehender freier Reserven) verbucht und schmälert somit zwischenzeitlich die Kapitalbasis der Untergesellschaft. Die die Interimsdividende empfangende Obergesellschaft verbucht die Zwischendividende als Beteiligungsertrag. Bei wesentlichen Beteiligungen wird sowohl bei der Bundes- als auch bei der Staatssteuer ein Beteiligungsabzug gewährt, damit eine doppelte oder sogar mehrfache (bei mehrstufigen Konzernen) steuerliche Belastung des gleichen Gewinnes vermieden resp. erheblich gemildert werden kann (vgl. Simonek/ Gächter/Müller/Girsberger, Unternehmenssteuerrecht I, 2009, S. 132, Rz. 45ff.; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 69 N 15 1ff.). Der Gewinn in der Unter- wie auch Obergesellschaft wird ungeschmälert ausgewiesen und fliesst für die Ermittlung des Steuerwertes beider Gesellschaften vollständig in deren Ertragswertberechnung ein. Bei der Ermittlung des Substanzwertes der Obergesellschaft wird somit der Unternehmenswert der Untergesellschaft eingestellt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei der Ermittlung des Steuerwertes der Obergesellschaft, welcher für die Vermögensbesteuerung des Aktionärs relevant ist, Teile des wirtschaftlich nur einmal angefallenen Gewinnes in der gleichen Periode sowohl im Ertragswert der Unter- als auch der Obergesellschaft berücksichtigt werden. Da bei der Herleitung der Aktiensteuerwerte die aktuellen, hohen Gewinne jeweils doppelt berücksichtigt werden, steigt bei einer Ausschüttung von Interimsdividenden der Steuerwert des Stammhauses aufgrund des Kumulationseffektes einmalig übermässig stark an. In einer solchen Konstellation werden also in der gleichen Periode bei Ausschüttung von a.o. Zwischengewinnen die gleichen Einkünfte doppelt erfasst und in der jeweiligen Ertragswertberechnung auch doppelt gewichtet.

c) Zuständig für die Bewertung ist gemäss der Wegleitung (Randziffer 3) der Sitzkanton der Gesellschaft, also demzufolge der Kanton C.. Indessen ist gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2009, publ. in StE 2010, B 93.04.2 Nr. 6 Erw. 5b; vgl. auch Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28, 2011) die Basellandschaftliche Veranlagungsbehörde nicht zwingend an die Bewertung des Sitzkantons gebunden.

6. Die Wegleitung enthält zur vorliegenden Konstellation (Stammhausstruktur) keine Hinweise. Nach Randziffer 9 der Wegleitung sind jedoch einmalige und ausserordentliche Erträge abzuziehen. Die Berücksichtigung der Interimsdividende in der Bewertung der A. führt wie oben dargestellt zu einer Verzerrung und ist daher rauszurechnen. Infolge der bisherigen Ausführungen ergibt sich somit folgende Neubewertung der A. AG: Betriebsbewertung (Ohne Beteiligung)

Ertragswert Ausgewiesener Gewinn Fr. 3'291'417.00 - Dividende Fr. - 2'150'000.00 + Steuerkorrektur Fr. 25'170.00 = korrigierter Unternehmenserfolg Fr. 1'166'587.00 Umrechnung von 540 auf 365 Tage Fr. 788'527.75 Kapitalisierungszinssatz 9% = Ertragswert Fr. 8'761'419.44 Substanzwert Eigenkapital Fr. 1'241'417.00 - Buchwert Beteiligung Fr. 20'000.00 = Substanzwert Fr. 1'221'417.00 (2 x EW + 1 x SW) / 3 Fr. 6'248'085.29

Bewertung Beteiligung / Holdingfunktion Substanzwert Fr. 3'738'000.00 Bewertung Betrieb Fr. 6'248'085.29 Bewertung Beteiligung Fr. 3'738'000.00 Steuerwert A. AG Fr. 9'986'085.29

Der Steuerwert der A. AG ist demzufolge auf Fr. 9'986'000.-- festzulegen. Zur Berechnung des Aktienwertes ist der Steuerwert der A. AG durch die Anzahl der Aktien zu dividieren (Wegleitung Randziffer 52). Fr. 9'986'000.-- : 100 = Fr. 99'860.--. Demzufolge beläuft sich der Wert einer Aktie auf Fr. 99'860.--.

Aus all diesen Gründen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.

7. a) (…)

b) (…)

Entscheid des Steuergerichts vom 10.08.2012 (510 2012 24)

510 2012 24 — Basel-Land Steuergericht 10.08.2012 510 2012 24 (510 12 24) — Swissrulings