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Basel-Land Steuergericht 18.01.2019 510 18 69 (510 2018 69)

18 janvier 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·819 mots·~4 min·7

Résumé

Staatssteuer 2016

Texte intégral

Seite 1 Urteil vom 18. Januar 2019 (510 18 69)

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Bewertung einer Oldtimersammlung

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.B.____ und B.B.____, Rekurrenten

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2016 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2016 vom 19. Oktober 2017 korrigierte die Steuerverwaltung den Wert der von den Pflichtigen mit Fr. 300‘000.-- deklarierten Oldtimersammlung auf Fr. 500‘000.--.

B. Mit Einsprache vom 9. November 2017 beantragten die Steuerpflichtigen, den deklarierten Wert der Oldtimersammlung zu übernehmen. Mit Entscheid vom 6. August 2018 wurde die Einsprache abgewiesen.

C. Mit Eingabe vom 5. September 2018 beantragten die Pflichtigen, die Oldtimersammlung sei mit Fr. 300‘000.-- zu bewerten. Zur Begründung machten sie geltend, die Fahrzeuge seien nicht versichert, weshalb ein Clubkollege die Sammlung besichtigt, die Marktlage recherchiert und zu jedem Auto eine detaillierte Schätzung vorgenommen habe, wobei er auf einen totalen Steuerwert der Oldtimersammlung von Fr. 282‘000.-- gekommen sei. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichte Schätzung sei zwar informativ; in jedem Fall auszuklammern seien jedoch die pauschalen Abschläge von 30%. Eine nochmalige Überprüfung habe einen Wert von mindestens Fr. 470‘000.-- ergeben, so dass der ermessensweise veranlagte Wert von Fr. 500‘000.-- nicht zu bemängeln sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest.

Erwägungen: 1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 3'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, von der präsidierenden Person beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2. Vorliegend ist strittig, wie die Oldtimersammlung zu bewerten ist. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bzw. § 41 StG unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG bzw. § 42 Abs. 1 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird. 2.2. Unter Verkehrswert ist der objektive Marktwert eins Vermögenswertes zu verstehen. Er entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 2.1, m.w.H.). Bei der Bestimmung des Verkehrswertes am Bewertungsstichtag nicht berücksichtigt werden allfällige zukünftige Veräusserungskosten (vgl. Entscheid vom 30. Januar 1996 der Steuer-Rekurskommission I Zürich, E. 4b, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 1997 B 52.1 Nr. 3). Hinsichtlich der Bewertung von Kunstgegenständen und Sammlungen lassen sich aus Versicherungswerten Rückschlüsse auf den Verkehrswert ziehen. Nötigenfalls muss eine Expertise Klarheit schaffen (vgl. DZAMKO-LOCHER/TEUSCHER, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 14 StHG N 23). 2.3. Vorliegend deklarierten die Rekurrenten ihre Oldtimersammlung mit einem Steuerwert von Fr. 300‘000.--. In Abweichung davon geht die Rekursgegnerin von Fr. 500‘000.-- aus, wobei ihr für eine derartige steuererhöhende Aufrechnung der Nachweis obliegt. Sie beruft sich auf eigene Recherchen im Internet bzw. auf diverse Homepages. Damit gelingt ihr jedoch der Nachweis für die Aufrechnung nicht. Allenfalls hätte eine von ihr anzuordnende Expertise Klarheit gebracht. Für die Bestimmung des Steuerwertes ist daher, zumal kein Versicherungswert vorliegt, von der fundierten Schätzung des Rekurrenten auszugehen. Diese geht für die Oldtimersammlung, nach Abzug der Transaktionskosten von pauschal 30%, von Fr. 282‘000.-- aus. Wie hiervor gesehen, sind die Veräusserungskosten nicht zu berücksichtigen, so dass von einem Steuerwert von Fr. 402‘857.-- (= Fr. 282‘000.-- / 70% x 100%) bzw. gerundet Fr. 400‘000.-- auszugehen ist.

3. Damit ist der Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

Aufgrund des hälftigen Durchdringens haben die Rekurrenten gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu bezahlen, welche sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (§ 20 Abs. 6 VPO). Die Rekursgegnerin hat ebenfalls Fr. 250.-- zu bezahlen. Demgemäss erkennt das Steuergericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Rekurrenten haben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 250.-- wird ihnen zurückerstattet. Die Rekursgegnerin hat Fr. 250.-- zu bezahlen. 3. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde C.____ (1) und die Rekursgegnerin (3).

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