Seite 1 Entscheid vom 11. März 2016 (510 15 82)
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Darlehen von Eltern als Nicht-Drittgläubiger
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin M. Elbert, Steuerrichter M. Zeller, R. Richner, J. Felix, Gerichtsschreiberin i.V. K. Ryser
Parteien A.____, Rekurrent
gegen
Taxations- und Erlasskommission, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Erlassgesuch Staatssteuern 2012/2013 sowie direkte Bundessteuern 2013 Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 19. Februar 2015 wurde der Pflichtige zur Zahlung der Staatssteuer 2012 in Höhe von Fr. 5‘260.80, der Staatssteuer 2013 in Höhe von Fr. 4‘910.60 und der direkten Bundessteuern 2013 in Höhe von Fr. 656.10 veranlagt.
2. Mit Schreiben vom 23. März 2015 beantragte der Pflichtige, die Staatssteuer 2012 in Höhe von Fr. 5‘260.80, die Staatssteuer 2013 in Höhe von Fr. 4‘910.60 sowie die direkten Bundessteuern 2013 in Höhe von Fr. 656.10 seien zu erlassen. Zur Begründung machte er geltend, er befinde sich nun schon seit längerem in einer finanziell schwierigen Situation. Diese habe damit begonnen, dass seine Frau aufgrund von Rückenproblemen während ihrer Schwangerschaft ihrer damaligen Arbeit als Pflegehilfe in einem Altersheim nicht mehr hätte nachkommen können. Ab Januar 2013 sei seine Frau wieder als medizinisch gesund und arbeitsfähig beurteilt worden, habe jedoch keine neue Arbeitsstelle gefunden, weswegen sie per Februar 2014 ausgesteuert worden sei. Im März 2014 seien sie nach B.____ in eine Wohnung mit einjährigem Mietvertrag umgezogen. Am 1. April 2014 hätten er und seine Frau sich getrennt und per 1. Juli 2014 sei die Trennungsvereinbarung in Kraft getreten. Nach der Trennung hätten sie sich beide eine eigene Wohnung gesucht. Somit seien sie verpflichtet gewesen, für die gemeinsame Wohnung in B.____ einen Nachmieter zu stellen, was erst per Ende Dezember 2014 geklappt habe. Dadurch sei eine Mietschuld in der Höhe von Fr. 5‘670.-- entstanden, welche seine Eltern bezahlt und damit ihm und seiner Frau ein Darlehen gewährt hätten. Seine Eltern hätten ihnen noch ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- gewährt, um Lebensunterhaltskosten zu decken. Weiter sei er Leasingnehmer eines Fahrzeuges, auf welches er für seinen Beruf angewiesen sei. Deswegen sei es ihm unmöglich die Steuern 2012 und 2013 zu begleichen.
3. Mit Entscheid vom 22. September 2015 wies die Taxations- und Erlasskommission das Erlassgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, es seien neben den Steuerschulden noch andere Schulden vorhanden. Sinn und Zweck eines Steuererlasses sei die langfristige Gesamtsanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person. Seien neben den Steuern auch noch anderweitige Schulden vorhanden, würde die Gewährung eines Steuererlasses vom Vorliegen eines Sanierungskonzeptes, welches sämtliche Schulden umfassen und alle Gläubiger gleich behandeln müsse, abhängig gemacht. Der Steuererlass würde sonst in einem solchen Fall nur den Drittgläubigern zu Gute kommen und nicht der steuerpflichtigen Person selbst.
4. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 erhob der Pflichtige mit dem Begehren, die Staatssteuer 2012 in Höhe von Fr. 5‘260.80, die Staatssteuer 2013 in Höhe von Fr. 4‘910.60 sowie die direkten Bundessteuern 2013 in Höhe von Fr. 656.10 seien zu erlassen, Rekurs. Zur Begründung machte er geltend, es sei ihm bei der Einreichung seines Antrages nicht bekannt gewesen, dass bei mehreren Gläubigern ein Sanierungskonzept vorzuliegen habe und alle Gläubiger gleich zu behandeln seien. Er habe mit dem Gesuch nicht einen Gläubiger bevorteilen wollen. Durch die Darlehen seiner Eltern habe er bloss Betreibungen vermeiden wollen. Seine momentane finanzielle Situation würde ihm die Zahlung der offenen Steuerschulden gänzlich verunmöglichen. Er sei damit beschäftigt, überhaupt irgendwie über die Runden zu kommen. Er stehe unmittelbar vor der Scheidung von seiner Ehefrau. Nach Erfolgen dieser Scheidung werde sich seine finanzielle Lage voraussichtlich ein wenig verbessern, jedoch nicht in einem solchen Umfang, dass er fähig sein werde, die ausstehenden Steuerschulden innert nützlicher Frist zu begleichen. Er habe die Absicht, sich schnellstmöglich wieder in eine finanzielle Lage zu bringen, welche es ihm erlaube, seine laufenden Kosten und die jeweils fällig werdenden Steuern bezahlen zu können.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 beantragte die Taxations- und Erlasskommission die Gutheissung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, ausschlaggebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches seien die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen sei. Voraussetzung für den Steuererlass sei einerseits eine Notlage der steuerpflichtigen Person, welche ihr die Bezahlung der Steuern verunmögliche oder erheblich erschwere. Andererseits solle der Steuererlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Im Falle einer allseitigen Überschuldung der um Steuererlass ersuchenden Person würden von einem Verzicht der öffentlichen Hand nicht die steuerpflichtige Person selbst profitieren, sondern in erster Linie die übrigen Gläubiger. Unter solchen Umständen sei es sachlich vertretbar, von einem Steuererlass abzusehen. Gemäss den vorhandenen Informationen und Unterlagen seien im vorliegenden Fall zwar noch Schulden bei anderen Gläubigern vorhanden. Es sei jedoch fraglich, ob in der vorliegenden Konstellation die seitens der Eltern gewährten Darlehen wie Drittgläubiger- Forderungen behandelt werden könnten. Normalerweise werde eine Durchsetzung solcher Forderungen gegenüber den Kindern auf betreibungsrechtlichem Weg kaum je vorgenommen, eher werde im Vorfeld darauf verzichtet, oder aber würden solche Darlehen an Nachkommen als Erbvorbezug oder im Erbfall als auszugleichende Beträge betrachtet. Es könne als Erfahrungstatsache gewertet werden, dass solche seitens der Eltern ausgeliehenen Geldbeträge oftmals gar nicht als Darlehensschuld offen gelegt, sondern stillschweigend gewährt würden. Im vorliegenden Fall seien zudem die Eltern finanziell nicht auf eine Rückzahlung der Darlehen angewiesen. Es würde deshalb zu einem unbilligen Resultat führen, wenn solche offen und transparent aufgezeigten Darlehen dazu führten, dass kein Erlass gewährt würde, wohingegen Darlehensbeträge, welche sozusagen als Unterstützungsleistung der Eltern ebenso ausgeliehen würden, dazu führten, dass mangels ausgewiesenen Drittgläubigern ein Steuererlass gewährt würde. Es rechtfertige sich deshalb im vorliegenden Einzelfall, die ausgeliehenen Geldbeträge seitens der Eltern nicht als Drittgläubiger-Forderungen zu behandeln. Es sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass die aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen die notwendigen Ausgaben nicht decken würden. Es sei also kein Überschuss vorhanden, welcher es erlauben würde, die ausstehenden Steuerschulden innert vernünftiger und zumutbarer Frist abzutragen. Der Leasingvertrag mit der C.____-Bank für das Auto weise aus beruflichen Gründen Kompetenzcharakter auf, sodass die monatlichen Leasingraten innerhalb der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen seien. Zudem sei der Barkaufpreis für das Auto nicht als Schuld aufzuführen, weshalb es an einem Drittgläubiger gänzlich fehle. Ein Verzicht auf die Steuerforderungen, welcher übrigens auch von der damaligen Wohngemeinde D.____ in ihrer Stellungnahme befürwortet werde, käme deshalb primär der steuerpflichtigen Person selbst zu Gute und würde zu einer nachhaltigen finanziellen Erholung führen.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 139b Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) sowie § 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 (Voll- zugsverordnung) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 124 - 132 StG. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Zu beurteilen ist, ob die Taxations- und Erlasskommission das Gesuch um Erlass der Staatssteuer 2012 in Höhe von Fr. 5‘260.80, der Staatssteuer 2013 in Höhe von Fr. 4‘910.60 und der direkten Bundessteuern 2013 in Höhe von Fr. 656.10 zu Recht abgewiesen hat.
a) Gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 können steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 167b Abs. 1 und Art. 167c DBG i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung) bei der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen. Entsprechend bestimmt § 139b Abs. 1 StG, dass steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden können. Über ein entsprechendes Gesuch entscheidet die Taxations- und Erlasskommission nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates (§ 139b Abs. 2 StG). Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge (§ 139b Abs. 3 StG).
b) Seinem Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll. Daneben kann ein Erlass der Steuern auch im Rahmen einer Unternehmenssanierung in Betracht fallen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Eine grosszügigere Erlasspraxis würde nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Leistungen trotz spürbarer finanzieller Belastung jeweils anstandslos erbringen (vgl. Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 167 DBG N 6; ebenso die konstante Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts [heute Kantonsgericht] des Kantons Basel-Landschaft [VGE] i.S. S.R. vom 15. Februar 1995 E. 1a). Anstelle eines Erlasses der Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 166 DBG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Steuererlassverordnung sowie § 139a StG; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. August 2013, 810 13 114 / 810 13 124 E. 4.2.1).
c) Der Entscheid über einen Steuererlass stellt nach allgemeiner Auffassung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend einen Ermessensentscheid dar (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 N 5; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1982, S. 39 und 1983/84, S. 63). Entsprechend gewähren sowohl Art. 167 Abs. 1 DBG als auch § 139b Abs. 1 StG den zuständigen Erlassbehörden - neben der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der "Notlage" bzw. der "grossen Härte" - durch die Verwendung von "Kann"-Formulierungen einen gewissen Entscheidungsspielraum. Die Erlassbehörden sind in ihrer Entscheidung indessen nicht völlig frei. Vielmehr haben sie von dem ihnen eingeräumten Ermessen pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien Gebrauch zu machen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N 409; KGE VV vom 7. August 2013, 810 13 114 / 810 13 124, E. 4.2.2).
d) In dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht war in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994 (aSteuererlassverordnung) ein eigentlicher öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Gewährung des Steuererlasses, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, normiert. Das Bundesgericht sprach sich jedoch in zwei neueren, noch vor der Gesetzesrevision ergangenen, Entscheiden grundsätzlich gegen einen solchen Anspruch aus (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGE] 2D_42/2014; 2D_43/2014 vom 11. Mai 2014). In der neuen Steuererlassverordnung ist - dies nachvollziehend - kein Anspruch auf Steuererlass mehr normiert (vgl. dazu auch Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung] vom 29. Mai 2015, Art. 10). Das Bundesgericht hat in älteren Entscheiden für die Staatssteuer einen Rechtsanspruch auf Erlass bejaht, wenn die kantonalen Steuergesetze genau umschreiben, unter welchen Voraussetzungen der gesuchstellenden Person der Erlass der Steuern zu gewähren ist. Umschreiben die kantonalen Steuergesetze - wie vorliegend § 139b Abs. 1 StG - die Erlassvoraussetzungen lediglich offen und unbestimmt, verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Steuererlass (vgl. BGE 122 I 374 ff., E. 1; 112 Ia 94 f., E. 2c). Der basellandschaftliche Gesetzgeber gewährt der Erlassbehörde mithin ein Rechtsfolgeermessen; diese ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verpflichtet, sondern lediglich ermächtigt, die Steuern zu erlassen (vgl. Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 230 N 6). Zum Ganzen ist überdies auf die gefestigte Praxis des Kantonsgerichts zu verweisen (vgl. KGE VV vom 25. Januar 2012, 810 11 310, E. 3; vom 27. November 2013, 810 13 188, E. 4 und vom 12. Februar 2014, 810 13 322, E. 4).
3. a) Materielle Voraussetzung des Steuererlasses ist in objektiver Hinsicht zunächst, dass die Steuerveranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Erst wenn die genaue Höhe der geschuldeten Beträge im Veranlagungsverfahren festgesetzt worden ist, kann im Rahmen des Erlassverfahrens auch über einen allfälligen Erlass derselben entschieden werden. Das Erlassverfahren ersetzt mithin weder das Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Steuerveranlagungen bezweckt werden (vgl. ausdrücklich Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N 7). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Steuer noch überhaupt nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt worden ist. Wurde eine Steuer (vorbehaltlos) bezahlt, so ist die Steuerforderung durch Erfüllung untergegangen und ein Erlass derselben naturgemäss nicht mehr möglich. Der betreffende Steuerbetrag ist mithin nicht mehr "geschuldet" im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. § 139b Abs. 1 StG (vgl. im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer ausdrücklich Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. b Steuererlassverordnung). b) In subjektiver Hinsicht wird die Gewährung des Steuererlasses sodann vom Vorliegen einer Notlage bzw. einer grossen Härte für die gesuchstellende Person abhängig gemacht (Art. 167 Abs. 1 DBG und § 139b Abs. 1 StG). Eine Notlage im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG liegt für das Recht der direkten Bundessteuern bei natürlichen Personen vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steu- erpflichtigen Person steht (Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung) und bei juristischen Personen, wenn diese sanierungsbedürftig sind (Art. 4 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Bei natürlichen Personen ist ein solches Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dabei ist ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als absehbar zu betrachten (zum Zeitraum mit weiteren Hinweisen vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 11. Juni 2009, Abteilung I, A-3663/2007, E. 4.2). Aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in eine solche Notlage geraten ist, ist für den Erlassentscheid grundsätzlich unerheblich. Nicht berücksichtigt wird indessen eine selbstverschuldete Notlage, wie dies etwa bei einer freiwilligen Entäusserung von Einkommensquellen oder Vermögenswerten der Fall ist (Art. 167a DBG). Anerkannte Ursachen für eine Notlage im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind demnach vorwiegend ausserordentliche Umstände wie eine aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit sowie Unglücksfälle etc. (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Steuererlassverordnung). Für die Voraussetzungen im Hinblick auf einen Erlass der Staats- und Gemeindesteuern nach § 139b Abs. 1 StG kann nichts anderes gelten. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass nach der langjährigen konstanten Praxis hinsichtlich § 139b Abs. 1 StG eine Notlage vorlag, wenn die steuerpflichtige Person nicht in der Lage war, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine unbillige Härte war sodann zu bejahen, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrags für den Schuldner ein Opfer bedeutet hätte, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit stand und ihm nicht zugemutet werden konnte (vgl. zum Ganzen grundlegend BLVGE 1982, S. 39; VGE vom 15. Februar 1995 [94/237], E. 2; bestätigt in KGE VV vom 10. November 2010, 810 10 306, E. 4.2.1).
c) Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrer Einschätzung der subjektiven Erlassvoraussetzungen die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 10 Steuererlassverordnung). Insbesondere prüft die Behörde, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (vgl. in Konkretisierung des DBG Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung; siehe ferner zur konstanten Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts VGE i.S. W. G. vom 29. Februar 1984; BLVGE 1988, S. 50). Berücksichtigt werden darf auch, ob der gesuchstellenden Person die fristgerechte Bezahlung der Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich gewesen wäre (Art. 167a lit. c DBG). Vorhandenes Vermögen schliesst einen Steuererlass nur aus, wenn und soweit eine Belastung oder Verwertung desselben als zumutbar erscheint (Art. 12 Steuererlassverordnung).
d) Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Entsprechend wird ein Steuererlass durch die Erlassbehörden regelmässig abgelehnt, wenn ein Konkurs oder ein Nachlassvertrag des Steuerschuldners bevorsteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 Steuererlassverordnung; zur bisherigen ständigen Praxis der EEK Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 22 [1953/54], S. 352). Es kann nicht Aufgabe des Instituts des Steuererlasses sein, im Ergebnis gleichsam eine Sicherheit für private Kredite zu leisten. Im Falle einer allseitigen Überschuldung der um Steuererlass ersuchenden Person kann vom Staat mithin nicht ein Sonderopfer verlangt werden, indem er einseitig auf seine Steuerforderung verzichtet. Von einem solchen Verzicht der öffentlichen Hand würde nämlich nicht die steuerpflichtige Person selbst profitieren, sondern allein die übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlören. Unter solchen Umständen erscheint es daher mit Blick auf den Zweck des Rechtsinstituts als sachlich vertretbar, von einem Steuererlass abzusehen oder die ganze oder teilweise Gewährung eines solchen von einem Sanierungskonzept abhängig zu machen, in dessen Rahmen sämtliche Gläubiger in gleichem Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten (vgl. zum Ganzen BGE vom 9. Dezember 2004, 2P.307/2004, E. 3.2; ebenso bereits BGE vom 19. März 1981, in: ASA, Bd. 52 [1983/1984], S. 521 f., E. 5). Neu ist der Grundsatz, dass ein Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugutekommen muss, für die direkte Bundessteuer in Art. 167 Abs. 2 DBG direkt im Gesetz und nicht mehr bloss wie bis anhin auf Verordnungsstufe geregelt. Für den Erlass der direkten Bundessteuer bestimmt Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung denn auch ausdrücklich, dass der Bund auf seine gesetzlichen Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger nicht verzichten kann, soweit die Überschuldung der gesuchstellenden Person z.B. auf geschäftlichen Misserfolgen, Bürgschaftsverpflichtungen, hohen Grundpfandschulden oder Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards beruht. Jedoch ist in den Fäl- len von Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung, also bei aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichtigen, hoher Kosten in Folge Krankheit, Unfall oder Pflege welche nicht von Dritten getragen werden, längerer Arbeitslosigkeit oder für ausserordentliche Aufwendungen aufgrund anderer persönlicher Verhältnisse für welche die Steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, ein Erlass trotz Drittschulden möglich. Ein Erlass kann jedoch stets im selben prozentualen Umfang gewährt werden, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Aus Sinn und Zweck des Instituts des Steuererlasses folgt auch, dass durch die Forderungsverzichte die Verschuldung der gesuchstellenden Person insgesamt auf ein tragbares Mass reduziert werden muss. Der Steuererlass stellt grundsätzlich ein einmaliges Entgegenkommen dar, weshalb eine Wiederholung von Erlassverfahren in späteren Steuerperioden vermieden werden soll (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 20. November 2015, 510 15 60, E. 3d). Ohne eine solche "Gesamtsanierung" mit Gleichbehandlung aller Gläubiger würde nämlich die zum Steuererlass führende Situation nicht bereinigt, sodass nicht nur der Forderungsverzicht der öffentlichen Hand ein einseitiger wäre; mangels Beseitigung der Überschuldung müssten vielmehr noch weitere Steuererlassgesuche entgegengenommen werden, was klarerweise dem Ausnahmecharakter des Rechtsinstituts zuwiderliefe (VGE i.S. S. R. vom 15. Februar 1995 [94/237], E. 4a; vgl. dazu auch KGE VV vom 25. Januar 2012, 810 11 310, E. 4; vom 27. November 2013, 810 13 188, E. 5 und vom 12. Februar 2014, 810 13 322, E. 5).
4. a) In Bezug auf die objektiven Erlassvoraussetzungen ist vorliegend festzuhalten, dass diese erfüllt sind. Die Staatssteuern 2012 und 2013 sowie die direkten Bundessteuern 2013 sind rechtskräftig veranlagt. Zudem wurden die auf diese Steuerjahre entfallenden Steuerschulden nicht bezahlt, sodass die betreffenden Ansprüche gegenüber dem Rekurrenten noch bestehen.
b) Zu prüfen bleibt, ob die subjektiven Erlassvoraussetzungen gegeben sind. Es ist dafür zuerst zu prüfen, ob der Rekurrent mittels seines Einkommens in der Lage ist, die aufgelaufene Steuerschuld betreffend die Jahre 2012 und 2013 zu begleichen. Das durchschnittliche Einkommen des Rekurrenten, welches als Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums dient, berechnet sich gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2016 wie folgt (sämtliche Angaben in Fr.): Bruttolohn Januar 7‘789.50 Bruttolohn Februar 7‘980.60 Ø Bruttolohn (inkl. div. Zuschläge) 15‘770.10 / 2 7‘885.05 AHV-Beitrag Januar 367.90 AHV-Beitrag Februar 377.65 Ø AHV-Beitrag 745.55 / 2 - 372.80 ALV-Beitrag Januar 78.95 ALV-Beitrag Februar 81.10 Ø ALV-Beitrag 161.05 / 2 - 80.05 PK/BVG-Beitrag Januar 534.95 PK/BVG-Beitrag Februar 539.75 Ø PK/BVG-Beitrag 1‘074.70 / 2 - 537.35 SUVA-Beitrag Januar 32.55 SUVA-Beitrag Februar 33.40 Ø SUVA-Beitrag 65.95 / 2 - 32.95 UVK-Beitrag - 15.55 Berufsverband-Beitrag - 31.05 Nettolohn 6‘815.30
Demgemäss erzielt der Gesuchsteller nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge monatlich einen Nettolohn von Fr. 6‘815.30. Hinzuzurechnen bleibt der Anteil des 13. Monatslohns, für dessen Berechnung der Nettolohn ohne Berücksichtigung des Abzugs für BVG-Beiträge, UVK Unfall Spital 1. Klasse und Berufsverband-Beitrag massgebend ist, d.h.: Bruttolohn (Monatslohn ohne Zuschläge) 6‘894.00 AHV-Beitrag (5.125% des Bruttolohns) - 353.30 ALV-Beitrag (1.1% des Bruttolohns) - 75.85 SUVA-Beitrag (0.4533% des Bruttolohns) - 31.25 UVK Unfall Spital 2. Klasse (0.095% des Bruttolohns) - 6.55 Nettolohn 6‘427.05
Um nun den Anteil des 13. Monatslohns zu errechnen, ist der Betrag von Fr. 6‘427.05 durch zwölf zu teilen: Nettolohn 6‘427.05 Geteilt durch 12 :12 Anteil 13. Monatslohn 535.60
Die Summe des Nettolohns von monatlich Fr. 6‘815.30 und des Anteils des 13. Monatslohns ergibt schliesslich das massgebende durchschnittliche Einkommen: Nettolohn (inkl. Abzug BVG-Beitrag, UVK Unfall Spital 1. Klasse und Berufsverband-Beitrag)
6‘815.30 Anteil 13. Monatslohn + 535.60 Durchschnittliches Einkommen 7‘350.05
Demzufolge ist bei der Beurteilung der subjektiven Erlassvoraussetzungen von einem durchschnittlichen Einkommen des Pflichtigen von monatlich Fr. 7‘350.05 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen.
c) Demgegenüber errechnet sich der monatliche Grundbedarf gestützt auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Richtlinien) und den ins Recht gelegten Unterlagen wie folgt: Grundbetrag für Alleinstehende 1‘200.00 Miete (Wohnung: Fr. 1‘090.-- + Parkplatz: Fr. 60.--) 1‘150.00 Krankenkasse gemäss KVG 293.00 Unterhaltsbeiträge (Ehefrau: Fr. 2‘540.-- + Sohn: Fr. 1‘000.--) 3‘540.00 Auto mit Kompetenzcharakter (Leasing: Fr. 338.-- + weitere Kosten: Fr. 262.--)
600.00 Unvorhergesehene Ausgaben 200.00 Dauerauftrag Kreditkarte 350.00 Auswärtige Verpflegung 200.00 Total 7‘533.00
d) Aus der Gegenüberstellung des Grundbedarfs mit dem durchschnittlichen Einkommen resultiert schliesslich der monatliche Überschuss bzw. das monatliche Defizit: Durchschnittliches Einkommen 7‘350.05 Monatlicher Grundbedarf 7‘533.00 Überschuss/Defizit - 182.95 Daraus folgt, dass der Gesuchsteller monatlich ein Defizit von Fr. 182.95 zu verzeichnen hat. Damit liegt sein monatliches Einkommen unter dem monatlichen Grundbedarf. Der Gesuchsteller verfügt ebenfalls über kein nennenswertes Vermögen. Er kann die Steuerschulden somit nicht innert nützlicher Frist tilgen.
5. Neben den Steuerschulden hat der Rekurrent bei seinen Eltern zwei Darlehen in Höhe von gesamthaft Fr. 8‘670.-- (Fr. 5‘670.-- + Fr. 3‘000.--) sowie Schulden gegenüber einer Leasinggesellschaft. Es bleibt somit zu prüfen, ob ausnahmsweise - trotz Drittschulden - ein Steuererlass gewährt werden kann.
a) Grundsätzlich kann ein Steuererlass bei gleichzeitigem Vorhandensein von weiteren Gläubigern nur dann bewilligt werden, wenn sämtliche Gläubiger einen gleichwertigen Beitrag zur Sanierung der gesuchstellenden Person leisten (StGE vom 20. März 2015, 510 14 80, E. 6). Dabei stellt sich jedoch die Frage, welche Schulden zu berücksichtigen sind.
b) Der Rekurrent hat sein Auto geleast und die Leasingraten als Schuld gegenüber der C.____-Bank angegeben. Er ist für seine Berufsausübung auf den Besitz eines eigenen Autos angewiesen, weswegen dieses für den Rekurrenten Kompetenzcharakter aufweist, womit die Leasingschuld nicht als Drittschuld zu berücksichtigen ist. Die Leasingraten wurden bei der Berechnung des Grundbedarfs dann auch miteinbezogen (vgl. Erwägung 4c).
c) Darlehen stellen grundsätzlich zu berücksichtigende Drittschulden dar. Stammt das Darlehen von einem gewerbsmässigen Kreditgeber steht es ausser Frage, dass dieses eine zu berücksichtigende Drittschuld ist. Die vorliegend zu beurteilenden Darlehen stammen jedoch von den Eltern des Pflichtigen. In familiären Verhältnissen unterstützt man sich oft gegenseitig in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Regelmässig geschieht dies ohne schriftlichen Darlehensvertrag. Darlehen innerhalb der Familie werden üblicherweise bloss dann zurückgefordert, wenn es der pflichtigen Person ohne Probleme möglich ist, sie zu bezahlen, und werden bloss sehr selten auf betreibungsrechtlichem Wege geltend gemacht. Vielmehr werden solche Darlehen regelmässig aufgeschoben, bis die Zahlung dem Schuldner möglich ist oder, falls die Rückzahlung zu Lebzeiten des Darlehensgebers nicht erfolgt, gemäss Art. 614 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZBG) an das Erbe des Darlehensschuldners angerechnet. Letzteres ist insbesondere bei Darlehen von Eltern an ihre Kinder häufig der Fall. Familiäre Darlehen stehen einem Steuererlass deshalb nicht per se entgegen, da, aus soeben ausgeführten Gründen, der Erlass im überwiegenden Teil der Fälle dem Pflichtigen selbst und nicht seinen Gläubigern zugutekommt. Allerdings ist bei solchen Darlehen stets im Einzelfall zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass die Darlehensgeber im Falle eines Steuererlasses die Darlehensschuld trotz familiären Verhältnissen zurückfordern. Da Darlehen in familiären Verhältnissen eben gerade nicht vergleichbar sind mit Darlehen von unabhängigen Dritten wie Banken, werden diese von der pflichtigen Person nicht als vollwertige Schuld angesehen und deswegen oft auch nicht als solche im Gesuch um Steuererlass angegeben. In casu wurden die Darlehen gewährt, um echte Drittschulden u.a. bei den ehemaligen Vermietern zu vermeiden. Die Darlehensverträge wurden bloss daher schriftlich abgefasst, damit die Schwester des Pflichtigen im Erbfall nicht benachteiligt wird. Daraus und aus der Tatsache, dass der Rekurrent diese Schulden bei seinem Gesuch um Steuererlass offengelegt hat, darf ihm gegenüber anderen Gesuchstellern, welche das Gesuch um Steuererlass weniger korrekt ausfüllen, kein Nachteil erwachsen. Dadurch, dass ihm die Steuer erlassen wird, werden seine Eltern nicht bevorteilt, da sie, aus oben erwähnten Gründen, wohl ohnehin nicht auf eine Rückzahlung bestehen werden. Sie sind somit nicht als echte Drittgläubiger zu qualifizieren, da der Steuererlass nicht ihnen, sondern dem Rekurrenten zugutekommt. Zudem befindet sich der Rekurrent insbesondere aufgrund aussergewöhnlicher familienrechtlicher Unterhaltspflichten in einer Notlage. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Steuererlassverordnung können in solchen Fällen trotz weiterer Gläubiger die Steuern erlassen werden (vgl. dazu auch Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung] vom 29. Mai 2015, Art. 3). Da der Rekurrent somit die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Steuererlass erfüllt, sind ihm die Staatssteuern 2012 und 2013 sowie die direkte Bundessteuer 2013 zu erlassen.
Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten nach § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) sowie Art. 144 Abs. 1 DBG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und dem Rekurrenten gemäss § 139b StG sowie Art. 167 DBG für die Staatssteuern 2012 und 2013 sowie für die direkte Bundessteuer 2013 Erlass gewährt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde D.____ (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft (1).