Seite 1 Entscheid vom 19. Februar 2016 (510 15 80)
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Arbeitszimmerabzug bei Lehrpersonen
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A.____, Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2014
http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt:
1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2014 vom 25. Juni 2015 wurde beiden Ehegatten je ein halber, total somit ein ganzer Arbeitszimmerabzug zugestanden.
2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, es seien 1 ½ Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen, Einsprache. Zur Begründung führten sie aus, sie seien beide Lehrpersonen, der Ehemann als Berufswahlklassenlehrer mit einem Vollpensum und die Ehefrau als Zeichnungslehrerin mit einem Teilzeitpensum von 53%, so dass man zwei Arbeitsplätze benötige.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 21. September 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss Homepage bestünde an der Schule, an welcher beide Ehegatten unterrichteten, die Möglichkeit, Zimmerreservierungen vorzunehmen. Überdies stehe dem Ehemann das Klassenzimmer zur Verfügung, so dass ihm kein Arbeitszimmerabzug zu gewähren sei. Derjenige für die Ehefrau als Zeichnungslehrerin sei, unter Berücksichtigung des Teilzeitpensums, zum Abzug zuzulassen. Aus verfahrensökonomischer Sicht verzichte man jedoch auf eine Korrektur zuungunsten der Steuerpflichtigen.
4. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob der Pflichtige mit dem Begehren, es seien 1 ½ Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen, Rekurs. Zur Begründung führte er aus, beide Ehegatten benötigten je ein Arbeitszimmer für die Ausübung ihrer speziellen Tätigkeiten, was sich auch aus den eingereichten Fotos ergebe. Zwar sei es richtig, dass der Ehemann im eigenen Klassenzimmer unterrichte. Dieses teile er indes, da die Schule über zu wenige Räumlichkeiten verfüge, mit anderen Lehrern.
5. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der besonderen Konstellation, wonach beide Ehegatten als Lehrpersonen im gleichen Schulgebäude tätig seien, wo Arbeitszimmer mittels Reservation gebucht werden könnten und dem Ehemann ein eigenes Klassenzimmer zur Verfügung stehe, welches zwar teilweise auch von andern Lehrern genutzt werde, und der Tatsache, dass der Ehemann ein Voll- und die Ehefrau ein Teilzeitpensum ausübe, rechtfertige es sich vorliegend, je ein halbes, insgesamt also ein ganzes Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Ergänzend wies der Rekurrent darauf hin, dass Reservationen lediglich für das Sitzungszimmer möglich seien, wobei dasselbe oft aufgrund von Schulleitungssitzungen und Elterngespräche anderer Lehrer besetzt sei.
Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die geltend gemachten Abzüge für das Arbeitszimmer des Ehemannes in Höhe von Fr. 2‘867.-- sowie für dasjenige der Ehefrau in Höhe von Fr. 1‘490.-- zum Abzug zuzulassen sind.
a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsausla- gen abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.
b) Nach § 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 können Steuerpflichtige die Kosten für das private Arbeitszimmer in Abzug bringen, wenn sie einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und sie ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel Eigenmietwert bzw. Mietzins ÷ Anzahl Zimmer + 1.
c) In der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 werden gemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht) bestätigter Praxis (vgl. Urteil vom 27. Januar 1988, publ. in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPr.], Bd. X, S. 85 ff.) die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs ausgeführt. Demnach muss erstens der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich sein, d.h. ungefähr 40% der gesamten Arbeitszeit betragen. Zweitens ist der Steuerpflichtige auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer. Drittens muss ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, auch tatsächlich ausgeschieden worden sein. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer sind hingegen dann keine notwendigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 26 N 30, mit weiteren Hinweisen).
d) Im Entscheid des Steuergerichts (StGE) vom 12. August 2009, 510 09 12 (www.bl.ch/ steuergericht) wurde in E. 3d festgestellt, dass bei einer Unterrichtsverpflichtung auf Sekundarstufe bei einem Vollpensum der Anteil für die Vor- und Nachbereitung der Schulstunden wie auch für die übrigen schulischen Tätigkeiten, welche der Pflichtige in seinem privaten Arbeitszimmer verbringe, mindestens 40% der gesamten Arbeitszeit betrage, weshalb die Voraussetzungen zum Abzug eines Arbeitszimmers gegeben seien. e) Einem Musiklehrer wurde ein Arbeitszimmerabzug aus dem Grunde gewährt, da dieser zum Erhalt seiner musikalischen Grundfertigkeiten eine bestimmte Zeit aufwenden müsse und hierzu auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen sei (vgl. StGE Nr. 101/2008 vom 26. September 2008, E. 6c, www.bl.ch/steuergericht). Im Entscheid der Steuerrekurskommission (StRK) (heute: Steuergericht) Nr. 82/1991 vom 31. Mai 1991 wurde festgehalten, dass vollamtliche Turnlehrer aufgrund der modernen Praxis im Turnunterricht und den damit verbundenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten grundsätzlich ein privates Arbeitszimmer benötigten. In StRK Nr. 105/1998 und Nr. 106/1998 vom 11. September 1998 ist auf Sekundarstufe weder ein von der Schule bereitgestelltes Arbeitszimmer noch das Klassenzimmer im Klassenlehrersystem (Lehrer unterrichten in den ihnen zugeteilten Klassenzimmern, während die Schüler rotieren) als ruhiger und abgeschirmter Arbeitsplatz qualifiziert worden. Es handle sich bei diesen Zimmern nicht um vollwertige Arbeitsplätze, da sie nicht über die notwendige Infrastruktur (Telefon, Fax oder Computer) verfügten, des Weiteren während der Übergangszeit und im Winter unterkühlt seien und überdies auch von Kollegen mitbenutzt würden. In StGE vom 12. August 2009 (a.a.O.) wurde hinsichtlich eines Zeichnungslehrers festgestellt, dass es unbestritten sei, dass Vor- und Nachbereitungsarbeiten zum Zeichenunterricht auf Sekundarniveau eines vollwertigen Arbeitsplatzes bedürften. Dazu gehöre sowohl eine entsprechende Infrastruktur wie Telefon, Fax oder Computer als auch Fachutensilien sowie deren Lagerungsmöglichkeit. Die Schule verfüge bei einer Anzahl von 20 Lehrkräften lediglich über drei Computer. Des Weiteren unterrichte der Pflichtige wohl im eigenen Schulzimmer, welches er aber für einzelne Stunden mit einem anderen Lehrer teilen müsse, da die Schule über zu wenige Räumlichkeiten verfüge. Da die Schule keine Lehrerarbeitsplätze anbieten könne, die ein ungestörtes Vor- und Nachbereiten des Unterrichts erlaubten, sei der Pflichtige auf einen ruhigen abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötige für die Berufsausübung ein eigenes, ihm jederzeit zugängliches Arbeitszimmer. f) Gemäss StGE vom 12. August 2009 (a.a.O.) gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine gleichmässige einheitliche Veranlagungspflicht, so dass an der bisherigen Steuerpraxis bezüglich Arbeitszimmerabzügen für Lehrkräfte ab Sekundarstufe festzuhalten sei, wonach ihnen der Abzug für ein privates Arbeitszimmer gewährt werde, sofern am Arbeitsort kein vollwertig eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden sei. g) Bei Teilzeitarbeit besteht kein Anspruch auf den vollen Arbeitszimmerabzug, sondern dieser Wert ist auf denjenigen Prozentsatz herabzusetzen, der dem Anteil des Teilzeiteinkommens an demjenigen Einkommen entspricht, das bei einer Vollzeitarbeit erzielt worden wäre (vgl. Entscheid der StRK Nr. 100/1986 vom 10. Juni 1986, publ. in: BlStPr., Bd. IX, S. 243).
h) Im bereits hiervor erwähnten Entscheid betreffend den Turnlehrer (vgl. StRK vom 82/1991, a.a.O.), dessen Partnerin als Primarlehrerin tätig war, wurde in E. 3b hinsichtlich der Frage, ob jedem der Ehegatten ein eigenes Arbeitszimmer zuzugestehen sei oder ob es zumutbar erscheine, dass sie sich die Benützung eines Arbeitszimmers teilten, entschieden, dass kein besonderen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass zwei Arbeitszimmer zwingend notwendig wären.
3. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Ehefrau, welche Zeichnungslehrerin auf der Sekundarstufe im Teilpensum von 53% ist, die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug erfüllt.
a) Aufgrund der hiervor zitierten Praxis beträgt bei einer Unterrichtsverpflichtung auf Sekundarstufe bei einem Vollpensum der Anteil für die Vor- und Nachbereitung der Schulstunden wie auch für die übrigen schulischen Tätigkeiten mindestens 40% der gesamten Arbeitszeit. Für Lehrer im Teilzeitpensum kann nichts anderes gelten, denn auch deren Anteil für die Vor- und Nachbereitung der Schulstunden beträgt mindestens 40%, so dass der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich ist.
b) Gestützt auf die hiervor zitierte Praxis ist eine Zeichnungslehrerin auf Sekundarstufe grundsätzlich auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer. Vorliegend reicht die Ehefrau überdies eine einlässlich begründete und nachvollziehbare, zumal in zeitlicher Hinsicht beschränkte Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach sie für die Schulvorbereitungen ihren Arbeitsplatz zu Hause benutzen müsse, weil zur Zeit nur wenige Arbeitsplätze für die Lehrpersonen zur Verfügungen stehen würden (höhere Klassenzahlen, Mehrfachnutzung der Klassen- und Spezial-Räume, wenig PC-Lehrer- Arbeitsplätze, kleines Lehrerzimmer usw.). Daraus folgt, dass an der Schule kein voll- wertig eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist, so dass die Ehefrau für die Berufsausübung auf ein Arbeitszimmer angewiesen ist.
c) Aufgrund der ins Recht gelegten detaillierten Fotos ist nachgewiesen, dass für die Ehefrau an ihrem Wohnsitz in der Liegenschaft Nr. xx GB B.____ ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers hat, tatsächlich ausgeschieden wurde.
d) Aus alledem ergibt sich, dass die Ehefrau alle drei Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug erfüllt, und zwar, aufgrund der zitierten Praxis, im Umfang ihres Teilzeitpensums, was auch seitens der Steuerverwaltung nicht bestritten wird.
4. Weiter ist zu prüfen, ob der Ehemann, welcher Berufswahlklassenlehrer auf der Sekundarstufe im Vollpensum von 100% ist, die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug erfüllt.
a) Aufgrund der hiervor zitierten Praxis beträgt bei einer Unterrichtsverpflichtung auf Sekundarstufe bei einem Vollpensum der Anteil für die Vor- und Nachbereitung der Schulstunden wie auch für die übrigen schulischen Tätigkeiten mindestens 40% der gesamten Arbeitszeit, so dass der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich ist.
b) Dass der Ehemann als Berufswahlklassenlehrer auf Sekundarstufe grundsätzlich auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist, wird seitens der Steuerverwaltung nicht bestritten. Sie hält indes dafür, dem Ehemann würden im Schulhaus entsprechend eingerichtete Arbeitsräume für die Vor- und Nachbereitung der Schulstunden zur Verfügung stehen. Dass diese Räume nicht alle von sämtlichen Lehrern gleichzeitig in Anspruch genommen werden könnten, liege zwar auf der Hand, entspreche aber auch nicht der Realität. Die Arbeitsräume könnten mittels Reservation gebucht werden, sodass dieselben eben nicht immer zur selben Zeit gleich ausgelastet seien. Dem steht die vom Ehemann ins Recht gelegte, einlässlich begründete und nachvollziehbare, zumal in zeitlicher Hinsicht beschränkte Bestätigung der Arbeitgeberin entgegen, wonach er für die Schulvorbereitungen seinen Arbeitsplatz zu Hause benutzen müsse, weil zur Zeit nur wenige Arbeitsplätze für die Lehrpersonen zur Verfügungen stehen würden (höhere Klassenzahlen, Mehrfachnutzung der Klassen- und Spezial-Räume, wenig PC-Lehrer-Arbeitsplätze, kleines Lehrerzimmer usw.). Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann als Klassenlehrer über ein eigenes Klassenzimmer verfügt, da dieses, wie dem Stundenplan des Pflichtigen zu entnehmen ist, auch von andern Lehrern genutzt wird, so dass dasselbe, wenn überhaupt, lediglich in Randstunden zur Vor- und Nachbereitung der Schulstunden genutzt werden könnte. Zudem sind Reservationen lediglich für das Sitzungszimmer möglich, wobei dasselbe oft aufgrund von Schulleitungssitzungen und Elterngespräche anderer Lehrer besetzt ist. Selbst wenn noch ein gewisser Teil der Vor- und Nachbereitung der Schulstunden vor Ort erledigt werden könnte, ist somit zusammenfassend festzustellen, dass an der Schule kein vollwertig eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist, so dass der Ehemann für die Berufsausübung auf ein Arbeitszimmer angewiesen ist.
c) Aufgrund der ins Recht gelegten detaillierten Fotos ist nachgewiesen, dass für den Ehemann an seinem Wohnsitz in der Liegenschaft Nr. xx GB B.____ ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers hat, tatsächlich ausgeschieden wurde.
d) Aus alledem ergibt sich, dass der Ehemann alle drei Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug erfüllt, was auch seitens der Steuerverwaltung dem Grundsatz nach nicht bestritten wird.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass beide Ehegatten die Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug erfüllen. Es stellt sich damit die Frage, ob jedem Ehegatten ein eigenes Arbeitszimmer zuzugestehen ist oder ob es zumutbar erscheint, dass sie sich die Benützung eines Arbeitszimmers teilen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne der zitierten Praxis vorliegen, die dafür sprechen, dass zwei Arbeitszimmer zwingend notwendig sind. Die Steuerverwaltung führt dazu aus, dass es sich aufgrund der besonderen Konstellation, wonach beide Ehegatten als Lehrpersonen im gleichen Schulgebäude tätig seien, wo Arbeitszimmer mittels Reservation gebucht werden könnten und dem Ehemann ein eigenes Klassenzimmer zur Verfügung stehe, welches zwar teilweise auch von andern Lehrern genutzt werde, und der Tatsache, dass der Ehemann ein Voll- und die Ehefrau ein Teilzeitpensum ausübe, rechtfertige, je ein halbes, ins- gesamt also ein ganzes Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen. Wie bereits hiervor dargetan, stehen den Ehegatten im Schulhaus keine vollwertig eingerichteten Arbeitsplätze zur Verfügung, so dass die entsprechenden Hinweise der Steuerverwaltung auf die Möglichkeit der Zimmerreservationen und das Klassenzimmer des Ehemannes hinfällig sind. Vielmehr sind beide Ehegatten auf ihren Arbeitsplatz zu Hause angewiesen. Zwischen den Tätigkeiten der Ehefrau als Zeichnungslehrerin und des Ehemannes als Berufswahlklassenlehrer gibt es zwar wenige Überschneidungen. Dies allein genügt aber noch nicht, dass die Vorund Nachbereitungen der Schulstunden nicht im selben Raum stattfinden könnten. Vielmehr ist die Teilung der Benützung eines Arbeitszimmers, auch wenn nicht beide Ehegatten dieselben Fächer unterrichten, grundsätzlich zumutbar. Erst dadurch, dass die Ehefrau als Zeichnungslehrerin nebst einem Computerarbeitsplatz auch einen Arbeitsplatz für Schreib- und Brettzeichenarbeiten, eine Staffelei, diverse Farben und Pinsel, Anschauungsmaterialien, d.h. Fachliteratur und einen Wasseranschluss mit Trog sowie freie Wände zum Aufhängen der Schülerzeichnungen benötigt und damit von einem überdurchschnittlichen Platzbedarf auszugehen ist, sind besondere Umstände im Sinne der zitierten Praxis gegeben, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen, sowohl das halbe Arbeitszimmer der Ehefrau als auch das ganze des Ehemannes, total demnach 1 ½ Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen.
6. Der Arbeitszimmerabzug bemisst sich wie hiervor gesehen nach der Formel Eigenmietwert bzw. Mietzins ÷ Anzahl Zimmer + 1. Der Eigenmietwert beträgt vorliegend unbestrittenermassen Fr. 17‘243.--. Unklar ist, wie viele Zimmer die Liegenschaft Nr. xx GB B.____ umfasst. Die Pflichtigen selbst deklarierten in der Steuererklärung 2013 fünf, in der Steuerklärung 2014 indes sieben Zimmer. Zufolge des im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Gestützt darauf hat das Steuergericht die aktuellste Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) hinsichtlich der Liegenschaft des Rekurrenten, nämlich das Einschätzungsprotokoll vom 25. November 1999 beigezogen. Daraus ergibt sich, dass sich im Erdgeschoss der Wohn- und Essraum befindet, was 1 ½ Zimmern entspricht. Im Obergeschoss sind 3 Zimmer und im Dachgeschoss ein Dachgeschoss- und ein Arbeitszimmer, d.h. 2 Zimmer. Insgesamt bewohnen die Pflichtigen damit ein Haus mit 6 ½ (1 ½ + 3 + 2) Zimmern. In Anwendung der vorgenannten Formel beträgt der Abzug für ein Arbeitszimmer demzufolge Fr. 2‘299.-- (= Fr. 17‘243.-- : 7 ½ [6 ½ + 1]). Der ganze Arbeitszimmerabzug des Ehemannes beläuft sich demnach auf Fr. 2‘299.--, der halbe der Ehefrau auf Fr. 1‘150.-- (= Fr. 2‘299.-- / 2). Demzufolge ist der Abzug für die übrigen berufsnotwendigen Kosten des Ehemannes in Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 21. September 2015 und der Veranlagung vom 25. Juni 2015 von Fr. 2‘087.-- auf Fr. 2‘952.-- (= Fr. 500.-- [Pauschalabzug] + Fr. 153.-- [Drucker] + Fr. 2‘299.-- [Arbeitszimmer]) zu erhöhen und derjenige der Ehefrau von Fr. 1‘933.-- auf Fr. 1‘650.-- (Fr. 500.-- [Pauschalabzug] + Fr. 1‘150.-- [Arbeitszimmer]) zu reduzieren.
Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen.
7. Der Rekurrent ist mit seinem Begehren zu rund 2/3 durchgedrungen, womit er reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- zu bezahlen hat (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Demgemäss wird erkannt :
1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, in Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 21. September 2015 und der Veranlagung vom 25. Juni 2015 für den Ehemann einen Arbeitszimmerabzug von 100%, d.h. von Fr. 2‘299.-- und für die Ehefrau einen solchen von 50%, d.h. von Fr. 1‘150.-- zu gewähren. Demzufolge ist der Abzug für die übrigen berufsnotwendigen Kosten des Ehemannes von Fr. 2‘087.-- auf Fr. 2‘952.-- zu erhöhen und derjenige der Ehefrau von Fr. 1‘933.-- auf Fr. 1‘650.-- zu reduzieren. 3. Der Rekurrent hat reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 30.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 270.-- wird ihm zurückerstattet. 4. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).