Seite 1 Entscheid vom 19. Februar 2016 (510 15 78)
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Fahrtkostenabzug
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A.____, Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2014 Sachverhalt:
1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer vom 23. Juli 2015 wurden die in Höhe von Fr. 5‘544.-- geltend gemachten Fahrtkosten auf Fr. 2‘478.-- gekürzt.
2. Mit Eingabe vom 18. August 2015 erhob der Pflichtige u.a. mit dem sinngemässen Begehren, es seien Fahrtkosten in Höhe von Fr. 5‘544.-- zum Abzug zuzulassen, Einsprache. Zur Begründung machte er geltend, er arbeite im Schichtbetrieb bei der Firma B.____ AG in C.____ (Früh-, Spät- und Nachtschicht). Sein Arbeitsweg betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde pro Weg.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 9. September 2015 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, hielt hingegen hinsichtlich der Fahrtkosten an denjenigen gemäss Veranlagung in Höhe von Fr. 2‘478.-- fest. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrtkosten mit dem privaten Motorfahrzeug seien für die geleisteten Schichteinsätze in der Frühschicht anerkannt worden, da dann keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden seien. Entsprechend sei für insgesamt 70 Arbeitstage ein Abzug in Höhe von Fr. 1‘602.-- gewährt worden. Für die übrigen Schichteinsätze, d.h. für die Spät- und Nachtschicht würden öffentliche Verkehrsmittel für die Hin- und Rückfahrt mit einem Zeitaufwand von weniger als 2 ½ Stunden zur Verfügung stehen. Deshalb sei zusätzlich das U-Abo in Höhe von Fr. 876.-- zugestanden worden, was insgesamt einen Fahrtkostenabzug von Fr. 2'478.-- (= Fr. 1'602.-- + Fr. 876.--) ergeben habe.
4. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erhob der Pflichtige mit dem sinngemässen Begehren, es seien Fahrtkosten in Höhe von Fr. 5‘544.-- zum Abzug zuzulassen, Rekurs. Zur Begründung machte er geltend, erst nach dem Umkleiden könne er einstempeln und sich an seinen Arbeitsplatz begeben. Zudem sei die Wartezeit an der Bushaltestelle hinzuzurechnen.
5. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, massgebend für die Berechnung des Arbeitswegs sei nicht die Zeit bis zum Zeitpunkt des Ein- bzw. Ausstempelns am Arbeitsort. Auch die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel auf dem Nachhauseweg nach Verlassen des Arbeitsortes und die Zeit fürs Umziehen vor dem Arbeitsbeginn oder nach dem Arbeitsende würden nicht berücksichtigt. Massgebend sei allein der benötigte Zeitaufwand für die Reise von Tür zu Tür.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielt die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.
Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die geltend gemachten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für Fahrten mit dem privaten Fahrzeug von der Steuerverwaltung zu Recht lediglich im Umfang von Fr. 1'602.-- zum Abzug zugelassen wurden.
a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften als Erwerbsunkosten die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.
b) Nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 (Vo StG) können Unselbständigerwerbende bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos die Auslagen für die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden, abziehen. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 ½ Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu Fr. 0.40 für Motorräder (mit weissem Kontrollschild) und bis zu Fr. 0.70 für Autos zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
c) Die in § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Vo StG aufgestellten Kriterien eignen sich zur Abgrenzung zwischen abzugsfähigen notwendigen Ausgaben der Einkommenserzielung und einer steuerlich nicht zu berücksichtigenden bequemeren Gestaltung der privaten Lebenshaltung. Insbesondere beim täglichen Zeitaufwand von 2 Stunden 30 Minuten und den mehr als 1.5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle handelt sich um objektive und klare Regelungen, welche sich an einer leicht festzustellenden Fahrzeit bzw. Strecke orientieren und dadurch auch Gewähr dafür bieten, dass alle Steuerpflichtigen gleich behandelt werden (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 14. November 2014, 510 14 65, E. 5; StGE vom 25. Oktober 2013, 510 13 42, E. 5).
d) Gemäss der Praxis des Kantons Basel-Landschaft ist für die Ermittlung der Kilometerzahl für die Berechnung der Kosten der Benützung eines privaten Fahrzeuges vom schnellsten und nicht vom kürzesten Weg auszugehen (vgl. StGE vom 5. März 2008, 510 07 61, E. 4c; StGE vom 27. Mai 2005, 510 05 18, E. 3b).
e) § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Vo StG hat dahingehend Lenkungswirkung, dass durch ihn die Steuerpflichtigen dazu gebracht werden sollten, anstelle eines Motorfahrzeuges den öffentlichen Verkehr zu benutzen (vgl. Knüsel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 26 DBG N 19). Wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs möglich und zumutbar ist, sind nur diese Kosten zum Abzug zuzulassen, auch wenn ein privates Motorfahrzeug benutzt wird. Eine Kombination von Motorfahrzeug und öffentlichen Verkehrsmitteln ist zulässig. So kann dem Steuerpflichtigen der Abzug für das private Fahrzeug bloss für gewisse Streckenabschnitte oder Tage gewährt werden. Durch eine solche Mischrechnung wird zudem dem Grundsatz Rechnung getragen, dass primär die öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2014, publ. in: Der Steuerentscheid [StE], 2015, B 22.3 Nr. 114, E. 2.2.2.2).
f) Dieser Lenkungswirkung entsprechend wird im Bund, mit Wirkung ab 2016, der Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs auf maximal Fr. 3‘000.-- pro Steuerjahr beschränkt (Art. 26. Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. De- zember 1990 [DBG]). Im Kanton Basel-Landschaft ist eine Beschränkung des Abzugs auf ebenfalls max. Fr. 3‘000.-- pro Steuerjahr geplant (Landratsvorlage vom 1. März 2016, Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974, Revisionspaket 2017, 2016-056).
3. Vorliegend wurde der Rekurrent im Jahr 2014 gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin im 3-Schicht-Betrieb in C.____ eingesetzt, alternierend von 06.00 - 14.00 Uhr (Frühschicht), von 14.00 Uhr - 22.00 Uhr (Spätschicht) und von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr (Nachtschicht).
a) Für die Frühschicht gibt es an sämtlichen Tagen, also Wochen- und Sonntagen, keine Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, die gewährleisten, dass der Rekurrent rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ankommt. Für die geleisteten Frühschichten sind somit die Kosten eines privaten Fahrzeugs zum Abzug zuzulassen. Die Bestätigung der Arbeitgeberin lässt offen, wie viele Frühschichttage exakt geleistet wurden. Aufgrund des Wortes alternierend in der Bestätigung ist indes nicht zu bemängeln, dass die Steuerverwaltung für die Frühschicht von rund einem Drittel der gemäss Lohnausweis geleisteten 190 Schichttage, mithin von (aufgerundet) 70 Tagen ausgegangen ist.
b) Bei der Spät- und Nachtschicht sind sowohl für den Hin- wie auch den Rückweg Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, und zwar an sämtlichen Tagen, also Wochen- und Sonntagen, vorhanden. Die Dauer für beide Fahrten inkl. Fussweg beträgt gemäss SBB-Fahrplan von Tür zu Tür für die Spätschicht an den Wochen- und Sonntagen 1 Stunde 34 Minuten (Hinweg: 44 Minuten [Abreisezeit: 12:55 Uhr - Ankunftszeit: 13:39 Uhr] + Rückweg: 50 Minuten [Abreisezeit: 22:16 Uhr - Ankunftszeit: 23:06 Uhr]) bzw. für die Nachtschicht an den Wochentagen 1 Stunde 55 Minuten (Hinweg: 58 Minuten [Abreisezeit: 20:41 Uhr - Ankunftszeit: 21:39 Uhr] + Rückweg: 57 Minuten [Abreisezeit: 06:16 Uhr - Ankunftszeit: 07:13 Uhr]) und an den Sonntagen 1 Stunde 32 Minuten (Hinweg: 43 Minuten [Abreisezeit: 20:56 Uhr - Ankunftszeit: 21:39 Uhr] + Rückweg: 49 Minuten [Abreisezeit: 06:47 Uhr - Ankunftszeit: 07:36 Uhr]). In diesem Zusammenhang macht der Pflichtige geltend, erst nach dem Umkleiden könne er einstempeln und sich an seinen Arbeitsplatz begeben. Zudem sei die Wartezeit an der Bushaltestelle hinzuzurechnen. Als Fahrtdauer gilt jene Zeit, welche benötigt wird, um zwischen Wohn- und Arbeitsort von Tür zu Tür zu gelangen. Anfallende Wartezeiten vor bzw. nach der Arbeitszeit sind nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Zeit, welche am Arbeitsort aufgewendet wird, um sich auf die Arbeit vorzubereiten, wie z.B. für das Umziehen von der Strassen- zur Arbeits- kleidung. Die zumutbare Fahrtzeit von 2 Stunden 30 Minuten wird somit nicht überschritten, so dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.
c) Wie oben erwähnt, ist es zulässig, bloss für gewisse Tage den Abzug für die Benützung des privaten Fahrzeuges zu gewähren. Der Gesamtabzug der Fahrtkosten setzt sich damit aus den Kosten für das Umweltabonnement des Tarifverbunds Nordwestschweiz in Höhe von Fr. 876.-- und den Kosten des Privatfahrzeugs zusammen. Gemäss Google Maps beträgt die schnellste Route zwischen Wohn- und Arbeitsort für den früheren Wohnort D.____ in den Monaten Januar bis Mai 14 km und für den Wohnort E.____ in den Monaten Juni bis Dezember 18 km. Die vorgenannten 70 Frühschichttage sind somit anteilsmässig aufzuteilen, was für den Wohnort D.____ 29 Tage (70 Tage / 12 Monte x 5 Monate) bzw. für den Wohnort E.____ 41 Tage (70 Tage / 12 Monate x 7 Monate) ergibt. Entsprechend ist für 29 Arbeitstage ein Abzug von Fr. 568.40 (29 Tage x 14 km/Fahrt x 2 Fahrten/Tag x Fr. 0.70/km) und für 41 Arbeitstage ein solcher von Fr. 1‘033.20 (41 Tage x 18 km/Fahrt x 2 Fahrten/Tag x Fr. 0.70/km), total somit (aufgerundet) Fr. 1‘602.-- zu gewähren. Es sind somit insgesamt Fahrtkosten in Höhe von Fr. 2'478.-- (= Fr. 876.-- + Fr. 1'602.--) zum Abzug zuzulassen. Aus alledem folgt, dass die Berechnung des Abzuges durch die Steuerverwaltung nicht zu beanstanden ist.
Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind dem Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde E.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).