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Basel-Land Steuergericht 19.06.2015 510 15 16 (510 2015 16)

19 juin 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·4,518 mots·~23 min·3

Résumé

Staats- und Gemeindesteuer 2011

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 19. Juni 2015 (510 15 16)

_____________________________________________________________________ Steuerdomizil

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Pascal Leumann, Steuerrichterin Margrit Elbert, Peter Salathe, Markus Zeller, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____, vertreten durch Andreas Waldmann, Rechtsanwalt, WALDMANN PETITPIERRE, Gerbergasse 1, 4001 Basel Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2011 Sachverhalt:

1. Der Rekurrent wurde mit Veranlagungsverfügung vom 27. Februar 2014 für die Steuerperiode 2011 im Kanton Basel-Landschaft veranlagt mit dem Hinweis, dass gemäss Abklärung und Korrespondenz mit der Gemeinde B.____ nicht erwiesen sei, dass er seinen Lebensmittelpunkt per Ende des Jahres 2011 nach C.____ verlegt habe.

2. Hiergegen erhob der damalige Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 3. März 2014 Einsprache. Mit Schreiben vom 31. März 2014 begehrte der neue Vertreter, der Pflichtige sei bloss als Sekundärsteuerpflichtiger zu veranlagen und die bisherigen Veranlagungen seien aufzuheben. Da er einen kleinen Anteil an einer Liegenschaft in B.____ besitze, sei er unbestrittenermassen sekundärsteuerpflichtig, doch habe er entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Der Pflichtige sei massgeblicher Aktionär der D.____ AG mit Sitz in B.____, welche auch Niederlassungen in E.____ (Tschechien), F.____ (Österreich) und G.____ (Amerika) habe. Da der Pflichtige in all diesen Gesellschaften führend tätig sei, sei er sehr viel unterwegs. Im Kanton Basel-Landschaft verbringe er weniger als 100 Tage pro Jahr. Hier sei er nur ausnahmsweise, wenn er seine Freundin (und heutige Ehefrau) besuche. Die meiste Zeit verbringe er auf seinem Weingut in H.____, Ungarn, wo er immer von Mitte August bis Mitte November sowie im Frühling einen Monat lang verbringe. Dort weile er mehrmals pro Monat. Das Weingut Villa H.____, umfasse insbesondere ein renoviertes Wohnhaus, das nach der Hochzeit als Wohnsitz dienen werde. Zudem sei eine Stadtwohnung in F.____ (Österreich) als Wochenenddomizil vorgesehen. Die Liegenschaft in B.____ habe man bereits im Jahre 2011 versucht zu verkaufen und auch dieses Jahr sei erneut ein Verkaufsversuch in Angriff genommen worden.

3. Nachdem die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 30. Juli 2014 den Pflichtigen einlud, sich zu äussern und weitere aussagekräftige Belege einzureichen, nahm sein Vertreter schliesslich mit Schreiben vom 12. September 2014 Stellung und reichte Belege zu den dem Pflichtigen gehörenden Firmen ein. In der D.____ AG amte dieser nur noch als Präsident des Verwaltungsrates und der Geschäftsort B.____ habe für ihn keinerlei Priorität mehr. In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 führte der Vertreter aus, der Pflichtige sei auf der Suche nach einem Wohnort im Kanton Schwyz. Den hauptsächlichen Aufenthalt habe der Pflichtige seit 2011 auf seinem Weingut in Ungarn. Seit 2011 verbringe er den Grossteil des Jahres (160 Tage und mehr) in Ungarn, weshalb im internationalen Verhältnis Ungarn Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht sei. Der Pflichtige habe Wohnsitz im Kanton Schwyz genommen und bezahle dort seit 2011 ordnungsgemäss seine Steuern. Dass er nicht in Ungarn, sondern im Kanton Schwyz versteuere ändere nichts daran, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit anfangs 2011 nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft befinde, sondern in Ungarn. Grund für die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes sei auch das Wachstum der D.____ AG. Die persönliche Anwesenheit des Pflichtigen sei für den Standort B.____ nicht mehr von Bedeutung. Hingegen hätte der Aufbau und die Etablierung des Weingutes H.____ seine ständige Präsenz vor Ort erfordert. Die Villa H.____ sei für den Pflichtigen nicht nur zum beruflichen Schwerpunkt, sondern auch zu seinem privaten Lebensmittelpunkt geworden. Die Liegenschaft in B.____ stehe seit jeher zu einem ganz überwiegendem Teil im Eigentum der Ehefrau des Pflichtigen. Sie sei zwar in B.____, wo sie in der D.____ AG ihrer Arbeit nachgehe, ansässig geblieben, doch verbringe das Ehepaar so viel Zeit wie möglich in Ungarn. Der Aufenthalt in B.____ bestehe an weniger als 100 Tagen, womit nicht von einem Lebensmittelpunkt ausgegangen werden könne. Mittelfristig sei eine feste Wohnsitznahme im Kanton Schwyz geplant. Die Besteuerung im Kanton Schwyz sei bekannt. Eine ausländische Besteuerung gebe es nicht.

4. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Es sei nachvollziehbar, dass beruflich bedingt viele Geschäftsreisen anfallen würden. Diese Lebensumstände würden allerdings noch kein ungarisches Steuerdomizil begründen. Der Pflichtige habe sich gemäss Angaben der Einwohnerkontrollen per 19. Dezember 2011 in B.____ abgemeldet und sich am nächsten Tag in C.____ als wohnhaft angemeldet. Bei einem Vergleich der beiden zur Diskussion stehenden schweizerischen Wohnorte würde der Vertreter selbst feststellen, dass sich der Pflichtige nahezu an 100 Tagen in B.____ aufhalte. Demgegenüber befinde er sich bloss an rund zehn Tagen in C.____, wo er zumeist vor oder nach Auslandreisen übernachte, was seine dortige Vermieterin in einem E-Mail-Schreiben vom 4. Dezember 2014 bestätigt habe. Demzufolge halte sich der Pflichtige im Kanton Basel-Landschaft um einiges länger auf als im Kanton Schwyz. Für einen steuerlichen Wohnsitz in B.____ spreche weiter der Umstand, dass die Ehefrau des Pflichtigen den Rest der Liegenschaft (97%) besitze und laut der Einwohnerkontrolle - unabhängig der Verkaufsbemühungen - weiterhin in B.____ als wohnhaft gemeldet sei und dort für die D.____ AG arbeite. Eine familiäre Bindung zum Kanton Schwyz sei nicht existent. Schliesslich sei der Pflichtige gemäss Handelsregisterauszug Präsident des Verwaltungsrates, womit ein Steuerdomizil B.____ plausibel sei. Der Pflichtige habe bislang keinerlei aussagekräftige Belege für eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts von B.____ nach C.____ eingereicht. Lebenshaltungskosten seien zwar nachgewiesen worden, diese würden aber das ungarische Domizil und nicht Auslagen im Zusammenhang mit dem Zimmer im Kanton Schwyz betreffen. Soziale Kontakte in C.____ seien zudem beschränkt, wenn das gemietete Zimmer in erster Linie eine Schlafmöglichkeit in Flughafennähe biete. Ein Nachweis über ein eventuell im Kanton Schwyz eingelöstes Auto sei ebenfalls nicht erbracht worden. Gleichsam sei festzustellen, dass die administrative Wohnsitzverlegung in den Kanton Schwyz kurz vor Ende der hier strittigen Steuerperiode aus steuerlicher Sicht unbeachtlich sei. Steuerpflichtige Personen könnten kein Steuerdomizil frei wählen, ohne am fraglichen Ort die Absicht des dauernden Verbleibens zu manifestieren.

5. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Rekurs und begehrte, 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent in C.____, Kanton Schwyz steuerpflichtig ist. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent in Ungarn steuerpflichtig ist. 3. Es sei das Rekursverfahren zu sistieren und es sei dem Rekurrenten eine angemessene Frist anzusetzen, sich in Ungarn rückwirkend für das Jahr 2011 zur Steuerpflicht anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung sei eine weitere angemessene Frist anzusetzen um den Nachweis der Steuerpflicht in Ungarn für das Jahr 2011 beizubringen. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Rekurrent habe zwar in Ungarn keinen steuerlichen Wohnsitz begründet, sehr wohl aber in C.____. ln formeller Hinsicht müsse daher die steuerliche Wohnsitznahme in C.____ diejenige in Ungarn ersetzen. Unter den gegebenen Umständen könne die vorliegende Streitsache nur auf zwei Arten entschieden werden: Entweder die steuerliche Wohnsitznahme in C.____ ersetze diejenige im Ausland. Dann verbleibe der Rekurrent immerhin in der Schweiz steuerpflichtig. Oder es bleibe dabei, dass nur eine Verlegung des Steuersitzes nach Ungarn als Beleg für die Aufgabe des Wohnsitzes in B.____ anerkannt werde.

6. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, fraglich sei im vorliegenden Fall allein der steuerliche Wohnsitz des Rekurrenten für die Steuerperiode 2011. Alle Sachverhaltselemente‚ welche sich erst nachträglich ereignet hätten, seien grundsätzlich unbeachtlich. Unbestritten sei, dass der Rekurrent in Ungarn ein Weingut mit Wohnhaus besitze. Unbestritten sei aber auch, dass er sich dort per 2011 nicht offiziell mit Wohnsitz angemeldet habe. Diesen Umstand könnten auch die eingereichten Hochzeitfotos in seiner Villa nicht entkräften. Ein internationaler Wegzug ins Ausland mit Wohnsitzverlegung nach Ungarn sei offiziell nicht nachgewiesen worden, weswegen der bisherige Wohnort in B.____ im Jahre 2011 als Anknüpfungspunkt für eine unbeschränkte Steuerpflicht stehen geblieben sei. Unbestritten sei ferner auch, dass sich der Rekurrent in der Wohnung in C.____ nur ca. 10 Tage pro Jahr aufhalte bzw. dort übernachte. Er habe in der fraglichen Zeit dort lediglich ein Zimmer in Untermiete gemietet, wohingegen ihm in B.____/BL eine repräsentative Villa mit lndoor-Pool und einem geschätzten Verkehrswert von rund Fr. 3,9 Mio. zur Verfügung stehe. Dem Rekurrenten fehle deshalb auch ganz offensichtlich die Absicht dauernden Verbleibens in C.____‚ weshalb dieser Ort an sich gar keinen Wohnsitz begründen könne. Dieser Ort könne auch nicht als „Ersatzwohnsitz“ in der Schweiz herhalten, um eine fehlende offizielle Wohnsitznahme in Ungarn kompensieren zu können.

7. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob der Pflichtige aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für das Steuerjahr 2011 im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig ist. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 sowie § 4 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einen subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts, 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.1; 2C_678/2013 vom 28. April 2014, E. 2.1, www.bger.ch; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 5. Dezember 2014, 510 14 60, E. 3a, www.bl.ch/steuergericht).

b) Der Pflichtige pflegt Kontakt zu diversen Orten. Nach eigenen Angaben sei er beruflich sehr viel unterwegs, da er in den Niederlassungen der D.____ AG in E.____ (Tschechien), F.____ (Österreich), und G.____ (Amerika), führend tätig sei. Zudem besitze er ein Weingut mit Villa in Ungarn, wo er die meiste Zeit verbringe und welches er selbst als Lebensmittelpunkt betrachte. In Ungarn bezahle er keine Steuern. Aufgrund seiner Schweizer Wurzeln habe er die Steuerpflicht in der Schweiz nicht aufgeben wollen und deshalb Wohnsitz im Kanton Schwyz genommen. Der Rekurrent beantragt nun, es sei festzustellen, dass er ab dem Jahr 2011 in C.____ im Kanton Schwyz und nicht mehr in B.____ steuerpflichtig sei.

3. Zu prüfen ist demzufolge zunächst, ob der Pflichtige per Ende 2011 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in C.____ hatte.

a) Nach Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Jede natürliche Person hat einen Wohnsitz. Dieser kann nur dadurch aufgegeben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort im In- oder Ausland begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet so besteht der bisherige Wohnsitz als fiktiver fort (vgl. BSK ZGB I - Staehelin, Art. 24 N 1; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 5. Dezember 2014, 510 14 60, E. 3b). Für das Steuerrecht gilt die Regelung des Art. 24 Abs. 1 ZGB im interkantonalen Verhältnis dagegen nicht. Hat die steuerpflichtige Person die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz gelöst, so ist sie dort nicht mehr steuerpflichtig (vgl. BGE 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.3). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Steuerrecht befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 138 II 300, E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293 f., www.bger.ch). Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Darüber kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig, namentlich der Wohnsituation, die Aufenthaltsdauer und die an diesem Ort gelebten familiären und gesellschaftlichen Beziehungen. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Madeleine Simonek in: Peter Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 4 N 6; BGE 2C_678/2013 vom 28. April 2014, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2008 vom 14. April 2009, E. 3.1, www.bger.ch).

c) Die "Absicht dauernden Verbleibens" gemäss Art. 3 Abs. 2 StHG setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person an einem Ort für immer oder doch für unbestimmte Zeit verbleibt. Es genügt, den Aufenthaltsort bis auf Weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört. Dagegen ist ein bloss vorübergehender (Ausland-) Aufenthalt mit fortdauerndem Willen, den bisherigen Wohnort als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten, nicht geeignet, einen neuen Wohnsitz zu begründen (vgl. BGE 2C_678/2013 vom 28. April 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 5. Dezember 2014, 510 14 60, E. 3c, www.bl.ch/steuergericht; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.] Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 6 N 8).

d) Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden keine entscheidende Rolle: Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014, E. 4.2, www.bger.ch; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 5. Dezember 2014, 510 14 60, E. 3c, www.bl.ch/steuergericht).

e) Als steuerbegründende Tatsache ist der Steuerwohnsitz grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann jedoch der Beweis für die von ihr behauptete Verlagerung des Lebensmittelpunktes an einen neuen Ort auferlegt werden, sofern die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls ist vom Steuerpflichtigen darzulegen, dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben. Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht das bisherige Domizil gemäss dem Gesagten fort (vgl. BGE 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014, E. 4.4; BGE 138 II 300 E. 3.3 S. 306, www.bger.ch; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 5. Dezember 2014, 510 14 60, E. 4a, www.bl.ch/steuergericht).

f) Der Rekurrent ist massgeblicher Aktionär und Verwaltungsratspräsident der D.____ AG mit Sitz in B.____. Hier hält er sich nach eigenen Angaben immer noch rund 100 Tage im Jahr auf. Auch seine damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau lebt und arbeitet in B.____ und sie halten bis heute eine repräsentative Villa mit Schwimmbad im Miteigentum, wobei der Steuerpflichtige lediglich zu 3% an dieser beteiligt ist. Die Liegenschaft steht zwar seit 2011 zum Verkauf, wurde bis anhin jedoch nicht veräussert. In C.____ hingegen hält sich der Pflichtige eigenen Angaben zufolge lediglich während rund 10 Tagen im Jahr – meist vor und nach Auslandreisen – auf. Während seines Aufenthalts bewohnt er als Untermieter ein einzelnes Zimmer in einer Wohnung, wo er Küche, Bad/Dusche und Wohnzimmer mit anderen Mietern zu teilen hat. Bei einer solch kurzen Aufenthaltsdauer kann nicht von einer Absicht des dauernden Verbleibens gesprochen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Pflichtige bei einer derart kurzen jährlichen Aufenthaltsdauer soziale Kontakte aufbaut und pflegt, mit welchen er stärker als mit denjenigen in B.____, wo insbesondere auch der Sitz der D.____ AG liegt und seine Ehefrau wohnt, verbunden wäre. Vergleicht man zudem die Wohnsituation in C.____ mit derjenigen in B.____, erscheint die Annahme eines Lebensmittelpunktes in C.____ als nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass selbst das zuständige Steueramt des Kantons Schwyz in einem E-Mail Schreiben vom 24. Juli 2012 an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Ansicht vertritt, der Pflichtige wohne nicht wirklich in C.____. Auch der Rekurrent vermag nichts vorzubringen, das die Annahme, der Steuerwohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt befinde sich in C.____, stützen würde. Vielmehr hält er selbst fest, dass sich sein Lebensmittelpunkt, sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht, gar nicht in der Schweiz, sondern in Ungarn befinde. Abgesehen von der polizeilichen Ummeldung des Wohnsitzes spricht nach dem Gesagten nichts dafür, dass er seinen Wohnsitz in B.____ aufgegeben hätte, so dass die Ummeldung nach C.____ zur blossen Formalie verkommt und der Wohnsitz folglich in B.____ bestehen geblieben ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände hat C.____ demnach als Lebensmittelpunkt bzw. Steuerwohnsitz auszuscheiden. Der Rekurrent hat demzufolge keinen Steuerwohnsitz in C.____.

4. Nachdem nun festgestellt werden konnte, dass der Rekurrent in C.____ keinen Steuerwohnsitz begründet hat, ist zur Prüfung des Eventualbegehrens zu schreiten, mit welchem der Pflichtige beantragt, es sei festzustellen, dass er seit dem Jahr 2011 in Ungarn steuerpflichtig sei.

a) Die Schweiz hat mit diversen Ländern internationale Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, die jeweils weitgehend dem (unverbindlichen) Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entsprechen (Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 19. September 2014, 510 14 28, E. 4a, www.bl.ch/steuergericht). Zwischen der Schweiz und Ungarn ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ein Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. September 2013 (SR 0.672.941.81, www.admin.ch) massgebend.

b) Gemäss Kommentar zum Internationalen Steuerrecht wird eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von einem Staat in einen anderen Staat verlegt, in der Regel im neuen Staat unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht im ursprünglichen Staat kann jedoch weiterbestehen, wenn sich beispielsweise der zivilrechtliche Wohnsitz weiterhin dort befindet und die Person regelmässig, wenn auch nur für kurze Zeit in den ursprünglichen Staat zurückkehrt (vgl. Martin Zweifel/Sylvia Hunziker in: Martin Zwei- fel/Michael Beusch/René Matteotti, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Internationales Steuerrecht, Basel 2015, N 30 zu Art. 4).

c) Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Grundsätzlich gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (vgl. BGE 138 II 300, E. 3.3; BGE 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; ebenso BGE 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014, E. 4.3; Urteil 2C_452/2012, 2C_453/2012 vom 7. November 2012 E. 4, in: StE 2013 A 32 Nr. 19; 2C_111/2012 vom 25. Juli 2012 E. 4.3, www.bger.ch; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 5. Dezember 2014, 510 14 60, E. 3d; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, a.a.O., § 6 N 97). Insofern kann vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen werden, solange der Steuerpflichtige nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet. Solche werden etwa anerkannt, wenn der Steuerpflichtige im Ausland besteuert wird bzw. den Nachweis erbringt, dass er von der Steuerpflicht befreit ist (vgl. BGE 138 II 300, E. 3.6.3).

d) Der Rekurrent bringt vor, er verbringe mehr als 160 Tage im Jahr auf seinem Weingut in H.____, Ungarn und bezeichnet diesen Ort als Lebensmittelpunkt sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht. Diese Einwände vermögen indes für sich allein keine Wohnsitzverlegung begründen. Auch die Hochzeitsfeier auf dem Weingut vermag höchstens die persönliche Verbundenheit zu Ungarn allenfalls zu verdeutlichen. Bei der Frage nach dem Steuerdomizil kann es aber, wie bereits erwähnt, gemeinhin nicht auf die persönlichen Wünsche des Steuerpflichtigen oder gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes ankommen. Der Rekurrent reichte zwar Belege für den Umbau des Weinguts, sowie für Energiebezüge und Versicherungen in Ungarn ein. Für den Nachweis der Wohnsitzverlegung sind diese Belege jedoch gänzlich untauglich. Zum Einen sind die Belege allesamt auf Ungarisch verfasst, weshalb deren genauer Inhalt für das Gericht nicht eruierbar ist. Zum Anderen beziehen sich die Belege vermutlich auf das gesamte Weingut, so dass daraus keine Rückschlüsse auf die Benützung der Villa H.____ mög- lich sind. Im Übrigen stammen die Belege aus den Jahren 2013 und 2014, weshalb sie für die vorliegend strittige Steuerperiode 2011 von vornherein keinen Beweis zu erbringen vermögen. Um eine Wohnsitzverlegung zu begründen, müsste der Pflichtige massgebliche Beziehungen, insbesondere Besteuerungsnachweise, zu H.____ in Ungarn vorlegen können. Der Rekurrent hat sich indes nie in Ungarn angemeldet und bestätigt selbst, dass er in Ungarn nicht steuerpflichtig sei. Demzufolge hat der Rekurrent in Ungarn keinen Wohnsitz begründet und das bisherige Steuerdomizil in B.____ ist als fortbestehend zu betrachten.

5. Der Rekurrent beantragt ferner die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, um die rückwirkende Anmeldung der Steuerpflicht in Ungarn zu bewirken.

a) Eine Sistierung ist rechtmässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn dem Ausgang des Verfahrens für den Entscheid im eingestellten Prozess eine wesentliche präjudizielle Bedeutung zukommt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 122 II 217 mit Hinweisen, Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 146 N 27 ff.; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1985, S. 73). Während Verfügungen, welche ein Verfahren aussetzen, unmittelbar gegen das verfassungsmässige Rechtsverzögerungsverbot und damit gegen Bundesrecht verstossen können, wird eine Verfügung, womit ein Sistierungsbegehren abgelehnt wird, in der Regel nur dann Bundesrecht verletzen, wenn sich die Pflicht zur Sistierung aus einer bundesrechtlichen Norm ergibt. Ist dies nicht der Fall, kann das Bundesgericht die Zwischenverfügung über die Ablehnung des Sistierungsbegehrens nur dann aufheben, wenn die verfügende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit das Willkürverbot verletzt hat. Die Sistierung verweigernde Verfügung ist jedenfalls nicht schon dann aufzuheben, wenn Gründe der "Zweckmässigkeit" für eine Sistierung sprechen, insbesondere weil der Endentscheid "von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann" (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP). Bei dieser Konstellation liegen allenfalls zureichende Gründe für eine Sistierung vor, sodass eine Verfahrenssistierung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsverzögerungsverbots zulässig wäre; das Vorliegen solcher Gründe verpflichtet hingegen die Behörde nicht zu einer Sistierung (BGE 2A.80/2005 vom 9. März 2005, E. 2.2.2).

b) Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Be- schleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist. Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2014 vom 26. Februar 2015, E. 1.3.2 mit Hinweisen).

c) Weder im basellandschaftlichen Steuer- noch Verfahrensrecht gibt es eine Norm, aus der sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zwingend ableiten liesse. Eine Ermessensüber- oder gar -unterschreitung ist bei Verweigerung einer Sistierung, die sich auf sachlich nachvollziehbare Gründe stützt, ausgeschlossen. Selbst wenn es aus Sicht von Verfahrensbeteiligten Gründe für eine Sistierung geben würde, ist die Behörde nicht verpflichtet eine solche vorzunehmen. Es besteht somit kein Anspruch auf Sistierung (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 28. Februar 2014, 510 13 79, E. 3b, www.bl.ch/steuergericht).

d) Im vorliegenden Fall wurden die Fristen im Rahmen des Einspracheverfahrens grosszügig gehandhabt. Zwischen der Einsprache vom 3. März 2014 und der abschliessenden Einsprachebegründung vom 12. Dezember 2014 liegen über neun Monate. In dieser Zeit hat der Rekurrent jedoch nichts unternommen, um sich in Ungarn für die Vergangenheit oder zumindest für die Zukunft anzumelden. Zweifelhaft ist überdies auch, ob eine rückwirkende Anmeldung überhaupt den Nachweis der Verlegung des Lebensmittelpunktes zu beweisen vermag. Es mutet denn auch befremdlich an, wenn der Rekurrent sich erst dann zur offiziellen Wohnsitznahme in Ungarn entschliesst, falls ihm der Steuerwohnsitz in C.____ nicht zuerkannt werde. So würde er sich überdies widersprüchlich verhalten, wenn er sich zunächst in C.____ und für denselben Zeitraum rückwirkend in Ungarn anmelden würde. Ob eine rückwirkende Anmeldung in Ungarn überhaupt möglich ist, kann demnach offenbleiben. Es fehlt an einem triftigen Grund für eine Verfahrenssistierung und das Gesuch um Sistierung des Rekurses ist abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände sich der Lebensmittelpunkt und damit der Steuerwohnsitz des Rekurrenten in der massgeblichen Steuerperiode 2011 in B.____ befand. Ausser der polizeilichen Ummeldung besteht nach dem Gesagten kein Hinweis darauf, dass der Pflichtige sei- nen Lebensmittelpunkt nach C.____ in den Kanton Schwyz verlagert hätte, womit er dort auch kein Steuerdomizil begründen konnte. Ebenso lag zu keiner Zeit eine Wohnsitzverlegung nach Ungarn vor, da der Pflichtige sich dort nie offiziell angemeldet hatte und damit keiner Steuerpflicht unterlag. Ein Nachweis für die Wohnsitzverlegung wurde nicht erbracht und das bisherige Steuerdomizil B.____ besteht fort. Für die Steuerperiode 2011 ist demnach die Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft gegeben.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.00 aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993) und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 130 StG i.V.m. § 21 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 4. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht mit Urteil vom 27. April 2016, 810 15 245 abgewiesen.

510 15 16 — Basel-Land Steuergericht 19.06.2015 510 15 16 (510 2015 16) — Swissrulings