Entscheid des Steuergerichts vom 02.07.2010 (510 10 12) Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten unter anderem Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann. Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht. Kosten für die Anlageberatung sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen.
Abzug von Vermögensverwaltungskosten
Sachverhalt:
1. In der Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2007 definitiv vom 26. März 2009 wurde den Pflichtigen der Abzug für Kosten der Vermögensverwaltung von Fr. 8'810.-- auf Fr. 4'904.-- gekürzt. 2. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. April 2009 Einsprache mit dem Begehren, die aufgerechneten Vermögensverwaltungskosten der B. Treuhand AG und der C. AG über Fr. 7'047.60 (50 % aus Fr. 14'095.20) seien als nachgewiesene Gewinnungskosten zusätzlich zum bereits gewährten Abzug, bei der Staatssteuer zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, die über die B. Treuhand AG angefallenen Verwaltungskosten seien in der Selbstdeklaration für 2007 nachgewiesen und belegt worden. Diese Kosten seien in der Veranlagung jedoch aufgerechnet worden. Der Auftrag, welcher die Vermögensverwaltung für die Ehefrau des Pflichtigen betreffe, beinhalte die gesamte Verwaltung und Administration inklusive Anlageentscheide mit dem primären Ziel der Sicherung und Erhaltung des Ertrag bringenden Vermögens. Für diese Dienstleistungen sei eine Gebühr von 1 % vom verwalteten Depotvermögen vereinbart. Es seien keine weiteren Dienstleistungen wie Finanz- oder Steuerberatung damit verbunden. Die rechtliche Stellung der B. Treuhand AG gegenüber der D. AG sei jene eines externen Vermögensverwalters mit vertraglichen Vereinbarungen und Regelungen. Die Drittverwaltungskosten würden dabei zumindest hälftig unabhängig vom Erwerb oder der Veräusserung beweglicher Vermögenswerte anfallen, sie würden auch wesentlich dem Halten der Anlage und des Vermögens dienen, was den steuerbaren Ertrag generiere. Der somit angefallene Kostenanteil sei nach Auswahl einer solchen Kapitalanlage für den Kunden unvermeidbar und falle regelmässig an. Die Bemühungen für die Erledigung der Steuerdeklarationen würden dem Kunden zusätzlich abgerechnet. Dasselbe würde für den Ehemann gelten. Hierbei würde es sich um Kosten der C. AG handeln, die mit Schreiben vom 13. Februar 2009 nachträglich deklariert worden, jedoch ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Der Kunde delegiere die ganze Vermögensadministration und habe dadurch zusätzliche Verwaltungskosten, die als Gewinnungskosten gelten müssten. Die Ablehnung sämtlicher Kosten widerspreche dem Rechtsgrundsatz der Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten (speziell Dritter) beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen und stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2010 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten seien die als über die allgemeine Verwaltung, d.h. Aufbewahrung, hinausgehenden Aufwendungen zu betrachten. Als steuerlich nicht abziehbare Kosten würden Kosten für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Provisionen, Kosten der Vermögensumlagerung, Kommissionen der Treuhandanlagen, Kosten für die Steuerberatung, Kosten für eigene Bemühungen usw. gelten. Als Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte kämen nur solche in Betracht, die Aufwendungen darstellen würden. Solche Aufwendungen seien diejenigen Vermögensabgänge, welche durch die Erzielung des Einkommens verursacht würden. Kosten der Anlageberatung würden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und somit nicht primär der Werterhaltung sondern der Wertvermehrung dienen. Die vorliegend verwalteten Wertpapiere würden sich in einem Depot der D. AG befinden, welche auch die Rechnung stelle. Es sei unbestritten, dass reine Depotgebühren abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellten. Der Auftrag der Pflichtigen an die B. Treuhand AG beinhalte die Ermächtigung im Umfang der von der Pflichtigen gewählten Anlagestrategie, das entsprechende Wertschriftendepot zu verwalten. Dabei würden Anlagen, Käufe und Verkäufe getätigt, um das für die Pflichtige beste Ergebnis zu erreichen. Die dafür bezahlten Honorare dienten der Anlageberatung, welche nicht abzugsfähig seien. Dasselbe gelte auch für den Pflichtigen. In einem ähnlich gelagerten Fall sei diese Praxis durch das Steuergericht bestätigt worden. In der Einsprache sei erwähnt worden, dass die Ablehnung sämtlicher Kosten dem Rechtsgrundsatz der Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten widersprechen würde. Das Gesetz unterscheide zw. Unterhalts- und Verwaltungskosten. Erstere könnten nur für Liegenschaften geltend gemacht werden. Letztere erfordere keine Unterhaltsaufwendungen und die Eigennutzung des beweglichen Vermögens führe im Gegensatz zu Liegenschaften nicht zu steuerbarem Einkommen. 4. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid mit den Begehren: 1. Es seien 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in Höhe von Fr. 3'703'039.-- als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, mithin Fr. 11'109.--. 2. Die Kosten des Verfahrens seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie aus, insgesamt würden sich die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 18'999.-- belaufen, wovon Fr. 14'095.-- nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Der Verwaltungsvertrag mit der B. Treuhand AG beziehe sich einerseits auf die Verwaltung und Administration, andererseits auf die Anlageberatung und Portefeuillepflege. Auf die weitere Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. In einem aktuellen Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 werde in der Begründung darauf abgestellt, dass im Kanton Basel-Landschaft die Praxis herrsche, wonach ein Pauschalabzug von 3 Promille stets zugelassen werde. Würden die Kosten diesen Betrag übersteigen, so müssten diese von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. 5. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG die mit einer bestimmten Einkunft ursächlich zusammenhängenden Auslagen in Abzug gebracht werden könnten. Dies werde in § 29 Abs. 1 lit. e StG konkretisiert. Kosten für weitergehende Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung sowie für die Vermögensumlagerung usw. seien jedoch nicht abziehbar. In der Praxis habe sich gesamtschweizerisch eine Praxis entwickelt, wonach eine Vermögensverwaltung im Umfang von rund 3 Promille des entsprechenden Wertschriftenbestandes ohne nähere Prüfung von Belegen glaubhaft erscheinen könne. Es sei jedoch kein Anspruch gegeben, dies als eine Art Pauschalabzug zu werten und in allen Fällen zum Abzug zuzulassen. Der pauschalierte Betrag werde in der Praxis nur dann gewährt, wenn die Vermögenswerte tatsächlich durch Dritte verwaltet werden müssten. Der Wertschriftenbestand setze sich vorliegend aus Depotbeständen der D. AG und der Bank E. sowie zur Hauptsache aus Namenaktien der E. & Co. AG und Anteilen an der F. Holding GmbH zusammen. Es gehe nicht an, aufgrund der oben beschriebenen Praxis die nachgewiesenen Kosten durchwegs auf einen 3 Promille-Betrag aufzurunden. Ferner könnten nur diejenigen Kosten zum Abzug zugelassen werden, welche tatsächlich mit der Verwaltung zusammenhängen würden, nicht solche der Finanz-, Anlage- und Steuerberatung. Das Kantonsgericht habe mit Urteil vom 10. März 2010 entschieden, dass der Abzug der Kosten für die notwendige Verwaltung des Vermögens einerseits eine Verwaltung durch Drittpersonen voraussetze und andererseits nur solche Kosten die der Werterhaltung des Vermögens dienten und somit Gewinnungskostencharakter hätten, abzugsfähig seien. Der 3-Promille-Pauschalabzug sei gesetzlich nicht explizit vorgesehen und diene deshalb allein der Beweiserleichterung. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob ein Betrag in Höhe von Fr. 11'109.-- respektive 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen von Fr. 3'703'039.-- als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden können. 3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG werden von den steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt abgezogen. b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Bspw.: Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 172). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten. Unterhaltskosten dienen dazu, den Wert eines Vermögensgegenstands zu erhalten. Unterhaltskosten können gemäss Gesetz nur für Liegenschaften geltend gemacht werden, nicht jedoch für das bewegliche Privatvermögen. Der im Steuerrecht verwendete Begriff der Vermögensverwaltung deckt sich nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Verwaltungskosten sind Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Die Vermögensverwaltung umfasst, mit Ausnahme des Unterhalts, alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 98ff.). c) In der Regel wird wie schon erwähnt, für den Unterhalt beweglichen Privatvermögens im Gegensatz zu den Unterhaltskosten für unbewegliches Vermögen kein Abzug gewährt. Dafür sind vor allem zwei Gründe massgebend: Erstens erfordert bewegliches Vermögen, soweit es aus Wertpapieren besteht, keine Unterhaltsaufwendungen. Zweitens führt die Eigennutzung des beweglichen Vermögens - im Gegensatz zu den Liegenschaften - nicht zu steuerbarem Einkommen (vgl. P. Funk, a.a.O., S. 176). Abziehbar sind in erster Linie die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens durch Dritte. Die "Verwaltung" im steuerrechtlichen Sinn umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sog. "allgemeine Verwaltung"). Als solche gelten: Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen usw. . Für diese allgemeinen Verwaltungsarbeiten werden häufig pauschale Entgelte erhoben, welche bis zu gewissen Grenzen abziehbar sind. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Einsätze bei Sport-Toto, Lotto, Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen bis zur Höhe der in der entsprechenden Wettbewerbsart erzielten Gewinne (Schweighauser in: a.a.O., 29 N 104). d) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt), Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 39 N 32). Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B.: Beurkundungsgebühren, Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften, Courtagen und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen, Gebühren für EC-Karten und Kreditkarten, Kosten für Seminare (vgl. Schweighauser in: a.a.O., 29 N 105). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr.4, E. 2). 4. a) Vorliegend macht die Vertreterin der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. 11'109.-- geltend, welche dem Pauschalabzug von 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in Höhe von Fr. 3'703'039.-- entsprechen. Die geforderten Vermögensverwaltungskosten belaufen sich auf Fr. 18'999.--, wovon Fr. 14'095.-- nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Die Vertreterin der Pflichtigen führt aus, der Vermögensverwaltungsauftrag zwischen der B. Treuhand AG und der Pflichtigen beziehe sich einerseits auf die Verwaltung und Administration, was im Wesentlichen folgende Leistungen umfasse: Regelung des Verwaltungsauftrags und Organisation der Bankdokumente. Führen von Bankordern mit sämtlichen Belegen, Kontrolle der Kontoführungen und der Coupon- und Dividendengutschriften sowie anderen Gutschriften- und Belastungsanzeigen, Meldungen an die Aktienregister, Überwachungen der Quellensteuerrückerstattungen, Bestandeskontrollen, jährliche Berichterstattung, Kontrolle der Wertschriftenverzeichnisse sowie die Einhaltung der Formalitäten nach dem Geldwäschereigesetz, wobei letzteres anteilig auch unter Anlageberatung und Portefeuillepflege falle. Der Verwaltungsauftrag beziehe sich andererseits auf die Anlageberatung und Portefeuillepflege, was im Wesentlichen folgende Leistungen umfasse: Bestimmung des Risikoprofils, Vereinbarung der Anlageziele und -Strategie, Bestimmung der Vermögensanlagen sowie laufende Dispositionen aufgrund der Anlagebestimmungen und der Marktsituation, Kontrolle der Kaufs- und Verkaufsabrechnungen, Absprachen und Berichterstattung bei Spezialsituationen. Zu den seitens der C. AG abgerechneten Vermögensverwaltungskosten und Management-Fees lägen keine weiteren Informationen vor. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um eine ähnliche Portefeuillebetreuung handle wie bei der B. Treuhand AG. Wie bereits ausgeführt, gehören die Depot- oder auch die Administrationsgebühren unbestrittenermassen zu denjenigen Kosten, die zum Abzug zugelassen werden, da diese der Erhaltung des Vermögens dienen und damit als Gewinnungskosten anzusehen sind. b) Umstritten ist hingegen die Abzugsfähigkeit der Verwaltungshonorare der Vermögensverwaltungen B. Treuhand AG und der C. AG. Nach Ansicht der Vertreterin der Pflichtigen seien diese Vermögensverwaltungskosten als nachgewiesene Gewinnungskosten steuerlich zusätzlich zu dem bereits gewährten Abzug, bei der Staatssteuer für das Bemessungsjahr 2007 zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, in § 29 StG sei der Grundsatz verankert, dass Verwaltungskosten Dritter für das bewegliche Privatvermögen, welche nötig seien für die Erzielung eines Einkommens, auch vom steuerbaren Einkommen absetzbar seien. Hierzu ist vorerst anzumerken, dass sowohl das Steuergericht in seinem Entscheid vom 26. Juni 2009 als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 10. März 2010 festgehalten haben, die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten unter anderem Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann. Ausserdem gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten unter anderem auch Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben sowie Kontoführungsspesen. Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht. So sind etwa Kosten für die Anlageberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] Nr. 810 09 400 vom 10. März 2010, E. 2.2). c) Das Verwaltungshonorar der B. Treuhand AG wird mit pauschal 1 % p.a. auf dem durchschnittlich verwalteten Vermögenswert ausgewiesen. Laut Vermögensverwaltungsauftrag zwischen der Pflichtigen und der B. Treuhand AG umfasst das Auftragsverhältnis die Betreuung und Verwaltung der im Depot enthaltenen Positionen. Im Weiteren wird eine angemessene Vermögensrendite anvisiert, wobei auch steuerliche Optimierungsüberlegungen zu berücksichtigen sind. Eine detaillierte Aufstellung über die in Rechnung gestellte genaue Tätigkeit der beauftragten Vermögensverwalterin liegt nicht vor. Gemäss der Darstellung der Vertreterin der Pflichtigen werden für die steuerliche Beratung separate Rechnungen gestellt. Es handelt sich somit um einen umfassenden Vermögensverwaltungsauftrag, der die Verwalterin ermächtigt im Rahmen der vereinbarten Strategie selbständig tätig zu werden. Die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren dienen letztlich der Anlageberatung (vgl. hierzu ASA 71 Nr. 1/2, S. 47). Solche Kosten fallen regelmässig nur bei grösseren Vermögen an. Die Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten steht bei beweglichem Vermögen zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit dem Verkauf der Vermögensgegenstände und nicht mit deren steuerbaren Ertrag. Die Auslagen für die entsprechende Beratung sind damit nicht Gewinnungskosten, sondern Kosten der Lebenshaltung oder - als Nebenausgaben des Erwerbs - der Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 1998, B 24.7 Nr. 3, E. 2e). Das geltend gemachte Honorar der B. Treuhand AG in Höhe von Fr. 3'905.90 ist gemäss den bisherigen Ausführungen unter die Lebenshaltungskosten zu subsumieren und kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden. d) Betreffend der Abzugsfähigkeit der Management-Fees der C. AG in Höhe von Fr. 10'189.30 kann im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Sie sind somit ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Die Dienstleistungen der C. AG sind weder durch Bank-Belege noch einen Vermögensverwaltungsauftrag belegt. Die Belastungsanzeigen der E. Bank betreffend der 4 Management Fee Zahlungen zugunsten der C. AG belegen zwar die Auslagen für Management Fee, es fehlt jedoch an einer detaillierten Kostenaufschlüsselung der einzelnen Dienstleistungen. Die Aufrechnung dieser Vermögensverwaltungskosten ist deshalb gerechtfertigt. 5. Schliesslich macht die Vertreterin der Pflichtigen mit Bezug auf den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 geltend, dass im Kanton Basel-Landschaft eine verfestigte Praxis angewendet würde, wonach ein Pauschalabzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen sei. Übersteigen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. In diesem Sinne und einer einheitlichen Rechtsanwendung solle die 3 Promille Regelung zur Anwendung gebracht werden. Hierzu ist gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2010 auszuführen, dass für die erwähnte 3-Promille-Praxis im Kanton Basel-Landschaft keine gesetzliche Grundlage besteht. Die genannte Praxis dient der Beweiserleichterung, da der Nachweis von abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten, die durch den Steuerpflichtigen zu belegen sind, schwierig sein kann. In der Praxis wird in der Regel ohne weiteren Nachweis pauschal ein Abzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen. Übersteigen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass kein Abzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt. Demnach kann der Pauschalabzug nur auf dem durch Dritte verwalteten Vermögen vorgenommen werden (vgl. KGEVV Nr. 810 09 400 vom 10. März 2010, E. 3.1). Zusammenfassend ist aufgrund all dieser Ausführungen festzuhalten, dass der 3 Promille Pauschalabzug nicht auf den gesamten Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis zur Anwendung gelangen kann, sondern nur auf denjenigen im von der B. Treuhand AG verwaltete D.-Depot. Die Vertreterin der Pflichtigen verwaltet Fr. 363'000.--, demnach muss nach Anwendung der 3 Promille-Praxis ein Abzug von Fr. 1'089.-- (363'000 x 0.003) zugelassen werden. In casu wurden von der Steuerverwaltung bereits Fr. 960.55 als abzugsfähig zugelassen, infolgedessen muss dieser Betrag um Fr. 128.45 auf Fr. 1'089.-- erhöht werden. Entsprechend wird der Rekurs teilweise gutgeheissen und die Steuerverwaltung angewiesen, die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten von Fr. 4'904.10 um Fr. 128.45 auf Fr. 5'032.55 zu erhöhen.
6.(…)