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Basel-Land Steuergericht 27.03.2009 510 08 80 (510 2008 80)

27 mars 2009·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·HTML·1,614 mots·~8 min·4

Résumé

Steuerrechtlicher Wohnsitz des Kindes, Vollsplitting

Texte intégral

Entscheid des Steuergerichts vom 27.03.2009 (510 08 80) Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gilt als Wohnsitz einer Person derjenige Ort, an welchem diese sich mit der Absicht dauernd zu bleiben, tatsächlich aufhält. Die kantonale Begriffsumschreibung stimmt mit derjenigen von Art. 3 Abs. 2 StHG sowie auch mit derjenigen des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung überein. Nach dieser einheitlichen Begriffsumschreibung charakterisiert sich der steuerrechtliche Wohnsitz durch den Aufenthalt an einem bestimmtem Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben. Lebt ein getrennt lebender Pflichtiger mit seinem in beruflicher Ausbildung stehenden Kind in häuslicher Gemeinschaft und kommt dieser Elternteil auch zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf, ist diesem der Einheitstarif mit Vollsplitting und infolgedessen auch der Kinderabzug zu gewähren.

Steuerrechtlicher Wohnsitz des Kindes, Vollsplitting

Sachverhalt:

1. Der Pflichtige und seine Ehefrau wurden gemäss Urteil der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts B. am 9. Mai 2008 geschieden. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 27. November 2007 vereinbarten der Pflichtige und seine Ehefrau unter anderem, dass der gemeinsame Sohn A. beim Vater wohnen solle. Aus diesem Grund machte der Pflichtige in seiner Steuererklärung 2007 den Einheitstarif mit Vollsplitting und den Kinderabzug für den Sohn A. geltend. 2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2007 vom 26. Juni 2008 strich die Steuerverwaltung den vom Pflichtigen geltend gemachten Einheitstarif mit Vollsplitting und den Kinderabzug und veranlagte ihn mit dem Tarif für Einzelperson. Im Gegenzug gewährte sie dem Pflichtigen den Unterstützungsabzug. 3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2008 erhob der Pflichtige dagegen Einsprache und begehrte, es sei der Tarif Einzelperson auf den Einheitstarif mit Vollsplitting für in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zu ändern. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass der Sohn den Lebensmittelpunkt seit der Trennung beim Pflichtigen habe und er hauptsächlich für ihn aufkomme. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 27. Oktober 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass für den günstigeren Tarif eine häusliche Gemeinschaft erforderlich sei. Zur Ermittlung dieses Sachverhalts stütze sich die kantonale Steuerverwaltung regelmässig auf die Angaben der zuständigen Einwohnerdienste ab. Die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle in C. habe ergeben, dass der Sohn des Pflichtigen seine Papiere nach wie vor dort hinterlegt habe. Damit bekunde er (vorderhand) die Absicht des dauernden Verbleibens in C.. Da er im Verlaufe des Jahres 2007 volljährig geworden sei, sei es ihm unbenommen, seinen Wohnort selbst zu wählen. Die Tatsache, dass er sich für C. entschieden habe, sei somit auch für die Steuerbehörden relevant. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall eine häusliche Gemeinschaft mit dem Pflichtigen abzulehnen. 5. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 11. November 2008 Einsprache (recte Rekurs) mit den Begehren, es sei ihm der Einheitstarif mit Vollsplitting für in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zuzusprechen und dies ohne Kostenfolge. Zur Begründung machte er zusammenfassend insbesondere geltend, dass die Bestätigung des Bezirksgerichts B., wonach sein Sohn bei ihm wohne, hätte reichen müssen oder die Steuerverwaltung weitere Unterlagen oder Abklärungen hätte einfordern sollen. Eine einfache Nachfrage, wo die Schriften des Sohnes seien, reiche nicht aus für die Entscheidung, ob der Sohn seinen Lebensmittelpunkt, also die häusliche Gemeinschaft, bei ihm habe oder nicht. 6. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. 7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, wo der Sohn des Pflichtigen seinen Wohnsitz hat und welcher Tarif dem Pflichtigen zu gewähren ist. 3. Natürliche Personen sind gemäss § 4 Abs. 1 StG kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat (§ 4 Abs. 2 StG). a) Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gilt als Wohnsitz einer Person derjenige Ort, an welchem diese sich mit der Absicht dauernd zu bleiben, tatsächlich aufhält (vgl. Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Oktober 1998, publ. in BStPra Band XIV S. 444 ff.). Die kantonale Begriffsumschreibung stimmt somit mit derjenigen von Art. 3 Abs. 2 StHG sowie auch mit derjenigen des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung überein. Nach dieser einheitlichen Begriffsumschreibung charakterisiert sich der steuerrechtliche Wohnsitz durch zwei Merkmale: durch den Aufenthalt an einem bestimmtem Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben (vgl. Simonek: in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 4 N 4). Der Aufenthalt an einem bestimmten Ort äussert sich in der physischen Anwesenheit der Person an diesem Ort. Er setzt voraus, dass die Person an diesem Ort eine Schlafstätte hat, wo sie regelmässig übernachtet (vgl. Simonek a.a.O., 4 N 5). Die Absicht des dauernden Verbleibens kann als subjektives Merkmal nur anhand von äusserlich erkennbaren Indizien ermittelt werden. Sie ist an demjenigen Ort gegeben, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen äussert sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor allem durch die Wohnsituation, die Aufenthaltsdauer und die an diesem Ort gelebten familiären und gesellschaftlichen Beziehungen. Die blosse Erklärung einer Person, an einem bestimmten Ort ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben zu wollen, ist dagegen nicht massgebend. Unmassgebend ist auch der Ort, an dem die Schriften hinterlegt sind sowie die polizeiliche Anoder Abmeldung (vgl. Simonek a.a.O., 4 N 5 f.; Bauer-Balmelli/Nyffenegger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 3 StHG N 2 ff.) b)Einen gesetzlichen Wohnsitz haben Kinder unter elterlicher Sorge sowie bevormundete Personen. Ihr Steuerdomizil bestimmt sich nach formalen Kriterien und befindet sich am Wohnsitz der Eltern bzw. am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Eine Ausnahme ist gemäss § 9 Abs. 2 StG für Minderjährige mit eigenem Erwerbseinkommen zu machen. Sie begründen in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot für ihr Erwerbseinkommen an ihren tatsächlichen Aufenthaltsort ein selbständiges Steuerdomizil (vgl. Simonek, a.a.O., 4 N 14; Bauer-Balmelli/Nyffenegger, a.a.O., Art. 3 StHG N 6). 4. a) Die Steuerverwaltung vertritt die Meinung, dass der Sohn des Pflichtigen im 2007 in D. nur als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen sei. Seine Papiere seien bis am 31. Oktober 2008 immer noch in C. hinterlegt gewesen, wo er auch für das Steuerjahr 2007 eine Steuererklärung ausgefüllt habe und dort veranlagt worden sei. Ebenso sei auf dem Lohnausweis 2007 des Sohnes als Zustelladresse noch C. angegeben worden und nicht D.. Sie habe aufgrund dieser Umstände davon ausgehen können, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit auch der Wohnsitz des Sohnes zumindest für das Steuerjahr 2007 immer noch in C. befunden habe. Auch wenn sich der Lebensmittelpunkt des Sohnes langsam nach D. verschoben haben sollte, so habe sich die tatsächliche häusliche Gemeinschaft mit dem Vater erst im Jahr 2008 vollends realisiert und sei auch erst auf diesen Zeitpunkt hin formell nachvollzogen worden. b) Gemäss Trennungs- und Scheidungsvereinbarung wurde die elterliche Sorge in der zu beurteilenden Steuerperiode von beiden Eltern gemeinsam getragen. Der gesetzliche Wohnsitz des Sohnes A. konnte deshalb sowohl bei der Mutter in C. als auch beim Vater in D. sein. In der Scheidungsvereinbarung vom 27. November 2007, welche gerichtlich vom Bezirksgericht B. genehmigt und als integrierter Bestandteil des Scheidungsurteils vom 9. Mai 2008 aufgenommen wurde, vereinbarten die Parteien unter anderem, dass der gemeinsame Sohn A. beim Vater wohnen solle. Auch hat der Pflichtige in seiner Steuererklärung den Sohn A. als bei sich wohnend deklariert. Abklärungen des Steuergerichts mit der Steuerverwaltung haben ausserdem ergeben, dass die damalige Ehefrau des Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2007 den Sohn A. ebenfalls als beim Pflichtigen wohnhaft deklariert hat. Im vorliegenden Fall gilt als Stichtag für den Wohnsitz der 31. Dezember 2007. Die Scheidungsvereinbarung wurde am 27. November 2007 unterschrieben. Auch hat die Steuerverwaltung nach Kenntnis des Datums der Scheidungsvereinbarung anlässlich der Verhandlung ausgesagt, dass von einem Wohnsitz im Jahre 2007 des Sohnes A. beim Pflichtigen ausgegangen werden könne. Das Steuergericht gelangt deshalb zum Schluss, dass aufgrund all dieser Indizien für das zu beurteilende Steuerjahr von einem Wohnsitz des Sohnes A. beim Pflichtigen in D. auszugehen ist. 5. a) Gemäss § 34 Abs. 2 StG wird für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen oder Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Abs. 4 gewährt wird, in häuslicher Gemeinschaft leben, der Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens angewendet, mindestens aber der Minimalsteuersatz […]. Für den anwendbaren Steuersatz gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend (§ 34 Abs. 3 StG). Der gemäss den Absätzen 1 und 2 ermittelte Einkommenssteuerbetrag ermässigt sich um 750 Franken pro Steuerjahr für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat beziehungsweise hatte. Bei der Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Abs. 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) steht der Abzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes die Steuerfreigrenze übersteigt, entfällt der Abzug. Für die Gewährung des Abzugs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend (§ 34 Abs. 4 StG). b) Wie unter Ziffer 4 hiervor ausgeführt, lebte der getrennt lebende Pflichtige in casu im Jahre 2007 mit seinem in beruflicher Ausbildung bei der E. AG in F. stehenden Sohn A. in häuslicher Gemeinschaft. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 27. November 2007 hatte der Pflichtige sowie seine Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über den Sohn A.. Da aber der Sohn A. gemäss Scheidungsvereinbarung beim Pflichtigen seinen Wohnsitz hatte, kam der Pflichtige auch zur Hauptsache für den Unterhalt des Sohnes auf. Aus diesem Grund sind dem Steuerpflichtigen der Einheitstarif mit Vollsplitting und infolgedessen auch der Kinderabzug zu gewähren. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

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