Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Vom 19. August 2015 (810 15 37) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Roger Plattner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 183 vom 03.02.2015)
A. Der italienische Staatsangehörige A.____ wurde 1986 in der Schweiz geboren und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er besuchte hier die obligatorische Schule, während eines Jahres die Berufswahlschule in B.____ sowie das Brückenangebot im Kanton Basel- Stadt. Daraufhin absolvierte er eine Lehre als Bäcker/Konditor.
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B. In strafrechtlicher Hinsicht wurde A.____ erstmals am 29. Juni 2004 resp. am 24. August 2004 wegen der Verletzung von Verkehrsregeln und wegen einer Widerhandlung gegen das Transportgesetz auffällig.
C. Am 28. Februar 2007 verurteilte der Strafbefehlsrichter des Kantons Basel-Stadt A.____ rechtskräftig wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen à Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Urteil vom 14. Mai 2007 verurteilte der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt A.____ rechtskräftig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2009 wurde A.____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) sowie der Übertretung des Transportgesetzes (mehrfache Begehung) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Da die Probezeit des Strafbefehlsurteils vom 28. Februar 2007 sowie des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 14. Mai 2007 noch nicht abgelaufen war, wurden die damals aufgeschobenen Geldstrafen als Teilzusatzstrafen hinzugefügt.
E. Schliesslich verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ mit Urteil vom 26. April 2012 rechtskräftig wegen Raubs (mehrfache Begehung), wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), Diebstahls (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung, Nötigung (Versuch), Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie gemäss Art. 19a BetmG, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall, Fahrens ohne Führerausweis (mehrfache Begehung), Fahrens ohne Kontrollschilder (mehrfache Begehung), Missbrauch von Ausweisen und Schildern (mehrfache Begehung), Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Die gegen ihn am 13. März 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und die Busse von Fr. 400.-- wurden zudem für vollstreckbar erklärt. Der Vollzug des Urteils in einer Haftanstalt wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene C.____ (nachfolgend: C.____) aufgeschoben.
F. A.____ trat am 3. April 2012 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ein, welcher jedoch kurz darauf vom Strafgericht Basel-Landschaft widerrufen wurde, da er auf dem Gelände des C.____ mit Drogen gehandelt hatte. Am 2. Mai 2012 trat er die stationäre Massnahme auf dem C.____ erneut an. Er floh im Mai 2012 und Juli 2012 je einmal vom C.____ und musste durch die Polizei erneut dem Massnahmenzentrum zugeführt werden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 28. September 2012 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Vollzug aus der Schweiz weg.
H. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 11. Oktober 2012 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde, welche mit Regierungsratsbeschluss Nr. 683 vom 23. April 2013 abgewiesen wurde.
I. Die von A.____ gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde vom 3. Mai 2013 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (810 13 157) gut. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach den Anforderungen des nationalen Rechts und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 gegeben seien, nicht aber die zusätzlichen Anforderungen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA). Gemäss FZA werde bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch den betroffenen Ausländer vorausgesetzt. Zu deren Beurteilung werde insbesondere der Rückfallgefahr grosses Gewicht beigemessen. Das Kantonsgericht führte aus, dass diese im Zeitpunkt des Entscheides zwar gegeben sei, es jedoch angezeigt sei, im konkreten Fall bis zum Ende des Vollzugs zuzuwarten, ehe über eine Wegweisung entschieden werde. J. Am 28. Dezember 2013 floh A.____ erneut vom C.____. Er stellte sich am 2. Januar 2014 der Polizei und wurde zu Disziplinararrest ins Untersuchungsgefängnis D.____ verbracht. Aufgrund des schwierigen Massnahmenverlaufs und der mangelnden Fortschritte entschied sich die Leitung des C.____, A.____ nicht wieder im Massnahmenzentrum aufzunehmen und er wurde bis zum Entscheid über das weitere Vorgehen in das Bezirksgefängnis E.____ verbracht. Am 24. März 2014 wurde A.____ im Massnahmenzentrum F.____ (nachfolgend: F.____) in G.____ aufgenommen. Im F.____ absolviert er seit diesem Zeitpunkt im Rahmen der Massnahme eine Lehre als Koch. Das Ende der Massnahme ist für April 2016 vorgesehen. K. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wiederrief das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung mit Ausreise auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug an. L. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerde beim Regierungsrat, welche mit Regierungsratsbeschluss Nr. 183 vom 3. Februar 2015 abgewiesen wurde. M. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, am 12. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei der Entscheid unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei dem Beschwerdefüh-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Massnahme zu sistieren. Zudem sei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu gewähren. Am 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.
N. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 stellt der Beschwerdeführer subeventualiter den Antrag, dass für den Fall des Unterliegens die Ausreisefrist so anzusetzen sei, dass er seine Kochlehre im Juni 2016 abschliessen könne. Auf die Begründung wird - sofern notwendig - in den Erwägungen eingegangen. O. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde abzuweisen.
P. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung entsprochen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Das Kantonsgericht hat sich bereits einmal mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers befasst. Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (810 13 157) kam es zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall angezeigt sei, den Verlauf der Massnahme abzuwarten, bevor über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung entschieden werde. Eine Beurteilung der Rückfallgefahr sei zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmässig,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb damit bis zum Ende des Vollzugs zuzuwarten sei. Aus diesem Grund hiess es die Beschwerde gut. Es gilt demnach zunächst zu klären, ob das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 16. Juli 2014 - also noch vor Ende der Massnahme - bereits erneut verfügen durfte. 4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die Wegweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder für längere Zeit in einem Massnahmenzentrum untergebracht ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Zumindest soll die Regelung des Verbleibens in der Schweiz vor der Entlassung getroffen werden, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit bzw. in sein Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (BGE 131 II 329 E. 2.1-2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Eine frühzeitige Entscheidung ist im Hinblick auf eine effektive Resozialisierung dann wünschenswert, wenn das allfällige Wohlverhalten des Täters während des Vollzugs angesichts der Schwere des Verschuldens nicht mehr ins Gewicht fallen würde. So bleibt dem Ausländer mehr Zeit, sich auf die Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten. Konkret kann er bei einem frühzeitigen Negativentscheid die verbleibende Aufenthaltsdauer etwa nutzen, um seine ehemalige Muttersprache zu verbessern bzw. auch noch lesen und schreiben zu lernen (CATERINA NÄGELI/NIK SCHOCH, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N. 22.192; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen [B 2009/195] vom 16. September 2010 E. 6.1). Ein Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des Vollzugs macht dann Sinn, wenn die seitherige Entwicklung für den Entscheid massgeblich sein kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], OF-Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N. 5 zu Art. 5 Anhang 1 FZA; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen [B 2009/195] vom 16. September 2010 E. 6.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das AfM habe zu einem derart frühen Zeitpunkt gar noch nicht erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügen dürfen, da das Kantonsgericht in besagtem Urteil zum Schluss gekommen sei, dass damit bis zum Ende der Massnahme zugewartet werden solle. Die Massnahme habe zwar im C.____ nicht positiv beendet werden können, jedoch werde sie seither im F.____ weitergeführt, wo sie noch bis im April 2016 andaure. 4.4 Der Beschwerdegegner führt aus, dass durch die erneute Flucht des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Massnahmenabbruch im C.____ auch mit Blick auf die Erwägungen des Kantonsgerichts der Zeitpunkt gekommen sei, um erneut über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu befinden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Gemäss der Rechtssprechung des Bundesgerichts ist ein Massnahmenabbruch nur aus besonderen und zwingenden Gründen möglich, es darf vernünftigerweise keine andere Wahl bestehen als der vorzeitige Abbruch (vgl. BGE 123 IV 113 E. 4a/dd; BGE 100 IV 205 E. 4). Es ist unter anderem denkbar, dass der Vollzug in einer Anstalt erfolglos bleibt, nach einer Versetzung in eine andere aber zielführend ist, so dass ein Anstaltswechsel keinen Abbruch darstellen muss. Auch Versagen und Rückfälle (wie z.B. eine temporäre Flucht vom Gelände) führen nicht automatisch zum Abbruch (vgl. zum Ganzen MARIANNE HEER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 81 zu Art. 61). Gemäss § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 i.V.m. Art. 62c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 entscheidet zudem nicht die Anstalt selbst, sondern die Vollzugsbehörde über die Aufhebung einer stationären Massnahme. Dies ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 4 StVG die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Die Aufgabe wird durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wahrgenommen. 4.6 Nach dem Gesagten kann aus der Flucht des Beschwerdeführers oder dem Wechsel der Vollzugsanstalt nicht bereits geschlossen werden, dass die Massnahme abgebrochen wurde. Auch wenn die Leitung des C.____ mit Schreiben vom 2. Januar 2014 beschloss, den Beschwerdeführer nicht mehr im Massnahmenzentrum aufzunehmen, kann sie nicht selbstständig über den Abbruch der Massnahme verfügen. Diese Entscheidung kann nur die vollziehende Behörde treffen. Gemäss deren Aktennotiz vom 20. Januar 2014 wird eine Vollzugsanfrage an den F.____ zur Weiterführung der Massnahme gestellt, wenn man zum Schluss kommt, dass diese noch nicht abgebrochen werden soll. Dies geschah sodann mit dem Vollzugsauftrag vom 11. März 2014. Dem Beschwerdeführer ist also insofern beizupflichten, als die Verlegung in den F.____ nicht als Abbruch der Massnahme angesehen werden kann, welcher von sich aus eine neue Beurteilung des Widerrufs der Niederlassung rechtfertigt. 4.7 Des Weiteren ist aber zu beachten, dass nur das Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2013 (810 13 157) Bindungswirkung hat, nicht jedoch die im Urteil angestellten Erwägungen. Das Dispositiv lautete auf Gutheissung der Beschwerde und verbot den Vorinstanzen somit nicht per se, vor einem bestimmten Zeitpunkt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erneut zu prüfen. Zudem dürfen die Erwägungen des Kantonsgerichts im besagten Entscheid nicht so verstanden werden, dass effektiv erst nach der Entlassung aus der Massnahme ein Widerruf erneut geprüft werden kann. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, dass das AfM nicht bereits vor dem Ende der Massnahme erneut über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätte verfügen dürfen. Vielmehr ist der Zeitpunkt nach den oben ausgeführten Grundsätzen (vgl. E. 4.2) so zu wählen, dass die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall endet die Massnahme per Ende April 2016. Das vorliegende Urteil kann nach seiner Eröffnung vom Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen werden, was erfahrungsgemäss ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, so dass ein Entscheid bis Ende April 2016 sogar eher nicht zu erwarten ist. Die Verfügung des AfM erging dementsprechend nicht zu einem verfrühten Zeitpunkt.
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5.1 Nach dem soeben Ausgeführten gilt es nun zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt gegeben sind. 5.2 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gilt für Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt es nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Seine Anwesenheit in der Schweiz ist unter anderem mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit verbunden, weshalb er sich für seine Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich auf Art. 2 Anhang I FZA berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.30/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1). 6.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Als derartige Massnahmen gelten alle Handlungen, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt berühren. Darunter fällt auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA kann nicht zu Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind. Eine andere Auffassung widerspräche dem in Art. 2 FZA normierten Diskriminierungsverbot. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, auf welche sich die Verweigerung des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen lässt. Bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen den Behörden allenfalls zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2). 6.2 Das Kantonsgericht hielt mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (810 13 157) fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach den Anforderungen des nationalen Rechts und der EMRK gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Zusätzlich sei die Massnahme auch als verhältnismässig zu erachten. Diesbezüglich haben sich seit dem letzten Urteil keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben, die eine Abweichung von der damaligen Beurteilung gebieten würden. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insofern ist demnach vollumfänglich auf die Erwägungen des genannten Urteils zu verweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit den strengeren Voraussetzungen des FZA vereinbar ist. 7.1 Wie bereits ausgeführt, kann das dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA zustehende Anwesenheitsrecht gemäss Art. 5 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren Grundsätzen wird bei Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer vorausgesetzt. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Somit steht Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. Europäischer Gerichtshof EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, Rs. 67/74, Slg. 1975, 297, Rz.7; BGE 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004 L 158/77; im Folgenden RL 2004/38/EG). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA entscheidend auf das Rückfallrisiko an (NÄGELI/SCHOCH, a.a.O., N. 22.206; BGE 130 II 176 E. 4.1 f.; EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35). 7.2 Strafrechtliche Verurteilungen allein können ausländerrechtliche Massnahmen nicht begründen (Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG). Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Bouchereau, Rz. 28, BGE 130 II 176 E. 3.4.1; so nun ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 Satz 3 RL 2004/38/EG). Entfernungsmassnahmen setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (SPESCHA, a.a.O., N 1 zu Art. 63 AuG; EuGH, Bouchereau, Rz. 35; BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist es an den nationalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Gefährdungsgrad einzuschätzen, wobei den Behörden dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (EuGH, Bouchereau, Rz. 30 und Rz. 34). Es wird jedoch von den Behörden verlangt, dass eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen erfolgt, die nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen muss, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruht (SPESCHA, a.a.o., N 1 zu Art. 63 AuG). Einschränkungen der Freizügigkeit sind dabei stets eng auszulegen (EuGH, Bouchereau, Rz. 33; BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Gefahrenpotential festgehalten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen müsse, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören werde. An die Wahrscheinlichkeit dürfen im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Diese hängen von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzungen ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.1; BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Diese Gefahr muss zusätzlich auch gegenwärtig sein. Weder das FZA noch die Rechtsprechung äussern sich dabei dazu, in welchem Zeitpunkt die Gefahr gegenwärtig sein muss. Eine Interpretation, wonach die Gefährdung im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug vorliegen muss, ist vertretbar, aber andere Interpretationen sind ebenfalls denkbar. Ein Zuwarten bis zum Ende des Vollzugs macht einzig dann Sinn,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die seitherige Entwicklung für den Entscheid massgeblich sein kann (BGE 137 II 233 E. 5.3.3). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der Rückfallgefahr einseitig nur die negativen Aspekte zu seinen Ungunsten betrachtet habe, während die positiven nicht ins Gewicht gefallen seien. Er verweist dabei insbesondere auf die vorliegenden Zwischenberichte aus dem F.____ vom 5. Mai 2014, 12. Dezember 2014 und 8. Juni 2015. In diesen werde der Verlauf der Massnahme als positiv beschrieben. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr wohl und sei bemüht, sein Bestes zu geben und die Kochlehre erfolgreich abzuschliessen. Auch der Lehrverantwortliche habe sich positiv zum Beschwerdeführer geäussert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte sei die Rückfallgefahr dementsprechend nicht als relevant einzustufen. 7.4 Der Beschwerdegegner beruft sich darauf, dass nach dem Abbruch der Massnahme im C.____ und dem daraufhin verfassten Abschlussbericht die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als hoch habe eingeschätzt werden müssen, woran auch die nachträglichen Berichte aus dem F.____ nichts mehr zu ändern vermöchten. Er verweist ausserdem darauf, dass sich der Betroffene zurzeit im stationären Massnahmenvollzug in engmaschiger Betreuung befinde, so dass sich daraus nur eingeschränkte Schlüsse auf sein Verhalten in Freiheit ziehen liessen. 7.5 Im Entscheid vom 30. Oktober 2013 (810 13 157) hielt das Kantonsgericht fest, dass beim Beschwerdeführer durch seine wiederholten Gewalttaten und sein anfängliches Verhalten im Massnahmenvollzug eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Entscheides vermutet werden müsse. Aufgrund des damals relativ neu angetretenen Massnahmenvollzugs und der ersten positiven Berichte des C.____, welche von einer Verminderung der Rückfallgefahr ausgingen, erschien es zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht rechtmässig, bereits auf diesen Zeitpunkt zur Beurteilung abzustellen. Kurz nach der Eröffnung des genannten Urteils flüchtete der Beschwerdeführer erneut aus dem Massnahmenvollzug, was schlussendlich zur Nichtweiterführung der Massnahme im C.____ und zur Verlegung in den F.____ führte. Die seither ergangenen Berichte aus dem F.____ erscheinen auf den ersten Blick positiv, bei genauerem Hinsehen muss dieses Fazit jedoch eingeschränkt werden. Zwar findet gemäss dem Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2014 eine Deliktsaufarbeitung durch den Beschwerdeführer statt, jedoch gebe es auch Probleme mit abfallenden Kreatinwerten und einem Spritzenfund auf der Küchentoilette. Zudem habe er die Sitzungen mit der Psychologin nicht weitergeführt, da diese zu oft krank sei. Auch der Verlaufsbericht vom 8. Juni 2015 fällt in gewissen Aspekten nicht positiver aus. Namentlich wird ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu Beginn der Massnahme im F.____ in vielen Aspekten besser gewesen sei. So würde er in Gruppensitzungen teils durch kindisches Verhalten auffallen. Zudem werde auch die Deliktsaufarbeitung nicht weiter vorangetrieben und die Psychologin nicht mehr besucht. Mit Blick auf diese Ausführungen erscheint es fraglich, ob die weitere Entwicklung in den verbleibenden acht Monaten für den Entscheid noch massgeblich sein kann. Aus diesem Grund ist es angebracht, die Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.6 Wie weiter oben ausgeführt, fand durch die Verlegung in den F.____ kein Abbruch der Massnahme statt. Daraus kann auch nicht bereits gefolgert werden, dass die Massnahme gescheitert ist und deswegen weiterhin von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Rückfallgefahr hat somit auf der Basis aller verfügbaren Berichte zur Entwicklung des Beschwerdeführers zu erfolgen, was auch diejenigen aus dem F.____ einschliesst. Unabhängig von den Berichten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass er sich nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2013 (810 13 157) keine weiteren Verfehlungen erlauben durfte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Recht gegeben werden müsste, dass im C.____ nicht alles zum Besten stand, so hätte er mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin auf rechtlichem Weg für eine Änderung der Massnahme kämpfen können, anstatt eigenmächtig zu handeln und zu flüchten. Im Austrittsbericht des C.____ vom 30. Januar 2015 wird die Rückfallgefahr als hoch eingeschätzt, womit dieser im Wiederspruch zu den eher positiv gehaltenen Zwischenberichten steht. Jedoch lassen auch die auf den ersten Blick positiv gehaltenen Berichte aus dem F.____ nach den oben aufgeführten Kritikpunkten gerade in den rückfallrelevanten Punkten nicht unbedingt den Schluss auf eine Verbesserung zu, so dass weiterhin von einer relevanten Rückfallgefahr ausgegangen werden muss. Zudem ist zu beachten, dass die bisherigen Fortschritte alle im geschützten Rahmen des Massnahmenvollzugs stattfanden. Es ist daher nicht gewiss, ob diese Fortschritte auch in vollkommener Freiheit bestehen bleiben werden. Aus diesem Grund ist von einer gegenwärtigen und konkreten Rückfallgefahr auszugehen, so dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz auch unter den strengeren Voraussetzungen des FZA als zulässig erweisen. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzuweisen. 8. Beim im Sinne eines Eventualantrags gestellten Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum Ende des Massnahmenvollzugs handelt es sich um einen Verfahrensantrag. Dieser erweist sich beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Was die Festsetzung der Ausreisefrist anbelangt, so ist festzustellen, dass die Massnahme bereits im April 2016 endet, während die Lehre des Beschwerdeführers bis Ende Juni 2016 andauert. Wenn somit die Wegweisung des Beschwerdeführers entsprechend dem angefochtenen Entscheid auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Vollzug erfolgen würde, könnte er seine Ausbildung nicht beenden. Dies erscheint vorliegend unverhältnismässig, da gerade diese abgeschlossene Lehre ihm besser ermöglichen würde, eine Existenz ausserhalb der Schweiz aufzubauen. Aus diesem Grund ist das Datum der Ausreise auf den 1. Juli 2016 festzusetzen, so dass der Beschwerdeführer seine Lehre in der Schweiz abschliessen kann. Sofern er die Lehre jedoch zu einem früheren Zeitpunkt abbrechen sollte, ist eine Wegweisung auf das Ende des Vollzugs als verhältnismässig zu erachten. In diesem Falle ist das Ausreisedatum auf dem Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu belassen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Vom Beschwerdeführer wird weiter vorgebracht, dass die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren vom Regierungsrat zu Unrecht verweigert worden sei. 10.2 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid aus, dem Beschwerdeführer müsse klar gewesen sein, dass er die letzte, durch den Entscheid des Kantonsgerichts eingeräumte Chance, in der Schweiz zu bleiben, durch sein Verhalten nicht genutzt habe und die Beschwerde deswegen aussichtslos sei. 10.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 10.4 Im vorliegenden Fall steht für den Beschwerdeführer viel auf dem Spiel, zumal er bei einem negativen Entscheid das Land verlassen muss, in dem er aufwuchs und in dem seine Familie lebt. Unter diesen Umständen hätte er sich wohl auch zu einem Prozess entschlossen, wenn er die finanziellen Mittel selber hätte aufbringen müssen. Zudem kann die heikle Frage, ob eine derartige Massnahme in Anbetracht der Umstände verhältnismässig und mit der EMRK und dem FZA vereinbar ist, nicht ohne weiteres beantwortet werden. Es ist festzustellen, dass der vorliegende Streitgegenstand deshalb nicht per se als aussichtslos erachtet werden kann und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist demnach zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen. 11.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden demnach dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Kantonsgericht gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 11.2 Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO wettzuschlagen, wobei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die am 10. Juni 2015 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 333.-- (Kopien à Fr. 1.--). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde und Kopien werden zu Fr. 0.50 berechnet. Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerechtfertigt, weshalb die Parteientschädigung 9.5 Stunden à Fr. 200.-- beträgt, d.h. insgesamt Fr. 1'900.--. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 82.50.--. Der Rechtsvertreterin des Beschwerde-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers ist demgemäss ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'141.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 11.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wird die Beschwerde gutgeheissen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz per 1. Juli 2016 bzw. zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, wenn die Lehre vorzeitig abgebrochen wird, zu verlassen.
4. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'141.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.