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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.07.2010 810 09 480 (810 2009 480)

21 juillet 2010·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,679 mots·~8 min·4

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli 2010 (810 09 480) Ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt vor, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG, E. 4.3) Die Ausreisefrist kann nicht auf den Zeitpunkt des erfolgreichen Lehrabschlusses verschoben werden, wenn erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wurde (E. 9.2) Ob eine Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Objektiv ist kein rechtlicher Beistand notwendig, um im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung bezüglich eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung zu nehmen. Eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verlangt keinesfalls rechtliche Ausführungen (E. 11.3 und E. 11.5)

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

Sachverhalt Der 1981 geborene kosovarische Staatsangehörige A. reiste im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges mit seiner Mutter, Schwester und seinem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz ein. Ihm wurde am 9. März 1999 die Niederlassungsbewilligung C erteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2007 wurde A. wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung, Angriffs, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 20. Mai 2008 bestätigt. Am 4. August 2008 trat A. den Strafvollzug an. Die bedingte Entlassung erfolgt voraussichtlich am 4. März 2011. Unter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration A. am 13. Januar 2009 die Niederlassungsbewilligung und ordnete seinen Wegzug auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 abgewiesen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 erhob A. Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Erwägungen (…) 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist 1999 in die Schweiz eingereist und hielt sich im Verfügungszeitpunkt seit zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Somit kommt die Privilegierung, welche Art. 63 Abs. 2 AuG vorsieht, nicht zur Anwendung. 4.2.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (vgl. Art. 62 lit. b AuG). Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wurde bisher teilweise die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Spescha a.a.O. N 6 zu Art. 62 AuG); zum Teil wurde eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verlangt (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 8.28). Die Botschaft zum AuG orientiert sich hinsichtlich der Länge der Freiheitsstrafe an der bisherigen Praxis, wonach eine Ausweisung bei einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren möglich ist (vgl. BBl 2002 3709, 3810 mit Hinweis auf BGE 125 II 521). Das Bundesgericht hat nun klärend festgehalten, dass ein Widerrufsgrund immer dann vorliege, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei (vgl. BGE 135 II 379 ff. E. 4.2 und 4.5). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung ZS, vom 20. Mai 2008 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG sowohl gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 135 II 379 ff. E. 4.2 und 4.5) als auch gemäss der bisherigen Praxis, wonach eine Ausweisung bei einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren möglich war (vgl. BBl 2002 3709, 3810 mit Hinweis auf BGE 125 II 521), erfüllt. Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund nur subsidiär zur Anwendung käme (vgl. BGE 135 II 381 E. 4.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 2C_712/2009, E. 3). (…) 9.1 Im Weiteren gilt es zu beurteilen, ob die Ausreisefrist auf den Zeitpunkt des erfolgreichen Lehrabschlusses des Beschwerdeführers verschoben werden kann. 9.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl erheblich wie auch wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. An diesem Ergebnis vermag insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei, da ihm der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring gewährt werde. Die eventualvorsätzlich versuchte Tötung stellt ohne jeden Zweifel einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, hätte der Beschwerdeführer doch beinahe aus nichtigem Grund ein Menschenleben ausgelöscht. Indem er sich während des laufenden Strafverfahrens mehrmals an Einbruchdiebstählen beteiligte, hat er wiederholt gezeigt, dass er - trotz laufenden Strafverfahrens - sich nicht in die hiesige Ordnung eingefügt hat und somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Überdies wurde er kurz nach dem Urteil des Strafgerichts vom 31.05.2007 erneut verurteilt, diesmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. (…) 11.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren hat. 11.2 Gemäss § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 VwVG normiert hat. Art. 29 BV gewährt somit keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat gegeben waren, ist demnach anhand der in § 23 VwVG festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. 11.3 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts, 5P.79/2006 vom 31. August 2006, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 119 Ia 266 E. 3a). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erheischen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts, 5P.79/2006 vom 31. August 2006, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte. Folglich erstreckt sich der genannte verfassungsmässige Minimalanspruch nach der Rechtsprechung zu Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 der Totalrevision der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 übertragen lässt, weder auf vor- oder ausserprozessuale Rechtsberatung noch auf mit der Substantiierungspflicht zusammenhängende Parteikosten vor Einleitung des Administrativverfahrens (Urteil des Bundesgerichts, 5P.79/2006 vom 31. August 2006, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 11.4 Das AfM lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, da die sachliche Notwendigkeit nicht ersichtlich sei. Der Betroffene habe lediglich eine Mitwirkungspflicht gehabt und es habe keiner Weiterungen seitens der Rechtsvertreterin bedurft. Der Regierungsrat führte zudem aus, dass sich der "Beitrag" des Beschwerdeführers lediglich auf eine Stellungnahme in Rahmen des rechtlichen Gehörs beschränkt habe. Es habe objektiv keines rechtlichen Beistands bedurft, um schriftliche Ausführungen hinsichtlich der Konsequenzen zu machen, die für ihn mit einer Wegweisung verbunden wären. Vielmehr sei es darum gegangen, auf tatsächliche Gegebenheiten aufmerksam zu machen, welche aus Sicht des Betroffenen einen Einfluss auf die in Aussicht gestellte Verfügung haben könnte. Zudem seien strenge Anforderungen an die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen. Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die Formulierung "schriftliche und ausführliche Stellungnahme", welche dem Schreiben des AfM vom 13. Januar 2009 zu entnehmen war, impliziere, dass angesichts der schwerwiegenden Folgen, welche sich für den Beschwerdeführer aus dem besagten Schreiben ergeben, eine schriftliche Stellungnahme eingereicht werden müsse. 11.5 Bei der Verfügung des AfM betreffend Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches dem Untersuchungsgrundsatz untersteht. Es rechtfertigt sich deshalb, einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie sagt, dass objektiv kein rechtlicher Beistand notwendig war, um im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung bezüglich eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung zu nehmen. Denn das rechtliche Gehör garantiert dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äussern. Eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verlangt auf keinen Fall rechtliche Ausführungen. Die Vorinstanz und das AfM haben demzufolge zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer im nichtstreitigen Verfahren vor dem AfM nicht auf eine Rechtsvertretung angewiesen war. (…) KGE VV vom 21. Juli 2010 i.S. A. (810 09 480/VOC)

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