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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.08.2009 810 09 281 (810 2009 281)

14 août 2009·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,088 mots·~5 min·4

Résumé

Aufschiebende Wirkung in Submissionsverfahren

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2009 (810 09 281) Die Beschwerde gegen einen Submissionsentscheid hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Das Präsidium des Kantonsgerichts kann jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 2). Mit dem Erfordernis, dass die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint, soll verhindert werden, dass offensichtlich unbegründete Rechtsmittel dazu verwendet werden, die Durchführung einer Beschaffung hinaus zu zögern. Sind Erfolgschancen gegeben oder bestehen darüber Zweifel, so bedarf es einer Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Beurteilung der im Zeitpunkt des Entscheids überblickbaren Rechts- und Sachlage (E. 3). Im Rahmen der Interessenabwägung darf auf die Dringlichkeit einer Beschaffung in der Regel nur dann abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen unzureichenden Zeitplanung der Vergabebehörde zuzuschreiben ist (E. 5).

Submission

Aufschiebende Wirkung in Submissionsverfahren

Sachverhalt In rubrizierter Angelegenheit hat die Einwohnergemeinde Reinach die Abfuhr von Siedlungsabfällen im Amtsblatt Nr. 15 vom 9. April 2009 öffentlich ausgeschrieben. Als Eingabetermin wurde der 20. Mai 2009 festgesetzt. Mit Verfügung der Einwohnergemeinde Reinach vom 10. Juli 2009 wurde der X. AG der Zuschlag erteilt. Dagegen erhob die Y. AG mit Eingabe vom 23. Juli 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Ausserdem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen

1. (…)

2. Gemäss § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beschaffung vom 3. Juni 1999 (BeG) hat die Beschwerde gegen einen Submissionsentscheid keine aufschiebende Wirkung. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) kann jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 32 Abs. 2 BeG). Eine gleichlautende Bestimmung enthält Art. 17 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994, welcher der Kanton Basel-Landschaft am 1. Februar 2000 beigetreten ist.

3. Mit dem Erfordernis, dass die Beschwerde als ausreichend begründet erscheinen muss, soll verhindert werden, dass offensichtlich unbegründete Rechtsmittel dazu verwendet werden, die Durchführung einer Beschaffung hinaus zu zögern. Das Kriterium der ausreichenden Begründung verlangt eine "primafacie"-Beurteilung der materiellen Rechtslage. Sind Erfolgschancen gegeben oder bestehen darüber Zweifel, so bedarf es einer Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Beurteilung der im Zeitpunkt des Entscheids überblickbaren Rechts- und Sachlage (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2007, S. 418 ff.; siehe auch VPB 69.80, E. 2c; BEZ 2001, S. 17).

4. Im Rahmen der Interessenabwägung steht der über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entscheidenden Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern soll in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens kann bloss dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten eindeutig positiv oder negativ sind (vgl. BGE 2P.103/2006 E. 4.2.1). Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, in: ZBl 1993, S. 149).

5. Das öffentliche Interesse der Vergabebehörde besteht in erster Linie darin, dass die zu vergebenden Aufträge innert nützlicher Frist abgewickelt werden und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht unnötig verzögert wird. Diesem Interesse kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vornherein ein erhebliches Gewicht zu (vgl. BGE 2P.103/2006 E. 4.2.1). Allein die Gefahr, dass das Beschwerdeverfahren zur Verzögerung der Arbeiten bzw. zu Mehrkosten führen könnte, genügt nicht zur Annahme eines öffentlichen Interesses, das den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (vgl. ZBl 1998, S. 537). Der Auftraggeberin steht es weitgehend frei, den zeitlichen Ablauf des Verfahrens selbst zu gestalten oder einer unerwünschten Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken. Den Umstand, dass einer Beschwerde gegen eine öffentliche Arbeitsvergabe gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, hat die Vergabebehörde bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen (vgl. ZBl 1998, S. 539). Auf die Dringlichkeit einer Beschaffung darf somit in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen unzureichenden Zeitplanung der Vergabebehörde zuzuschreiben ist (vgl. VPB 63.61, E. 2; ZBl 1998, S. 537). Das Interesse des unterlegenen Anbieters besteht darin, die Aufhebung eines allenfalls rechtswidrigen Vergabeentscheids zu erwirken (vgl. BGE 2P.308/2003 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden ist, kann im Fall der Gutheissung der Beschwerde, die lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung beinhaltet, nur noch auf den Weg des Schadenersatzes verwiesen werden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dient somit auch der Verwirklichung eines ausreichenden Rechtsschutzes der beteiligten Anbieter (vgl. BEZ 2001, S. 16).

6. -8. (…)

9. Im Rahmen der Interessenabwägung ist wie bereits ausgeführt abzuwägen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass es kaum möglich sein dürfte, rechtzeitig ein rechtskräftiges Urteil zu erlangen, damit der Beigeladenen die erforderliche geplante Vorlaufzeit verbleibe, um die notwendigen Vorbereitungsarbeiten und Dispositionen für die Vertragserfüllung treffen zu können. So müssten für die Übernahme der Abfallentsorgung ab dem 1. Januar 2010 insbesondere noch die benötigten Fahrzeuge angeschafft und umgerüstet werden. Mit zunehmendem Zeitablauf könne deshalb die Abfallentsorgung per 1. Januar 2010 nicht mehr gewährleistet werden. Dazu ist festzustellen, dass die Dringlichkeit einer Beschaffung wie bereits dargelegt in der Regel nur berücksichtigt werden kann, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen unzureichenden Zeitplanung der Vergabebehörde zuzuschreiben ist. Vorliegend wäre es der Vergabebehörde jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, das Submissionsverfahren frühzeitig einzuleiten und ein allfälliges Beschwerdeverfahren in ihre Planung einzubeziehen. Die geltend gemachte Dringlichkeit ist selbstverschuldet und kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen gewichtige Drittinteressen betroffen sind, auch bei selbstverschuldeter Dringlichkeit gewährt werden kann, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegnerin ist es möglich und zumutbar, die Abfallentsorgung ab dem 1. Januar 2010 gegebenenfalls im Rahmen einer Übergangslösung sicherzustellen. Dass dies zu Mehrkosten führen kann, genügt nicht zur Annahme eines öffentlichen Interesses, das den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Der Beschwerde ist demnach in Gutheissung des Verfahrensantrags die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2009 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung zu belassen.

Präsidialverfügung vom 14.08.2009 i.S. Y. AG (810 09 281)/WEM

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