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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.09.2020 735 20 136/231

25 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,679 mots·~18 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 25. September 2020 (735 20 136 / 231) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen bestehen zu Recht; Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien Stiftung A.____, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

gegen

B.____ GmbH, Beklagte

Betreff Forderung

A. Mit Anschlussvereinbarung vom 22. April/12. Juni 2018 schloss sich die B.____ GmbH rückwirkend per 1. Januar 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung A.____ an. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 stellte die A.____ der B.____ GmbH die offenen Prämienforderungen (Beitragsabrechnung 2018) sowie die Vorsorgeausweise zu. Nachdem ausschliesslich die Risikoprämien und die Verwaltungskosten beglichen worden waren, mahnte die A.____ die B.____ GmbH mit Schreiben vom 6. November 2018, 6. Februar und 6. März 2019 unter

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kündigungsandrohung für die ausstehenden Sparprämien zuzüglich Mahngebühren. Auf Kündigung der A.____ hin wurde das Anschlussverhältnis schliesslich per 31. März 2019 aufgehoben. In der Folge belief sich der Prämienausstand in der definitiven Prämienrechnung vom 6. Mai 2019 für die Jahre 2018 und 2019 auf einen Betrag von insgesamt Fr. 9'339.80. Nachdem die B.____ GmbH die ausstehenden Beträge nach erfolgloser Mahnung weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der A.____ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX über einen Betrag von 9'659.80 zuzüglich Zins zu 6% seit 31. Mai 2019 aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B.____ GmbH am 30. September 2019 Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte die A.____ der B.____ GmbH mit, dass eine bereits am 7. Juni 2018 geleistete Akontozahlung für die erste Prämienrechnung in der Höhe von Fr. 5'348.50 auf einem falschen Konto verbucht worden sei. Durch die korrekte Verbuchung habe sich der Ausstand reduziert. Falls die Restzahlung nicht bis Ende November 2019 beglichen werde, werde sie die Betreibung fortsetzen. B. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte die A.____, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 4'311.30 nebst Zins zu 6% seit 1. Juni 2019 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 123.70 zu verurteilen. Im Weiteren sei in der Höhe des Betrags von Fr. 4'311.30 nebst Zins zu 6% seit 1. Juni 2019 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft der Rechtsvorschlag zu beseitigen; unter o/e-Kostenfolge. C. Die Beklagte reichte innert der eingeräumten Frist keine Klagantwort ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 setzte ihr das Kantonsgericht deshalb eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 29. Juni 2020 zur Einreichung der Klagantwort an und wies darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Nachfrist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innerhalb dieser Nachfrist keine Klagantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2020 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in X.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 25. März 2020 zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf insgesamt Fr. 5'685.-- (Fr. 4'311.-- + Fr. 1'250.-- + Fr. 123.30) und liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.-- , weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beklagte mit Vertrag vom 22. April/12. Juni 2018 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen kann Folgendes entnommen werden: Nachdem eine Reaktion der Beklagten auf die am 14. Juni 2018 zugestellte Beitragsabrechnung ausgeblieben war, versandte die Klägerin für die per 30. September 2018 fällig gewordenen Risikoprämien (Fr. 2'300.--) und die Verwaltungskosten (Fr. 552.--) am 6. November 2018 ein Erinnerungsschreiben, wobei zugleich auch die reglementarisch festgelegte Mahngebühr von Fr. 20.-- belastet wurde (vgl. Ziff. 2.3 des durch den Stiftungsrat am 5. Juli 2018 erlassenen Kostenreglements, Klagebeilage 6). Diese Forderung samt Mahngebühr wurde durch die Beklagte am 5. Dezember 2018 beglichen (vgl. Kontoauszug vom 9. Januar 2020, Klagebeilage 8). Die noch offene Sparprämie in der Höhe von Fr. 6'365.25 forderte die Klägerin mit einem ersten Erinnerungsschreiben vom 6. Februar 2019 zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 20.-- sowie einem zweiten Erinnerungsschreiben vom 6. März 2019 zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.-- ein. Nachdem die Beklagte ihren reglementarischen Pflichten auch in der Folge nicht nachgekommen und auch keine Lohndeklaration für das Jahr 2019 erfolgt war, wurde eine Einschätzung der Lohnsummen basierend auf den vorjährlichen Angaben im Umfang von je Fr. 120‘000.-- vorgenommen und gestützt darauf am 7. März 2019 eine Beitragsabrechnung für das Jahr 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'295.15 an die Beklagte versandt (vgl. Klagebeilage 13). Für die in der Folge veranlasste Vertragsauflösung per 31. März 2019 wurde ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-- veranschlagt (vgl. Ziff. 2.3 Kostenreglement). Gleichzeitig wurde der Anteil für die ausstehenden Prämien ab April 2019 gutgeschrieben. In der Folge belief sich der Prämienausstand zuzüglich der aufgelaufenen Sollzinsen von 6% in der Schlussrechnung für die Jahre 2018 und 2019 auf einen Betrag von Fr. 9'339.80 (vgl. Klagebeilage 15) bzw. nach erneuter erfolgloser Mahnung zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 20.-- sowie den Verwaltungskosten für die eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 300.-am 29. Juli 2019 auf insgesamt Fr. 9'659.80.

3.3 Gestützt auf die vorstehend erwähnten Unterlagen beläuft sich die Kapitalforderung gemäss detailliertem Kontoauszug vom 9. Januar 2020 aufgrund der ausstehenden Beiträge (Fr. 6’365.25 für das Jahr 2018 und Fr. 2'323.80 für das Jahr 2019) inkl. Sollzinsen von 6%, abzüglich der auf ein falsches Konto geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 5'348.50, auf insgesamt Fr. 3'621.30. Zuzüglich Mahn- und Betreibungsspesen im Umfang von insgesamt Fr. 690.-- (Mahnspesen vom 6. Februar zu Fr. 20.--, vom 6. März zu Fr. 50.-- sowie vom 17. Juni 2019 zu Fr. 20.-- und Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung und das Betreibungsbegehren zu je Fr. 300.--) resultiert ein geschuldeter Gesamtausstand der Beklagten gegenüber der Klägerin von insgesamt Fr. 4’311.30, was der im Klagebegehren geltend gemachten Forderung entspricht. 3.4 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens des Beklagten substantiiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Mit den zitierten Unterlagen, namentlich dem Kontoauszug vom 9. Januar 2020, hat die Klägerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Die Beklagte hat die klägerische Forderung hingegen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Vielmehr hat sie die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbenutzt verstreichen lassen. Ebenso wenig hat sie sich vorprozessual zu den der Forderung der Klägerin zugrunde gelegten Prämienabrechnungen geäussert. Einzig im Rahmen des eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 30. September 2019 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie zu den Vorbringen der Klägerin in keiner Art und Weise Stellung bezogen. Der hiervor zitierten Rechtsprechung zufolge wäre es jedoch an ihr gelegen, jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Es ist dem Gericht deshalb letztlich auch unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihrer reglementarischen Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche der Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung im oben erwähnten Umfang entgegenstehen würden. Mangels anderweitiger Vorbringen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Forderung mit den eingereichten Unterlagen rechtsgenügend dargelegt hat, ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin die geltend gemachten Beiträge sowie Mahngebühren und Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4'311.30 zu bezahlen. Dies gilt umso mehr, als Ziff. 2.3 lit. k der vom Stiftungsrat der Klägerin am 5. Juli 2018 erlassenen und Bestandteil des Anschlussvertrags bildenden Geschäftsbedingungen festhält, dass der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgeber nicht innert vier Wochen nach Erhalt desselben schriftlich Widerspruch erhebt. Die in der geltend gemachten Forderung enthaltenen Verwaltungskosten (Mahngebühren sowie die Gebühren für das Betreibungsbegehren und die Vertragsauflösung) stützen sich auf Ziff. 2.3 des Kostenreglements, welches ebenfalls integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags vom 22. April/12. Juni 2018 bildet. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrags hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte Mahn- und Inkassospesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten werden, kann indessen nicht von übermässig hohen Inkassospesen gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen). 3.5 Gleichermassen verhält es sich für die über die vorstehend dargelegten Ausstände hinaus mit der vorliegenden Klage zusätzlich geltend gemachten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- für das Inkassoverfahren (Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegehren), zumal dieser Betrag ebenfalls in Ziff. 2.3 des Kostenreglements eine genügende Stütze findet. Nachdem die Klägerin vorliegend sowohl die Rechtsöffnung als auch die richterliche Beurteilung der Klagforderung verlangt (vgl. E. 5 hiernach), kann dem Klagebegehren deshalb auch in diesem Punkt entsprochen werden. 4.1 Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 4'311.30 mit 6% seit dem 1. Juni 2019 und in der Höhe von Fr. 1'250.-- mit 6% seit Klageinreichung. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen für

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge, Verzugszinsen zu verlangen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin insbesondere auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen stützen, wonach auf Ausstände (Prämien, Verwaltungskosten usw.), unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6% geschuldet ist. Somit können Zinsen im Umfang von 6% auch auf erhobene Verwaltungskosten und bereits belastete Sollzinsen erhoben werden. 4.2 Zu prüfen bleibt, ab wann die Verzugszinsen auf den geltend gemachten Beträgen von Fr. 4'311.30 bzw. Fr. 1'250.-- geschuldet sind. Der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit gerät grundsätzlich durch Mahnung in Verzug (vgl. Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch meist nach Reglement oder einer separaten Vereinbarung. Vorliegend ergibt sich aus Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass die Beiträge für die Risikoprämien sowie die Verwaltungskosten innert 30 Tagen nach Mutationsdatum, jene der Sparprämien jährlich erst am 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig werden. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung wurde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Sollzins auf die ausstehenden Forderungen berücksichtigt (vgl. Kontoauszug vom 9. Januar 2020). Nach Ziff. 2.3 lit. h der Geschäftsbedingungen wird ein am Ende des Kalenderjahres zugunsten der Stiftung bestehender Saldo inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Die Stiftung erstellt auf Ende jedes Quartals einen Kontoauszug des Beitragskontos und stellt dem Arbeitgeber den fälligen Saldo zugunsten der Stiftung in Rechnung (vgl. Ziff. 2.3 lit. i). Mit Schlussrechnung vom 6. Mai 2019 hat die Klägerin der Beklagten einen ausstehenden Saldo in der Höhe von Fr. 9'339.80 in Rechnung gestellt und sie gleichzeitig aufgefordert, den entsprechenden Ausstand bis zum 31. Mai 2019 zu begleichen. Die auf den Ausstand (abzüglich der geleisteten Akontozahlung von Fr. 5'348.50) geltend gemachte Zinspflicht ab 1. Juni 2019 ist in Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die am 17. Juni 2019 veranschlagte Mahngebühr von Fr. 20.-- wie auch die Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-- für die am 29. Juli 2019 eingeleitete Betreibung noch nicht Gegenstand dieser Schlussrechnung bildeten. Für diesen Betrag ergibt sich folglich eine Zinspflicht ab dem 29. Juli 2019. Nicht zu beanstanden ist die ab Klageinreichung geltend gemachte Zinspflicht für die Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'250.--. 5. Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehende Beitrags- und Verwaltungskostenforderung in der Höhe von Fr. 4'311.30 nebst Zins zu 6% auf den Betrag von Fr. 3'991.30 seit 1. Juni 2019 sowie auf den Betrag von Fr. 320.-- seit 29. Juli 2019 und den Betrag von 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung zu bezahlen hat. 6.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft am 30. September 2019 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 4‘311.30 zuzüglich Zins zu 6% seit 1. Juni 2019 zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, BGE 119 V 329 E. 2b, BGE 107 III 65; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz Jolanta / Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 79 SchKG). 6.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 30. September 2019 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung von Fr. 4‘311.30 nebst Zins zu 6% auf Fr. 3'991.30 seit 1. Juni 2019 sowie auf Fr. 320.-- seit 29. Juli 2019 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. XXXXXXXX Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 sowie Inkassogebühren von Fr. 50.-- angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 sowie die Inkassogebühren von Fr. 50.-zu bezahlen. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). 7.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. 7.4 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung begründet die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen (vgl. BGE 128 V 323). Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen. Es kann diesbezüglich auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte offensichtlich einzig darauf abzielte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 288 E. 4b). Der obsiegenden Klägerin ist für ihre Rechtsvertretung deshalb eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote vom 28. Juli 2020 zufolge ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 4 Stunden und 45 Minuten als angemessen zu bezeichnen. Hinsichtlich der in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 588.30 gilt es indessen zu beachten, dass der Auslagenersatz für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen gemäss § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 lediglich Fr. 1.50 pro Seite beträgt, weshalb die Auslagenentschädigung entsprechend zu kürzen ist. Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘759.10 (4,75 Stunden à Fr. 250.- - zuzüglich Auslagen von Fr. 445.80 sowie 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 4'311.30 nebst Zins zu 6% auf den Betrag von Fr. 3'991.30 seit 1. Juni 2019 und auf den Betrag von Fr. 320.-- seit 29. Juli 2019 sowie den Betrag von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageinreichung zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 30. September 2019 wird im Umfang von Fr. 4'311.30 nebst Zins zu 6% seit 1. Juni 2019 auf den Betrag von Fr. 3'991.30 sowie nebst Zins zu 6% auf den Betrag von Fr. 320.-- seit 29. Juli 2019 aufgehoben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 123.70 zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'759.10 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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