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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.04.2008 731 07 395 (731 2007 395)

2 avril 2008·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·766 mots·~4 min·2

Résumé

Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung von Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungsverhältnissen nach VVG

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2008 (731 07 395) Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, beschränkt sich nicht nur auf Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Vorschriften des KVG. Sie umfasst auch Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungsverhältnissen nach den Vorschriften des VVG zwischen Versicherten und privaten Versicherungsträgern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchführen (Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG, § 54 Abs. 1 lit. a VPO; E. 1.2). Die örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungsverhältnissen nach den Vorschriften des VVG zwischen Versicherten und privaten Versicherungsträgern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchführen, richtet sich nach dem GestG (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG, Art. 9 Abs. 1 GestG; E. 1.3).

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung von Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungsverhältnissen nach VVG

Sachverhalt

D.war bei der T. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Y. Versicherungs-Gesellschaft kollektiv krankentaggeldversichert. Seit dem 28. April 2003 war er zu 100 % arbeitsunfähig. Gleichentags kündigte die T. AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2004. Bis zum Austritt aus dem Betrieb der T. AG leistete die Y. Versicherungs-Gesellschaft das Krankentaggeld auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit. Danach richtete die Y. Versicherungs-Gesellschaft das Krankentaggeld nur noch gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % aus. D.erhob Klage gegen die Y. Versicherungs-Gesellschaft beim Bezirksgericht G. Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten, es sei diese zu verurteilen, ihm Fr. 11'089.90 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2004 zu bezahlen. Die Beklagte schloss in ihrer Klagantwort auf Abweisung der Klage. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts G. wurde mangels sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts G. nicht auf die Klage von D. eingetreten. Die Prozessakten wurden zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht, weitergegeben.

Erwägungen

1.1 Versicherungsverhältnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungsträgern, die - wie die Beklagte - die soziale Krankenversicherung nicht durchführen, unterstehen dem VVG und werden dem Privatrecht zugeordnet. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Kantonsgericht für die vorliegende Klage sachlich zuständig ist.

1.2 Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG überlässt es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet üben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 32 N 1; BGE 124 III 229 E. 2b). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht in § 54 Abs. 1 lit. a VPO für sachlich zuständig erklärt. Entgegen der früher teilweise vertretenen Meinung, wonach die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf Zusatzversicherungen nach den Vorschriften des KVG beschränkt bleibe, umfasst diese auch kollektive Krankentaggeldversicherungsverhältnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungsträgern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchführen. Massgebend für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist dabei, dass ein genereller Konnex zwischen der KVG-Grundversicherung besteht, deren Leistungen im Sinne eines integralen sozialversicherungsrechtlichen Charakters ergänzt werden. Durch die privatrechtliche Krankentaggeldversicherung geht der Charakter einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nicht verloren, da die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324 a und b OR eine sozialpolitisch begründete Massnahme im Rahmen des Arbeitsrechts darstellt (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N 5 zu Art. 324 a/b OR) und von einem Teil der Lehre gar als Ergänzung zum Sozialversicherungsrecht bezeichnet wird (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Bern 1985, N 1 zu Art. 324a OR). Hinzu tritt, dass es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn die zivilrechtlichen Verfahren aus Krankenzusatzversicherungen von privaten Trägern, die nur die Krankenzusatzversicherungen betreiben, anders behandelt würden als diejenigen Verfahren, die aus Streitigkeiten mit anerkannten Krankenversicherern entstehen (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2004, KK.200200016, E. 3.2.3. und 3.4.). Das Kantonsgericht ist für die vorliegende Klage daher sachlich zuständig.

1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach GestG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist eine Klage gegen eine juristische Person grundsätzlich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG hält fest, dass - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand frei vereinbaren können. Gemäss Art. 15 der "Allgemeinen Bedingungen (AVB) für Kollektiv-Krankenversicherung mit Leistungsdauer 730 Tage abzüglich Wartefrist (BVG-Koordinationsprodukt) Ausgabe 1/1993" steht dem Versicherungsnehmer wahlweise der Gerichtsstand Z. als schweizerischer Hauptsitz der Y. Versicherungs-Gesellschaft oder der schweizerische Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten zur Verfügung. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in G. Das Kantonsgericht ist folglich auch örtlich zur Behandlung der Streitigkeit zuständig. Auf die Klage ist einzutreten.

2. - 5. (materielle Erwägungen)

6. (Kosten)

KG SV vom 2. April 2008 i.S. D. (731 07 395).

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