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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2015 720 2015 111 (720 15 111)

18 décembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,536 mots·~18 min·1

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 18. Dezember 2015 (720 15 111) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rentenrevision aufgrund erwerblicher Veränderung; gemäss Art. 31 IVG in der seit 1. Januar 2012 anwendbaren Fassung ist die revisionsweise Berechnung des IV-Grads unter Anrechnung des vollen, tatsächlich erzielten Einkommens vorzunehmen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Mai 2011 bezog die 1959 geborene A.____ mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine halbe und ab 1. August 2010 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer im März 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revision stellte die IV-Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert habe, die Versicherte jedoch ein höheres Einkommen als ursprünglich erziele. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 setzte sie die bisherige Dreiviertelrente deshalb mit Wirkung ab 1. April 2015 auf eine halbe IV-Rente herab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 16. März 2015 bzw. 8. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie liess beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelrente habe. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass aus einer einmaligen, geringfügigen Lohnänderung nicht auf einen Revisionsgrund geschlossen werden dürfe. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten sei. Aufgrund der Akten stehe jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen für das Invalideneinkommen massgebenden Jahresverdienst in der Höhe von CHF 25‘930.20 erzielt habe. Darin sei ein Soziallohn im Umfang von monatlich CHF 166.15 enthalten. Auszugehen sei somit von einem jährlichen Invalideneinkommen von CHF 23‘936.—. Nach Anpassung des im Übrigen unbestritten gebliebenen Valideneinkommens an die Teuerung resultiere ein IV- Grad von 59%, weshalb die bisherige Dreiviertelrente zu Recht auf eine halbe Rente der IV reduziert worden sei. D. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2015 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, reichte die IV-Stelle mit Eingabe vom 24. August einen ihr übermittelten Arztbericht von Dr. B.____ vom 31. Juli 2015 ein. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. August 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die IV-Stelle im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen auf CHF 56‘723.— festgelegt, in der Tabelle des Einkommensvergleichs aber den Betrag von CHF 58‘084.— eingesetzt habe. Die Verfügung erweise sich deshalb als widersprüchlich und sei bereits deshalb aufzuheben. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle sodann zu Unrecht keinen Freibetrag von CHF 1‘500.— abgezogen. Das massgebende Invalideneinkommen betrage vielmehr CHF 22‘436.—. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle in der Tabelle der angefochtenen Verfügung eingesetzten Valideneinkommens resultiere ein IV-Grad von 61%. Ziehe man das im Textteil der angefochtenen Verfügung genannte Valideneinkommen heran, ergebe sich ein IV-Grad von 60%. F. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 10. September 2015 an der Abweisung der Beschwerde fest. Die korrekte Höhe des Valideneinkommens betrage wie in der Tabelle der angefochtenen Verfügung aufgeführt CHF 58‘084.—. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Reduktion der Rente, da selbst bei einem Valideneinkommen von CHF 56‘723.— und einem Invalideneinkommen von CHF 23‘936.— ein IV-Grad von 57,8% resultiere. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sein kein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 1‘500.— vorzunehmen. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 reichte die IV-Stelle zwei ihr übermittelte Arztberichte von Dr. B.____ vom 26. November 2015 und des Spitals C.____ vom 18. November 2015 ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2012 sind die Änderungen des IVG zur 6. IV-Revision in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon zuvor entstandenen Anspruchs auf eine Rente der IV sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Nachdem die Versicherte seit April 2014 neu als Mitarbeiterin im Zentrum des D.____ angestellt ist, ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit ab März 2014 gemäss der rentenherabsetzenden Revisionsverfügung vom 19. Februar 2015, welche rechtssprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), demzufolge nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Dies fällt materiell-rechtlich insoweit ins Gewicht, als im Zuge der 6. IV-Revision durch die Streichung von Art. 31 Abs. 2 IVG veränderte Modalitäten hinsichtlich der Herabsetzung einer IV-Rente Eingang ins Gesetz gefunden haben. Betreffend die Invaliditätsbemessung hat hingegen weder die 5. noch die 6. IV-Revision eine substanzielle Änderung gegenüber der zuvor noch bis 31. Dezember 2007 gültigen Rechtslage gebracht, so dass diese zur diesbezüglichen altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung auch weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten von Amtes wegen für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt dagegen nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1‘500.— beträgt. Art. 31 IVG findet dabei nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch ein entsprechendes Pensum erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung von Art. 31 IVG demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (höheres) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Die Frage, ob eine mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, ist mithin durch Vergleich des Sachverhalts, wie er jenem Zeitpunkt vorgelegen hatte, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 133 V 110 E. 5). Vorliegend ist demnach der Sachverhalt zur Zeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Mai 2011 mit dessen Entwicklung bis zur angefochtenen Revisionsverfügung vom 19. Februar 2015 zu vergleichen. Damit ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und die allenfalls daraus resultierenden Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit nach dem MS-Schub im Juli 2015 keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben. So ist dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichten Bericht von Dr. B.____ vom 31. Juli 2015 zu entnehmen, dass bei der Versicherten im April 2014 noch eine stabile und mithin unveränderte Situation bezüglich der Multiplen Sklerose festgestellt worden war. Nichts anderes ergibt sich aus den ebenfalls nachträglich eingereichten Berichten von Dr. B.____ vom 26. November 2015 und des Spitals C.____ vom 18. November 2015. Der anlässlich der Untersuchung vom 24. Juli 2015 festgestellte MS-Schub und die einhergehende Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse verglichen zur Untersuchung der Versicherten noch im Mai 2014 sind deshalb im Rahmen eines allfälligen neuen Revisionsverfahrens zu beurteilen.

4. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob eine rentenrelevante Veränderung in Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten eingetreten ist. 4.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Mai 2011 ist dem Valideneinkommen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs die Tätigkeit der Versicherten als Verkäuferin in einem vollzeitlichen Pensum zu Grunde gelegt worden. Die IV-Stelle hat dabei auf die lohnstatistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle A1, Detailhandel und Reparatur, Anforderungsniveau 3, Spalte Frauen, abgestellt und bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden einen hypothetischen Jahreslohn als Gesunde von CHF 53‘498.— ermittelt. Für das Invalideneinkommen hat sie ebenfalls auf die LSE 2008 zurückgegriffen und im Rahmen der Tabelle A1 den Totalwert im Anforderungsniveau 4 für Frauen herangezogen. Bezogen auf das behinderungsangepasste Pensum in der Zeit bis April 2010 im Umfang von 50% hat sie demnach in zutreffender Weise ein Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 25‘684.— festgelegt, was verglichen mit dem Valideneinkommen zu einem 52%-igen IV-Grad geführt hat. Nachdem ab 20. Mai 2010 eine nur noch reduzierte Restarbeitsfähigkeit von 40% bestanden hatte, hat sich das entsprechende Invalideneinkommen auf derselben Basis auf CHF 20‘979.— reduziert, und es hat sich verglichen mit dem Valideneinkommen als Verkäuferin ein IV-Grad von 62% ergeben. Gestützt auf diese Bemessung der beiden Vergleichseinkommen ist der Versicherten in der Folge eine Dreiviertelrente der IV ausgerichtet worden.

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4.2 In der nunmehr vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 ist das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Einkommens im Jahr 2014 mit CHF 23‘936.— beziffert worden. Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vorliegend hat die IV-Stelle demnach zu Recht auf die Angaben des Arbeitgebers abgestellt, wonach die Versicherte seit 1. September 2011 – mithin nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Mai 2011 – zunächst als Mitarbeiterin beim Empfang und seit 1. April 2014 als Mitarbeiterin des D.____ in E.____ tätig ist (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 3. November 2014, IV-Dok 115). Dort erzielt sie in einem 40%-Pensum seit 1. Januar 2014 einen jährlichen Verdienst von CHF 25‘930.20. Der Arbeitgeber bezahlt dabei seit 1. Januar 2014 eine Soziallohnkomponente von CHF 1‘993.80 pro Jahr. Ohne Soziallohn hat die Versicherte im Jahr 2012 einen Verdienst von CHF 23‘836.80 und in den Jahren 2013 sowie 2014 einen solchen von je CHF 23‘936.40 erzielt. Das der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Mai 2011 zu Grunde gelegte statistische Invalideneinkommen von CHF 20‘979.— ergibt hingegen ein der Nominallohnentwicklung seit 2010 bis 2014 (Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung) um +3,5% angepasstes Invalideneinkommen von lediglich CHF 21‘713.25.— (CHF 20‘979.— x 1,035; vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Bundesamt für Statistik, Tabelle 1.2.10 Nominallohnindex Frauen 2011 - 2015, Sektor Dienstleistungen). Verglichen mit dem von der Versicherten beim D.____ ohne Soziallohnkomponente effektiv erzielten Invalideneinkommen von CHF 23‘936.40 resultiert eine Differenz von CHF 2‘223.15. Nachdem die Versicherte seit September 2011 stets für denselben Arbeitgeber tätig gewesen ist, kann zudem von einem offensichtlich stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Indem das Invalideneinkommen neuerdings unbestrittenermassen auf der Basis des von der Beschwerdeführerin effektiv beim D.____ seit Januar 2014 erzielten Verdienstes zu ermitteln ist, liegt zweifelsohne eine tatsächliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 IVG vor. 4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass im Falle einer Einkommenserhöhung gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur jene Einkommensverbesserung zu berücksichtigen sei, die den Betrag von CHF 1‘500.— übersteige. Dies trifft zu mit Bezug auf die Prüfung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt. So kann die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann herabgesetzt werden, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1‘500.— beträgt (sog. Einkommensfreigrenze). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, beläuft sich die Differenz zwischen den der ursprünglichen Verfügung einerseits und der nunmehr angefochtenen Verfügung andererseits zu Grunde gelegten Invalideneinkommen auf CHF 2‘223.15 (vgl. oben, Erwägung 4.2 hiervor). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass die Berechnung des IV-Grads unter Anrechnung des vollen, tatsächlich erzielten Einkommens zu erfolgen hat. Mit der Antwort auf die Frage, ob eine Revision durchzuführen ist, wird über die Art und Weise der Revision nichts ausgesagt. Der bis Ende 2011 in Kraft gestandene Art. 31 Abs. 2 IVG sah diesbezüglich noch vor, dass in einem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweiten Schritt – d.h. nach Überschreiten der Revisionsschwelle von CHF 1‘500.— lediglich zwei Drittel der Einkommensverbesserung für die Neufestsetzung des IV-Grads berücksichtigt werden können. Dieser Absatz wurde auf Ende Dezember 2011 hin ersatzlos aufgehoben, weil er die Gefahr von Ungleichbehandlungen in sich barg und der bisher gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG ermittelte IV-Grad nicht dem effektiven Invaliditätsgrad entsprochen hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1817 ff.). Dagegen blieb Art. 31 Abs. 1 IVG unverändert, weil mit der Revisionsschwelle von CHF 1‘500.— als spezielle Voraussetzung der Rentenrevision ein minimaler finanzieller Anreiz bestehen bleiben sollte (vgl. BBl 2010 1896 ff., 1946). Die Regelung des Art. 31 IVG enthält damit seit Januar 2012 nur noch eine Voraussetzung zur Durchführung der Rentenrevision, stellt jedoch selbst keine gesetzliche Grundlage dar, um vom effektiven Einkommen einen Abzug zu machen. Diese früher bestehende Abzugsmöglichkeit wurde vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen, weil der IV-Grad nicht der Vorgabe der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG entsprochen hatte. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung würde es deshalb dem Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 1 IVG zuwiderlaufen (BBl 2010 1817 ff., 1896 ff., 1946), wenn nunmehr weiterhin ein Freibetrag in der Höhe von CHF 1‘500.— abgezogen werden könnte, wie dies vorliegend insbesondere in der Replik vom 26. August 2015 postuliert wird. Das jährlich massgebende Invalideneinkommen beträgt im vorliegenden Fall somit CHF 23‘936.— (vgl. oben, Erwägung 4.2). 5. Das der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Mai 2011 zu Grunde gelegte statistische Invalideneinkommen von CHF 20‘979.— beläuft sich angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2014 auf CHF 21‘713.25. Verglichen mit dem im Jahr 2014 konkret erzielten Invalideneinkommen beruht die für eine Revision massgebende Einkommensverbesserung von CHF 2‘223.15 somit auf einer zeitidentischen Grundlage (vgl. Erwägung 4.2 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorbringen lässt, dass gemäss Art. 86 IVV (recte: Art. 86ter IVV) vom Invalideneinkommen die teuerungsbedingte Lohnerhöhung abzuziehen sei, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Weil die Lohndifferenz in casu verglichen mit dem Invalidenlohn in der ursprünglichen Rentenverfügung angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 den Schwellenwert von CHF 1‘500.— übersteigt, liegt mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 IVG ein Revisionsgrund vor (vgl. oben, Erwägung 4.2 a. E.). Verglichen mit dem Invalideneinkommen, welches der ursprünglichen Verfügung vom 9. Mai 2011 zu Grunde gelegt worden war, verdient die Versicherte dabei seit 2012 einen CHF 1‘500.— anhaltend übersteigenden Mehrverdienst. Das per 2014 ebenfalls der Nominallohnentwicklung angepasste jährliche Valideneinkommen beläuft sich – gestützt auf die LSE 2010, TA 1, Sektor Detailhandel, Anforderungsniveau 3, Frauen – auf CHF 56‘723.— (12 x CHF 4‘360.— : 40 x 41,9 durchschnittliche Wochenarbeitszeit x 1,035 Teuerung, vgl. ebenso Erwägung 4.2 hiervor). Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von CHF 32‘787.— und damit einen IV-Grad von aufgerundet 58%. Dies führt mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) zur Ausrichtung einer halben IV-Rente. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis somit abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 27. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2015 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 9. November 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von acht Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 74.—. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 1‘807.90 (8 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von CHF 74.— zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘807.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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