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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.07.2016 720 16 105/174

7 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,979 mots·~20 min·11

Résumé

Invalidenversicherung Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf einem beweiskräftigen Gutachten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Zudem ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 7. Juli 2016 (720 16 105 / 174) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf einem beweiskräftigen Gutachten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Zudem ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____ war zuletzt von Februar 2012 bis Juli 2013 als Lagerist bei der B.____ AG tätig. Ende Mai 2013 musste er seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Am 21. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Gelenksentzündung in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle dem Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 30. März 2016 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 zu. Für den Zeitraum ab 31. März 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, am 7. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 30. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 31. März 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass dem Gutachten vom 11. November 2015, worauf sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid abgestützt hatte, die Beweiskraft fehle. Des Weiteren sei die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verneinen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in welchem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnis-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4. Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf das externe rheumatologische Gutachten vom 11. November 2015, welches bei Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabiliation, in Autrag gegeben wurde. Basierend auf der darin vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten befristete sie die Invalidenrente gemäss Art. 88a IVV (vgl. E. 2.6) bis zum 31. März 2015. Unter den Parteien unbestritten geblieben sind vorliegend die Einstufung und Berechnung der Validen- und Invalideneinkommen und der daraus berechnete Invaliditätsgrad für den Zeitraum der verfügten Rente. Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht in Bezug auf die Beweiskraft des Gutachtens und dessen Einschätzung der noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Versicherten. Zu prüfen ist, ob der Versicherte auch nach dem 31. März 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Anlässlich der Exploration vom 21. Oktober 2015 stellte Gutachter Dr. C.____ beim Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Eine oligoartikuläre Arthritis mit Nachweis einer Chondrokalzinose im rechten Handgelenk und im Knorpel des linken Knies sowie einen Nachweis von Calcium-Pyrophosphatkristallen im Ellenbogenpunktat. Zudem diagnostizierte er beim Versicherten eine Psoriasis-Arthritis und abgelaufene entzündliche humorale Aktivitäten. In seiner Beurteilung stellte Dr. C.____ jedoch fest, dass bei der Untersuchung kein Befund auszumachen sei, welcher eine relevante Einschränkung oder Behinderung ausweisen könne. Der Versicherte habe lediglich bei Druck auf Höhe des Os lunatum beidseits und bei einer forcierten Extension des Handgelenks diskrete Schmerzen angegeben. Diese Beurteilung habe auch mit dem subjektiven Empfinden des Versicherten übereingestimmt, wobei der Versicherte in der Untersuchung angab, dass er unter Belastung Schmerzen in beiden Handgelenken habe. Das linke Hüftgelenk habe seit der Behandlung und Infiltration keine Verschlechterung gezeigt. Zum Teil würden auch Schmerzen im Rückenbereich auftreten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. C.____ in seinem Gutachten fest, dass im angestammten Beruf eine Leistungsminderung von max. 20 % vorhanden sei. Insbesondere sei der Versicherte vom Heben von Gewichten von mehr als 25 kg zu dispensieren, und er solle repetitive manuelle Tätigkeiten mit Heben oder Drehen der Handgelenke vermeiden. In einer adaptierten Verweistätigkeit sei jedoch keine Leistungsminderung bzw. eine volle Arbeitsfähigkeit festzustellen, sofern der Versicherte eine wechselbelastende Tätigkeit mit Heben bis 15 kg unter Vermeidung von repetitiven Torsionsbewegungen der Handgelenke ausübe. Diese Einschätzung gelte ab Januar 2015. 4.2 Im Zeitpunkt der Exploration durch Dr. C.____ stand der Versicherte aufgrund seiner Arthritis an Handgelenken, Ellenbogen und Hüftgelenken in der Klinik D.____ in Behandlung. Im Rahmen einer Untersuchung vom 18. März 2015 (und somit vor derjenigen von Dr. C.____) bestätigte Dr. med. E.____, FMH allgemeine und entzündliche Rheumatologie, dass der Versicherte bezüglich der coxogenen Problematik und auch bezüglich des lumboradikulären Reizsyndroms rechts beschwerdearm sei. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass es bei akuten Schüben zu arthritisbedingten Zustandsverschlechterungen kommen könne. In diesem Sinne konstatierte Dr. E.____, dass sich der Versicherte schon im März 2015 in einem stabilen Zustand befunden hat. 5.1 Das Gutachten vom 11. November 2015 erweist sich – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. 3.2 hiervor) – unter diesen Umständen für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten redigiert worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt Dr. C.____ auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor. Zu diesem Schluss kam auch Dr. med. F.____, Ärztin der Regionalen ärztlichen Dienste, in ihren Berichten vom 17. November 2015 sowie vom 10. Mai 2016. Auch wenn das Gutachten gewisse sprachliche Mängel aufweist (vgl. S. 10 Zeile 3, S. 17 Zeile 16, S. 18 Zeile 14) kann nicht von einem unsorgfältigen Gutachten gesprochen werden, bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem auch eine inhaltliche Unzuverlässigkeit anzunehmen wäre. Das Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens und stellt sich auf den Standpunkt, die bestehende Arthritis in der Hüfte und im Rücken seien im Gutachten vollständig vernachlässigt worden. Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Dr. C.____ bestätigt in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers während der Untersuchung und unter Berücksichtigung der Konsultation durch Dr. E.____ vom 18. März 2015, dass der Beschwerdeführer bezüglich der coxogenen Problematik beschwerdearm sei. Ab und zu würden den Beschwerdeführer Schmerzen im Rückenbereich plagen, generell seien jedoch keine Bewegungseinschränkungen zu erkennen. Das Gutachten setzt sich neben den Beschwerden in den Handgelenken somit auch mit dem aktuellen Gesundheitszustand in Hüfte und Rücken auseinander. 5.3 Ausschlaggebend für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist mit Blick auf das Invalideneinkommen das Einkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (vgl. E. 2.4 hiervor). Für die rechtsanwendende Behörde ist bei der Anspruchsprüfung von Invalidenrenten folglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ausschlaggebend (vgl. E. 3.1 hiervor). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor. 5.4 Die Argumente des Beschwerdeführers betreffen vielmehr die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Er macht geltend, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowohl den Akten widerspricht wie auch in sich widersprüchlich sei. Im Zusammenhang mit der Gewichtsbegrenzung von maximal 15 kg innerhalb der Verweistätigkeit moniert der Beschwerdeführer, dass deutlich werde, dass ihm das Heben von mehr als 15 kg nicht zumutbar sei und dies auch in der angestammten Tätigkeit hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem würde auch das Be- und Entladen der Lastwagen eine repetitive Belastung des Handgelenks darstellen, welche gemäss Gutachten zu vermeiden sei. Die Leistungsminderung von lediglich 20 % sei somit insgesamt nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich in der Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeiten und der Differenzierung der unterschiedlichen Hebegewichte in der angestammten und adaptierten Tätigkeit jedoch kein Widerspruch erkennen. Bei einer vollständigen Dispens vom Heben von Gewichten von mehr als 25 kg und dem Meiden von repetitiven Bewegungen der Handgelenke ist eine Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit von max. 20 % nachvollziehbar und nicht widersprüchlich; die Leistungsminderung ergibt sich eben daraus, dass die angestammte Tätigkeit in diesem Umfang nicht mehr zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, dass aus den Akten klar hervorgehe, dass er sehr häufig Lasten bis 25 kg habe heben müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies gemäss Arbeitgeberprotokoll vom 5. November 2013 nur sehr selten (d.h. 1 – 5 % der Arbeitszeit) der Fall gewesen sei. Wie vor der Vorinstanz wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr häufig Lasten über 25 kg hätte heben müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.____ sind deshalb insgesamt unbegründet. Es ist somit festzustellen, dass der gutachter-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Einschätzung zu folgen ist und der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verwertbarkeit der ihm noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Er stellt sich insbesondere auch mit Blick auf sein Alter auf den Standpunkt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei seiner Ausbildung und seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch eine Anstellung angeboten werden könnte. 6.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. Erwägung 2.4 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 318 E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Die Rechtsprechung hat insbesondere auch das fortgeschrittene Alter, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor (AHI-Praxis 1999 S. 240 unten sowie Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des EVG vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteile des EVG vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.1 und vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.1). 6.3 Wie das Bundesgericht im Urteil vom 10. September 2013, 8C_345/2013, aufzeigt, hatte es sich schon verschiedentlich mit Fällen von Versicherten zu befassen, in denen sich die Frage stellte, ob diese angesichts ihres fortgeschrittenen Alters in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten konnten. So hatte laut der vom Bundesgericht im genannten Urteil in E. 4.3.2 wiedergegebenen Kasuistik das damalige EVG einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2005, I 376/05, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten auf eine Anstellung als intakt, der in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3). 6.4 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit seiner Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 ff.) bzw. im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 60 Jahre alt. Auch wenn er in diesem Alter sicherlich nicht mehr leicht vermittelbar ist, bestehen für ihn entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber dennoch Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. E. 6.3 hiervor; Urteil des EVG vom 20. Juli 2004, I 39/04). Andererseits ist der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2). Für die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt spricht zudem das vergleichsweise weite Spektrum an zumutbaren (Hilfs-) Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3). Obwohl der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, weist er eine grosse Berufserfahrung in diversen Arbeitstätigkeiten aus. Er war unter anderem als Hilfsarbeiter bei der Firma G.____, als Hilfschauffeur bei H.____, als Lagermitarbeiter bei I.____ und im Kurierdienst tätig. Am längsten arbeitete er von 1979 – 2009 als Allrounder bei der J.____ AG. In den 1½ Jahren vor Eintritt seiner invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung war er zuletzt als Lagerist bei der B.____ AG angestellt. Im Lichte dieser Tätigkeiten erwies sich der Beschwerdeführer mithin auch immer wieder als beruflich anpassungsfähig. Das dem Versicherten noch zumutbare Tätigkeitsfeld unterliegt deshalb nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung künftig nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Zu denken ist, wie Dr. C.____ in seinem Gutachten festgestellt hat, beispielswese an eine Tätigkeit an einer Rezeption, als Portier oder als Kontrolleur. Auch in einer, wie vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.____ erwähnten Tätigkeit als Chauffeur oder im Transport von kleinem Material, ist eine Anstellung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen auf einem ausgeglichenen Markt durchaus realistisch. Unter diesen Umständen ist die IV-Stelle vorliegend im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, zu Recht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 nicht zu beanstanden ist. Die IV-Stelle hat die Rente des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit Art. 88a IVV zu Recht bis zum 31. März 2015 befristet. Die Beschwerde vom 7. April 2016 ist deshalb abzuweisen. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu tragen hat. Diese werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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