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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.05.2016 720 14 78

26 mai 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·6,181 mots·~31 min·6

Résumé

Invalidenversicherung Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens; Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne der LSE wegen Stellenaufgabe aus invaliditätsfremden Gründen; leidensbedingter Abzug infolge Alter und des Umstands, dass der Versicherte in seiner umgeschulten Tätigkeit als Neueinsteiger gilt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Vom 26. Mai 2016 (720 14 78) Invalidenversicherung Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens; Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne der LSE wegen Stellenaufgabe aus invaliditätsfremden Gründen; leidensbedingter Abzug infolge Alter und des Umstands, dass der Versicherte in seiner umgeschulten Tätigkeit als Neueinsteiger gilt.

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1952 geborene A.____ meldete sich am 25. Juni 2010 aufgrund eines im Jahre 1991 erlittenen Unfalls mit Fersenbrüchen, einer darauf zurückzuführenden Arthrose im rechten Knie und einer im Februar 2010 erfolgten Knieprothese rechts bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen beruflicher Massnahmen wurde er in der Folge per Ende September 2012 erfolgreich zum Mechaniker und Metallbauer umgeschult, meldete sich anschliessend bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Leistungsbezug an und bezog ab 1. Oktober 2012 Taggelder der ALV. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2014 eine vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2012 befristete ganze IV-Rente zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 3. März 2014 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer medizinischen Begutachtung. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die IV-Stelle ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht auf eine reine Aktenbeurteilung ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) ohne Begründung stütze. Die Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums von 75% basiere lediglich auf einem im Rahmen der beruflichen Massnahmen ergangenen Bericht. Es trete hinzu, dass dem RAD nicht alle Akten vorgelegen hätten. Insbesondere bezüglich der neu diagnostizierten Gonarthrose behaupte der RAD-Arzt, dass keine radiologischen Befunde vorlägen, masse sich aber an zu behaupten, dass die Gonarthrose keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursache. Trotz einer vom Hausarzt klar benannten Verschlechterung des Gesundheitszustands behaupte der RAD-Arzt, dass keine zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 unter Verweis auf eine neuerliche Stellungnahme des RAD vom 7. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juli 2014 sowie Duplik vom 28. Juli 2014 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und den bereits dargelegten Standpunkten fest. D. Mit Beschluss vom 11. September 2014 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb die Einholung eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens bei Dr. B.____, FMH Rheumatologie. Nach Eingang ergänzender Gutachterfragen seitens der IV-Stelle erging dessen Gutachten am 9. Dezember 2014. Die IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 fest, dass die im Gerichtsgutachten von Dr. B.____ gestellten Diagnosen inkomplett dargestellt worden seien und einer Ergänzung bedürften. Insbesondere sei das Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen Veränderung und funktionellen Veränderungen mit zu beurteilen. Ausserdem sei der Gerichtsgutachter mit keinem Wort auf die Zeit während der Meldung des Versicherten beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und der während dieser Zeit bestandenen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit eingegangen. Der Versicherte bezog seinerseits mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Stellung zum gerichtlichen Gutachten. E. Mit Beschluss vom 20. August 2015 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung weiterhin nicht möglich sei. Es erwog, dass im Gerichtsgutachten von Dr. B.____ insbesondere unklar bleibe, seit wann und in welchem Umfang das Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Als unklar erweise sich aber auch die Bemessung des Valideneinkommens und hier die Frage, ob der Beschwerdeführer noch vor Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen regelmässigen Bonus erzielt habe. Das Gericht beschloss daher, eine ergänzende Nachfrage beim Gerichtsgutachter zur Frage der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sowie ein amtliche Erkundigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten zur Frage des ehemals erzielten Verdienstes inklusive eines allfälligen regelmässig ausbezahlten Bonus einzuholen. Nach Eingang der entsprechenden Antworten schloss die IV-Stelle mit Stellungnahme vom 3. November 2015, dass ein über den 1. Juli 2012 hinausgehender Rentenanspruch auf der Basis einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 70% verneint werden müsse. Das Valideneinkommen sei dabei infolge der aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Kündigung des Versicherten anhand der lohnstatistischen Angaben der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 fest, dass von einem konkret erzielten Valideneinkommen im Umfang von mindestens CHF 80‘717.— und so oder anders ab Oktober 2012 von einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 70% auszugehen sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Kantonsgericht zieht inErwägun g:

1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

3. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente besitzt und in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Ausmass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2014 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2. mit Hinweisen).

3.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ. E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile U 181/06 vom 21. Juni 2007, E. 2.3, und U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 5.1.2). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten sehr wohl das Für und Wider der verschiedenen Meinungen abgewogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Hans Kind, So entsteht ein medizinisches Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen/Band 42, St. Gallen 1997, S. 52). Zu beachten ist im Weiteren, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zulässt, ein Gerichtsgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Ohnehin weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein allfälliger Grund für ein Abweichen kann höchstens dann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 451 Rz 43 ff.).

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Gemäss den vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Umschulung zum Metallbearbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis 30. November 2011 und anschliessend während seinem Arbeitstraining vom 7. Januar 2012 bis 30. September 2012 Taggelder der IV in der Höhe von CHF 164.— pro Tag bezogen hat (vgl. Verfügungen der IV-Stelle vom 20. Oktober 2010, vom 8. Dezember 2010, vom 2. Januar 2012 und vom 11. Juli 2012, IV-Dok N° 16, 21, 42 und 52). Wie auch aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, ist damit bereits an dieser Stelle gesagt, dass der Versicherte während den genannten zwei Perioden, während welcher er das Taggeld der IV ausbezahlt erhalten hat, keinen Anspruch auf eine IV-Rente besitzt. Was sodann die Periode zwischen dem 1. Dezember 2011 (Abschluss der Anlehre) und dem 7. Januar 2012 (Beginn Arbeitstraining) betrifft, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum infolge der am 31. August 2011 durchgeführten Arthrodese am linken unteren Sprungelenk vollumfänglich arbeitsunfähig war (vgl. RAD-Beurteilung von Dr. C.____, FMH Orthopädie und physikalische sowie rehabilitative Medizin, vom 4. Juni 2013, IV-Dok N° 74, S. 5 oben; ebenso gerichtliches Gutachten von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2014, S. 33, Ziffer 5.4 a. E.).

4.2 Näherer Prüfung bedarf indessen die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss seiner beruflichen Massnahme ab Oktober 2012 verhält. Die IV-Stelle stützte sich im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2013 und vom 10. Februar 2014. Wie das Kantonsgericht anlässlich seines Beschlusses vom 11. September 2014 bereits festgehalten hat, kommt diesen Beurteilungen jedoch keine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. oben, Erwägung 3.4 hiervor). Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wonach in Anbetracht der divergierenden Berichterstattung von Dr. D.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 10. Januar 2014 (vgl. IV-Dok N° 86) gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die rechtssprechungsgemässen Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung ohne direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008, 9C_622/2007, E. 2.2). Nachdem sich mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. September 2014 deshalb die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als unerlässlich erwiesen hatte, steht hinsichtlich der fraglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2012 nunmehr somit das gerichtliche Gutachten von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2014 und dessen Ergänzung vom 29. September 2015 im Zentrum.

4.2.1 Gemäss dem gerichtlichen Gutachten von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2014 seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Knie-TP rechts bei Gonarthrose rechts am 25. Februar 2010 mit Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit arthroskopischer Gelenkstoilette am 24. Mai 2007, ein Status nach USG-Interpositionsarthrodese links am 31. August 2011 nach mit Status nach konservativ behandelter Calcaneustrümmerfraktor links am 7. März 1991, eine beginnende Gonarthrose und Retropatellarthrose links sowie eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei radiologisch beginnender Omarthrose zu diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine weitgehend beschwerdefreie Fingerpolyarthrose, eine mit Hörgeräten versorgte Schwerhörigkeit, eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, ein beschwerdefreier Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts im Jahre 2002, ein beschwerdefreier Status nach Calcaneusfraktur rechts im Jahre 2002 sowie ein beschwerdefreier Status nach Mittelhandfraktur 3. Grades rechts. Der Versicherte habe ursprünglich eine Ausbildung zum Büchsenmacher absolviert. Er sei danach als Büchsenmacher, später als Fräser, dann als Dachdecker, als Betriebsarbeiter und zuletzt in der Wartung von Containern und als Staplerfahrer tätig gewesen. Dort sei er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden. Er sei in der Folge eine berufliche Abklärung und eine Ausbildung zum Metallverarbeiter mit einem anschliessenden Arbeitstraining erfolgt. Seit anfangs April 2013 bis per dato sei er als Gemeindearbeiter im Umfang von 25% tätig. Der Explorand komme ohne sichtliche Beeinträchtigung zur Untersuchung. Er zeige trotz erfolgter Fuss- und Knieoperation kein auffälliges Gangbild und sitze während der rund zweistündigen Anamnese ohne Beeinträchtigung im Stuhl. Das Ausziehen sei nicht behindert und erfolge mit voller Schulterfunktion über Kopf. Das Achsenorgan zeige einen deutlichen Rundrücken. Die Halswirbelsäule sei altersentsprechend und normal beweglich. Bei normalen Verhältnissen bezüglich Kraft, Sensibilität und Reflexbild an den Armen bestehe keine radikuläre Symptomatik. An den unteren Extremitäten bestehe ebenfalls keine radikuläre Symptomatik. Im Bereich der Hüften fände sich eine deutliche Einschränkung der Innenrotation beidseits, welche jedoch keine Schmerzen verursache. Im Bereich der Kniegelenke finde sich rechts eine recht gute Funktion mit einem leichten Streckdefizit. Die Flexion und die Extension seien auf der linken Seite besser und würden auf eine beginnende Gonarthrose hinweisen. Radiologisch finde sich hier eine Chondrocalcinose sowie beginnende degenerative Zeichen. Bezüglich der Fussstellung zeige sich insgesamt eine recht gute Funktion, was sich auch in einem unauffälligen Gangbild widerspiegle. Die Testungen seien hier schmerzfrei. Bezüglich des lumbovertebralen Syndroms bestehe radiologisch eine deutliche 2-Etagen-Degeneration mit im MRI deutlich sichtbarer Chondrose. Relevant bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Knie-TB rechts, der Status nach USG-Arthrodese links, eine beginnende Gonarthrose links, eine PHS rechts bei beginnenden degenerativen Veränderungen des Schultergelenks sowie eine lumbovertebrale Problematik mit deutlich degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. Auch diese Problematik schränke die Arbeitsfähigkeit des Exploranden ein. Als Mitarbeiter in der Werkstatt und als Staplerfahrer bei der Reparatur von Containern bestehe aufgrund der körperlichen Schwerarbeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die umgeschulte Tätigkeit als Dreher und Fräser könne ein Arbeitsplatz sehr verschieden ausfallen. Im optimalen Fall bei einer Tätigkeit, bei welcher der Versicherte vorwiegend nicht nur stehen müsse, sondern auch sitzen könne, bestehe seit dem Abschluss dieser Ausbildung ab dem 1. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Bei der Tätigkeit als Gemeindemitarbeiter würden die verschiedenen somatischen Probleme interferieren. Diese hätten in Bezug auf ein Ganztagespensum eine Einschränkung von 30% zur Folge. Das Profil einer sonstigen Verweistätigkeit bedinge, dass der Versicherte aufgrund der beidseitigen Knie- und der Fussproblematik links nicht auf unebenem Boden gehe, nicht dauernd auf Leiter oder Gerüste steige, nicht Treppensteigen könne und auch nicht kniend oder kauernd arbeiten könne. Wegen seinen Rückenproblemen könne er nicht mehr als 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen. Auch könne er weder dauernd in Zwangsstellungen, vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopf arbeiten. Aufgrund der Schulterproblematik rechts könne er mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über der Schulterhöhe arbeiten. Er könne nicht mit höheren Gewichten als 10 Kilogramm mit dem rechten Arm hantieren. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe sei jedoch zulässig. Für eine Verweistätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bestehe aufgrund der Interaktion der verschiedenen somatischen Probleme in Form eines vermehrten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2012 ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 70%.

4.2.2 Gemäss den durch das Kantonsgericht veranlassten Ergänzungsantworten von Dr. B.____ vom 29. September 2015 sei die lumbovertebrale Problematik des Versicherten in der definitiven Fassung des gerichtlichen Gutachtens vom 9. Dezember 2014 fälschlicherweise nicht unter den Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Diese Rückenproblematik habe jedoch selbstverständlich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei korrekterweise unter den Hauptdiagnosen aufzuführen. Die Frage, seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den massgebenden Verweistätigkeiten bedingt durch die Schulterproblematik rechts und die Gonarthrose links bestehe, sei nicht eindeutig zu beantworten, da ein degeneratives Geschehen an Schulter und Knie sich kontinuierlich verschlechtern könne. Orientiere man sich an den Angaben anfangs Januar 2014, so seien die Schulterbeschwerden nicht der Gestalt gewesen, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären; der Zeitpunkt des Beginns der entsprechenden Einschränkung wäre insoweit auf Dezember 2013 bzw. auf Januar 2014 festzusetzen. Aufgrund des Berichts betreffend die berufliche Massnahme der E.____ vom 9. Oktober 2012 sei der Eintritt der diesbezüglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch arbiträr auf das Ende der Umschulung per Anfang Oktober 2012 festgesetzt worden. Man müsse sich im Klaren sein, dass die Arbeitsleistung während der Umschulung reduziert gewesen sei. Orientiere man sich rein an den ärztlichen Angaben, dann wäre der durch die Schulter- und Gonarthroseproblematik links bedingte Beginn der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf Dezember 2013 bzw. Januar 2014 festzusetzen gewesen. Zolle man aber dem Bericht der beruflichen Massnahmen Rechnung, sei die Einschränkung bereits auf anfangs Oktober 2012 zu fixieren. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die lumbovertebrale Problematik bestehe gemäss den Angaben des Exploranden seit April 2014. Sowohl als Dreher und Fräser als auch als Gemeindemitarbeiter bestehe seit dem 1. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2014 und auch darüber hinaus. Die Arbeitsfähigkeit sei im weiteren Verlauf also nicht weiter eingeschränkt worden. Der Schlussfolgerung von Dr. D.____, dass sich die Gonarthrose links und die Schulterbeschwerden rechts zusätzlich auf die Restarbeitsfähigkeit auswirken würden, könne mangels therapeutischer Massnahmen nicht gefolgt werden. Ausserdem gebe der Explorand aktuell einen relativ guten Zustand bezüglich des linken Knies und der Schulter rechts an. An der Schulter seien nicht einmal diagnostische Abklärungen durchgeführt worden. Alle diese Faktoren würden ganz klar darauf hinweisen, dass es weder durch das Knie noch durch die Schulter speziell im von Dr. D.____ erwähnten Zeitpunkt per Januar 2014 zu einer die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussenden Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen sei.

4.3 Was den medizinischen Sachverhalt und dabei insbesondere die Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten betrifft, kommt dem soeben zitierten gerichtlichen Gutachten von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2014 eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Kantonsgericht weicht wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 3.4 hiervor) bei Gerichtsgutachten praxisgemäss ohnehin nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse ausschliesslich der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen und eingehend zu überprüfen. Allfällige Gründe für ein solches Abweichen liegen vorliegend keine vor. Das Gerichtsgutachten von Dr. B.____ weist keine formalen Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. Erwägung 3.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbesondere setzt sich der Gutachter aber auch einlässlich mit den bei den Akten liegenden, teils abweichenden, fachärztlichen Einschätzungen insbesondere von Dr. D.____ auseinander. Damit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. B.____ alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme erfüllt (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.

4.4 Daran vermag nichts zu ändern, dass die lumbovertebrale Problematik des Versicherten in der ursprünglichen Fassung des Hauptgutachtens vom 9. Dezember 2014 irrtümlicherweise nicht unter den Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden ist. Der gerichtliche Gutachter legt in diesem Zusammenhang in seinen ergänzenden Antworten vom 29. September 2015 überzeugend dar, dass die lumbovertebralen Probleme erst seit April 2014 bestehen, die seit Oktober 2012 verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 70% seither dadurch jedoch nicht noch weiter eingeschränkt wird. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 letztlich zutreffend festhält (vgl. a.a.O., ad Ziffer 5), verhält es sich mithin dergestalt, dass die lumbovertebrale Problematik des Versicherten unter Berücksichtigung eines erleichterten Belastungsprofils sowohl in der umgeschulten Tätigkeit eines Metallverarbeiters als auch in einer sonstigen Verweistätigkeit in der wegen der beidseitigen Knie- und Fussproblematik links bedingten Arbeitsunfähigkeit von 30% in der Zeit nach April 2014 aufgeht, mithin also nicht additiv berücksichtigt werden kann. Entgegen der vom RAD in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 vertretenen Auffassung ist damit aber zugleich auch gesagt, dass für die Zeit vor April 2014 ebenfalls bereits von einer nur noch 70%-igen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auszugehen ist. Die entsprechenden Erläuterungen des gerichtlichen Gutachters, der den Versicherten abweichend zum RAD eingehend untersucht hat, sind diesbezüglich klar: Er legt überzeugend dar, dass die Restarbeitsfähigkeit von 70% mit Blick auf die während der Umschulung in der E.____ im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt nur reduziert erforderliche Arbeitsleistung bereits ab Anfang Oktober 2012 Geltung beanspruchen muss. Diese Schlussfolgerung begründet sich mit der nachvollziehbaren Überlegung, dass infolge der während der beruflichen Massnahme bis Ende September 2012 nur reduzierten körperlichen Belastung die durch die Schulter rechts und Gonarthrose links bedingten Beschwerden des Versicherten im geschützten Rahmen noch nicht derart manifest waren, dass sie schon dazumal Eingang in die ärztlichen Angaben gefunden hätten. Daraus erhellt mit anderen Worten, dass die Schulter- und Gonarthroseprobleme sich im ersten Arbeitsmarkt sehr wohl bereits vor April 2014 reduzierend auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt haben. Schliesslich legt der Gerichtsgutachter aber ebenso nachvollziehbar dar, dass sich die Gonarthrose links und die Schulterbeschwerden rechts nicht mehr als 30% auf die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken. So gab der Versicherte selbst einen relativ guten Zustand bezüglich des linken Knies und der rechten Schulter an. Zumal an der Schulter keine weiterführenden, insbesondere auch keine diagnostischen, Abklärungen durchgeführt worden sind, ist es schlüssig, dass es weder durch das Knie noch durch die Schulter im von Dr. M. D.____ erwähnten Zeitpunkt per Januar 2014 zu einer die Restarbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussenden Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen ist.

4.5 Daran ändern auch die Einwände des Versicherten in dessen Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 nichts. Wenn er ausführt, dass er im Rahmen der Begutachtung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, früher Holz gespalten und tags darauf massive Schmerzen verspürt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass solche – letztlich schweren – Arbeiten über Schulterhöhe in der Verweistätigkeit als umgeschulter Metallverarbeiter künftig explizit ausgeschlossen worden sind (vgl. gerichtliches Gutachten vom 9. Dezember 2014). Der Gerichtsgutachter hat gar mittelschwere Arbeiten als nicht mehr zumutbar erachtet (vgl. a.a.O., S. 34 a. E.). Wenn der Beschwerdeführer mit anderen Worten damit argumentiert, der gerichtliche Gutachter habe die geklagten Schulterbeschwerden zu Unrecht relativiert, kann ihm mit Blick auf das künftig deutlich leichtere Anforderungsprofil nicht gefolgt werden. Dass gelegentliche Schulterarbeiten über Kopf auch weiterhin zumutbar sind, belegen in diesem Zusammenhang die Untersuchungsergebnisse, welche anlässlich der gutachterlichen Exploration durch Dr. B.____ erhoben worden sind. So war der Versicherten beim Ausziehen offensichtlich in der Lage, sich unbehindert und mit voller Schulterfunktion über Kopf auszuziehen. Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten gehen die Parteien im Übrigen deshalb zu Recht übereinstimmend von einer noch 70%-igen Arbeitsfähigkeit aus. So hält die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 mit Verweis auf den RAD-Bericht vom 12. Oktober 2015 fest, dass sich aus den ergänzenden Antworten von Dr. B.____ vom 29. September 2015 keine neuen Aspekte ergeben und gemäss RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 70% auszugehen sei. Dieser gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.____ hat sich auch der Beschwerdeführer angeschlossen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2015).

4.6 Wie beide Parteien demnach zutreffend erkannt haben, bestehen letztlich somit keine Gründe, von der nachvollziehbar und schlüssig begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gerichtsgutachter abzuweichen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Versicherte ab Oktober 2012 bis auf weiteres sowohl in seiner umgeschulten Tätigkeit als Metallverarbeiter (Dreher und Fräser) als auch in jeder sonstigen, seinem Leiden adaptierten Tätigkeit im Umfang von 70% arbeitsfähig ist. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss seiner Anlehre per Ende November 2011 und dem Beginn des Arbeitstrainings am 7. Januar 2012 ist operativ bedingt hingegen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen (vgl. Erwägung 4.1 a.E. hiervor).

5.1 Wie eingangs bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG anfangs Februar 2011, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (AHI 1999 S. 240 E. 3b). Auf diese darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.).

5.2 Soweit der Versicherte geltend macht, er wäre im Gesundheitsfall weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig, weshalb für die Bemessung seines Valideneinkommens auf das dort zuletzt erzielte Salär zuzüglich Bonus abzustellen sei (vgl. Bestätigung F.____ AG vom 28. August 2015), kann ihm nicht gefolgt werden. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass gesundheitliche Gründe bei der auf Ende Februar 2010 erfolgten Kündigung eine Rolle gespielt hätten. Die Kündigung vom 27. November 2009 ist vielmehr auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen (vgl. IV-Dok N° 5, S. 3). Der Versicherte selbst schilderte gegenüber dem Gerichtsgutachter, dass er seine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe (vgl. anamnestische Angaben des Versicherten im gerichtlichen Gutachten von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2014, S. 16 oben, sowie a.a.O., ad Gesamtbeurteilung, S. 27). Der Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten nicht mehr den Lohn erzielt, den ihm sein bisheriger Arbeitgeber bis anhin ausbezahlt hatte. Da der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte und sich nicht abschliessend beantworten lässt, wie sich die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall weiter entwickelt hätte, ist sein Validenlohn anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln (BGE 126 V 76 E. 3b/bb; AHI 1999 S. 240 E. 3b).

5.3 Mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres am 25. Februar 2011 (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) hat die IV-Stelle bei der Bemessung des Valideneinkommens somit zu Recht die LSE des Jahres 2010 herangezogen. Auf dieser Basis ergibt sich ein an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung von 0,9% angepasstes, hypothetisches Valideneinkommen des Versicherten (vgl. IV-Dok N° 59) in der Höhe von CHF 76‘723.— pro Jahr (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Wirtschaftssektor verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren, Anforderungsniveau 3, Spalte Männer; CHF 6‘152.— x 12 Monate/40 x 41,2 Stunden x 1,009 Nominallohnentwicklung). Was das Invalideneinkommen betrifft, ist für die Zeit der operativ bedingten, vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 sachlogisch von einem fehlenden Einkommen auszugehen (vgl. oben, Erwägung 4.1 hiervor). Für die Zeit nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung des Versicherten zum Metallbearbeiter ist für die Zeit ab Oktober 2012 auf den Sektor Herstellung von Metallerzeugnissen, Anforderungsprofil 3, abzustellen. Entgegen dem vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, dass der Beruf eines Metallbearbeiters kein einheitliches Profil aufweist (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass den lohnstatistischen Angaben der LSE die Abdeckung eines breiten Fächers verschiedenster Arbeiten inhärent ist. Dies gilt ebenfalls für den Produktionssektor der Metallverarbeitung. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung des Versicherten zum Metallbearbeiter verbleibt deshalb auch kein Raum für ein Abstellen auf das Anforderungsprofil 4, welches nur auf nicht bzw. allenfalls lediglich angelernte Arbeitskräfte Anwendung finden kann. Nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 0,9% resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 50‘878.— (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Sektor Herstellung von Metallerzeugnissen, Männer, Anforderungsprofil 3; CHF 5‘828.— x 12 Monate/40 x 41,2 Stunden x 1,009 Nominallohnentwicklung x 70% Restarbeitsfähigkeit).

5.4 Rechtsprechungsgemäss ist über die ärztliche Bezeichnung der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung hinaus zusätzlichen Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, allerdings keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2015, 8C_710/2014, E. 4.2 mit Hinweis). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Dr. B.____ bestätigt explizit, dass die von ihm attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit ganztags umsetzbar ist. Bezüglich des Anforderungsprofils in einer Verweistätigkeit hält er fest, dass sich das Interagieren der verschiedenen somatischen Probleme in einem vermehrten Pausenbedarf niederschlägt (vgl. gerichtliches Gutachten von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2014, S. 32). Dem ist zu folgen. Somit kann unter dem Titel der Teilzeit kein Abzug gewährt werden. Eine allfällige, auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführende Lohneinbusse ist mit der pausenbedingten Reduktion der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70% ebenfalls bereits abgedeckt, andernfalls die invaliditätsbedingte Behinderung des Versicherten in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt würde (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte im Hinblick auf die Aufnahme einer noch zumutbaren Tätigkeit bei einer Neuanstellung gegenüber der Konkurrenz jüngeren Jahrgangs auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sein wird. Für den im Zeitpunkt des Abschlusses der Umschulung bereits 59 Jahre und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung knapp 62 Jahre alten Versicherten ist deshalb ein angemessener Abzug vom Invalideneinkommen zu tätigen. Hinzu tritt, dass der Versicherte in Bezug auf seine umgeschulte Tätigkeit zum Metallbearbeiter als Neueinsteiger gilt. Er verfügt noch über keinerlei berufliche Erfahrung, nachdem er seine Anlehre erst Mitte des Jahres 2012 abgeschlossen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte bei der Aufnahme dieser neuen Tätigkeit für eine relativ kurze Aktivitätsdauer zunächst noch eingearbeitet werden müsste. Dieser Umstand dürfte sich ebenfalls Lohn mindernd auswirken, weshalb insgesamt ein Abzug von 10% vom statistischen Durchschnittslohn vorzunehmen ist. Damit ergibt sich ein für den Beschwerdeführer massgebendes Invalideneinkommen von CHF 45‘790.— (CHF 50‘878.— x 90%) und damit ab Oktober 2012 ein IV-Grad von 40%.

5.5 Anerkanntermassen hat der Beschwerdeführer gemäss angefochtener Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2014 für den Monat Dezember 2011 bei einem IV-Grad von 100% Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. oben, Erwägungen 4.1 und 5.3 hiervor). Für die Zeit ab Oktober 2012 resultiert ein IV-Grad von 40%, weshalb die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für Dezember 2011 eine ganze sowie für die Zeit ab Oktober 2012 eine Viertelrente der IV zuzusprechen ist.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.— bis CHF 1000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf CHF 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden und der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist.

6.2 Die Aufwendungen für die gerichtliche Begutachtung und deren Ergänzung durch Dr. B.____ sind der IV-Stelle aufzuerlegen. So sind gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der IV-Stelle dann zu tragen, wenn sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, nachdem das Gericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung mit Beschluss vom 11. September 2014 und gestützt auf die dort ausgeführten Gründe festgestellt hat, dass eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die bis zu jenem Zeitpunkt vorgelegene Aktenlage nicht möglich war. Die Kosten für das Gerichtsgutachten belaufen sich gemäss den Honorar-Rechnungen vom 9. Dezember 2014 und vom 29. September 2015 auf insgesamt CHF 4‘687.85, welche somit die IV-Stelle zu tragen hat.

6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 15. Januar 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 21 ¾ Stunden sowie Auslagen von CHF 171.50 geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und der wiederholten Stellungnahmen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von CHF 250.— zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘057.70 (21 ¾ Stunden à CHF 250.— + Auslagen von CHF 171.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkann t: ://: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2014 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für Dezember 2011 eine ganze IV-Rente sowie für die Zeit ab Oktober 2012 eine Viertelrente der IV zugesprochen.

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