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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.07.2015 720 12 255 (720 2012 255)

30 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·6,120 mots·~31 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 30. Juli 2015 (720 12 255) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ablehnung des Rentenanspruchs aufgrund eines Gerichtsgutachtens bestätigt, obschon die zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der gerichtlichen Gutachter nicht restlos überzeugen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Carole Held Lüthi, Anwältin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1965 geborene A.____ ist gelernter Schreiner. Nach einem ersten Antrag bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Jahre 1989 und einer in der Folge erfolgten Umschulung war er als Kurierfahrer bei der B.____ tätig. Am 9. Februar 2007 rutschte er auf einem vereisten Bahnübergang aus und stürzte auf das Gesäss. Seither war er den körperlichen Anforderungen dieser Stelle nicht mehr gewachsen. In der Folge meldete er sich im Juni 2007 bei der IV zum Rentenbezug an. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 26. März 2010 wurde sein Rentengesuch aufgrund eines IV-Grads von 23% abgewiesen. Am 21. April 2010 reichte der Versicherte aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut ein Leistungsgesuch bei der IV ein. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Juni 2012 gestützt auf einen IV-Grad von 26% erneut ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Carole Held Lüthi, Anwältin, Behindertenforum in Basel, am 28. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 2012 sei aufzuheben. Es sei ihm aufgrund einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei aufgrund der sich widersprechenden fachärztlichen Einschätzungen ein rheumatologisches bzw. orthopädisches Obergutachten einzuholen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der medizinischen Begutachtung und der beruflichen Abklärung vorliege. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch das C.____ weiche von derjenigen des Spitals D.____ ab. Die Erkenntnis jenes mehrwöchigen Arbeitsversuchs werde im Übrigen durch fachärztliche Atteste gestützt, welche eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von ebenfalls nur noch 50% belegen würden. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 20. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend brachte sie vor, dass sie zu Recht auf das Gutachten des C.____ abgestellt habe. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Dezember 2012 beschloss das Kantonsgericht, ein orthopädisches Gerichtsgutachten bei der E.____ zur Frage der medizinisch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und Festlegung des dabei zu berücksichtigenden Leistungsprofils einzuholen. Das gerichtliche Gutachten der E.____ erging am 13. September 2013. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass das E.____-Gutachten diverse Fragen aufwerfe, ohne deren Beantwortung es nicht möglich sei, sich zu allfälligen versicherungsrechtlichen Auswirkungen zu äussern. Sie ersuchte deshalb, dem E.____ diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer schloss in seiner Stellungnahme vom 7. November 2013 auf Zusprache einer Dreiviertelrente. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November wurden der E.____ die ergänzenden Fragen der IV-Stelle gemäss deren Stellungnahme vom 25. September 2013 zur Beantwortung unterbreitet. Deren Antwort erging am 15. April 2014. In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass die aufgeworfenen Fragen weiterhin nicht geklärt seien. Eine Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei trotzdem möglich. Es bestünden zwingende Gründe von der Einschätzung im gerichtlichen Gutachten der E.____ abzuweichen. Das E.____ habe in seinem Gerichtsgutachten Umstände für eine höhere Ein-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkung der Arbeitsfähigkeit angeführt, welche nicht ersichtlich und im Rahmen der anschliessenden Nachfrage wieder ausdrücklich verneint worden seien. Würden lediglich die nachvollziehbaren und tatsächlich bestehenden Einschränkungen berücksichtigt, könne von einer Restarbeitsfähigkeit von 83% ausgegangen werden. Damit resultiere ein IV-Grad von maximal 31%, was zur Abweisung der Beschwerde führe. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Erklärungen der E.____ überzeugend ausgefallen seien. Die Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leichten Tätigkeit stelle das oberste Limit seiner ihm noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit dar. F. Anlässlich seiner zweiten Urteilsberatung vom 10. Juli 2014 beschloss das Kantonsgericht, den Fall erneut auszustellen und der E.____ zwecks Klärung der weiterhin unklaren medizinischen Verhältnisse noch einmal diverse Zusatzfragen zu unterbreiten. Die entsprechende Antwort der E.____ erging am 24. Februar 2015. G. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 vertrat die IV-Stelle die Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die E.____ im Vergleich zu leichten Tätigkeiten für mittelschwere Arbeiten eine höhere Einschränkung attestiere. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer stündlich auf eine zehnminütige Pause angewiesen sei. Auch gehe es nicht an, darüber hinaus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der Begründung zu attestieren, dass die Arbeitsgeschwindigkeit wegen der Pausen zusätzlich verlangsamt sein soll. Ein Entscheid gestützt auf das gerichtliche Gutachten der E.____ sei aber möglich, indem nur auf die nachvollziehbaren Einschränkungen abgestellt würde. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 83% auszugehen. Da sich diese Erkenntnis nicht auf den Rentenanspruch auswirke, sei die Beschwerde abzuweisen. H. Mit Stellungnahme vom 21. April 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die neuesten gutachterlichen Erklärungen und Präzisierungen überzeugend ausgefallen seien und den Kriterien an ein schlüssiges Gerichtsgutachten genügen würden. Mit Blick auf den beruflichen Werdegang sei in einer mittelschweren Verweistätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Die Beschwerde sei demnach gutzuheissen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 28. August 2012 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die strittige Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen ande-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen). 4.4 Schliesslich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vollumfänglich auf das Gutachten des C.___ vom 11. Dezember 2008. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren, seinen Leiden adaptierten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Bereits anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 6. Dezember 2012 gelangte das Kantonsgericht nun allerdings zur Auffassung, dass ernsthafte Zweifel am Gutachten des C.____ vom 11. Dezember 2008 vorlägen. Insbesondere gab der Abklärungsbericht des Spitals D.____ vom 22. Dezember 2010 Anlass, an den Schlussfolgerungen des dazumal bereits vier Jahre zurückliegenden C.____- Gutachtens zu zweifeln. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Berufsberatung hielt das Kantonsgericht fest, dass einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen sei. Stehe die vom C.____ ermittelte medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in casu in offensichtlicher Diskrepanz zur effektiv realisierten Leistung anlässlich der beruflichen Abklärung des Spitals D.____, würde dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen des C.____ begründen und sei das Einholen einer klärenden medizinischen Einschätzung unabdingbar. Hierfür spreche nicht nur die ebenfalls vom C.____ abweichende Fachmeinung der behandelnden Ärzte, sondern auch der Umstand, dass die Kooperationsbereitschaft des Versicherten anlässlich der rund vier Wochen dauernden beruflichen Abklärung im Spital D.____ mehrfach als positiv hervorgehoben worden sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Abklärung des massgebenden medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 5.2 Damit stehen das gerichtliche Gutachten der E.____ vom 13. September 2013 und deren ergänzende Ausführungen im Zentrum der medizinischen Aktenlage. 5.2.1 Im orthopädischen Fachgutachten der E.____ vom 7. Juli 2013 diagnostizierte der Gerichtsgutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie leichter Osteochondrose und Spondylarthrose der darüber liegenden Etagen sowie ein chronisches zervikozephales Syndrom bei diskreter kyphotischer Stellung und geringer linkskonvexer skoliotischer Fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine initiale mediale femoropatellare Arthrose, eine Innenmeniskuskopathie links, ein abgelaufener Morbus Scheuermann und ein Status nach AC-Gelenkssprengung am rechten Schultergelenk zu erheben. Der orthopädischen Beurteilung zufolge leide der Explorand seit vielen Jahren unter tief lumbalen Rückenschmerzen. Währen der Lehre zum Zimmermann sowie nach mehrmaligen Stürzen habe sich der Schmerz deutlich verstärkt und würde nun seit 2003 / 2004 dauerhaft bestehen. Aus orthopädischer Sicht sei dem Exploranden keine Arbeitsfähigkeit mehr für muskulo-skelettär belastende, schwere Tätigkeiten zuzumuten. In Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrer sei er im Umfang von 60% arbeitsfähig. Vom Heben und Tragen von mehr als fünfzehn Kilogramm müsse abgesehen werden. Es müsse dem Exploranden die Möglichkeit eingeräumt werden, stündlich Pausen von zehn bis fünfzehn Minuten einzulegen. Das erhöhte Pausenbedürfnis resultiere aus dem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom. Die Pausen würden benötigt, um Dehnungsübungen durchzuführen. In allfälligen Verweistätigkeiten sei der Explorand für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten somit im Umfang von 70% bzw. 60% arbeitsfähig. Dabei dürfe fortan keine stehende, sitzende, kauernde oder kniende Position eingenommen werden. Des Weiteren müssen von Überkopfarbeiten und von Tätigkeiten mit signifikanter Vibrationsoder Erschütterungssexposition abgesehen werden. Im Falle der Ausübung einer Schreibtischtätigkeit sollte der Arbeitsplatz mit einem ergonomisch geformten Arbeitsstuhl, einem Stehpult oder einem höhenverstellbaren Schreibtisch ausgestattet sein. Bezüglich des C.____- Gutachtens vom 11. Dezember 2008 sei zu berücksichtigen, dass die damalige Untersuchung zwei Monate nach durchgeführter Radiofrequenztherapie erfolgt sei. Diese habe für die Dauer eines halben Jahres zu einer Schmerzreduktion geführt. Danach seien die Schmerzen wieder stärker geworden. Hinsichtlich der Diagnoseliste des C.____-Gutachtens gebe es im Vergleich zur aktuellen Erhebung keine neuen Aspekte. Eine volle Arbeitsfähigkeit, wie sie noch vom C.____ als zumutbar erachtet worden sei, dürfte aufgrund des hohen Pausenbedarfs jedoch nicht realisierbar sein. Den Antworten des orthopädischen Gutachters zum Fragenkatalog des Gerichts ist im Weiteren zu entnehmen, dass eine Verweistätigkeit die Möglichkeit bieten müsse, die jeweilige Position stündlich zu wechseln und zehnminütige Pausen einzulegen. Diese Vorgabe sei durch das chronische lumbovertebragene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom begründet. Der gesundheitliche Zustand habe sich seit Dezember 2008 nicht verschlechtert. Diese Aussage habe der Explorand auch selbst geäussert. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen seiner Selbsteinschätzung und dem tatsächlich geschilderten Tagesablauf. Beispielsweise berichte er über Transportfahrten für eine Rockband ohne wesentliche Pausen während einer Dauer von fünf Stunden. Dabei würde ihm lediglich das Aussteigen schwer fallen. Im Gegensatz zu dieser Aussage sei im C.____-Gutachten vom 11. Dezember 2008 berichtet worden, dass längere Autofahrten schmerzbedingt nicht möglich seien. Im Weiteren sei der Tagesablauf des Exploranden aktuell von handwerklichen Tätigkeiten und Waldspaziergängen geprägt. Bereits im C.____-Gutachten seien dieselben Aktivitäten aufgeführt worden. Ein Vergleich der aktuell durchgeführten Röntgendiagnostik zeige gegenüber den Vorbefunden der Jahre 2007 bis 2009 keinen Hinweis auf eine Progredienz.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Dem internistischen Fachgutachten der E.____ vom 26. Juni 2013 zufolge sind ein unauffälliger Allgemeinzustand und ein muskelkräftiger Körperbau zu erheben. Internistisch bestehen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zu früheren Berichten würden kognitive Störungen in Form von Konzentrationseinbussen explizit verneint. 5.2.3 Der medizinischen Beurteilung im Hauptgutachten der E.____ vom 13. September 2013 zufolge könnten leichte Verweistätigkeiten mit einer Arbeitsleistung von 70% und mittelschwere Arbeiten mit einer maximalen Lastenhandhabung von fünfzehn Kilogramm noch im Umfang von 60% ausgeführt werden. Die Einschränkung begründe sich mit einer langsameren Arbeitsgeschwindigkeit sowie der Notwendigkeit, vermehrte Pausen von zehn Minuten Dauer in stündlichem Abstand einzulegen. Eine Verweistätigkeit müsse die Möglichkeit bieten, die Position stündlich zu wechseln. In Übereinstimmung mit den Äusserungen des Exploranden bestehe seit Dezember 2008 ein unveränderter Zustand. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C.____ sei dazumal jedoch zu optimistisch ausgefallen. Es liege ein objektivierbares Krankheitsbild vor. Dieses führe dazu, dass der Explorand vermehrt Pausen einlegen müsse und in seiner Arbeitsgeschwindigkeit etwas langsamer sei. 5.3 Mit Antwortschreiben vom 15. April 2014 beantwortete die E.____ diverse vom Gericht unterbreitete Zusatzfragen. Auf die Frage, wie sich der erhöhte Pausenbedarf insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage des Versicherten begründen lasse, dass dieser fünf bis sechs Stunden laufen und fünf Stunden ohne wesentliche Pause Auto fahren könne, hielt die E.____ fest, dass dessen belastungsassoziierten Lumbalgien eine Schmerzprogredienz bei fortan mehr als eine Stunde dauernden, stehenden, sitzenden, kauernden oder knienden Positionen mit gegebenenfalls additiver Vibrations- oder Erschütterungsexposition aufweisen würden. Dieser Schmerzprogredienz begegne der Explorand mit erlernten Kompensationsmechanismen in Form von Dehn- und Spannungsübungen. Hierfür scheine das vermehrte Pausenbedürfnis angemessen. Das orthopädische Fachgutachten jedoch habe keine Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit festgestellt. Eine Antwort auf die Frage, weshalb und in welchem Ausmass die Arbeitsgeschwindigkeit verlangsamt sei, entfalle daher. 5.4 Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 unterbreitete das Kantonsgericht der E.____ noch einmal diverse Zusatzfragen zum erhöhten Pausenbedarf in einer allfälligen Verweistätigkeit, zur Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit und zur im Vergleich zu leichten Verweistätigkeiten um 10% erhöhten Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Arbeiten. In ihrem Antwortschreiben vom 24. Februar 2015 liess sich die E.____ dahingehend vernehmen, dass bei klinisch gesicherter, schwerer Osteochondrose und Spondylarthrose eine Schmerzprogredienz jeweils nach einer rund einstündigen Positionseinnahme (stehend, sitzend, kauernd, kniend, verstärkt noch bei Vibrations- oder Erschütterungsexposition) auftrete. Jegliche Tätigkeit, die der Explorand ausübe, sollte daher die Möglichkeit bieten, die Position stündlich zu wechseln und zwischen den Positionswechseln zirka zehnminütige Pausen für Dehn- und Entspannungsübungen einzulegen. Die Aussage des Exploranden, dass er manchmal den Bus einer Rockband während fünf Stunden fahre, stehe bei Ausübung einer täglichen wiederkehrenden Berufsarbeit nicht im Widerspruch zu diesem Pausenbedarf. Die Pausen seien nach jeweils einer Stunde deshalb einzulegen, damit die erlernten Kompensationsmechanismen in Form von Übungen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht umgesetzt werden könnten. Danach sei eine andere Arbeitsposition einzunehmen. Tätigkeiten mit zusätzlicher, signifikanter Vibrations- und Erschütterungsexposition sollten vermieden werden. Die E.____ hielt im Weiteren fest, dass die Aussage zur Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit in ihrem Hauptgutachten allenfalls missverständlich ausgefallen sei. Die Verlangsamung beziehe sich darauf, dass bei der Notwendigkeit von stündlichen Positionswechseln es in der Natur der Sache liege, dass das Arbeitsresultat langsamer sei gegenüber jemandem, der auch mit Pausen, aber ohne einen Positionswechsel seine Arbeiten fertig ausführen könne. Dieser Verlangsamungsfaktor sei das Resultat der orthopädisch notwendigen Positionswechsel und nicht Ausdruck einer beispielsweise kognitiv bedingt verlangsamten Arbeitsgeschwindigkeit. In quantitativer Hinsicht sei eine genaue Bezifferung dieser zusätzlichen Einschränkung nicht möglich; sie sei vielmehr in der Gesamteinschränkung enthalten. Aus fachorthopädischer Sicht sei ausserdem keine besonders athletische Konstitution festzustellen. Die entsprechende Aussage im internistischen Fachgutachten konstatiere die körperliche Konstitution des Exploranden aus allgemeinmedizinischer Sicht im Quervergleich und beziehe sich nicht auf die muskulären Möglichkeiten des Exploranden, die fachorthopädisch festgestellten, krankheitsbedingten Einschränkungen zu kompensieren. Diese Kompensation geschehe vielmehr durch das strikte Einhalten der Belastungslimite verbunden mit den während den Pausen der jeweiligen Belastung angepassten Kompensationsübungen. Diese Pausen seien bei mittelschweren Arbeiten mit einem höheren Zeitbedarf als bei leichten Verweistätigkeiten anzusetzen. Schätzungsweise belaufe sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten deshalb auf 70% und für mittelschwere Tätigkeiten auf 60%. 6.1 In seiner Stellungnahme vom 7. November 2013 bezeichnet der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der E.____ im gerichtlichen Gutachten vom 13. September 2013 als realistisch. Mit Blick auf seinen beruflichen Werdegang sei von einer mittelschweren Verweistätigkeit und einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2014 zu den ergänzenden Antworten der E.____ erachtet er die gutachterlichen Erklärungen als überzeugend. Demgegenüber vertritt die IV-Stelle in ihren Eingaben vom 13. Mai 2014 und 18. März 2015 die Auffassung, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Beurteilung der E.____ abgestellt werden könne. Es bestünden zwingende Gründe, von der Einschätzung im Gerichtsgutachten abzuweichen, weil die gerichtlichen Gutachter Umstände für eine höhere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit angeführt hätten, welche nicht ersichtlich seien. Ein Entscheid gestützt auf das gerichtliche Gutachten der E.____ sei aber trotzdem möglich, indem nur die nachvollziehbaren, tatsächlich bestehenden Einschränkungen berücksichtigt würden. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 83% auszugehen.

6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), weicht das Kantonsgericht bei Gerichtsgutachten praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse ausschliesslich der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen und eingehend zu überprüfen. Vorliegend ist festzustellen, dass das gerichtliche Gutachten der E.____ vom 13. September 2013 die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine derartige medizinische Beurteilungsgrundlage grundsätzlich erfüllt. Jedenfalls weist es keine formalen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mängel auf, und ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) - für die streitigen Belange grundsätzlich umfassend: Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Ebenfalls setzen sich die einzelnen Gutachter einlässlich mit den bei den Akten liegenden, teils abweichenden, fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Damit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten der E.____ die Qualitätskriterien an medizinische Gutachten grösstenteils erfüllt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Aussage der E.____, dass die noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60% in einer mittelschweren Verweistätigkeit gegenüber einer nur leichten Verweistätigkeit zusätzlich um 10% eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang kongruenten Erläuterungen der E.____ legen schlüssig dar, dass der Versicherte wegen zunehmenden Schmerzen bei einer mittelschweren Tätigkeit nach jeweils einer Stunde einer etwas längeren Pause bedarf, um seine erlernten Kompensationsmechanismen in Form von Entspannungs- und Dehnungsübungen umzusetzen (vgl. insbesondere Stellungnahme der E.____ vom 15. April 2015; ebenso orthopädisches Fachgutachten der E.____ vom 7. Juli 2013 sowie die medizinische Beurteilung im Hauptgutachten der E.____ vom 13. September 2013). Eine mittelschwere Arbeit führt somit zweifelsohne zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weil der Betroffene diesfalls intensivere und damit in zeitlicher Hinsicht auch etwas längere Übungen durchführen muss. Auch wenn in den Antworten zum Fragenkatalog im orthopädischen Fachgutachten der E.____ und im Hauptgutachten der E.____ stets nur zehnminütige Pausen erwähnt werden, erweist sich ein zusätzlicher Pausenbedarf von fünf Minuten für stündliche Pausen bei mittelschweren Verweistätigkeiten als durchaus realistisch. Wenn die IV-Stelle in diesem Zusammenhang hingegen einwendet, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben rund fünf Stunden ohne Pause Autofahren und mehrstündige Spaziergänge unternehmen könne, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den anamnestischen Angaben des Exploranden kann nicht ohne weiteres auf die medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung geschlossen werden. Singuläre Alltagssituationen können jedenfalls nicht telquel auf eine berufliche Gesamtbelastung übertragen werden (vgl. ebenso Stellungnahme der E.____ vom 24. Februar 2015). Als erstes Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass sich die pausenbedingte Verminderung der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von stündlich zehn Minuten für leichte bzw. fünfzehn Minuten für mittelschwere Arbeiten als begründet erweist. 6.3 Wie die IV-Stelle insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 festgehalten hat, vermag das gerichtliche Gutachten indessen nicht restlos zu überzeugen. Die Gutachter der E.____ postulieren über den ausgewiesenen Pausenbedarf hinaus eine zusätzliche Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit und begründen diese mit der Notwendigkeit stündlicher Positionswechsel. Das Arbeitsresultat sei langsamer gegenüber jenen Personen, die auch mit Pausen, aber ohne Positionswechsel ihre Arbeiten ausführen könnten (vgl. Stellungnahme der E.____ vom 24. Februar 2015). Dieser Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der E.____ in deren Hauptgutachten zu verweisen. Demnach sollte der Arbeitsplatz des Versicherten für eine Schreibtischtätigkeit idealerweise mit einem Stehpult oder einem höhenverstellbaren Tisch eingestellt sein. Zumal ein Positionswechsel unter diesen Voraussetzungen nicht erst nach einer Stunde, sondern wahlweise auch in kürzeren, individuell bestimmbaren Intervallen vorgenommen werden

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann, ist nicht ersichtlich, weshalb eine veränderte Positionseinnahme über den ausgewiesenen Pausenbedarf nach jeweils einer Stunde hinaus (vgl. soeben Erwägung 6.2 hiervor) eine verlangsamte Arbeitsgeschwindigkeit bewirken soll. Zu denken ist beispielsweise an Büroarbeiten, aber auch an Sortier- oder Montagetätigkeiten kleinerer Produkte, bei deren Ausübung weder das Arbeitsergebnis noch das Arbeitstempo von der dabei jeweils eingenommenen Position abhängig sind. Aus einem Positionswechsel alleine folgt deshalb noch keine verlangsamte Arbeitsweise. Zumal die E.____ in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2014 mit Verweis auf das orthopädische Fachgutachten noch die Auffassung vertreten hatte, dass eine Antwort auf die Frage, weshalb und in welchem Ausmass die Arbeitsgeschwindigkeit verlangsamt sei, entfalle, kann den Schlussfolgerungen der gerichtlichen Gutachter in diesem Punkt daher nicht gefolgt werden. Es tritt hinzu, dass die Gutachter der E.____ die Umstände für eine über den Pausenbedarf von stündlich zehn bis fünfzehn Minuten hinausgehende Einschränkung im Rahmen ihrer ersten Antwort vom 15. April 2014 noch verneint hatten. Ihre diesbezügliche Auffassung habe sie erst in ihrer anschliessenden Stellungnahme vom 24. Februar 2015 detailliert begründet. Dieser Umstand alleine spricht bereits gegen eine schlüssige Begründung. Letztlich sind die Gerichtsgutachter nicht in der Lage, eine genaue Bezifferung der von ihnen postulierten, zusätzlichen Einschränkung abzugeben. Entgegen der vom Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2014 vertretenen Auffassung ist daher nicht nachzuvollziehen, dass der Versicherte für die Dauer einer Stunde in einer bestimmten – jeweils sitzenden oder stehenden Position – ein nur verlangsamtes Arbeitstempo zu absolvieren in der Lage wäre. Eine zusätzliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ist unter diesem Blickwinkel daher zu verneinen. 6.4 Damit verbleibt es den im Übrigen nachvollziehbaren Erhebungen und Einschätzungen der E.____ zufolge bei einer Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit im Umfang einer stündlich einzuhaltenden Pause von zehn bis fünfzehn Minuten. Die pausenbedingte Einschränkung im Umfang von zehn Minuten nach jeweils einer Arbeitsstunde für leichte Tätigkeiten beläuft sich pro Arbeitstag somit auf 70 Minuten. Für mittelschwere Tätigkeiten und einer entsprechend längeren Pause von fünfzehn Minuten resultiert pro Arbeitstag demgegenüber eine pausenbedingte Einschränkung von insgesamt 90 Minuten. Dabei ist zu beachten, dass in Bezug auf das trotz gesundheitlichen Einschränkungen in einer entsprechenden Verweistätigkeit noch zumutbare Invalideneinkommen auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von jeweils 41,7 Stunden abzustellen ist (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2009 S. 90 Tabelle B 9.2). Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 500,4 Minuten pro Tag (8,34 Stunden x 60 Minuten) resultiert demnach eine noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit für leichte Verweistätigkeiten von rund 86% (70 : 500,4 Minuten) und für mittelschwere Arbeiten eine solche im Umfang von 82% (90 : 500,4 Minuten). 7.1 Wie eingangs bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich ist zwischen den Parteien grundsätzlich zu Recht unbestritten geblieben. Mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn nach Ablauf eines halben Jahres seit Neuanmeldung des Versicherten vom 21. April 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die IV-Stelle bei der Bemessung der beiden auf der Basis der statistischen Durchschnittswerte der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu erhebenden Vergleichseinkommen jedoch fälschlicherweise auf die LSE des Jahres 2008 abgestellt. Heranzuziehen sind vielmehr die statistischen Werte der LSE des Jahres 2010. Auf dieser Basis ergibt sich ein an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit angepasstes, hypothetisches Valideneinkommen des Versicherten als Kurierfahrer in der Höhe von CHF 69‘769.— pro Jahr (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 53, Post-, Kurier- und Expressdienste, Anforderungsniveau 3, Spalte Männer; ebenso Die Volkswirtschaft 10/2009 S. 90 Tabelle B 9.2; CHF 5‘511.— x 12 Monate / 40 x 42,2 Stunden). Aus der Gegenüberstellung mit dem anhand des Totalwerts zu bemessenden und an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden anzupassende Invalideneinkommen von jährlich CHF 50‘275.— für mittelschwere Verweistätigkeiten bzw. von CHF 52‘728.— für leichte Arbeiten (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Totalwert, Männer, Anforderungsprofil 4, im Übrigen Erwägung 6.4 hiervor; CHF 4‘901.— x 12 Monate / 40 x 41,7 Stunden x 82% bzw. 86% Restarbeitsfähigkeit) ergibt sich nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs im Umfang von 10% eine Erwerbseinbusse von CHF 24‘521.— bzw. CHF 22‘314.— und damit bestenfalls ein IV-Grad von 32% bzw. 35%. Bei einer vollschichtig zumutbaren, sitzenden Verweistätigkeit ist mit anderen Worten nicht Entscheid relevant, wie hoch der IV-Grad ausfällt, da der Anspruch auf eine IV-Rente mangels Erreichens des für eine IV-Rente massgebenden Schwellenwerts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG so oder anders abzulehnen ist. 7.2 Daran ändert auch nichts, dass über die ärztliche Bezeichnung der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung hinaus zusätzlichen Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme vom 7. November 2013 vertretenen Auffassung lässt sich im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10%, wie ihn die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2012 vorgenommen hat, nicht begründen. So rechtfertigt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2011, 9C_582/2011, E. 3.1). Auch im vorliegenden Fall ist der Versicherte trotz seines medizinisch ausgewiesenen Pausenbedürfnisses weiterhin vollzeitlich arbeitsfähig. Eine allfällige, auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführende Lohneinbusse ist mit der pausenbedingten Reduktion der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 82% bzw. 85% ausserdem bereits abgedeckt. Weitere Kriterien, die eine Erhöhung des Abzuges vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So nehmen sowohl die Bedeutung des Alters als auch diejenige der Dienstjahre der Versicherten ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb diese Faktoren bei einfachen und repetitiven, dem Anforderungsniveau 4 der LSE entsprechenden Tätigkeiten in der Regel keinen Anlass zu einem (weiteren) Abzug vom Tabellenlohn geben (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Unter Würdigung der gegebenen Umstände lässt sich die Vornahme eines über 10% hinausgehenden Abzuges deshalb nicht begründen. 7.3 Damit bleibt es bei einem IV-Grad von unter 40%. Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Versicherten im Ergebnis demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.— bis CHF 1000.— Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf CHF 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 29. August 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen MEDAS-Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 9. August 2012 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete der Umstand, dass insbesondere der Abklärungsbericht des Spitals D.____ vom 22. Dezember 2010 Anlass gab, an den Schlussfolgerungen des bereits dazumal vier Jahre zurückliegenden C.____-Gutachtens zu zweifeln, welches die IV-Stelle im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse noch im Verwaltungsverfahren eingeholt hatte. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die vom C.____ ermittelte medizinische Einschätzung der effektiv realisierten Leistung anlässlich der beruflichen Abklärung des Spitals D.____ widersprach. Dies würde ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen des C.____ begründen, weshalb sich das Einholen einer klärenden medizinischen Einschätzung als unabdingbar erweise. In Anbetracht dieser Umstände war die in Auftrag gegebene gerichtliche Begutachtung durch die E.____ deshalb nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung der E.____ vom 31. Dezember 2013 auf CHF 7‘806.95 belaufen (inkl. Kosten für Diagnostik im Umfang von CHF 302.45), demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. August 2012 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.-- pro Stunde (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) bzw. für Bemühungen bis Ende 2013 CHF 180.— (in der noch bis Ende Dezember 2013 gültigen Fassung). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 2. Juni 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 28 ¾ Stunden (20 Stunden und 50 Minuten für Bemühungen bis Ende 2013; 7 Stunden und 55 Minuten für Bemühungen ab Januar 2014) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfangmässig als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von CHF 100.—. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 5‘431.— (20 Stunden und 50 Minuten à CHF 180.— sowie 7 Stunden und 55 Minuten à CHF 200.— zuzüglich Auslagen von CHF 100.—; ohne Mehrwertsteuerpflicht) aus der Gerichtskasse auszurichten.

8.4 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung der E.____ in der Höhe von CHF 7‘806.95 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von CHF 5‘431.— (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

720 12 255 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.07.2015 720 12 255 (720 2012 255) — Swissrulings