Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.04.2011 720 10 245 (720 2010 245)

14 avril 2011·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·4,300 mots·~22 min·3

Résumé

Verneinung der Verwertbarkeit einer Tätigkeit als Sozialpädagogin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens infolge Unzumutbarkeit des damit verbundenen Belastungsprofils

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. April 2011 (720 10 245) Invalidenversicherung Verneinung der Verwertbarkeit einer Tätigkeit als Sozialpädagogin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens infolge Unzumutbarkeit des damit verbundenen Belastungsprofils Für die Invaliditätsbemessung ist darauf abzustellen, ob eine invalide Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich verwerten könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Art. 16 ATSG; E. 5.2). Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person noch in Frage kommen. Im Rahmen der damit verbundenen Zumutbarkeitsprüfung sind die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der versicherten Person zu würdigen (Art. 16 ATSG; E. 5.3). Tragen die im Rahmen der Abklärung des Invalideneinkommens von der Verwaltung aufgelegten, konkreten Stellenprofile dem medizinischen Belastungsprofil einer versicherten Person nur ungenügend Rechnung, so erweisen sich die entsprechenden Stellen als unzumutbar und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht verwertbar (Art. 16 ATSG; E. 7.1 - 7.2). In Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Dokumentationen von Arbeitsplätzen setzt die Verwertbarkeit eine gewisse Repräsentativität der von der IV-Stelle aufgelegten Tätigkeiten voraus, wonach auch die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Stellenprofile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen (Art. 16 ATSG; E. 7.3).

Sachverhalt Die Versicherte arbeitete zuletzt als Sozialpädagogin. Seit dem 1. Mai 2005 war sie zu 100% arbeitsunfähig. Ihre Arbeitstätigkeit konnte sie seither nicht wieder aufnehmen und meldete sich bei der IV deshalb zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärung der Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft eine per 30. November 2007 befristete ganze Rente zu. Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragte deren Aufhebung, insofern sie eine Befristung des Rentenanspruchs vorsähe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine IV-Viertelrente zu. Eine hiergegen von der IV-Stelle erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenspruch der Versicherten erneut verfüge. Zur Begründung hielt das Bundesgericht fest, dass Unklarheit darüber bestehe, welche konkreten, mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil zu vereinbarenden Tätigkeiten trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten noch zumutbar seien. Die Abteilung Berufsberatung der IV-Stelle habe mit den begutachtenden Medizinalpersonen Rücksprache zu nehmen und nach allfällig weiteren Abklärungen die in Betracht fallenden, konkreten beruflichen Tätigkeiten zu bezeichnen. Danach bestimme sich, ob das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE zu ermitteln und von welchem Anforderungsniveau auszugehen sei. Nach erneuter Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse bestätigte die IV-Stelle ihren ursprünglichen Rentenentscheid und sprach der Versicherten erneut eine bis 30. November 2007 befristete, ganze IV-Rente zu. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Berentung verneinte sie mit der Begründung, dass der Versicherten aus medizinischer und erwerblicher Sicht ab dem 9. August 2007 die Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit im administrativen Bereich im Umfang von zweimal drei Stunden täglich zumutbar sei. Gestützt auf diverse ergänzende Abklärungen könne die Versicherte dabei ein Renten ausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Dagegen liess die Versicherte im Wesentlichen wiederum mit der Begründung Beschwerde erheben, dass die von der IV-Stelle konkret aufgeführten Tätigkeiten nicht dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen würden bzw. dass sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen betreffend Ausbildung und Berufserfahrung nicht aufweisen würde. So würden qualifizierte Tätigkeiten als Sozialpädagogin grösstenteils körperliche Belastungen mit sich bringen. Andererseits würden die administrativen Tätigkeiten, wie sie aus medizinischer Sicht zumutbar wären, eine kaufmännische Ausbildung und Berufserfahrung voraussetzen, welche die Versicherte aber nicht aufweise. Die Versicherte könne höchstens als unqualifizierte Hilfskraft gelten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung Bei den von ihr konkret aufgelegten Stellen handle es sich um qualifizierte sozialpädagogische Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufserfahrung tatsächlich ausüben könne. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten würden dem medizinischen Belastungsprofil grundsätzlich entsprechen, da sie keine körperlichen Belastungen erforderten. Erwägungen 1. - 4. (…) 5.1 Zwischen den Parteien ist mittlerweile unbestritten, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrads in Anwendung der gemischten Methode bei der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit bzw. der Haushaltstätigkeit davon auszugehen ist, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin zu 60% erwerbstätig und zu 40% für den Haushalt besorgt gewesen wäre. Wie bereits das Kantonsgericht in seinem vorangehenden Urteil vom 25. März 2009 festgehalten hatte, ist die Festlegung dieser Anteile denn auch nicht zu beanstanden. Nicht mehr beanstandet wird im Weiteren der Betätigungsvergleich im haushalterischen Bereich und die insbesondere für den erwerblichen Bereich massgebende medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes, wonach die Versicherte noch in der Lage ist, in einer leidensadaptierten Tätigkeit zwei Mal drei Stunden täglich zu arbeiten. Unbestritten geblieben ist basierend auf den Angaben ihres ehemaligen Arbeitgebers letztlich ebenso die Festsetzung des ihr im erwerblichen Bereich ohne Gesundheitsschaden noch erzielbaren Valideneinkommens im Jahr 2007 in der Höhe von Fr. 47'867.-- (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_515/2009, E. 1). Zwischen den Parteien strittig ist einzig das Invalideneinkommen für die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich durch Einkommensvergleich. 5.2 Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Bei diesem Begriff, der im Gesetz nicht umschrieben wird, handelt es sich rechtsprechungsgemäss um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, die Leistungsbereiche der Invalidenbzw. der Unfallversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b; Urteil I. des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich verwerten könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich mit anderen Worten in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss konjunkturell ausgeglichen ist (vgl. Urteil I. des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). In seinem Urteil D. vom 3. Juni 2004 (I 252/03), E. 2.2.3, hat das EVG bekräftigt, dass an diesem rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes festzuhalten ist. 5.3 Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person noch in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 20 E. 2b; AHI 1998 S. 290 E. 3b; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [Urteil vom 26. Oktober 2004, I 457/04]). In Betracht fallen indessen nur jene Einsatzmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa [Urteil vom 22. August 2001, I 11/00]). Dabei darf nicht von unrealistischen Annahmen ausgegangen werden; im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung sind allerdings die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der versicherten Person mit zu würdigen (vgl. Urteil vom 27. Mai 2005, I 819/04, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verwaltung und im Streitfall das Gericht müssen somit beurteilen, ob ein potenzieller Arbeitgeber die versicherte Person unter Berücksichtigung des ihr noch zumutbaren, medizinischen Leistungsprofils einstellen würde (vgl. SVR 2003 IV Nr. 35 S. 108 E. 2.3 [Urteil vom 26. Mai 2003, I 462/02]; Urteil vom 4. April 2002, I 401/01, E. 4b). 6. Der strittigen Angelegenheit liegen im Wesentlichen folgende medizinische Akten von Relevanz zu Grunde: 6.1 Mit Bericht im Auftrag der IV-Stelle vom 23. Juni 2006 diagnostizierte das Ärzteteam des Spitals B. bei der Versicherten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L4/L5, L5/S1; Retrolisthesis von L5 gegenüber L4; Spondylarthrose L4/L5, L5/S1; Spondylophyten [Traktionssporn] L3/L4, L4/L5) sowie einem hochgradigen Verdacht auf Instabilität. Die beigezogenen Röntgenbilder zeigten seit 1998 eine deutliche Zunahme der degenerativen Veränderungen. Insgesamt bestehe keine wesentliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven klinischen sowie radiologischen Befunden. Im bisherigen Beruf bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch noch nicht möglich, da mittels medizinischer Massnahmen womöglich eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erreicht werden könne. Nach Abschluss der genannten medizinischen Massnahmen sei die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen. Könne die Explorandin auch nach Abschluss der medizinischen Massnahmen nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein, werde eine Berufsberatung mit Blick auf eine berufliche Umschulung als indiziert erachtet. 6.2 In ihrem im Auftrag der IV-Stelle erstellten Verlaufsgutachten des Spitals B. diagnostizierten Dr. R., Dr. M. sowie Dr. G. ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei symptomatischer Instabilität bei Spondylolisthesis L4/L5, Retrolisthesis von L5 gegenüber L4 Grad I nach Meyerding, Spondylarthrose und Osteochondrose L4/L5, L5/S1 sowie bei Spondylophyten (Traktionssporn) L3/L4, L4/L5. Durch die inzwischen durchgeführten radiologischen Untersuchungen der LWS seien die Beschwerden der Explorandin erklärbar. Im Vordergrund stehe eine Stabilisierung der Rumpfmuskulatur mittels aktiver Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie. Bei Persistierung oder Verschlechterung der Beschwerden müsse eine operative Stabilisierung des genannten Segments evaluiert werden. In ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Sozialpädagogin mit pflegerischer Betreuung behinderter Erwachsener sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Hingegen sei sie aus funktionellrheumatologischer Sicht in einem Beruf mit vorwiegend administrativen Tätigkeiten und mit der Möglichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, täglich zweimal drei Stunden arbeitsfähig. Die so umschriebene Arbeitsfähigkeit gelte ab Untersuchungsdatum vom 9. August 2007. 6.3 Auf Anfrage der IV-Stelle präzisierten die Dres. R. und M., dass mit den genannten administrativen Tätigkeiten die Organisation des Schreibtisches im Allgemeinen gemeint sei, beispielsweise die Ablage von Dokumenten oder das Führen von Korrespondenz. Unter administrativen Tätigkeiten sei grundsätzlich eine eher sitzende Tätigkeit an einem Schreibtisch zu verstehen. Das Belastungsprofil der Versicherten umfasse eine maximale Gehdauer am Stück von ca. einer halben Stunde. Die Stehdauer bei nicht nach vorne gebeugtem Oberkörper umfasse ununterbrochen eine halbe, die Sitzdauer ununterbrochen eine ganze Stunde. Nahe am Körper könne ein Gewicht von maximal 2 Kilogramm getragen werden. 6.4 Die Leiterin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle äusserte sich in ihrer Stellungnahme dahingehend, dass die Versicherte aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils auch in einer anderen Institution, beispielsweise in einer geschützten Werkstatt, als Sozialpädagogin arbeiten könne. Dort wäre keine pflegerische Teiltätigkeit notwendig und die Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder in einer relativ selbständigen Wohngruppe sei somit durchaus möglich. Es handle sich dabei um dieselbe Funktion, nur das Umfeld und der Schweregrad der zu betreuenden Personen sei unterschiedlich. 6.5 Nachdem die IV-Stelle in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. September 2009 weitere Abklärungen vorgenommen hatte, unterbreitete sie den Gutachtern des Spitals B. sieben konkrete, von ihr in Betracht gezogene Verweistätigkeiten. In ihrer entsprechenden Stellungnahme kamen die Dres. R. und M. zum Schluss, dass eine Tätigkeit der Versicherten als Gruppenleiterin bei der X. mit dem medizinischen Anforderungsprofil grundsätzlich vereinbar sei. Schwierigkeiten sehe man bei den Hauptaufgaben betreffend das Einrichten der Arbeitsplätze, das Erstellen von speziellen Arbeitshilfsmitteln und die erste Hilfe bei Unfällen sowie betreffend die Hilfestellung bei der persönlichen Hygiene. Hier könne es zu Überforderungen betreffend das maximal zumutbare Traglimit kommen. Auch die Betreuung in einem Wohnheim sei grundsätzlich mit dem Anforderungsprofil vereinbar. Schwierigkeiten bei dieser Tätigkeit würden bei Haushaltungsarbeiten, Nachtbereitschaftsdiensten sowie Wochenend- und Feiertagsdiensten gesehen. Die Tätigkeit als Betreuerin in der K. des Spitals B. entspreche ebenfalls dem vorgegebenen Belastungsprofil. Auch die Stelle als Sozialpädagogin bei der S. entspreche dem Belastungsprofil relativ gut. Allenfalls müsse sich die Versicherte hier bezüglich der möglichen langen Sitzdauer so organisieren, dass sie das Sitzen durch andere Tätigkeiten unterbrechen könne. Zudem müsse auch hier auf das Traglimit von maximal 2 Kilogramm hingewiesen werden. Unklar sei zudem, was unter einer halben Stunde Haushaltstätigkeit zu verstehen sei. Auch die Stelle als Leiterin einer Alterssiedlung der C. passe grundsätzlich zum medizinischen Belastungsprofil. Allenfalls müssten die Hilfeleistungen bei schweren Krankheiten aber definiert bzw. eingeschränkt werden. Eine allfällige Schneeräumung wie im Stellenprofil beschrieben könne die Versicherte aber nicht erledigen. Eine Tätigkeit als Betreuerin und Begleiterin in einem Wohnheim für minderjährige Asylsuchende entspreche ebenfalls dem Belastungsprofil, sofern die maximale Sitzdauer bei den vorwiegend administrativen Tätigkeiten wiederholt unterbrochen werden könne. Was schliesslich die Stelle gemäss einem Inserat der E. betreffe, sollten die beiden dort aufgeführten Hauptaufgaben dem formulierten Belastungsprofil entsprechen. Unklar sei allerdings, was die weitere Hauptaufgabe "aktive Mitarbeit in der Produktion und bei diversen Projekten" mit Blick auf die körperliche Belastung bedeute. 7. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Bemessung des von der Versicherten noch zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens einerseits auf die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2008 und andererseits auf die von ihr eingeholten Stellenprofile insbesondere des Spitals B. und der C., bei welchen eine Tätigkeit als Sozialpädagogin ohne pflegerische Tätigkeit möglich und von einem gleich hohen Verdienst wie beim ehemaligen Arbeitgeber auszugehen sei. Die IV-Stelle geht somit davon aus, dass der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen als Sozialpädagogin zur Verfügung stehen, welche ihrem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entsprechen und ihr trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch weiterhin noch zumutbar sind. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. 7.1 Den von der IV-Stelle in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 14. September 2009 aufgelegten, konkreten Stellenprofilen ist mehrheitlich gemeinsam, dass sie dem medizinisch unbestritten gebliebenen Belastungsprofil nur ungenügend Rechnung tragen. Was zunächst eine theoretische Anstellung der Versicherten als Gruppenleiterin einer Werkstätte der X. betrifft, kann in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der begutachtenden Ärzte festgestellt werden, dass das hierfür erforderliche Einrichten von Arbeitsplätzen nach ergonomisch und behinderungsspezifischen Gesichtspunkten, das Erstellen von speziellen Arbeitshilfsmitteln sowie die erste Hilfe bei Unfällen und die Hilfestellung bei der persönlichen Hygiene von Behinderten offensichtlich gewisse handwerkliche Fertigkeiten bzw. das Heben und Tragen von Lasten zweifelsohne von mehr als 2 Kilogramm bedingt. Was insbesondere die für diese Arbeit erforderliche Hilfestellung bei der persönlichen Hygiene betrifft, unterscheidet sich die Tätigkeit denn auch nicht wesentlich von jener eines körperlich fordernden Pflegeberufs. Gleiches gilt in Bezug auf das von der IV-Stelle aufgelegte Stelleninserat der X. für die Tätigkeit einer Arbeitsagogin, bei welcher in physischer Hinsicht in erster Linie handwerklichtechnische Kompetenzen und somit gerade keine administrativen Fähigkeiten erforderlich sind. Unklar bleibt hier, welche Auswirkungen die erforderliche Mitarbeit in der "Produktion und bei diversen Projekten" bedeutet (vgl. ebenso Stellungnahme der begutachtenden Ärzte des Spitals B.). Aus den gleichen Gründen erweist sich auch die von der Abteilung "y" in R. ausgeschriebene Stelle als nicht zumutbar; auch bei dieser Stelle werden für das Anleiten und Begleiten von Mitarbeitenden eine aktive Mitarbeit in der Produktion sowie ein technisches bzw. handwerkliches Flair, mithin jene Eigenschaften vorausgesetzt, welche die Versicherte primär aber just nicht mehr zu erbringen in der Lage ist. Eine vorwiegend administrative Tätigkeit ist mit dieser Arbeit jedenfalls nicht verbunden, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, die entsprechende Tätigkeit würde den gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen der Versicherten genügend Rechnung tragen. Nicht anders ist in Bezug auf die Stelle als Betreuerin in einem Wohnheim der X. zu entscheiden. Auch hier sind die Haushaltungsarbeiten und die Aushilfe in anderen Wohngruppen, im Bedarfsfalle gar in der ganzen Institution, mit dem medizinisch vorgegebenen Traglimit von lediglich 2 Kilogramm offensichtlich nicht vereinbar. Wie auch die begutachtenden Ärzte in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen haben, ist mit Blick auf die zeitliche Beschränkung der noch zumutbaren Arbeit von maximal drei Stunden am Stück sodann nicht anzunehmen, dass die Versicherte entsprechend den erforderlichen Hauptaufgaben einen Nachtbereitschaftsdienst sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren in der Lage ist, da diese Dienste notorisch meist alleine und am Stück bewerkstelligt werden müssen. Auch die Tätigkeit als Sozialpädagogin bei der S. ist offensichtlich mit dem noch zumutbaren Belastungsprofil nicht vereinbar, weil das der Versicherten noch zumutbare Traglimit den dortigen Anforderungen zufolge um ein Vielfaches überschritten wird. Dem betreffenden Stellenprofil ist zu entnehmen, dass täglich während insgesamt maximal einer halben Stunde Gewichte bis 25 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen. Hinzu tritt, dass bei dieser Stelle täglich bis zu einer Dauer von ebenfalls einer halben Stunde haushalterische Arbeiten verrichtet werden müssen, welche naturgemäss eine gewisse körperliche Belastung mit sich bringen, die dem unbestritten gebliebenen Belastungsprofil einer vorwiegend administrativen Tätigkeit indessen widerspricht. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung widerspricht auch die Aufgabenumschreibung als Leiterin einer Altersiedlung der C. dem medizinisch noch zumutbaren Belastungsprofil. Insbesondere die im Rahmen der Betreuung und Amination von Bewohnern erforderliche physische Unterstützung schwacher Personen erweist sich dabei als eigentliche Pflegeaufgabe, welche die Versicherten gerade nicht mehr wahrzunehmen ist der Lage ist. Dies bestätigt auch ein Blick auf die bei dieser Stelle im Übrigen erforderlichen Hilfeleistungen bei schweren Krankheiten, falls diese nicht von Angehörigen oder von Spitex-Diensten abgedeckt werden. Hinzu tritt, dass - wie auch die begutachtenden Ärzte in ihrer Stellungnahme zu Recht festgehalten haben - der Versicherten die Schneeräumung (vgl. Ziffer 7 der Aufgabenumschreibung der C.) - mithin eine offensichtlich körperlich anstrengende Arbeit - so oder anders nicht zugemutet werden kann. Letztlich erweist sich auch die Stelle als Sozialpädagogin im B. als nicht zumutbar, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass für diese Stelle primär eine physische Belastbarkeit vorausgesetzt wird (vgl. Ziffer 11 der Funktionsbeschreibung "Sozialpädagoge" für das B.). 7.2 Was letztlich die beiden in den Akten liegenden Stellenprofile als Betreuerin in der Kreativwerkstatt des Spitals B. und in einem Wohnheim für minderjährige Asylsuchende betrifft, ist festzustellen, dass die entsprechenden Tätigkeiten dem der Versicherten noch zumutbaren Belastungsprofil zwar nicht offensichtlich widersprechen. So setzt keine der beiden Stellen explizit eine physische Belastbarkeit voraus, die dem noch zumutbaren Belastungsprofil per se widersprechen würde. Auch wenn der Umschreibung des Spitals B. entnommen werden kann, dass keine Verrichtung von körperlicher Arbeit vorausgesetzt wird und es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handelt, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte zur Bewältigung einer solchen Tätigkeit tatsächlich auch in der Lage wäre. Zum einen ist nicht von der Hand zu weisen, dass alle von der IV-Stelle aufgezeigten Tätigkeiten als Sozialpädagogin eine Betreuung und Begleitung von meist behinderten oder jedenfalls Schutz befohlenen Personen umfassen, was - wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. September 2009 bereits festgestellt hat - in gewisser Hinsicht immer mit einer körperlichen Belastung einhergeht. So ist beispielsweise daran zu denken, dass selbst bei Gruppengesprächen Stühle oder Tische vorbereitet und verrückt werden müssen, wodurch das der Versicherten noch zumutbare Traglimit von lediglich 2 Kilogramm aber überschritten würde. Ebenfalls ist im Rahmen der Begleitung von Personen an Ausflüge und Spaziergänge zu denken, welche die der Versicherten noch zumutbare Gehdauer von lediglich 30 Minuten am Stück rasch überschreiten. Die sozialpädagogische Betreuung oder Begleitung von Personen sowohl an einem konkreten Arbeitsplatz als auch in einer Wohngruppe steht insofern in einem Widerspruch zum noch zumutbaren Belastungsprofil, als gemäss den Gutachtern des Spitals B. an eine sitzende Tätigkeit an einem Schreibtisch zu denken ist, bei welcher lediglich Dokumente abgelegt oder Korrespondenzen geführt werden müssen. Zumal die von der IV-Stelle aufgelegten, konkreten Betätigungen teilweise ohnehin über die von der Berufsberaterin in deren Stellungnahme erwähnten Tätigkeiten hinausgehen, bestätigt sich diese Sichtweise auch mit Blick auf die ebenfalls in den Akten liegende Stellenanzeige der Stiftung Y für die Betreuung der Wohngruppe "x", der zufolge eine sozialpädagogische Betreuung letztlich immer in ganzheitlicher Art und Weise zu erfolgen hat und körperliche Belastungen deshalb nicht ausgeschlossen werden können. 7.3 Die Annahme einer gegenteiligen Auffassung würde in Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Dokumentationen von Arbeitsplätzen eine gewisse Repräsentativität der von der IV-Stelle aufgelegten Tätigkeiten voraussetzen. So hat das EVG im Entscheid 129 V 472 ff. festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile der SUVA im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Es genüge nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln könne. Diese Überlegungen sind sinngemäss auch in casu zu beachten. Die IV-Stelle vermag dem Gesagten zufolge aber nur ungenügend darzutun, dass der Versicherten gestützt auf konkrete Stellenbeschriebe die Tätigkeit einer Sozialpädagogin weiterhin zumutbar ist. Die nähere Betrachtung der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellenprofile (vgl. oben, E. 7.1) zeigt jedenfalls, dass bei den umschriebenen Arbeiten als Sozialpädagogin eine gewisse physische Robustheit verlangt wird. Aufgrund der mehrheitlich als nicht zumutbar zu qualifizierenden Anforderungen ist eine Repräsentativität der von der IV-Stelle aufgelegten Stellenprofile deshalb nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, weil die IV-Stelle im Rahmen ihrer ergänzenden Abklärungen das der Versicherten noch zumutbare medizinische Leistungsprofil nur ungenau und unvollständig wiedergegeben hat. So ersuchte sie in ihren Schreiben an potentielle Arbeitgeber lediglich um Mitteilung, ob Sozialpädagogen beschäftigt würden, die vorwiegend administrative, nicht aber körperliche Arbeiten verrichten müssten und wechselbelastend (eher sitzend / stehend / gehend) arbeiten könnten. Unerwähnt gelassen hat die IV-Stelle dabei sowohl das bei der Versicherten zu berücksichtigende Traglimit von 2 Kilogramm als auch die zeitliche Limitierung der Steh-, Geh- und Sitzdauer von einer halben bzw. ganzen Stunde. Unerwähnt geblieben ist vor allem aber auch die zeitliche Einschränkung einer Tätigkeit im Umfang von lediglich zweimal drei Stunden pro Tag. Damit aber ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Fächer an theoretisch noch zur Verfügung stehenden Stellen potentiell erweitert hat, indem offensichtlich massgebende und zusätzlich zu berücksichtigende Einschränkungen schlicht unerwähnt geblieben sind. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung denn auch zu Recht darauf hingewiesen hat, schränkt die unerwähnt gebliebene Aufteilung des zumutbaren Pensums in zwei Mal drei Stunden täglich das Spektrum der aufgelegten Stellen noch einmal ein. Dieses zusätzliche Handicap lässt sich entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung aber nicht einfach mittels Verweis auf nicht näher konkretisierte organisatorische Massnahmen überwinden. Vielmehr verhält es sich dergestalt, dass sich bereits die Mehrheit der von der IV-Stelle vorgelegten Tätigkeiten als Sozialpädagogin mit dem medizinischen Belastungsprofil der Versicherten aus grundsätzlichen Überlegungen als nicht vereinbar erweist. Dies bedeutet aber, dass die Voraussetzung der hierfür erforderlichen Repräsentativität so oder anders nicht erfüllt ist. Daran vermag auch der Verweis der IV-Stelle nichts zu ändern, wonach an die Konkretisierung von Arbeitsmöglichkeiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles ist der Tätigkeit als Sozialpädagogin stets eine gewisse physische Beanspruchung inhärent. Das der Versicherten noch zumutbare, limitierte Belastungsprofil dabei zu negieren, würde bedeuten, von unrealistischen Annahmen auszugehen. Bei dieser Sachlage muss für die Ermittlung des Invaliditätsgrades davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die Versicherte keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Sozialpädagogin vorhanden sind, welche es ihr ermöglichen würden, ein Invalideneinkommen in vergleichbarer Höhe des vormals bei ihrem letzten Arbeitgeber erwirtschafteten Valideneinkommens zu erzielen. 7.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin ist demzufolge auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Auszugehen ist mit Blick auf die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren administrativen (Hilfs)-Tätigkeiten vom entsprechenden Tabellenlohn für einfache und repetitive Aufgaben (Anforderungsniveau 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte weder über eine kaufmännische Ausbildung noch über entsprechende Berufserfahrung in der Administration verfügt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens kann somit auf die Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 25. März 2009 verwiesen werden, wonach sich der Zentralwert für die mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor laut Tabelle TA 1 der LSE 2006 auf Fr. 4'019.-- belief. Zu beachten ist, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2007 (vgl. oben, E. 2.2) auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94, Tabelle B 9.2) umzurechnen und an die Nominallohnentwicklung per 2007 (+1.5%) anzupassen ist. Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'031.85. In Anwendung der gemischten Methode ist dieser Betrag schliesslich an das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 60% anzupassen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30'619.10. 7.5 Von diesem Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 80 E. 5b). Konkret ist zu berücksichtigen, dass den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von zweimal drei Stunden täglich Rechnung getragen wird. Die Kriterien Alter, Nationalität / Aufenthaltsstatus sowie Anzahl Dienstjahre wirken sich im Anforderungsniveau 4 sodann nicht lohnmindernd aus. Gleiches gilt für Teilzeitarbeit bei Frauen. Unter Würdigung des Gewichtslimits und der zeitlichen Beschränkung insbesondere einer ununterbrochenen Sitzdauer ist mit Rücksicht auf die genannten Merkmale ein Abzug von mehr als 10% nicht zu rechtfertigen. Kürzt man den vorstehend ermittelten Tabellenlohn somit um 10%, so ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 27'557.20 (Fr. 30'619.10 x 0.9). Setzt man im Einkommensvergleich diesen Betrag dem zwischen den Parteien unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 47'876.25 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'319.05. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 42.44%. 8. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ergibt sich somit gewichtet nach der zeitlichen Beanspruchung in den jeweiligen Bereichen (Erwerb 60%, Haushalt 40%) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 25.46% (42.44% x 0.6) und eine solche im Haushaltsbereich von 14.72% (36.8% x 0.4). Gesamthaft resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 40%. Die Befristung der der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen IV-Rente per 30. November 2007 ist demzufolge unrechtmässig erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine IV-Viertelrente besitzt. 9. (…) KGE SV vom 14. 4. 2011 i.S. B (720 10 245)

720 10 245 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.04.2011 720 10 245 (720 2010 245) — Swissrulings