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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.01.2016 715 15 302 / 21

21 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,671 mots·~8 min·1

Résumé

Arbeitslosenversicherung Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 21. Januar 2016 (715 15 302 / 21) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1953 geborene A.____ bezog im Zeitraum April 2013 und Juni 2013 bis März 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 40‘639.70. Mit Verfügung vom 3. November 2014 lehnte die kantonale Amtsstelle den Anspruch von A.____ auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung rückwirkend per 1. April 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich sein Wohnsitz nicht in der Schweiz befinde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Februar 2015 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Kasse) die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 40‘639.70. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 28. August 2015 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 7. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. August 2015. Zum Zeitpunkt des Antrags und des Bezugs der Versicherungsleistungen habe er in B.____ BL gewohnt, was Mitbewohner und Freunde entsprechend bestätigen könnten. Ausserdem sei er oft bei kantonalen Personalbüros persönlich vorstellig geworden, um da seine Bewerbungen abzugeben. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2015 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 7. September 2015 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 40‘639.70 für ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung rechtmässig ist. 3.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um die rückwirkende Korrektur. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. 3.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 3.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten stellt sich zunächst die Frage, ob die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2bb). 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 AVIG). Für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist somit entscheidend, ob sich die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes für den vorliegend massgebenden Zeitraum verneinen lässt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die kantonale Amtsstelle verfügte am 3. November 2014 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2013. Zur Begründung führte sie an, dass aus den eingereichten Unterlagen geschlossen werden könne, der Lebensmittelpunkt des Versicherten habe sich im Zeitraum des Leistungsbezugs in Deutschland befunden und er habe lediglich die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllt. Die Verfügung bzw. das Dispositiv der Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Entscheid ist damit verbindlich und eine Überprüfung der Ablehnung der Anspruchsberechtigung ist seitens des Gerichts nicht mehr möglich. Bei diesem Ergebnis erweist sich die früher vorgenommene Taggeldausrichtung für den Zeitraum April 2013 und Juni 2013 bis März 2014 im Nachhinein als materiell unrechtmässig, weshalb die erste Rückforderungsvoraussetzung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfüllt ist. Da überdies der hier strittige Betrag von Fr. 40‘639.70 das Kriterium der erheblichen Bedeutung zweifellos erfüllt, ist damit ein Rückkommenstitel gegeben. 4.3 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a). Die Verfügung der kantonalen Amtsstelle, mit welcher die Anspruchsberechtigung des Versicherten nachträglich abgesprochen worden war, datiert vom 3. November 2014. Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung in der Folge am 24. Februar 2015 erlassen hat, hat sie den Rückforderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 40‘639.70 – der im Übrigen auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden ist – zurückzufordern. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Versicherte ist an dieser Stelle deshalb darauf hinzuweisen, dass er ein entsprechendes Erlassgesuch stellen kann. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kan-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien KIGA Baselland Direktion für Arbeit (seco)

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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