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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.05.2021 420 21 69

11 mai 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,813 mots·~14 min·3

Résumé

Beschwerde (Art. 17 SchKG)

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 11. Mai 2021 (420 21 69) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Richtet sich eine Verfügung betreffend die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 242 SchKG; Art. 45 ff. KOV) an eine am Verfahren unbeteiligte anstatt an die ansprechende Gesellschaft, so ist sie anfechtbar (E. 1); Dies gilt auch dann, wenn beide Gesellschaften – behauptetermassen – zur selben Unternehmensgruppe gehören (E. 2)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar i.V. Dario Glauser

Parteien A.____, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz, Holenstein Brusa AG, Utoquai 29/31, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber und Advokat Basil Kupferschmied, LC Lenz Caemmerer, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG)

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung des Konkursrichters des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom XY. Dezember 2020 wurde über die B.____ GmbH mit Sitz in X.____, mit Wirkung ab dem XY. Dezember 2020, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Der Konkurs findet im summarischen Verfahren statt. Sodann erfolgte mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom XY. Februar 2021 ein Schuldenruf. Daraufhin meldete die A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patrizia Holenstein und Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz, mit Forderungseingabe vom 25. Februar 2021 für die in der Zeit vor Konkurseröffnung bis zum Datum der Konkurseröffnung am 10. Dezember 2020 entstandenen Mietzinse die folgenden Forderungen zur Kollokation an:

 CHF 52'935.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2020;  CHF 161'715.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2020;  CHF 52'935.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2020;  CHF 161'715.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2020;  CHF 52'935.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020;  CHF 161'715.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2020;  CHF 52'935.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020;  CHF 161'715.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020;  CHF 52'935.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2020;  CHF 161'715.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2020;  CHF 17'075.98 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2020;  CHF 52'166.39 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2020.

Für die nach Konkurseröffnung entstandenen Mietzinse wurden seitens der A.____ sodann die folgenden Forderungen zur Kollokation angemeldet:  CHF 42'448'543.01, zzgl.  Zins zu 5% auf CHF 52'935.55 seit dem 1. Januar 2021,  Zins zu 5% auf CHF 161'715.80 seit dem 1. Januar 2021  Zins zu 5% auf CHF 52'935.55 seit dem 1. Februar 2021,  Zins zu 5% auf CHF 161'715.80 seit dem 1. Februar 2021

Zur Begründung ihrer Forderungen gab die Gläubigerin an, die Konkursitin sei Mieterin zweier Liegenschaften der Gläubigerin an der Y.____strasse 8 (Lagerraum) und 21/21a (Gewerberaum) in X.____ und sei seit dem 1. Juli 2020 ihrer vertraglichen Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses nicht nachgekommen. Überdies käme der Gläubigerin als Vermieterin von Geschäftsräumen ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden, im Umfang eines verfallenen Jahreszinses und des laufenden Halbjahreszinses zu.

Zusätzlich bestünden für die angemeldeten Forderungen Sicherheiten in Form zweier Mietzinsdepots im Umfang von CHF 300'000.00 und CHF 900’000.00. Die Haftung dieser Mietzinsdepots werde für Forderungen der Gläubigerin, welche weder Masseverbindlichkeiten darstellen, noch vom Retentionsrecht abgedeckt sind, geltend gemacht. Dies gelte insbesondere für Mietzinsforderungen, welche nach dem 30. April 2021 entstünden sowie weitere Forderungen wie Rückbau, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Entsorgungskosten, Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc. Schliesslich würde zusätzlich die B.____ US, Inc. als Solidarschuldnerin haften.

B. Mit Eingabe vom 8. März 2021 an das Konkursamt machte die C.____ AB mit Sitz in 170 09 Solna, Schweden, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, Dritteigentum an dem Wirkstoff W.____: Batches Nr. SI19070001, Nr. SI19080002 und Nr. SI19080003 (nachfolgend: W.____) geltend, welche sich in den gemieteten Räumlichkeiten der Konkursitin befanden. Zudem reichte sie entsprechende Belege für das von ihr beanspruchte Eigentum ein.

C. Mit Schreiben vom 12. März 2021 bewilligte das Konkursamt die vorzeitige Freigabe des W.____ an die C.____ Pharma GmbH & Co. KG mit Sitz in 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland, und stellte dieser die Vereinbarung zur vorzeitigen Freigabe zur Gegenzeichnung zu.

D. Mit Eingabe vom 22. März 2021 erhob die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) und begehrte die Aufhebung der Verfügungen (recte: Verfügung) des Konkursamtes vom 12. März 2021 über die vorzeitige Herausgabe von W.____: Batches Nr. SI19070001, Nr. SI19080002 und Nr. SI190003 (recte: SI19080003) an die C.____ Pharma GmbH & Co. KG, Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland. Überdies beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vor Einholung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin) und die Anweisung an das Konkursamt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens die streitbetroffenen Gegenstände nicht an die C.____ Pharma GmbH & Co. KG herauszugeben.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich auf den Unterlagen, welche die Drittansprecherin dem Konkursamt als Belege ihres behaupteten Eigentums eingereicht habe, nirgends die Firma der C.____ Pharma GmbH & Co. KG genannt sei. Ebenso könnten den Unterlagen keine Nachweise des angeblichen Eigentums derselben entnommen werden. Die vorzeitige Freigabe des W.____ verletze zudem Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sowie Art. 49 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV, SR 281.32), da vorgängig nicht per Zirkular ein Entscheid über die Anerkennung des Drittanspruchs eingeholt und anschliessend den Gläubigern eine Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren angesetzt worden sei. Zudem verletze die vorzeitige Freigabe Art. 53 KOV, da der Beschwerdeführerin als Vermieterin der Geschäftsräume ein Retentionsrecht an den streitbetroffenen Gegenständen zukomme. Diesfalls dürften gemäss klarer Rechtsprechung die von der Drittansprecherin zu Eigentum herausverlangten Sachen erst nach einem Entscheid eines ausserhalb des Konkurses zu führenden Zivilprozesses zwischen der Drittansprecherin und der Beschwerdeführerin als Retentionsgläubigerin herausgegeben werden, da die Beschwerdeführerin andernfalls ihres Retentionsrechts verlustig ginge.

Schliesslich finde Art. 51 KOV, welcher als Ausnahme der Art. 47 – 50 KOV fungiere, vorliegend keine Anwendung. Dieser könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn k lare Verhältnisse bezüglich des Eigentums des Drittansprechers vorliegen, die sofortige Herausgabe im offenbaren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Interesse der Konkursmasse liege oder wenn vom Drittansprecher eine angemessene Kaution geleistet werde. Vorliegend liege jedoch keiner der drei Ausnahmetatbestände vor, weshalb eine vorzeitige Herausgabe der Sache nicht durch Art. 51 KOV gerechtfertigt werden könne. Insbesondere liege kein offenbares Interesse der Konkursmasse an der vorzeitigen Herausgabe vor, da dafür ein geldwerter Vorteil vorliegen müsste, was beispielsweise bei hohen Aufbewahrungskosten der Fall sein könne. Im vorliegenden Fall seien jedoch nur wenige Paletten zur Lagerung notwendig, woraus keine hohen Aufbewahrungskosten resultierten. Zudem könne keineswegs von liquiden Verhältnissen die Rede sein, da die Drittansprecherin kein Dokument vorgelegt habe, welches ihr Eigentum nachweise würde.

E. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 23. März 2021 wurde die Beschwerde vom 22. März 2021 dem Konkursamt und der C.____ Pharma GmbH & Co. KG zur Stellungnahme innert 10 Tagen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

F. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte das Konkursamt, vertreten durch die Advokaten Dr. Lucius Huber und Basil Kupferschmied, seine Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. März 2021 ein. Darin beantragt es die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung führt das Konkursamt zusammengefasst an, dass sowohl die Drittansprecherin C.____ AB mit Sitz in Schweden als auch die C.____ Pharma GmbH und Co. KG mit Sitz in Deutschland Gruppengesellschaften der D.____-Gruppe seien. Die D.____ Inc. sei eine USamerikanische Gesellschaft mit Sitz in Canonsburg, Pennsylvania. Für den Entscheid über das Dritteigentum seien demnach die Eigentumsverhältnisse innerhalb der D.____-Gruppe nicht relevant, zumal das „Eigentum“ der D.____-Gruppe nicht bestritten werde. Somit sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach kein einziges Dokument das Eigentum der Drittansprecherin beweisen würde, unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom 22. März 2021 keinerlei Beweismittel eingereicht, aus welchem hervorginge, dass ihr ein besseres Recht an den streitbetroffenen Gegenständen zukommen würde. Vielmehr ginge es ihr lediglich um die Verteilung der Parteirollen im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsstreit zwischen der Drittansprecherin als mutmassliche Eigentümerin und der Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin.

Entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin sei vorliegend Art. 51 KOV einschlägig, da die Drittansprecherin ihr Eigentum mit den als Beschwerdebeilagen 8a bis 8c eingereichten Bestell- /Lieferscheinen rechtsgenüglich bewiesen habe. Es lägen damit liquide Verhältnisse i.S.v. Art. 51 KOV vor. Zusätzlich liege die Herausgabe des W.____ im offenbaren Interesse der Konkursmasse, habe doch die Beschwerdeführerin für die Zeit nach Konkurseröffnung monatliche Mietzinse in Höhe von CHF 214'651.35 geltend gemacht, welche sie als Massaschulden betrachte. Solch hohe Massaschulden würden den Konkurserlös erheblich schmälern, weshalb die vorzeitige Herausgabe von Dritteigentum angezeigt sei, um die Mieträumlichkeiten schnellstmöglich räumen und anschliessend zurückgeben zu können. Damit liesse sich eine Akkumulation von Massaschulden verhindern, was offenkundig im Interesse der Masse liege. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Für den Fall, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 51 KOV vorliegend wider Erwarten nicht zur Anwendung gelangen sollte, seien die Gläubiger gemäss Art. 49 KOV nur in „wichtigeren Fällen“ vorgängig per Zirkular anzuhören, ob ein Drittanspruch anerkannt werden solle. Als wichtigere Fälle würden jene gelten, deren Verwertungserlös für die Gläubigermehrheit von hohem Wert sei. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend ein Retentionsrecht im Umfang von rund CHF 3,85 Mio. geltend gemacht und das W.____ weise demgegenüber einen Wert von rund EUR 1,6 Mio. auf. Ein allfälliger Verwertungserlös würde – nach Abzug gewisser Kosten – wohl überwiegend an die retentionsgesicherte Forderung der Beschwerdeführerin angerechnet, womit die Mehrheit der Gläubiger leer ausgehen würde. Demzufolge liege für die Gläubiger kein „wichtigerer Fall“ i.S.v. Art. 49 KOV vor.

G. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. April 2021 liess sich die C.____ Pharma GmbH & Co. KG, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp und Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Brupbacher, vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben; eventualiter sei die C.____ AB zur Stellungnahme einzuladen.

Als Begründung wird vorgebracht, dass die C.____ Pharma GmbH & Co. KG keinen Eigentumsanspruch am streitbetroffenen W.____ geltend mache. Die Eigentumsansprache sei vielmehr von der C.____ AB mit Sitz in 170 09 Solna, Schweden, erfolgt. Die Verfügung des Konkursamtes vom 12. März 2021 richte sich somit an die falsche Partei, was die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe. Eine Aufhebung sei weder möglich noch erforderlich, da die Verfügung von Anfang an keine Wirkungen entfalten konnte. Das Verfahren sei damit gegenstandslos.

H. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 7. April 2021 wurden die beiden Stellungnahmen vom 6. April 2021 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Schriftenwechsel wurde sodann geschlossen und die Akten bei der Aufsichtsbehörde in Zirkulation gesetzt.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Ziv ilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Als Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kommen grundsätzlich alle Verfügungen in Frage, welche Betreibungshandlungen darstellen. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung kann und muss von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden, weshalb entsprechende Rügen auch nach Ablauf der zehnhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht tätigen Beschwerdefrist vorgebracht werden können. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Obwohl das vorliegend angefochtene Schreiben des Konkursamtes vom 12. März 2021 über die vorzeitige Freigabe weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist ihm dennoch Verfügungsqualität zu attestieren. Art. 242 Abs. 1 SchKG sieht denn auch explizit vor, dass die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, zu treffen hat (zum Ganzen siehe auch OGer BE ABS 19 223 vom 3. Februar 2020 E. 7.2). Dass sich das Konkursamt vorliegend mit einem informellen Schreiben begnügt hat, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, hat ihr doch mit der angekündigten Herausgabe des W.____ ein erheblicher Nachteil gedroht. Insofern stellt das Schreiben des Konkursamtes vom 12. März 2021 eine Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG und damit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gleichentags per E-Mail eröffnet, womit die mit Eingabe vom 22. März 2021 dagegen erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht eine Gesetzesverletzung, namentlich von Art. 260 SchKG sowie der Art. 49, 53 und 51 KOV, geltend, was im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 Abs. 1 SchKG eine zulässige Rüge darstellt. Schliesslich ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der C.____ Pharma GmbH & Co. KG – nicht von der Nichtigkeit der Verfügung des Konkursamtes vom 12. März 2021 auszugehen ist. Zwar ist es zutreffend, dass sich die vorgenannte Verfügung – obwohl im vorliegenden Fall die C.____ AB Drittansprecherin ist – an die C.____ Pharma GmbH & Co. KG richtet, allerdings wiegt dieser Mangel nicht derart schwer, dass er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte, zumal die Nichtigkeit einer Verfügung nur ausnahmsweise zu bejahen ist, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht (BSK- SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Basel 2010, Art. 22 SchKG N 9). Nach dem Gesagten ist das Verfahren – entgegen dem Antrag der C.____ GmbH & Co. KG – auch nicht als gegenstandslos abzuschreiben, weist doch die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung der Verfügung vom 12. März 2021 auf, da sich die Verfügung offensichtlich an die falsche Gesellschaft richtet (siehe E. 2) und die Beschwerdeführerin ein Retentionsrecht bezüglich des W.____ geltend gemacht hat. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom 12. März 2021 betreffend die vorzeitige Freigabe des W.____ richtet sich explizit an die C.____ Pharma GmbH & Co. KG, obschon der Eigentumsanspruch vom 8. März 2021 von der C.____ AB geltend gemacht worden ist. Demgemäss hat das Konkursamt die Herausgabe des W.____ einer unbeteiligten Gesellschaft in Aussicht gestellt, womit die Verfügung vom 12. März 2021 offenkundig fehlerhaft ist. Das diesbezüglich vom Konkursamt vorgebrachte Argument, wonach es unerheblich sei, dass sich die Verfügung vom 12. März 2021 an die C.____ GmbH & Co. KG anstatt an die C.____ AB http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht richtet, zumal beide Gesellschaften zur D.____-Gruppe gehören würden und das „Eigentum“ derselben unbestritten sei, ist nicht zu hören. Zum einen bringt das Konkursamt keinerlei Belege für seine Behauptung, wonach sowohl die C.____ AB als auch die C.____ Pharma GmbH & Co. KG effektiv Gruppengesellschaften der D.____ Inc. seien. Zum anderen verkennt diese Argumentation das im schweizerischen Recht geltende Trennungsprinzip, nach welchem juristische Personen rechtlich eigenständige Rechtssubjekte darstellen (BGE 138 II 57 E. 4.1; PETER V. KUNZ, Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz, Bern 2016, S. 97 Rz. 240). Inwiefern Art. 242 SchKG oder Art. 51 KOV eine Abweichung von diesem Grundsatz (namentlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise) verlangen würden, ist nicht ersichtlich. Dass der D.____-Gruppe eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, hat das Konkursamt ebenso wenig dargelegt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung des Konkursamtes vom 12. März 2021 aufzuheben.

3. Ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Herausgabe des W.____ an die C.____ AB gemäss Art. 47 ff. KOV erfüllt wären, resp. ob die von ihr eingereichten Belege zum Nachweis ihres Eigentums ausreichen, kann aufgrund dieses Verfahrensausgangs offenbleiben.

4. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Konkursamtes Basel-Landschaft vom 12. März 2021 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Dario Glauser

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