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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.03.2013 420 2013 12 (420 13 12)

5 mars 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,724 mots·~9 min·5

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde vom 14. Januar 2013

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 05. März 2013 (420 2013 12) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Überprüfung der Gebührenrechnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter Edgar Schürmann, Aktuar Daniel Noll

Parteien A.____ GmbH, vertreten durch SBS Dienstleistungen - Lösungswege, Hans Kälin, Euthalerstrasse 22, 8844 Euthal, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde vom 14. Januar 2013 Pfändungsvollzug vom 04. Dezember 2012 / Gebührenrechnung vom 03. Januar 2013

Sachverhalt A. Am 14. Juni 2012 vollzog das Betreibungsamt Binningen gegen die Schuldnerin B.____ an deren Wohnort die Pfändung. Dabei stellte das Betreibungsamt nach Einsicht in die entsprechenden Belege fest, dass weder eine Sach- noch eine Verdienstpfändung möglich sei, so dass ein Verlustschein in Anwendung von Art. 115 SchKG ausgestellt werden müsse. Ein weiterer Pfändungsvollzug gegen die Schuldnerin erfolgte am 05. Oktober 2012 auf dem Betreibungs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amt Binningen, wobei aufgrund unveränderter Verhältnisse erneut festgestellt wurde, dass weder eine Sach- noch eine Verdienstpfändung möglich sei. Auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren der A.____ GmbH, vertreten durch die SBS Dienstleistungen - Lösungswege, Hans Kälin, vom 26. November 2012 vollzog das Betreibungsamt Binningen am 04. Dezember 2012 in der Betreibung Nr. 21213523 gegen die Schuldnerin ein weiteres Mal die Pfändung. In der entsprechenden Pfändungsurkunde / Verlustschein vom 04. Dezember 2012 über CHF 375.10 hielt das Betreibungsamt Binningen als Ergebnis des Pfändungsvollzuges fest, dass kein pfändbares Vermögen habe festgestellt und kein künftiger Lohn habe gepfändet werden können. Nach Erhalt der Pfändungsurkunde ersuchte die Rechtsvertreterin der Gläubigerin das Betreibungsamt mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 um näheren Aufschluss über die Zusammensetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Schuldnerin, worauf das Betreibungsamt der Rechtsvertreterin der Gläubigerin am 12. Dezember 2012 eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vom 05. Oktober 2012 zugehen liess. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 stellte die Rechtsvertreterin der Gläubigerin fest, dass anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 04. Dezember 2012 keine erneute Einvernahme der Schuldnerin stattgefunden habe, und forderte das Betreibungsamt auf, eine erneute Einvernahme der Schuldnerin sowie eine Überprüfung diverser Fragen in Bezug auf ihre aktuelle Einkommens-, Vermögens- und Bedarfssituation vorzunehmen. B. Mit an die Rechtsvertreterin der Gläubigerin gerichteter Gebührenrechnung vom 03. Januar 2013 stellte das Betreibungsamt Binningen Gesamtkosten im Umfang von CHF 95.50 (CHF 19.00 für die Pfändungsankündigung vom 04. Dezember 2012, CHF 12.50 für den Pfändungsvollzug vom 04. Dezember 2012, CHF 27.00 für die Ausstellung des Verlustscheines vom 04. Dezember 2012 sowie CHF 37.00 für die Existenzminimumsberechnung vom 12. Dezember 2012) in Rechnung. C. Gegen diese Gebührenabrechnung erhob die Rechtsvertreterin der Gläubigerin mit Eingabe vom 14. Januar 2013 betreibungsrechtliche Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit den Begehren, es sei die Gebührenrechnung aufzuheben, ferner sei das Betreibungsamt anzuweisen, zu den mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 gestellten Fragen in Form einer anfechtbaren Verfügung Stellung zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Pfändung gemäss Pfändungsprotokoll nicht am 04. Dezember 2012 sondern vielmehr am 05. Oktober 2012 vollzogen worden sei, so dass die Zulässigkeit der entsprechenden Gebühr fraglich sei. Ausserdem habe das Betreibungsamt auf das Schreiben vom 13. Dezember 2012 nie reagiert, weshalb die darin gestellten Fragen und Begehren nunmehr mittels Beschwerde geltend gemacht würden. D. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass gemäss Praxis der Betreibungsämter in Bezug auf Pfändungen, bei deren Vollzug ein Verlustschein resultiert habe, das entsprechende Protokoll drei Monate gültig sei, sofern sich die Verhältnisse inzwischen nicht verändert hätten. Nachdem bei Vornahme der Pfändung vom 04. Dezember 2012 der letzte Pfändungsvollzug mit Verlustscheinsausstellung nur 2 Monate zuvor erfolgt sei, habe auf die Vorladung der Schuldnerin und die Erstellung eines neuen Protokolls verzichtet werden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dürfen. Aufgrund des Schreibens der Gläubigerin vom 13. Dezember 2012 sei die Schuldnerin per 07. Januar 2013 auf das Betreibungsamt vorgeladen worden. Eine Abklärung der aufgeworfenen Fragen habe indes noch nicht stattfinden können, da die Schuldnerin nicht erschienen und die angeordnete polizeiliche Vorführung noch nicht erfolgreich gewesen sei. Was die beanstandete Gebührenrechnung angehe, so seien die einzelnen Gebühren aufgrund des Gebührentarifs zum SchKG korrekt berechnet worden.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Kostenrechnung ist als betreibungsrechtliche Verfügung mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechtbar (vgl. F. EMMEL, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 14 zu Art. 16, S. 94). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der massgeblichen Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle ist die angefochtene Kostenrechnung vom 03. Januar 2013 der Rechtsvertreterin der Gläubigerin am Folgetag zugegangen. Die Beschwerde der Gläubigerin, welche am Montag, 14. Januar 2013 der Post übergeben wurde, ist somit fristgerecht erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Betreibungsamtes richtet, ist somit auf sie einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeeingabe als zweites Begehren ausserdem, das Betreibungsamt sei anzuweisen, eine erneute Einvernahme der Schuldnerin sowie eine Überprüfung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Bedarfssituation vorzunehmen. Inhaltlich beantragt die Beschwerdeführerin damit eine Überprüfung der Pfändung, welche aber nicht Gegenstand der Kostenrechnung ist und daher auch nicht im Rahmen einer Kostenbeschwerde vorgebracht werden kann. Vielmehr hätte ein solches Begehren mittels Beschwerde gegen die Pfändung, innert 10 Tagen seit Erhalt der Pfändungsurkunde bzw. seit Erhalt des Pfändungsprotokolls, vorgebracht werden müssen. Nachdem das Pfändungsprotokoll der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2012 zugestellt worden war, ist das zweite Beschwerdebegehren klar verspätet, so dass auf dieses nicht eingetreten werden kann. 1.3 Nachdem die Rechtsvertreterin der Gläubigerin das Betreibungsamt bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 aufgefordert hatte, eine erneute Einvernahme der Schuldnerin sowie eine Überprüfung diverser Fragen in Bezug auf ihre aktuelle Einkommens-, Vermögens- und Bedarfssituation vorzunehmen, könnte das zweite Beschwerdebegehren allenfalls als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde verstanden werden, welche grundsätz-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich ohne Bindung an eine Frist jederzeit erhoben werden kann. Wie den Akten sowie der Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 25. Januar 2013 zu entnehmen ist, wurde die Schuldnerin bereits am 20. Dezember 2012 auf den 07. Januar 2013 zur Pfändung in der Betreibung Nr. 21213523, mithin zur persönlichen Einvernahme und zur Überprüfung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Bedarfssituation, auf das Betreibungsamt vorgeladen. Das Betreibungsamt wurde somit noch vor Anhebung der Beschwerde im Sinne des zweiten Rechtsbegehrens tätig, so dass von einer möglichen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht die Rede sein kann. 2. In materieller Hinsicht ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig zu prüfen, ob die Kostenrechnung vom 03. Januar 2013 korrekt erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, es sei fraglich, ob die Gebühr für den Pfändungsvollzug geschuldet sei, nachdem aus dem ihr zugestellten Pfändungsprotokoll hervorgehe, dass am 04. Dezember 2012 gar keine Pfändung vollzogen worden sei. Die von den Betreibungsämtern vorgenommenen Betreibungshandlungen sind in der Regel gebührenpflichtig, wobei die Betreibungsämter bei der Bemessung der einzelnen Gebühren die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) zu beachten haben. Grundsätzlich darf das Betreibungsamt nur Verrichtungen fakturieren, die es auch tatsächlich vorgenommen hat. In casu wurden der Beschwerdeführerin CHF 19.00 für die Pfändungsankündigung vom 04. Dezember 2012, CHF 12.50 für den Pfändungsvollzug vom 04. Dezember 2012, CHF 27.00 für die Ausstellung des Verlustscheines vom 04. Dezember 2012 sowie CHF 37.00 für die Existenzminimumsberechnung vom 12. Dezember 2012 in Rechnung gestellt. Das Betreibungsamt räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass bei Vornahme der Pfändung vom 04. Dezember 2012 auf die Vorladung der Schuldnerin und die Erstellung eines neuen Protokolls praxisgemäss verzichtet worden sei, nachdem der letzte Pfändungsvollzug mit Verlustscheinsausstellung nur 2 Monate zuvor erfolgt sei. Die Pfändung vom 04. Dezember 2012 bestand somit lediglich darin, dass das Betreibungsamt gestützt auf das Pfändungsprotokoll vom 05. Oktober 2012 die Pfändungsurkunde / Verlustschein vom 04. Dezember 2012 ausgestellt hat. Das Betreibungsamt hat nun aber nicht nur die Ausstellung des Verlustscheins, sondern auch den Pfändungsvollzug separat in Rechnung gestellt, obgleich sich die Pfändungshandlung in der Verlustscheinsausstellung erschöpft hat. Das Betreibungsamt hat folglich eine Gebühr für eine Verrichtung erhoben, die sie zugestandenermassen gar nicht vorgenommen hat, was - wie erwähnt - unzulässig ist. Das Betreibungsamt hat ferner die Existenzminimumsberechnung mit CHF 37.00 in Rechnung gestellt, obwohl keine neue Existenzminimumsberechnung vorgenommen wurde, sondern lediglich das Pfändungsprotokoll vom 05. Oktober 2012 fotokopiert und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Für die Erstellung dieser Kopie sowie für deren Zustellung an die Gläubigerin darf das Betreibungsamt eine entsprechende Gebühr erheben, ein darüber hinaus gehender Betrag für die Erstellung der Existenzminimumsberechnung ist indessen unzulässig. Im Weiteren hat das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung mit CHF 19.00 in Rechnung gestellt. Während die Gebührenrechung die Pfändungsankündigung auf den 04. Dezember 2012 datiert, ist dem in den Akten befindlichen Screeshot der elektronischen Geschäftskontrolle des Betreibungsamts die Pfändungsankündigung mit dem Datum vom 27. November 2012 versehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund dieses Widerspruches sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die Pfändungsankündigung selbst nicht in den Akten befindet, bleibt unklar, ob überhaupt eine Pfändungsankündigung erfolgt ist. Nur für den Fall, dass eine Pfändungsankündigung an die Schuldnerin tatsächlich erfolgt ist, kann die entsprechende Gebühr der Gläubigerin auch in Rechnung gestellt werden. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist. Folglich ist das Betreibungsamt in Aufhebung der angefochtenen Gebührenrechnung anzuweisen, eine neue Gebührenrechnung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird - soweit auf sie einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das Betreibungsamt Binningen in Aufhebung der Gebührenrechnung vom 03. Januar 2013 angewiesen, eine neue Kostenrechnung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Daniel Noll

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