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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.04.2012 420 2012 59 (420 12 59)

24 avril 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,114 mots·~6 min·10

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24 April 2012 (420 12 59) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Lukas Kummer

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Liestal, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Liestal vom 23. Februar 2012

A. Am 23. Februar 2012 vollzog das Betreibungsamt Liestal gegen A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), wohnhaft in Pratteln, eine Einkommenspfändung. Dabei ermittelte das Betreibungsamt Liestal ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 2'061.60 basierend auf dem Grundbetrag von CHF 600.00, dem Mietzins (inkl. Nebenkosten und Garage) von CHF 815.00, der obligatorischen Krankenkassenprämie von CHF 306.60, den vermehrten Auslagen für Kleider von CHF 50.00, den Auslagen für auswärtiges Essen von CHF 220.00, den Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 70.00 sowie ein monatliches Einkommen von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 3'614.00. Die total pfändbare Quote des Schuldners wurde auf CHF 1'552.40 festgesetzt, wovon eine monatliche Lohnpfändung von CHF 1552.00, erstmals zahlbar per Ende Februar 2012, verfügt wurde. B. Gegen diesen Pfändungsvollzug reichte der Schuldner am 24. Februar 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass es für ihn nicht möglich sei, den Betrag von CHF 1'552.00 pro Monat aufzubringen, da ihm ansonsten ein stattlicher Betrag für seine nötigen Lebenskosten fehle. Im Weiteren bittet er um eine Neuberechnung der Pfändung. C. In der Vernehmlassung vom 7. März 2012 legte das Betreibungsamt Liestal den Ablauf des Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer dar und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes bezüglich des Notbedarfs nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Liestal am 23. Februar 2012 die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 24. Februar 2012 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Die Beschwerdeschrift hat gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen, damit auf sie einzutreten ist. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der Rüge von Mängeln im betreibungsrechtlichen Verfahren. Mögliche Beschwerdegründe sind Gesetzesverletzung und Unangemessenheit von Verfügungen der Vollstreckungsbehörden sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 27 ff.). Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde begründen und hat darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Unangemessenheit geltend. Er unterlässt es aber, an der Berechnung selbst eine begründete Rüge anzubringen. Auf diese Weise findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nur in ungenügender Weise statt. Da die Beschwerdeeingabe somit den minimalen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ergänzend sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die von ihm verfasste Beschwerde mit der Bitte um Neuberechnung des Existenzminimums formell eher als Revisionsbegehren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG erscheint. Eine solche Revision der Einkommenspfändung ist durchzuführen, wenn sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners ändern. Da die Revision von Amtes wegen durchzuführen ist, muss sie im Sinne einer Berichtigung auch vollzogen werden, wenn das Betreibungsamt ins Gewicht fallende Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums oder der pfändbaren Einkommensquote gemacht hat (BSK SchKG-I-VONDER MÜHLL, Art. 93 SchKG N 54). Ein Revisionsbegehren ist ausschliesslich beim Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtsbehörde anzubringen (BGE 108 III 10, 13). Es wird daher dem Beschwerdeführer empfohlen, beim zuständigen Betreibungsamt, ein Revisionsbegehren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG einzureichen. 4. Bezüglich der Anforderungen an eine Einkommenspfändung sind die folgenden Punkte zu beachten. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009, als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG, die Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Diesen Richtlinien entsprechend wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet (Vgl. dazu BSK SchKG-I-VONDER MÜHLL, Art. 93 SchKG N 22 ff.). Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a; 112 III 19 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, welches pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70). 5. In Anbetracht des vorliegenden Falles ist darauf zu verweisen, dass der für die Berechnung des Existenzminimums eingesetzte Grundbetrag mit CHF 600.00 klar unter dem empfohlenen Grundbetrag von CHF 1'200.00 gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 liegt. Abweichungen von den in den Richtlinien aufgelisteten Empfehlungen sind nach Ermessen des Betreibungsbeamten unter Würdigung aller Umstände zulässig, sollten jedoch begründet werden. Der gemäss Richtlinien tiefe

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und unbegründete Grundbetrag von CHF 600.00 könnte daher vom Beschwerdeführer bei einem Revisionsbegehren an das zuständige Betreibungsamt moniert werden. 6. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Lukas Kummer

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