Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.01.2012 420 2011 365 (420 11 365)

24 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·907 mots·~5 min·3

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 365) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Ömer Keskin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Waldenburg vom 24. November 2011

A. Am 24. November 2011 vollzog das Betreibungsamt Waldenburg gegen A.____ eine Rentenpfändung. Das Betreibungsamt ermittelte in Abwesenheit der Schuldnerin aufgrund bekannter Angaben ein monatliches Einkommen von CHF 3'242.00 und berechnete ein Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 2'207.00. Die pfändbare Quote der Schuldnerin wurde auf CHF 1'213.00 festgesetzt. Am 6. Dezember 2011 wurde die pfändbare Quote auf CHF 1'106.00 korrigiert.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011, welches am 9. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, gelangte die Schuldnerin mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rentenpfändung. Die Beschwerde begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Rentenleistungen der Pensionskasse X.____ in der Höhe von CHF 1'213.75 unpfändbar seien. Sie stützte sich dabei auf eine frühere Verfügung des Betreibungsamtes Waldenburg, worin festgestellt worden war, das Einkommen der Schuldnerin sei unpfändbar. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit diversen Unterlagen. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 beantragte das Betreibungsamt Waldenburg die Beschwerde unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In seiner Begründung führte das Betreibungsamt an, dass die der Schuldnerin ausbezahlten Leistungen der Pensionskasse X.____ pfändbar seien. Abklärungen, ob diese Rente pfändbar sei, erschienen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen schwierig. Diese Schwierigkeiten hätten das Betreibungsamt Waldenburg im Jahr 2010 tatsächlich dazu veranlasst, die damals als IV- Rente bezeichneten Gelder als nicht pfändbar zu taxieren. Die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 24. November 2011 vorgelegten Unterlagen würden jedoch auf die Pfändbarkeit der Rente hindeuten, zumal es sich um eine durch die Pensionskasse ausbezahlte Invalidenrente handle. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Waldenburg die Pfändung am 24. November 2011 in Abwesenheit der Schuldnerin vollzogen. Die massgebliche Verfügung wurde der Schuldnerin am 5. Dezember 2011 zugestellt. Die Beschwerde der Schuldnerin, welche am 9. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2011 ist ebenfalls innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die Beschwerdeführerin rügt insofern die falsche Anwendung des Rechts, als dass sie geltend macht, die Leistungen der Pensionskasse X.____ seien unpfändbar. Damit sind die Anforderungen an eine zumindest summarische Beschwerdebegründung erfüllt. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin damit auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Ebenso sind Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar, sofern ihnen der Charakter eines Äquivalents für den Erwerbsausfall zukommt. So hat das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgericht im Entscheid 130 III 400 E. 3 festgehalten, es erscheine verfassungskonform, die Erwerbssurrogat bildenden und grundsätzlich nach dem früheren Einkommen festgelegten IV-Taggelder insoweit als pfändbar zu betrachten, als diese den Existenzbedarf übersteigen, d.h. für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der sog. Ersten Säule (AHV/IV/EL) sowie der Leistungen der Familienausgleichskassen vor, zumal das betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher als die Leistungen der Ersten Säule liegt. Die absolute Unpfändbarkeit wurde im Bewusstsein um die Privilegierung der entsprechenden Rentenbezügern gegenüber Lohnempfängern, für welche das betreibungsrechtliche Existenzminimum gilt, vom Gesetzgeber statuiert. Die Form des Ersatzeinkommens - z.B. ob Rente, Taggeld oder Kapitalabfindung - spielt keine Rolle. Im vorliegenden Fall bezieht die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der Pensionskasse X.____. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellt diese Invalidenrente zweifellos ein Erwerbssurrogat dar und ist somit beschränkt pfändbar. Gegen die Annahme, dass unter „Leistungen der Ersten Säule“ auch die Invalidenrenten gemäss IVG verstanden werden, spricht allein schon der Umstand, dass die besagte Rente das betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen kann. Die Ausführungen des Betreibungsamtes Waldenburg in der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 sind somit zutreffend und die Beschwerde der Schuldnerin ist abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Das Begehren des Betreibungsamtes Waldenburg "unter o/e Kosten zulasten des Beschwerdeführers" stösst daher ins Leere.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Ömer Keskin

420 2011 365 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.01.2012 420 2011 365 (420 11 365) — Swissrulings