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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.05.2020 420 20 90

12 mai 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,746 mots·~9 min·5

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 12. Mai 2020 (420 20 90) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs

An das Betreibungsamt Basel-Landschaft gerichtete betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG sind in jedem Fall an die zuständige Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich und können nicht wahlweise als Wiedererwägungsgesuch oder als Beschwerde erhoben werden.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Nathalie de Luca

Parteien A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, vertreten durch Advokat Michel Bergmann, Poncet Turrettini Avocats, 8-10, rue de Hesse, case postale 5715, 1211 Genève 11, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Im Betreibungsverfahren Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft stellte die Gläubigerin A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Advokat Michel Bergmann, am 3. Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren für eine Forderung über CHF 100'000.00 zzgl. 5% Zins seit 15. August 2010 gegen die Schuldnerin C.____AG. Darin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde versehentlich das Betreibungsamt Genf als zuständiges Amt aufgeführt, weshalb gleichentags ein Rektifikat des Fortsetzungsbegehrens mit korrekten Angaben betreffend das zuständige Betreibungsamt Basel-Landschaft erfolgte. B. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. XXXXXXXX mit Schreiben vom 6. Januar 2020 die Konkursandrohung gegen die C.____AG aus. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 hob das Betreibungsamt Basel-Landschaft diese Konkursandrohung sodann wieder auf. C. Gegen diese Verfügung stellte A.____ mit Schreiben vom 18. Februar 2020 sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, gelte das Schreiben zudem gleichzeitig als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und sei vom Betreibungsamt Basel- Landschaft an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterzuleiten. D. Mit Eingabe vom 24. März 2020 gelangte A.____, wiederum vertreten durch Advokat Michel Bergmann (nachfolgend Beschwerdeführerin), an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und bat in Ermangelung einer Antwort des Betreibungsamtes Basel-Landschaft auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Februar 2020 um Mitteilung, ob dieses bereits als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG weitergeleitet worden sei, andernfalls das Schreiben vom 24. März 2020 die Beschwerde vom 18. Februar 2020 bestätigen solle. E. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend Aufsichtsbehörde) stellte die Beschwerde vom 18. Februar 2020 bzw. 24. März 2020 mit Verfügung vom 26. März 2020 dem Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Vernehmlassung bis zum 6. April 2020 zu. F. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend Beschwerdegegner oder Amt) liess sich daraufhin mit Eingabe vom 6. April 2020 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 7. April 2020 überstellte die Aufsichtsbehörde die Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (SchKG, SR 281.1) grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. § 11 Abs. 1 EG SchKG (SGS 233) hält sodann fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Eingabe vom 18. Februar 2020 die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020 zur Aufhebung der Konkursandrohung an, welche als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zugänglich ist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Zur Erhebung der Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin in der betreffenden Betreibung durch die Aufhebung der Konkursandrohung berührt und beschwerdelegitimiert (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 17 SchKG N 41 mit Hinweisen).

2. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG e contrario). Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG). In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Die Beschwerde vom 18. Februar 2020 genügt diesen Anforderungen knapp. So enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen zu angeblichen Fehlern in der Verfügung, mithin einer fehlenden Begründung derselben.

3. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Die zehntägige Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG gilt auch dann als gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wurde. Die unzuständige Behörde überweist in diesem Fall die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn eine Beschwerde anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Betreibungs- und Konkursamt eingereicht wurde. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2020, welches innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte, könnte demnach als an die falsche Instanz erfolgte Beschwerde qualifiziert werden. Der Beschwerdegegner bringt in der Vernehmlassung vom 6. April 2020 in diesem Zusammenhang vor, aufgrund des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch das Amt verfassten Antwortschreibens vom 9. März 2020 zur Erklärung der Aufhebungsverfügung vom 11. Februar 2020 sei eine Weiterleitung der Beschwerde vom 18. Februar 2020 an die Aufsichtsbehörde hinfällig geworden. Der Beschwerdegegner verkennt dabei, dass ihm bei der Weiterleitung grundsätzlich kein Ermessen bleibt. So hätte er das Schreiben unabhängig von einer eigenen nachträglichen Begründung der Aufhebungsverfügung zur Beurteilung an die Aufsichtsbehörde weiterleiten müssen. Hinzu kommt, dass nicht mehr erstellt werden kann, ob das Antwortschreiben vom Amt der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt worden ist, da es mit A-Post ohne Sendungsverfolgung versandt wurde. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 18. Februar 2020 als fristgerecht erhoben entgegenzunehmen ist.

4. Fraglich ist im Weiteren jedoch, ob die Beschwerde mit einer unzulässigen Bedingung erhoben worden ist. Die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels darf nicht von der Beantwortung einer Frage abhängig gemacht werden, die Gegenstand eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren sein wird (OGer ZH PP120013 vom 8. Mai 2012 E. 3; KGE BL 410 15 347 vom 10. November 2015 E. 2; 400 13 166 vom 17. September 2013 E 1.1 f.; REETZ in: ZPO-Komm. Sutter- Somm et al., Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318, N 49). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozesshandlungen der Parteien bedingungsfeindlich. Das Gericht muss klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, weshalb ihrem Vertreter zugemutet werden kann, Rechtsmittel mit der gehörigen Sorgfalt – mithin bedingungslos – zu erheben. Die Beschwerde vom 18. Februar 2020 richtete sich an das Betreibungsamt und machte dabei das Erheben der Beschwerde nach Art. 17 SchKG von der Bedingung abhängig, dass dieses das Gesuch um Aufhebung der Verfügung nicht ablehne. Dabei überlässt die Beschwerdeführerin die Wahl dem Beschwerdegegner, was eine unzulässige Unsicherheit erzeugt, die sich sodann auch in der Nichtaufhebung der Verfügung bzw. der Nichtweiterleitung der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gezeigt hat. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, gleichzeitig ein Gesuch um Wiedererwägung an das Betreibungsamt Basel- Landschaft sowie eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG mit dem Vermerk an die Aufsichtsbehörde zu richten, es sei zudem ein Wiedererwägungsgesuch beim Amt hängig. Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 5. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Behandlung in der Sache die Beschwerde abzuweisen wäre. Die fehlende Begründung einer Verfügung ist ein schwerwiegender Mangel, weil dadurch das rechtliche Gehör verletzt wird. Dieser Eröffnungsfehler muss grundsätzlich zur Aufhebung der Verfügung führen. Eine Ausnahme davon kann jedoch gemacht werden, wenn die überprüfende Instanz über volle Kognition betreffend das Anfechtungsobjekt verfügt und die Verletzung dadurch geheilt werden kann. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 begehrt die Beschwerdeführerin die Begründung bzw. Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2020. Das Amt bringt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2020 vor, es sei aufgrund einer systemtechnischen Nichterfassung des korrekt erhobenen Rechtsvorschlags vom 8. Januar 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=beschwerde+bedingungsfeindlich&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Ausstellen der Konkursandrohung gekommen. Mit per A-Post versendetem Antwortschreiben (und daher ohne Sendungsverfolgung) vom 9. März 2020 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin erklärt, dass die Verfügung vom 11. Februar 2020 aufgrund des fristgerecht und nicht beseitigten Rechtsvorschlages ergangen worden sei. Da eine Sendungsverfolgung nicht mehr möglich ist und die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. März 2020 behauptet, keine Antwort auf das erste Schreiben vom 18. Februar 2020 erhalten zu haben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie keine Kenntnis von dieser Begründung hatte. Sie hat davon allerdings spätestens durch die von der Aufsichtsbehörde verfügte Zustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 6. April 2020 Kenntnis erhalten. So oder anders ändert die mangelhafte Verfügung nichts an der Tatsache, dass die Konkursandrohung vom 6. Januar 2020 aufgrund des korrekt erhobenen Rechtsvorschlags nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ist, was von Amtes wegen festzustellen ist (Zahlungsbefehl mit fristgerecht erhobenem Rechtsvorschlag, Beleg Nr. 4 des Beschwerdegegners). Aus diesem Grund würde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das Amt zum Erlass einer neuen, gleichlautenden, jedoch begründeten Verfügung einhergehen, was einen formalistischen Leerlauf zur Folge hätte. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre somit vor der Aufsichtsbehörde geheilt worden und die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuarin i.V.

Nathalie de Luca

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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