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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.05.2020 420 20 73

12 mai 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,676 mots·~13 min·6

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 12. Mai 2020 (420 20 73) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gesuch eines Betreibungsschuldners um Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG nach Zustellung eines Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg im Ausland (vorliegend: Deutschland)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Dejaco, Industriering 21, FL- 9491 Ruggell, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 5. März 2020 (Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in Betreibung Nr. 00000000)

A. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte auf Betreibungsbegehren der B. ____ GmbH gegen die A. ____GmbH (Betreibungsschuldnerin) mit Sitz in Y. ____ BL den Zahlungsbefehl Nr. 00000000 aus. Nachdem ein Versuch der Zahlungsbefehlszustellung an der Adresse am Sitz der Betreibungsschuldnerin in Frenkendorf sowohl auf dem Postweg als auch mit polizeilicher Hilfe erfolglos geblieben war, liess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl durch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das zuständige Amtsgericht DE-Z. ____ auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe an der Adresse des einzigen im Handelsregister eingetragenen Gesellschafters und Geschäftsführers der Betreibungsschuldnerin C. ___, an der D. ____strasse 30 in DE-XXXXX Z. ____, zustellen. Das ersuchte Amtsgericht Z. ____ bestätigte sodann mit Zustellungszeugnis vom 13. Februar 2020, dass die Betreibungsurkunde dem Gesellschafter und Geschäftsführer an dessen Wohnadresse am 27. Januar 2020 durch Einlegung der betreffenden Postsendung in den Briefkasten zugestellt worden sei. B. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 reichte die Betreibungsschuldnerin beim Betreibungsamt Basel-Landschaft gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG ein Gesuch um Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. 00000000 ein. Zudem erhob sie gegen den Zahlungsbefehl Nr. 00000000 Rechtsvorschlag. Das Amt wies dieses Gesuch ab, referenzierte in der betreffenden ablehnenden Verfügung vom 24. Februar 2020 indessen auf eine andere Betreibungsnummer (Betreibung Nr. 11111111). Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 erhob die Betreibungsschuldnerin am 4. März 2020 bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde (Beschwerdeverfahren Nr. 420 20 67). Das Betreibungsamt hob die Verfügung vom 24. Februar 2020 betreffend Ablehnung der Fristverlängerung zur Rechtsvorschlagserhebung in Betreibung Nr. 11111111 in der Folge mit Verfügung vom 5. März 2020 auf und wies stattdessen das entsprechende Fristverlängerungsgesuch der Betreibungsschuldnerin nun in der Betreibung Nr. 00000000 ab. Das Beschwerdeverfahren Nr. 420 20 67 wurde sodann mit Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob die A. ____ GmbH (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Dejaco, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Betreibungsamt oder Amt) vom 5. März 2020 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (Aufsichtsbehörde) und stellte dabei das Begehren, die besagte Verfügung sei aufzuheben und dem Betreibungsamt Liestal sei aufzutragen, über den Fristverlängerungsantrag der Schuldnerin unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei, zu entscheiden; eventualiter sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Schuldnerin auf Verlängerung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. 00000000 bis 10 Tage nach Kenntnisnahme des Adressaten von diesem Zahlungsbefehl, somit bis zum 21. Februar 2020 Folge gegeben werde. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen anführen, das Betreibungsamt habe das Gesuch um Fristverlängerung als verspätet abgewiesen, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage geben würde. Im Weiteren sei bereits die Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Amtsgericht Z. ____ nicht gesetzeskonform erfolgt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Verlängerungsgesuch innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags selbst erhoben werden müsste, ergäbe sich aufgrund der mangelhaften Zustellung, dass der gegenständlich gestellte Antrag auf Fristverlängerung in Bezug auf die Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig gestellt worden wäre.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Das Betreibungsamt nahm mit Eingabe vom 30. März 2020 zur Beschwerde Stellung. Dass eine Fristverlängerung innert der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist zu beantragen sei, entspreche der vorherrschenden Lehrmeinung. Selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, hätte das Gesuch zudem abgewiesen werden müssen. Der Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 2 SchKG bestehe darin, allfällige Nachteile, die mit der Unzulänglichkeit von Zustellungen im Ausland und mit den dadurch bedingten längeren Postwegen zwangsläufig verbunden seien, auszugleichen. Zumal vorliegend keine entsprechenden Nachteile bestehen würden, sei eine Fristverlängerung gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht angezeigt gewesen. Dass bereits die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gesetzeskonform gewesen sein soll, wurde zudem vom Betreibungsamt bestritten. E. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten bei der Aufsichtsbehörde in Zirkulation gesetzt. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. April 2020 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein (freiwillige Replik), in welcher sie ausführte, entgegen den Ausführungen des Amtes habe sie sehr wohl einen Nachweis erbracht, dass das Kuvert, mit welchem das Amtsgericht Z. ____ ihr den Zahlungsbefehl durch Einlegung in den Briefkasten habe zustellen lassen, falsch adressiert gewesen sei. Im Weiteren liege eine eidesstattliche Erklärung des Sohnes von C. ____, E. ____, vor, welcher nicht in derselben Wohnung wie der Erstgenannte lebe und welcher bestätigt habe, die Sendung mit dem Zahlungsbefehl während der Abwesenheit seines Vaters entgegengenommen zu haben.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdean-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 16. März 2020 ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. März 2020 an, mit welcher das Amt das Gesuch der Betreibungsschuldnerin vom 19. Februar 2020 um Fristverlängerung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SchKG abgewiesen hat. Diese Verfügung ist einer Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. März 2020 zugestellt worden, so dass die Beschwerde vom 16. März 2020, welche der Schweizerischen Post gleichentags zum Versand aufgegeben wurde, innerhalb der 10-tätigen Rechtsmittelfrist erhoben wurde. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin, welcher die Fristverlängerung zur Erhebung des Rechtsvorschlags verwehrt wurde, ist zweifellos gegeben. Die Rechtsmitteleingabe enthält konkrete Anträge. Im Weiteren werden eine rechtsfehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls sowie eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 SchKG gerügt, mithin für eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zulässige Anfechtungsgründe. Zusammenfassend ist demnach auf die Beschwerde vom 16. März 2020 einzutreten. 2. Das Betreibungsamt entschied das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SchKG abschlägig mit der Begründung, das Gesuch sei verspätet gestellt worden. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, dass das entsprechende Gesuch überhaupt an eine gesetzliche Frist gebunden sei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 SchKG können die gesetzlich festgesetzten Fristen nicht abgeändert werden. Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland, so kann ihm von Amtes wegen eine längere Frist eingeräumt oder auf Antrag der betreffenden Partei eine Frist verlängert werden. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, hat er dies sofort bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung desselben zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde pflichtet der Beschwerdeführerin insoweit bei, als im Gegensatz zu einem Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG für ein Begehren im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SchKG im Allgemeinen und bezüglich der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags im Besonderen keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine Frist zur Einreichung des Verlängerungsgesuchs besteht. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Fristverlängerung für die Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einer im Ausland ansässigen Beschwerdeführerin zwar erklärt, dass das Verlängerungsgesuch «avant l’expiration du délai», also vor Ablauf der in Frage stehenden Frist zu stellen sei (BGer 5A_59/2011 E. 5.1). Woraus das Bundesgericht diese Voraussetzung ableitete, wird im zitierten Entscheid allerdings nicht erwogen. Ob im vorliegend zu beurteilenden Fall für das Fristverlängerungsgesuch eine Frist zu beachten gewesen wäre und ob das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2020 zurecht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht, kann

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht indessen offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Absichten hinter Art. 33 Abs. 2 SchKG ohnehin keinen Anspruch auf Verlängerung der 10tägigen Frist zur Rechtsvorschlagserhebung hatte. 3.1 Art. 33 SchKG bezweckt, die im Vollstreckungsrecht bestehende Fristenstrenge für gewisse Konstellationen abzumildern, um unbillige Konsequenzen zu vermeiden. Bei Art. 33 Abs. 2 SchKG handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Fristen des SchKG zwingend sind und von den Vollstreckungsorganen nicht einseitig angepasst werden dürfen. Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist, dem Verfahrensbeteiligten im Ausland trotz längerer Beförderungsdauer der Post die gleiche (Netto-)Frist zur Verfügung zu stellen wie einem Verfahrensbeteiligten im Inland. Hinzu kommt die Zielsetzung, dass weitere Unterschiede, welche im Vergleich zu inländischen Verfahrensbeteiligten bestehen, ausgeglichen werden sollen (z.B. unterschiedliche Sprache und weitere Erschwernisse betreffend Bestellung eines Rechtsvertreters in der Schweiz bzw. Einholung von behördlichen Auskünften). Dem ausländischen Verfahrensbeteiligten soll es ermöglicht werden, seine Rechte zu wahren (BAERISWYL/MILANI/ SCHMID in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Zürich 2017, 4. Aufl., Art. 33 SchKG N 1 sowie 12 ff. mit Hinweisen). Aus der Überlegung, dass einem Verfahrensbeteiligten aus dem angrenzenden Ausland, wenn überhaupt, nur geringe Nachteile entstehen, rechtfertigt sich eine Fristverlängerung in einem solchen Fall in der Regel nicht (vgl. auch BGer 5A_6/2012 E. 2.1). Stets ist von einer gesuchstellenden Partei darzulegen und von der entscheidenden Behörde zu prüfen, inwiefern Nachteile bestehen. Nicht der ausländische Wohnsitz oder Sitz eines Verfahrensbeteiligten allein rechtfertigt die Einräumung einer längeren Frist, andernfalls eine Besserstellung gegenüber einer in der Schweiz domizilierten verfahrensbeteiligten Partei entstehen könnte, was nicht im Schutzzweck von Art. 33 Abs. 2 SchKG wäre. 3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet einen Nachteil zu erleiden, welcher in der generellen Unzulänglichkeit von Zustellungen im Ausland und dem dadurch bedingten längeren Postweg gründe. Sie führt jedoch weder näher aus, worin die Unzulänglichkeit der deutschen Behörden liegen soll, noch wird dargelegt, inwiefern ihr für die konkrete Wahrung ihrer Rechte in der fraglichen Betreibung ein Nachteil entsteht. Die postalische Verzögerung einer Postsendung aus Deutschland in die Schweiz gegenüber Postsendungen innerhalb der Schweiz ist erfahrungsgemäss klein. Im Weiteren steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls gegen eine Schuldnerin mit Sitz in der Schweiz in Frage, deren Organ deutschen Wohnsitz hat. Dass die Vertrautheit mit dem schweizerischen Vollstreckungsrecht fehlen könnte und deshalb längere Abklärungen im Zusammenhang mit der Erhebung des Rechtsvorschlags vonnöten wären, ist deshalb nicht anzunehmen. Im Weiteren kann durch einfache Erklärung rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben werden, ohne dass eine Begründung abzugeben ist (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Weshalb der Beschwerdeführerin für die Erhebung des Rechtsvorschlags innert der 10-tägigen Frist ab Zustellung vorliegend ein Nachteil entstehen könnte, ist demnach nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Gesuchstellung wäre das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen eines auszugleichenden Nachteils im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SchKG auch in der Sache unbegründet gewesen, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. März 2020 abzuweisen ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge der behaupteten rechtwidrigen Zustellung des Zahlungsbefehls an den nicht im selben Haushalt lebenden Sohn des Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erhebt, stützt sie sich zur Begründung auf Art. 31 SchKG in Verbindung mit 138 Abs. 2 ZPO, wonach Ersatzzustellungen nur an Angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Personen erfolgen dürfen. Zudem sei das Couvert der Sendung mit dem Zahlungsbefehl fälschlicherweise an C. ____ persönlich, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, anstatt an die Beschwerdeführerin adressiert gewesen. Bezüglich Adressierung ist nicht ersichtlich, inwiefern mit diesem Sachverhalt rechtsfehlerhaftes Vorgehen des Betreibungsamtes oder des ersuchten deutschen Amtsgerichts verbunden sein soll. Ebenso wenig ergibt sich ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an einer Feststellung einer allfälligen Falschadressierung. Massgeblich für die Bestimmung der Schuldnerschaft des Betreibungsverfahrens ist ohnehin die Adressierung auf dem Zahlungsbefehl, welcher für die streitgegenständliche Betreibung Nr. 00000000 auf die Beschwerdeführerin lautet. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die Zustellung einer Betreibungsurkunde eines schweizerischen Betreibungsamtes in Deutschland die von ihr genannten Bestimmungen nicht anwendbar sind. Vielmehr ist die Zustellung des Zahlungsbefehls auf ihre Rechtmässigkeit hin nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ65; SR 0.274.131) zu prüfen (Art. 66 Abs. 4 SchKG in Verbindung mit Art. 5 HZÜ65; (ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, 2. Aufl., Art. 66 SchKG N 14). Art. 5 Abs. 1 HZÜ65 sieht vor, dass die Zustellung des Schriftstücks entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt (lit. a) oder in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form zu erfolgen hat, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist (lit. b). Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts DE-Z. ____ vom 13. Februar 2020 ist die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. 00000000 an C. ____, D. ____strasse 30, DE-XXXXX Z. ____, am 27. Januar 2020 durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt. Nach deutschem Recht ist eine solche Ersatzzustellung zulässig (vgl. § 180 der deutschen Zivilprozessordnung). Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung des Zahlungsbefehls nach der genannten Bestimmung seien nicht erfüllt gewesen. Im Weiteren ist mit der Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten auch kein Verstoss gegen grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung zu erblicken, durch welche das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt wäre (Verstoss gegen sog. «ordre public»; vgl. etwa BGE 107 III 11 E. 2), zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise selbst ein Anheften einer Betreibungsurkunde an die Wohnungstür des Empfängers gemäss israelischem Recht unter dem Blickwinkel des schweizerischen ordre public als zulässige Zustellungsart erachtet wird (BGE 122 III 295 E. 2.c). Die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten bietet ähnlich verlässliche Gewähr dafür, dass die Urkunde dem Schuldner persönlich zur Kenntnis gelangt wie etwa nach schweizerischem Recht die Aushändigung an einen erwachsenen Hausgenossen bzw. an einen Angestellten oder die öffentliche Bekanntmachung. Die Rechtslage in Deutschland unterscheidet sich folglich nicht wesentlich von derjenigen in der Schweiz, so dass nicht gesagt werden kann, die Anerkennung der Zustellung des Zahlungsbefehls durch Einlegen in den Briefkasten verstosse

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen den schweizerischen ordre public (so zutreffend Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Graubünden KSK 19 75 E 2.6). Zusammenfassend erweist sich somit auch die Rüge einer fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident

Roland Hofmann Aktuar

Rageth Clavadetscher

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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