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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.01.2021 420 20 235

26 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,417 mots·~17 min·3

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Existenzminimumberechnung

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 26. Januar 2021 (420 20 235) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändung / Existenzminimumberechnung: Pflicht des Betreibungsamtes zur Entgegennahme und Prüfung als (konkludentes) Revisionsbegehren i.S.v. Art. 93 Abs. 3 SchKG, wenn die Schuldnerin nach Vornahme der Existenzminimumberechnung beim Betreibungsamt Unterlagen betreffend die Notwendigkeit eines Fahrzeuges zur Berufsausübung einreicht (E. 3.2.1)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Philippe Spitz; Aktuarin i.V. Janina Wüest

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Existenzminimumberechnung

A. In einer gegen A.____ hängigen Betreibung (in welcher gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Thierstein noch bis am 22. April 2021 eine Einkommenspfändung pendent ist) führte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 2. März 2020 zufolge Adressänderung der Betreibungsschuldnerin auf Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Thierstein vom 3. Februar 2020 hin einen Pfändungsauftrag aus. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 wurde die Schuldnerin A.____ vom Betreibungsamt Basel-Landschaft zwecks Pfändungsvollzugs und Existenzminimumberechnung auf den 2. März 2020 vorgeladen. Am 2. März 2020 erschien die Schuldnerin sodann auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft, wo sie durch den Pfändungsbeamten einvernommen und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation befragt wurde. Mangels vollständiger Einreichung von Unterlagen wurde die Existenzminimumberechnung aufgrund der Aussagen der Schuldnerin vorgenommen und anschliessend durch diese unterzeichnet. Das entsprechende Pfändungsprotokoll wurde dem Betreibungsamt Thierstein als requirierendes Amt mit Schreiben vom 12. März 2020 retourniert. Aufgrund eines Verlustscheins des Betreibungsamtes Thierstein vom 10. Juli 2020 stellte die B.____ AG als Gläubigerin am 7. August 2020 beim Betreibungsamt Basel-Landschaft das Fortsetzungsbegehren gegen die nämliche Schuldnerin, woraufhin das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Parteien aus der betreffenden Betreibung Nr. XXXXXXXX mit Datum vom 14. August 2020 über den Pfändungsanschluss zur Pfändungsgruppe Nr. XXXXXXXXX informierte. In der Folge nahm das Betreibungsamt Basel-Landschaft noch am selben Tag erneut eine Pfändung vor und zeigte deren Vollzug der Schuldnerin und der Gläubigerin der betreffenden Pfändungsgruppe Nr. XXXXXXXXX mit Pfändungsurkunde vom 19. Oktober 2020 an. Bei diesem Pfändungsvollzug stützte sich das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf die Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020, in welcher das Existenzminimum für die Schuldnerin auf monatlich CHF 2'740.00 festgesetzt und der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von CHF 118.35 als pfändbare Lohnquote erklärt wurde. B. Gegen die dem Pfändungsvollzug vom 19. Oktober 2020 zugrundeliegende Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 2. März 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) und begehrte die Überprüfung des berechneten Existenzminimums. C. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2020 wurde die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung übermittelt. D. Mit Eingabe vom 9. November 2020 liess sich der Beschwerdegegner zur Beschwerde vom 26. Oktober 2020 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. E. Mit weiterer Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 10. November 2020 wurde die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. November 2020 inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. F. Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in welcher sie zu diversen Punkten der Beschwerdevernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. November 2020 Stellung nahm. G. Nach Durchsicht der Akten wurde festgestellt, dass dem Beschwerdegegner die Replik der Beschwerdeführerin vom 20. November 2020 bisher nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, weshalb dies vor dem Entscheid über die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 mit Verfügung vom 12. Januar 2021 durch die Aufsichtsbehörde noch nachgeholt wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Eine freiwillige Duplik des Beschwerdegegners ging bei der Aufsichtsbehörde schliesslich nicht ein. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 1.2 Weiter richtet sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG BL verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können neben Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit auch Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2.b). 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 26. Oktober 2020 ficht die Beschwerdeführerin die ihr zugestellte Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2020 (mit Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020) an. Grundsätzlich kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine fehlerhafte Existenzminimumberechnung angefochten werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2016, N 56c zu Art. 93 SchKG). Die strittige Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2020 ist als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG somit zugänglich. Wenn es im Weiteren darum gehen soll, ob und welche Quote des unselbständigen Erwerbseinkommens eines Schuldners gepfändet

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden darf, bildet gemäss Rechtsprechung die Pfändungsurkunde das Anfechtungsobjekt, und es beginnt die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (vgl. dazu BGE 107 III 7 E. 2). Vorliegend ist die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin frühestens am 20. Oktober 2020 zugegangen, weshalb die Beschwerde vom 26. Oktober 2020, welche am 28. Oktober 2020 am Schalter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Gerichtsgebäude zuhanden der Aufsichtsbehörde abgegeben wurde, innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben wurde (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin mit der behaupteten fehlerhaften Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 sinngemäss eine Verletzung von Art. 93 i.V.m. Art. 92 SchKG geltend, was ein zulässiger Beschwerdegrund darstellt. 1.4 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2020 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Führung einer Beschwerde habe, da ihre Lohnpfändung beim Betreibungsamt Thierstein noch bis am 22. April 2021 andauere, weshalb das Lohnpfändungsjahr in der Pfändungsgruppe Nr. XXXXXXXXX beim Beschwerdegegner zwar bereits am Laufen sei, dies allerdings einen Leerlauf darstelle, solange die Pfändung noch beim Betreibungsamt Thierstein hängig sei. Folglich sei die Beschwerdeführerin durch den Versand der Dokumente in der Pfändungsgruppe Nr. XXXXXXXXX nicht beschwert, da die Höhe der aus der Existenzminimumberechnung ersichtlichen Quote noch keinen Einfluss auf die momentan tatsächlich (nicht beim Beschwerdegegner) gepfändete Quote habe. Zumal die Zustellung der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober 2020 vorliegend jedoch die 10-tägige Rechtsmittelfrist ausgelöst hat und die Beschwerdeführerin entsprechend gezwungen war, das Rechtsmittel innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der genannten Pfändungsurkunde und nicht erst nach Vollendung der beim Betreibungsamt Thierstein pendenten Pfändung einzureichen, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin und Adressatin der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober 2020 (mit Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020) indes gegeben, auch wenn die bereits beim Betreibungsamt Thierstein laufende Pfändung noch bis am 22. April 2021 pendent ist. Dies gilt umso mehr, als auf der Gruppen-Abrechnung des Beschwerdegegners vom 9. November 2020 festgehalten wird, dass die Einkommenspfändung vom 15. September 2020 bis zum 15. November 2021 andauert, mithin also bereits hängig ist. Diesen Ausführungen entsprechend sind vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Schliesslich ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2.1 Der Pfändungsvollzug vom 14. August 2020 in der Pfändungsgruppe Nr. XXXXXXXXX stützte sich auf die Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020, mit welcher das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Existenzminimum für die Beschwerdeführerin auf CHF 2'740.00 festgesetzt hatte. Mit ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2020 begehrt die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des berechneten Existenzminimums und rügt sinngemäss die Nichtberücksichtigung eines Fahrzeuges bei der Berechnung ihres Existenzminimums. Diesbezüglich bringt sie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor, dass trotz Nachweis über die Notwendigkeit eines Fahrzeugs zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit lediglich ein U-Abo zu CHF 80.00 in das Existenzminimum einberechnet werde, demgegenüber jedoch Benzinspesen in der Höhe von mindestens ca. CHF 300.00 einberechnet werden sollen. Zudem begehrt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner auch vom Vorbehalt, die Fahrzeuge (Hyundai ATOS, grün, Jahrgang 2000, Km ca. 255'000 und Hyundai ATOS, blau, Jahrgang 2000, Km ca. 190'000) eventuell einzuziehen, absehen solle. Dies nicht nur, weil die Mobilität zur Ausführung der Arbeit Voraussetzung sei, sondern auch, weil die erfassten Fahrzeuge bereits auf Grund ihres Alters und deren Kilometerstand keinen nennenswerten Wert besitzen würden. 2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2020 aus, die Beschwerdeführerin sei am 2. März 2020 auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft erschienen, habe allerdings keine Unterlagen bei sich gehabt. Die Existenzminimumberechnung sei daher aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin vorgenommen und durch diese unterzeichnet worden. Ende März 2020 (Eingangsdatum sei nicht rekonstruierbar) seien Unterlagen betreffend das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eingereicht worden. Diesbezüglich wird weiter festgehalten, dass der Kompetenzcharakter und allfällige in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigende Positionen für das Fahrzeug in erster Linie beim Betreibungsamt Thierstein geltend zu machen seien, da es sich bei der Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 um einen für ein anderes Betreibungsamt erledigten Requisitionsauftrag gehandelt habe und der Beschwerdegegner in Bezug auf die noch beim Betreibungsamt Thierstein laufende Lohnpfändung nicht für Revisionen zuständig sei. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin auch jederzeit beim Beschwerdegegner eine Revision der Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 verlangen, müsse in diesem Rahmen allerdings ein Begehren formulieren und die Höhe der einzubeziehenden Auslagen für ihr Fahrzeug beziffern. Ein konkretes Revisionsbegehren sei beim Beschwerdegegner bisher noch nicht eingegangen. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in der Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 nicht verneint, sondern habe die Entscheidung der Einpfändung desselben lediglich dem requirierenden Amt überlassen. 2.3.1 Mit Replik vom 20. November 2020 ging die Beschwerdeführerin auf einige Punkte der Beschwerdevernehmlassung des Betreibungsamtes vom 9. November 2020 ein und entgegnete in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners unter Ziff. 3 der Vernehmlassung vom 9. November 2020 zunächst, am Vorladungstermin habe sie alle auf der Vorladung aufgeführten Unterlagen dabeigehabt. Die Verfahrensleiterin habe lediglich die fehlenden Bankauszüge beanstandet. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Bankauszüge seien weder auf der Vorladung aufgelistet gewesen, noch habe das Betreibungsamt Thierstein diese je angefordert, sei die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners nicht eingegangen. Als die Beschwerdeführerin angeboten habe, die Bankauszüge am nächsten Tag nachzureichen, habe die Verfahrensleiterin bereits Rechtshilfegesuche an die Banken geschrieben. Vor diesem Hintergrund müsse es erstaunlich wirken, wenn die übrigen Berechnungskriterien nur aufgrund von Aussagen bestimmt gewesen seien und keine weiteren Rechtshilfegesuche versendet worden seien. Zu Ziff. 5 des Sachverhalts in der Beschwerdevernehmlassung führt die Beschwerdeführerin weiter aus,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfahrensleiterin habe ihr bis zum 12. März 2020 Zeit gegeben, aktuelle Bestätigungen des Arbeitgebers für den Einsatz des Privatfahrzeugs nachzureichen. Die bereits vorgelegenen vom 29. Januar 2014 bzw. vom 30. Juli 2019 habe sie nicht akzeptiert. Die Verfahrensleiterin habe eine Anpassung in der Berechnung bezüglich Autospesen zugesichert. Am 10. März 2020 habe die Beschwerdeführerin die verlangten Dokumente nachgereicht. Bei telefonischen Nachfragen habe die Verfahrensleiterin der Beschwerdeführerin stets eine korrigierte Berechnung zugesichert. Zu lit. a der Begründung in der Beschwerdevernehmlassung hält die Beschwerdeführerin sodann fest, es gebe tatsächlich schutzwürdige Interessen, da eine Quote ans Betreibungsamt Thierstein ausbezahlt worden sei. Schliesslich führt sie zu lit. b der Begründung der Beschwerdevernehmlassung aus, in einem zweiten Schritt habe sie die Berechnung des Existenzminimums vom 2. März 2020 korrigieren wollen und anschliessend die Abrechnung des Betreibungsamtes Thierstein revidieren lassen. 2.3.2 Hinsichtlich dieser Replik der Beschwerdeführerin vom 20. November 2020 ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein unbedingtes Replikrecht haben, das heisst, einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.7). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Sachverhaltspunkten 3 und 5 sowie zur Begründung a und b der Beschwerdevernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. November 2020 abgegeben. Diesbezüglich ist indes zu konstatieren, dass die gemachten Ausführungen nicht entscheidrelevant sind und für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher nicht auf die Replik abgestützt wird. Es kann somit offengelassen werden, ob die darin enthaltenen Äusserungen im Rahmen des Replikrechts oder in (verspäteter) Ergänzung der Beschwerde erfolgt sind. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Benzinspesen von CHF 300.00 in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen seien und die Fahrzeuge (gemäss Akten des Betreibungsamtes ein Hyundai ATOS, grün, Jahrgang 2000, Km ca. 255'000 und ein Hyundai ATOS, blau, Jahrgang 2000, Km ca. 190'000) als Kompetenzstücke nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu behandeln und damit unpfändbar seien, kann folgendes festgehalten werden: Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 sind für Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen des öffentlichen Verkehrs zu berechnen. Sofern einem Auto Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Dies kann vorliegen, wenn das Automobil für den Schuldner und seine Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) oder zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als unentbehrlich noch als notwendig (BGer 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2). Voraussetzung ist, dass der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder dass er wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf. Im Weiteren kann ein schuldnerischer Arbeitnehmer ein Auto auch mit der Begründung als unpfändbar bean-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchen, er bedürfe seiner mangels öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges. Ist das Auto unpfändbar, sind dessen Betriebskosten beim Existenzminimum einzurechnen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2014, N 22 f. zu Art. 92 SchKG). Im Übrigen werden ältere Autos mit geringem Wert und mit höheren Unterhaltungskosten als andere Fahrzeuge praxisgemäss zu unpfändbaren Objekten erklärt (dazu sinngemäss JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 46 zu Art. 92 SchKG). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Bei Änderung der für die Pfändung massgebenden finanziellen Verhältnisse hat das Betreibungsamt, sobald es davon Kenntnis erhält, von Amtes wegen eine Anpassung vorzunehmen (dazu BGer 5A_675/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2; BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.1; KOSTKIEWICZ, a.a.O., N 71 zu Art. 93 SchKG; VONDER MÜHLL, a.a.O., N 17 zu Art. 93 SchKG). 3.2.1 In der eingereichten Arbeitgeberbestätigung vom 10. März 2020 bestätigt die presto Presse-Vertriebs AG der Beschwerdeführerin, dass „Folgende Arbeitsmaterialien vom Mitarbeiter gestellt werden: Navigationsgerät und eigenes Fahrzeug“. Weiter wird ausgeführt, dass „A.____ zudem ein eigenes Fahrzeug hält, welches im Notfall auch für andere Mitarbeiter zur Verfügung steht. Ihre Fahrzeuge sind auch mit Notfall-Werkzeug ausgerüstet“. Ausserdem wird die Weg- Berechnung wie folgt bestätigt, „[…] Diese Weg- und Zeitaufwände, sowie etwaige sonstige Mehraufwände oder Auslagen werden in Spesen-Rapporten festgehalten, kontrolliert und monatlich ausbezahlt“. Aus dieser Bestätigung geht somit eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen bzw. dass ein Automobil zur Ausübung ihres Berufes notwendig ist. Da das Kerngeschäft der Presto Presse-Vertriebs AG gemäss Handelsregisterauszug die Frühzustellung von Tages- und Sonntagszeitungen in grossen Teilen der Deutschschweiz ist, kann die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres Berufes ausserdem kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, was die Notwendigkeit eines Fahrzeuges ebenfalls hervorhebt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner offensichtlich informiert darüber war, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf einen Wagen angewiesen ist, zumal er in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2020 in Ziff. 5 zum Sachverhalt selbst festhält, dass im März 2020 Unterlagen betreffend die Notwendigkeit des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eingereicht worden seien. Somit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Dokumente beim Beschwerdegegner einreichte. Diese Eingaben der Beschwerdeführerin über die Bestätigung ihres Arbeitgebers zur Notwendigkeit eines Automobils zur Berufsausübung wären vom Betreibungsamt Basel-Landschaft somit als konkludentes Revisionsbegehren im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG zu beachten gewesen. Der Beschwerdegegner hätte daher spätestens bei der vorliegend angefochtenen Pfändung berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist und basierend darauf eine neue Existenzminimumberechnung vornehmen. Dies umso mehr, als es bei Änderung der für die Pfändung massgebenden finanziellen Verhältnisse von Amtes wegen eine Anpassung vorzunehmen hat, sobald es von einer solchen Änderung Kenntnis erhält, was vorliegend bereits im März 2020 der Fall war. Tatsächlich sind daher anstelle der bei der Existenzminimumberechnung vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. März 2020 berücksichtigten Ausgaben für Arbeitsfahrten von CHF 80.00 für das U-Abo aufgrund des vorliegend zumindest einem der beiden Fahrzeuge zuzusprechenden Kompetenzcharakters Benzinspesen in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Für ein solches Vorgehen spricht zudem der Umstand, dass es sich bei beiden Fahrzeugen der Beschwerdeführerin um ältere Modelle aus dem Jahr 2000 handelt, weshalb diese lediglich noch einen geringen Wert und höhere Unterhaltungskosten als andere Automobile aufweisen und daher praxisgemäss ohnehin zu unpfändbaren Objekten erklärt werden. Dabei sind die von der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug einzuberechnenden Benzinspesen von mindestens ca. CHF 300.00 indes zu hoch angesetzt, zumal die Beschwerdeführerin lediglich Pikett- und Springereinsätze im Umfang von 50 Stellenprozenten für die Presto Presse-Vertriebs AG leistet und im Rahmen der vorliegenden Beurteilung lediglich einem von beiden Fahrzeugen Kompetenzcharakter zugesprochen wird. 3.2.2 In Bezug auf das zweite Fahrzeug der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 die Entscheidung, ob die Fahrzeuge eingepfändet werden sollen, zurecht zuständigkeitshalber dem Betreibungsamt Thierstein überlassen hat, zumal es sich bei der vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums um eine Rechtshilfehandlung für das requirierende Amt handelte. Bezüglich des Vorbehalts der Einpfändung des zweiten Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3.3 Daraus erhellt, dass die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 teilweise gutzuheissen ist. Aufgrund der beigebrachten Arbeitgeberbestätigungen vom 10. März 2020, aus welchen die Notwendigkeit eines Fahrzeuges zur Berufsausübung ohne Weiteres hervorgeht, sowie aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Autos ist den obigen Ausführungen entsprechend zumindest einem der beiden Wagen Kompetenzcharakter zuzusprechen. Zwecks Neuberechnung und Festlegung der Lebenskosten für die Arbeitsfahrten ist die Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zurückzuweisen. Hinsichtlich des zweiten Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ist auf die Frage der Entscheidung der Einpfändung nicht einzutreten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ebenfalls nicht vorgesehen, weshalb jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demnach wird die Existenzminimumberechnung vom 2. März 2020 betreffend die Position „Arbeitsfahrten“ aufgehoben und zwecks Neuberechnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Bezüglich des Vorbehalts der Einpfändung des zweiten Fahrzeuges der Beschwerdeführerin wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Janina Wüest

420 20 235 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.01.2021 420 20 235 — Swissrulings