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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.07.2020 420 20 112

14 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,554 mots·~13 min·4

Résumé

Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. X

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 14. Juli 2020 (420 20 112) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsmittelfrist bei Betreibungshandlung während den Betreibungsferien (E. 1.2 f.); Zahlung an das Betreibungsamt von privatem Konto ohne Angabe der Betreibungsnummer (E. 3)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Aktuar i.V. Stephan Buser

Parteien A. ____ GmbH, Zustellung an: B. ____, Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Am 6. Januar 2020 stellte die C. ____ beim Betreibungsamt Basel-Landschaft ein Betreibungsbegehren gegen die A. ____ GmbH (CHE-XXX.XXX.XXX). Der vom Betreibungsamt Basel- Landschaft ausgestellte Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. XXXXXXXX vom 10. Januar 2020 enthielt die Aufforderung zur Zahlung der in Betreibung gesetzten BVG-Beiträge in der Höhe von CHF 4'301.85 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. September 2019, Bearbeitungsgebühren in der Höhe von CHF 400.00 sowie Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30. Der Zahlungsbefehl wurde der A. ____ GmbH bzw. der im Handelsregister eingetragenen einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A. ____ GmbH, B. ____, am 15. Januar 2020 am Sitz der Gesellschaft zugestellt. B. Als Reaktion auf den Zahlungsbefehl löste B. ____ eine Zahlung in der Höhe von CHF 4'775.15 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft aus. Die Zahlung erfolgte am 4. Februar 2020 von einem Konto (IBAN: CHXX XXXX XXXX XXXX XXXX X), welches auf den Namen von B. ____ und den ihres Ehemannes, D. ____, lautete. Als Absender bzw. Kontoinhaber erscheint auf dem Auszug beim Empfänger «D. ____. und B. ____.». Es wurde kein Zahlungszweck aufgeführt, insbesondere fehlte ein Hinweis auf die entsprechende Verfahrensnummer der laufenden Betreibung gegen die A. ____ GmbH. Unter der Rubrik «Zahlungsinformationen / Gezeichnet von» gab B. ____ ihren eigenen Namen an.

C. Gegen den Ehemann von B. ____, D. ____, sind diverse Betreibungen hängig. D. ____ überwies daher in der Vergangenheit in regelmässigen Abständen Beträge an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zwecks Tilgung seiner in Betreibung gesetzten Schulden. Diese Zahlungen erfolgten jeweils vom gleichen Konto (IBAN: CHXX XXXX XXXX XXXX XXXX X), welches B. ____ für die Überweisung der CHF 4'775.15 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Absicht benutzte, die von der C. ____ in Betreibung gesetzte Schuld der A. ____ GmbH zu tilgen.

D. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft erhielt die Zahlung in der Höhe von CHF 4'775.15 am 4. Februar 2020. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Zahlungszweck ging das Betreibungsamt Basel-Landschaft davon aus, dass es sich dabei um eine Zahlung von D. ____ handelte, mit welcher seine Schulden teilweise getilgt werden sollen. Der vollständige Betrag wurde daher anschliessend an zwei Gläubiger von D. ____ verteilt und nicht an die Gläubigerin der A. ____ GmbH, die C. ____, überwiesen.

E. Mangels Erhebung eines Rechtsvorschlages und aufgrund des fehlenden Zahlungseinganges bei der C. ____ stellte d26iese am 5. März 2020 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. XXXXXXXX gegen die A. ____ GmbH. Kurz darauf, am 17. April 2020, wurde der A. ____ GmbH sodann die Pfändungsankündigung (datiert auf den 15. April 2020), lautend auf den Betrag von total CHF 4'945.45, zugestellt.

F. Gegen die Pfändungsankündigung vom 15. April 2020 erhob die A. ____ GmbH, handelnd durch die Geschäftsführerin B. ____ (fortan: Beschwerdeführerin), Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die auf den 29. April 2020 datierte Beschwerdeschrift wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben.

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Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht G. Die Beschwerde wurde dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (fortan: Betreibungsamt) zugestellt. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2020 beantragte das Betreibungsamt, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

H. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

I. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 beantragte die A. ____ GmbH die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde vom 29. April 2020. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 gewährte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. 1.2 Die vorliegend angefochtene Pfändungsankündigung vom 15. April 2020 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG Betreibungshandlungen nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli, vorgenommen werden. Betreibungshandlungen, welche in dieser Zeit vorgenommen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 63 SchKG (THOMAS BAUER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 63 N 5), sondern geniessen eine aufschiebende Wirkung (THOMAS BAUER, in: BSK SchKG I, a.a.O., Art. 56 N 54). Dabei findet die Fiktion statt, dass die entsprechende Betreibungshandlung erst am ersten Tag nach Ende der Betreibungsferien erfolgt sei. Dies hat zur Folge, dass die Frist erst am nächsten Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; THOMAS BAUER, in: BSK SchKG I, a.a.O., Art. 56 N 54). 1.3 Der Ostersonntag fiel in diesem Jahr auf den 12. April 2020. Die am 17. April 2020 erfolgte Zustellung der Pfändungsankündigung vom 15. April 2020, welche eine Betreibungshandlung darstellt, fand somit während den Betreibungsferien statt (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die dadurch ausgelöste aufschiebende Wirkung hat zur Folge, dass die Zustellung auf den achten Tag nach Ostern, namentlich den 20. April 2020, fingiert wird. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG begann somit erst am 21. April 2020 zu laufen und endete am 30. April 2020. Mit Übergabe der Eingabe an die Schweizerische Post am 29. April 2020 wurde die Rechtsmittelfrist somit gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da auch die übrigen unter Ziff . 1.1 erörterten Voraussetzungen erfüllt sind, wird auf die Beschwerde eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 15. April 2020 geltend, dass dem Betreibungsamt ein Fehler unterlaufen sei. Die gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung sei durch Überweisung der CHF 4'775.15 an das Betreibungsamt beglichen worden, weshalb die erhaltene Pfändungsankündigung unbeachtlich sei. Das Betreibungsamt habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem es die Zahlung in der Höhe von CHF 4'775.15 den Gläubigern von D. ____ verteilt habe, anstatt an die Gläubigerin der Beschwerdeführerin. Das Betreibungsamt hätte sich bei Unklarheiten betreffend den Absender bzw. Zuweisung der Zahlung bei der Beschwerdeführerin erkundigen müssen. Die Zuteilung der Zahlung sei schon alleine aufgrund der Höhe des Betrages klar gewesen sowie aufgrund des Umstandes, dass der entsprechende Zahlungsauftrag von B. ____ gezeichnet worden sei. 3.1 Die vorliegende Betreibung richtet sich gegen die A. ____ GmbH. Die Überweisung der CHF 4'775.15 erfolgte dagegen nicht von einem Konto, welches auf den Namen der Gesellschaft geführt wird. Stattdessen wurde die Zahlung von einem privaten Konto, welches die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A. ____ GmbH zusammen mit ihrem Ehemann führt, ausgelöst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zahlung – anstelle vom Geschäftskonto der A. ____ GmbH – vom privaten Konto des Ehepaares B. ____ und D. ____ getätigt wurde. Aus rechtlicher Sicht ist das vorliegende Verhalten als Zahlung durch einen Dritten zu qualifizieren, da B. ____ als natürliche Person eine Schuld der A. ____ GmbH begleichen wollte. Eine solche Zahlung durch einen Dritten an das Betreibungsamt ist grundsätzlich zulässig. In einem solchen Fall ist es aber unerlässlich, dass die entsprechende Betreibungsnummer als Zahlungszweck aufgeführt wird, da das zuständige Betreibungsamt ansonsten – mangels Identität des Absenders der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Zahlung und des Betriebenen – die Zahlung nicht zuordnen kann. Die relevante Betreibungsnummer wurde vorliegend aber nicht angegeben. Ein Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Betreibung gegen die A. ____ GmbH war vorliegend daher nicht sofort ersichtlich. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, dass sich das Betreibungsamt bei Unklarheit über die Herkunft bzw. Zuteilung der Zahlung bei ihr hätte erkundigen müssen. In diesem Punkt verkennt die Beschwerdeführerin, dass auf Seiten des Betreibungsamts vorliegend über die Herkunft der Zahlung keine Unklarheit bestand. Aufgrund des Umstandes, dass gegen den Ehemann von B. ____ mehrere Betreibungen hängig sind und der Tatsache, dass die in diesem Zusammenhang jeweils getätigten Zahlungen von D. ____ vom selben gemeinsamen Konto ausgelöst wurden, durfte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass es sich bei den übermittelten CHF 4'775.15 wiederum um eine Zahlung von D. ____ handelte. Dies wird durch die Tatsache verstärkt, dass gegen B. ____ persönlich keine Betreibungen hängig sind und somit nur eine Person der beiden Kontoinhaber, nämlich D. ____, sich in einem Betreibungsverfahren befindet. Auch die Höhe des übermittelten Betrages musste das Betreibungsamt aus zweierlei Hinsicht nicht misstrauisch werden lassen. Zum einen entsprach – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – der überwiesene Betrag in der Höhe von CHF 4'775.15 nicht dem von der Beschwerdeführerin gegenüber der C. ____ geschuldeten und in Betreibung gesetzten Betrag. Die Beschwerdeführerin hat es offensichtlich unterlassen, die auf dem Zahlungsbefehl ausgewiesenen Zinsen hinzuzurechnen. Es ist wohl nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dies übersehen konnte, doch wird auf dem Zahlungsbefehl auch explizit darauf hingewiesen, dass vor Auslösung einer Zahlung das Betreibungsamt zu kontaktieren sei zwecks Ermittlung des genau geschuldeten Betrages (unter Berücksichtigung des Zinsenlaufes). Letzteres wurde vorliegend jedoch unterlassen. Zumal der überwiesene Betrag nicht dem vollständig geschuldeten entsprach, war es dem Betreibungsamt aufgrund der Betragshöhe der fraglichen Zahlung nicht möglich, eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten anderen Betreibung vorzunehmen. Zum anderen war für das Betreibungsamt lediglich aufgrund der Tatsache, dass der einbezahlte Betrag die Höhe der bisherigen Raten zur Tilgung von Schulden von D. ____ überstieg, nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine solche für die laufenden Betreibungen gegen D. ____ handelte. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dass D. ____ aufgrund eines ausserordentlichen Vermögensanfalls einen höheren Betrag überwiesen hatte. Zudem ist es – wie dem Auszug des Betreibungskontos von D. ____ entnommen werden kann – in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass von der üblichen Rate (CHF 260.00 / Monat) nach oben oder unten abgewichen wurde (beispielsweise Zahlung von CHF 1'908.95 am 3. Oktober 2019). 3.3 Auch der Umstand, dass die Zahlung durch B. ____ gezeichnet wurde, vermag nichts an den bisherigen Ausführungen zu ändern. So war diese Zeichnung des Zahlungsauftrages für den Empfänger bzw. für das Betreibungsamt nicht ersichtlich. Doch selbst wenn dies beim Betreibungsamt angezeigt worden wäre, hätte für das Betreibungsamt keine Pflicht bestanden, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, da die vorliegende Betreibung nicht gegen B. ____ erfolgt ist, sondern gegen die A. ____ GmbH. Es hätte mit anderen Worten wiederum keine Identität zwischen der betriebenen Person und der die Zahlung auslösenden Person bestanden. Das Betreibungsamt hätte ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass B. ____ einen Teil der Schulden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht ihres Ehemannes zahlen möchte. Dies wäre gerade vor dem Hintergrund, dass – wie dem Auszug des Betreibungskontos von D. ____ zu entnehmen ist – in der Vergangenheit schon mehrmals bei Überweisungen an das Betreibungsamt im Rahmen der Betreibungen gegen D. ____ als Einzahler die E. ____ GmbH (CHE-XXX.XXX.XXX) aufgeführt wurde, nicht weiter erstaunlich gewesen, da gemäss dem Handelsregistereintrag B. ____ die einzige Gesellschafterin der E. ____ GmbH ist. Auch aus der zeitlichen Nähe zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls an die A. ____ GmbH und dem Zahlungseingang der CHF 4'775.15 lässt sich nicht ableiten, dass das Betreibungsamt hätte Verdacht schöpfen müssen, da es sich bei Zahlungen an das Betreibungsamt um Massengeschäfte handelt. 3.4 Gemäss Art. 86 Abs. 2 OR wird die Zahlung eines Schuldners, welcher mehrere Schulden bei dem gleichen Gläubiger hat, auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, sofern der Schuldner nicht erklärt, welche Schuld er tilgen will. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass Art. 86 Abs. 2 OR analog zur Anwendung kommt, wenn ein Schuldner bei einer Zahlung an das Betreibungsamt nicht spezifiziert, für welche Schuld (bei mehreren hängigen Betreibungen) bzw. für welchen Gläubiger (bei mehreren Gläubigern) die Zahlung bestimmt ist (FRANK EMMEL, in: BSK SchKG I, a.a.O., Art. 12 N 15). In diesem Fall soll das Betreibungsamt nach Ermessen entscheiden können (URS MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], KUKO SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 12 N 10). Auch wenn der vorliegende Sachverhalt nicht genau dieser Konstellation entspricht – die A. ____ GmbH hat nicht mehrere in Betreibung gesetzte Schulden bei einem Gläubiger und auch nicht mehrere betreibende Gläubiger – so ist die Situation vorliegend mit jener Konstellation vergleichbar, weshalb für das Vorgehen des Betreibungsamtes auch ein ähnlicher Massstab angesetzt werden sollte. 4. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass sich das Betreibungsamt durch die Weiterleitung der Zahlung in der Höhe von CHF 4'775.15 an die Gläubiger von D. ____ nicht sorgfaltswidrig verhalten hat. Es wäre für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, die Betreibungsnummer bei der Zahlung anzugeben und/oder die Zahlung von einem Konto der A. ____ GmbH zu tilgen, um dem Betreibungsamt eine Zuordnung der Zahlung auf die Betreibung Nr. XXXXXXXX zu ermöglichen. Dem Betreibungsamt kann insbesondere kein Verfahrensfehler angelastet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Da die überwiesenen CHF 4'775.15 bereits den Gläubigern von D. ____ verteilt wurden, scheidet eine Rückerstattung bzw. Anrechnung an die Betreibung gegen die A. ____ GmbH vorliegend aus. Es wäre aber prüfenswert, ob ein möglicherweise noch vorhandener positiver Saldo auf dem Betreibungskonto von D. ____ (vgl. Saldo per 7. Mai 2020 in der Höhe von CHF 904.35) an die C. ____ – unter Anrechnung an die Betreibung gegen die A. ____ GmbH – übermittelt werden kann. Dadurch würde die Beschwerdeführerin zumindest teilweise entlastet, da sie diesen Betrag nicht nochmals zahlen müsste. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin für eine allfällige Rückforderung gegenüber D. ____ auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident

Roland Hofmann Aktuar i.V.

Stephan Buser

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