Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft
vom 6. Februar 2018 (420 17 371) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkursrecht: Einem kollozierten Konkursgläubiger können keine Massaansprüche i.S.v. Art. 260 Abs. 1 SchKG abgetreten werden, deren Schuldner er selber, eine von ihm beherrschte Gesellschaft (in casu GmbH) oder eine dem Schuldner nahestehende Person ist
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Rageth Clavadetscher
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL, Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde
A. Mit Urteil vom TT.MM.JJJJ eröffnete der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost den Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des am TT.MM.JJJJ verstorbenen B.____. Mit Zirkularbeschluss vom 14. November 2017 teilte das Konkursamt Basel- Landschaft den Konkursgläubigern unter anderem den Verzicht auf Durchsetzung der Regressforderung gegenüber der C.____ GmbH (Inventarposition Nr. 9) mit. Zur Begründung des Verzichts erklärte das Konkursamt, dass eine Gläubigerin, D. ____, im laufenden Kon-
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kursverfahren eine Forderung aus diversen Darlehen an die C. ____ GmbH angemeldet habe, für deren Rückzahlung sich der verstorbene B. ____ solidarisch verpflichtet habe. Der Betrag der solidarischen Verpflichtung belaufe sich auf CHF 288‘089.20. Es könne nicht beurteilt werden, ob eine Regressforderung gegenüber der C. ____ GmbH erfolgreich geltend gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung sehe von einer Weiterverfolgung der Angelegenheit aus prozessökonomischen Gründen ab, um das ohnehin beschränkte Massavermögen nicht durch allfällige weitere Gerichts- und Anwaltskosten zu belasten. Zugleich wurde die besagte Regressforderung der Gläubigerschaft zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG offeriert mit Frist zur schriftlichen Interessenanmeldung bis 24. November 2017. Innert dieser Frist beantragten die Gläubigerinnen E. ____, D. ____ sowie A. ____, unter anderem die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bezüglich der Regressforderung gegenüber der C. ____ GmbH. Mit jeweiligen Verfügungen vom 28. November 2017 trat das Konkursamt diese Forderung an die genannten Gläubigerinnen zur gemeinsamen Geltendmachung ab verbunden mit einer Frist zur gerichtlichen Geltendmachung bis spätestens 28. Februar 2018 und unter Androhung der Annullierung der Abtretung im Säumnisfall. B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhebt A. ____ (nachstehend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Sie beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Abtretungsverfügungen des Konkursamtes betreffend die Regressforderung gegenüber der C. ____ GmbH zugunsten der beiden anderen Abtretungsgläubigerinnen, E. ____ und D. ____. Eventuell seien diese Verfügungen aufzuheben, subeventuell seien diese aufzuheben und die Sache sei an das Konkursamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Des Weiteren begehrt sie die Aufhebung und Abänderung der Abtretungsverfügung des Konkursamtes zu ihren Gunsten dahingehend, dass in derselben anzumerken sei, sie selber sei mit einer Forderung von total CHF 405‘318.18 zugelassen, wobei CHF 5‘995.55 in der ersten Klasse und CHF 399‘322.63 in der dritten Klasse kolloziert seien. Zudem sei die Bedingung der Abtretungsverfügung, wonach die gerichtliche Geltendmachung bis 28. Februar 2018 zu erfolgen habe, aufzuheben und stattdessen eine Befristung von 6 Monaten seit Rechtskraft der Verteilliste vorzusehen, wobei die Geltendmachung nicht auf eine gerichtliche zu beschränken sei. Eventualiter sei die Abtretungsverfügung des Konkursamtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Konkursamt zurückzuweisen. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Anordnung eines Verbots gegenüber den anderen Gläubigerinnen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Missachtungsfall über die Regressforderung in irgendwelcher Art zu verfügen. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend an, die Abtretung zugunsten der Gläubigerin E. ____ sei wegen bestehender wirtschaftlicher Identität zwischen der Abtretungsgläubigerin und der Schuldnerin der Regressforderung nichtig, da E. ____ als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C. ____ GmbH fungiere. Die Nichtigkeit hinsichtlich der Abtretung an die Gläubigerin D. ____ sei im verwandtschaftlichen Verhältnis als Mutter des verstorbenen B. ____ und als Schwiegermutter der anderen Gläubigerin, E. ____, begründet. Im Weiteren sei die Zessionarin Darlehensgeberin eines Darlehens an die C. ____ GmbH, für welches sich der Verstorbene zu Sicherungszwecken als Solidarschuldner mitverpflichtet habe. Sie
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habe demnach gegenüber der GmbH eine eigenständige Forderung und werde exakt für diese über die solidarische Haftung befriedigt. Durch die Abtretung der Regressforderung würde sie doppelt befriedigt, was nicht angehe. Weder E. ____ noch D. ____ hätten somit ein ernsthaftes Interesse an der Geltendmachung der Regressforderung. Mit der Abtretung würde einzig beabsichtigt, die Position der Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung der Regressforderung zu erschweren. Sodann seien in der Abtretungsverfügung zugunsten der Beschwerdeführerin ihre Konkursforderungen falsch beziffert, da sie nicht mit denjenigen gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan übereinstimmen würden. C. Dem Verfahrensantrag auf aufschiebende Wirkung und superprovisorisches Verfügungsverbot zu Lasten von E. ____ und D. ____ wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zunächst vorläufig und mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 definitiv entsprochen. D. Das Konkursamt Basel-Landschaft liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 vernehmen. Es beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Das Konkursamt teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtigkeit der Abtretung gegenüber der Gläubigerin E. ____ und anerkennt den Fehler bei der Bezifferung der kollozierten Forderungen der Beschwerdeführerin auf deren Abtretungsverfügung. Auch gegen eine Änderung der Befristung zur Geltendmachung der Regressforderung wehrt sich das Konkursamt nicht. Zur angefochtenen Abtretung an die Gläubigerin D. ____ führt das Konkursamt aus, dass es nicht befugt sei, den Gläubigerinnen Vorschriften über die Art und Weise der Geltendmachung ihrer Forderungen aufzuerlegen. Sodann habe das Amt keine Kenntnis von Umständen gehabt, aus welchen es hätte ableiten müssen, dass es sich bei den beiden anderen Gläubigerinnen um sich nahestehende Personen handle. Zudem vermöge die Verwandtschaftsbeziehung zwischen zwei Personen allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen. Es könne zudem nicht angehen, das Konkursamt damit zu betrauen, Abklärungen über allfällig vorhandene nahe Beziehungen zwischen Konkursgläubigern zu ermitteln. E. E. ____ und D. ____, beide vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, reichten ihre Stellungnahme am 14. Dezember 2017 ein. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit die Nichtigkeit der Abtretungen zu ihren Gunsten festgestellt werden sollte und über die entsprechenden Eventualbegehren der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu entscheiden sei. Sie bestreiten, sich die Regressforderung abgetreten lassen zu haben, um der Beschwerdeführerin zu schaden. Es sei nie die Absicht der Mutter des Verstorbenen gewesen, diesen respektive der C. ____ GmbH das geliehene Geld zu schenken oder auf eine Rückforderung zu verzichten. Mit Verweis auf den Kollokationsplan schulde der Nachlass E. ____ CHF 3‘936.35 für diverse von ihr übernommene Todesfallkosten. Diese Forderung weise somit keinen Bezug zur abgetretenen Regressforderung und zur C. ____ GmbH auf. Dass sie gleichzeitig Gesellschafterin der genannten GmbH sei, sei in casu irrelevant. Soweit sich die Beschwerde gegen D. ____ richte, verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Mutter des verstorbenen B. ____ im Konkurs über dessen ausgeschlagene Verlassenschaft eine Darlehensforderung über CHF 40'000.00 geltend mache, die in keinem Zusammenhang mit der C. ____ GmbH stehe, weshalb sie auch nicht Teil der Regressforderung sei. Eine behauptete doppelte Befriedigung sei hier von vornherein ausge-
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schlossen. Auch bezüglich der Forderungen gegenüber der C. ____ GmbH verfange die Argumentation der unrechtmässigen Mehrfachbefriedigung nicht, weil die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich um eine solidarische Haftung handle. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Zirkulation der Akten bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet. G. In Wahrnehmung ihres freiwilligen Replikrechts ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dahingehend, dass für die persönliche Nähe der beiden anderen Gläubigerinnen und deren gleichgerichteten Interessen an einer Erschwerung der Position der Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung der Regressforderung die Mandatierung eines gemeinsamen Rechtsvertreters exemplarisch sei.
Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Mit drei separaten Verfügungen vom 28. November 2017 trat das Konkursamt Basel-Landschaft gestützt auf Art. 260 SchKG Regressansprüche der Konkursmasse der ausgeschlagenen Verlassenschaft des B. ____ gegenüber der C. ____, an die Beschwerdeführerin und die Konkursgläubigerinnen E. ____ und D. ____ ab. Die vorliegende Beschwerde ist am 1. Dezember 2017 am Schalter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft abgegeben worden und somit zweifellos rechtzeitig erfolgt. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen Verfügungen des Konkursamts betreffend die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Sache des Sachrichters, sondern der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (BGE 132 III 342 E. 2.2.1 m.N.; PETER, in: BlSchK 2013, S. 84 f.). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich somit aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Gerügt wird eine falsche Anwendung von Art. 260 SchKG, was einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zugänglich ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder kollozierte Konkursgläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung
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die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG bewirkt keine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne von Art. 164 ff. OR, sondern verleiht dem Abtretungsgläubiger ein Prozessführungsrecht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös (BGE 122 III 176 E. 6f). Der Übernehmer wird nicht selbst Träger des Anspruchs, sondern er kann nur als Vertreter und Beauftragter der Konkursmasse, aber auf eigenes Risiko, prozessieren. Die Abtretung ist eine Prozessvollmacht zur Prozessführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rechnungsablage. Daraus folgt unter anderem, dass der prozessierende Gläubiger den Anspruch nicht weiter abtreten kann, sondern selbst verfolgen muss (BGE 109 III 27 E. 1). Nicht legitimiert, die Abtretung zu verlangen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Konkursgläubiger, gegen den sich der abzutretende Anspruch richtet. Eine derartige Abtretung wäre nichtig, weil sie die Geltendmachung des Anspruchs illusorisch machen würde (BGer 7B.18/2006 vom 24. April 2006 E. 3.1; BERTI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 N 30; BAUER, Basler Kommentar SchKG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 260 ad N 30; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 47 Rz. 50). Inwiefern die Konkursverwaltung auch einer anderen Person als dem Schuldner selber die Abtretung einer Forderung verweigern kann, ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Nach der Ansicht von BERTI dürfen nicht nur einem kollozierten Konkursgläubiger keine Vermögensrechte abgetreten werden, deren Schuldner er selber ist, sondern muss dies – in Anwendung von Art. 2 ZGB – auch für diesem nahestehende Personen gelten (BERTI, a.a.O., Art. 260 N 30; in diesem Sinne auch Urteil des Obergericht des Kantons Thurgau [OGer TG] vom 16. November 2011 [= RBOG 2011 Nr. 19] E. 2a) dd); publ. in BlSchK 2013, S. 79 ff.); Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120129 vom 20. August 2012 E. 5.4). Der Antrag eines Konkursgläubigers auf Abtretung eines Anspruchs nach Art. 260 SchKG ist vom Konkursamt zurückzuweisen, wenn die Abtretung eine Benachteiligung der Masse nach sich ziehen würde (OGer TG a.a.O.). 4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Verfügung des Konkursamtes vom 28. November 2017 bezüglich der Abtretung der Regressforderung an sie selber anficht, haben sich die beiden anderen Abtretungsgläubigerinnen in ihrer Beschwerdevernehmlassung hierzu nicht vernehmen lassen. Das Konkursamt anerkennt in seiner Stellungnahme die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bezifferung ihrer Kollokationsforderungen und zu den Bedingungen der Geltendmachung der Regressforderung (Befristung auf 6 Monate nach Rechtskraft der Verteilungsliste anstatt per 28. Februar 2018 und keine Beschränkung auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche). Die Beschwerde ist demnach in diesen beiden Punkten gutzuheissen, womit sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 5. Bezüglich der Abtretung der Regressforderung an E. ____ wird deren Legitimation als Kollokationsgläubigerin am fraglichen Konkurs und Zessionarin nach Art. 260 SchKG im Grundsatz zu Recht nicht beanstandet. Hingegen wird deren persönliche Verbindung zur Schuldnerin der abgetretenen Forderung moniert. E. ____ bestreitet einen Interessenskonflikt, da die Kollokationsforderung gegenüber dem Nachlass aus von ihr übernommenen Todesfallkosten keinen Bezug zur Regressforderung habe. Es trifft zwar zu, dass die kollozierte Forderung der betreffenden Gläubigerin persönlich zusteht, während die abgetretene Re-
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gressforderung gegenüber der C. ____ GmbH geltend zu machen ist. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs verkennt E. ____ allerdings, dass es auf einen sachlichen Bezug der Kollokationsforderung zur Abtretungsforderung nicht ankommt. Nichtigkeit einer Abtretung ist vielmehr stets anzunehmen, wenn beabsichtigt wird, eine Forderung der Konkursmasse abzutreten, deren Schuldner mit dem betreffenden Abtretungsgläubiger identisch ist. Dass E. ____ alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C. ____ GmbH ist, hat sie ausdrücklich bestätigt. Zudem ergibt sich ihre Funktion auch aus dem Handelsregistereintrag dieser Gesellschaft. Auch wenn es sich bei der Konkursgläubigerin und Schuldnerin der Regressforderung somit um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt, ist das Interesse von E. ____ an der Durchsetzung einer Forderung gegenüber einer von ihr zu 100% beherrschten Gesellschaft von vornherein nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin gleichgeschaltet. Dass diese Ausgangslage die Position der Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderung erheblich beeinträchtigt, liegt auf der Hand und führt zur Nichtigkeit der Abtretungsverfügung zugunsten von E. ____, was im Übrigen nicht nur seitens der Beschwerdeführerin, sondern auch durch das Konkursamt beantragt wird. In wirtschaftlicher Hinsicht bildet E. ____ mit der C. ____ GmbH eine Einheit. Betreffend Interessenlage besteht eine Nähe der Zessionarin zu dieser Gesellschaft, welche einer tatsächlichen Identität zwischen Kollokationsgläubiger und Schuldner der abgetretenen Forderung gleichkommt. Nach subjektiven Beweggründen für die Abtretung braucht bei einem solch offensichtlichen Interessenskonflikt nicht weiter gesucht zu werden. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt gutzuheissen und antragsgemäss die Nichtigkeit der Abtretungsverfügung zugunsten von E. ____ zufolge Verletzung von Art. 260 SchKG festzustellen. 6. Auch bei der Abtretung an D. ____ wird einzig moniert, dass bei ihr die subjektiven Erfordernisse einer Abtretung nicht erfüllt seien. 6.1 Die Beschwerdeführerin scheint eine fehlende Abtretbarkeit gegenüber D. ____ zunächst aufgrund ihrer schwägerschaftlichen Beziehung zu E. ____ als deren Schwiegermutter zu erblicken. Sodann befürchtet sie, dass sich diese Abtretungsgläubigerin aufgrund der bestehenden Solidarschuldnerschaft der C. ____ GmbH zusammen mit dem Nachlass des B. ____ aus diversen der genannten Gesellschaft gewährten Darlehen doppelt befriedigen lassen könnte. D. ____ habe eine eigenständige Forderung gegenüber der C. ____ GmbH. Sie werde als Konkursgläubigerin für exakt diese Forderung befriedigt. Sie verlange demnach die Abtretung einer Forderung, welche in der Befriedigung von ihr selbst liege. Die betreffende Gläubigerin bestreitet, Obstruktionsabsichten gegen die Beschwerdeführerin zu hegen. Es gehe ihr, so ihre Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung, vielmehr darum, ihren Schaden zu begrenzen. Sie habe der C. ____ GmbH Darlehen gewährt, für welche sich ihr verstorbener Sohn solidarisch mitverpflichtet habe und deren Rückzahlung sie einfordere. Eine Gefahr der Doppelbefriedigung bestehe bei solidarischer Haftung indessen nicht. 6.2 Aus dem Kollokationsplan im Konkurs über den ausgeschlagenen Nachlass des B. ____ vom TT.MM.JJJJ ergibt sich eine in der dritten Klasse kollozierte Gesamtforderung von D. ____, der Mutter des Verstorbenen, von CHF 325‘256.00. Als Forderungsgrund werden „diverse Darlehen“ angegeben. Die entsprechenden schriftlichen Darlehensverträge hat
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die Beschwerdeführerin als Beilagen 7 bis 14 zur Beschwerde ins Recht gelegt. Diese 8 Verträge haben – abgesehen von den vereinbarten Darlehenssummen – allesamt den gleichen Wortlaut nämlich, dass D. ____ der C. ____ GmbH ein zinsliches Darlehen auf unbestimmte Laufzeit gewähre, welches allerdings jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch die Darlehensgeberin kündbar sei. Zudem wurde vereinbart, dass B. ____ als Solidarschuldner in den jeweiligen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen nicht bis 31. Dezember 2013 zurückbezahlt sein sollte. Die vorliegend zur Diskussion stehende Abtretungsforderung betrifft nun – wie bereits erwähnt – einen allfälligen Regressanspruch des Nachlasses bzw. der Konkursmasse gegenüber der anderen Solidarschuldnerin, der C. ____ GmbH, welcher nach Feststehen der an die Darlehensgeberin und Kollokationsgläubigerin, D. ____, ausgerichteten Konkursdividende ermittelt werden kann (vgl. Art. 148 Abs. 1 und 2 OR). Was die Kollokationsgläubigerin aus dem Konkurs erhältlich machen kann, hat sie sich sodann als Erfüllung anrechnen zu lassen (Art. 147 Abs. 1 OR), weshalb die behauptete Gefahr einer Doppelbefriedigung unbegründet ist. Aus den unbestrittenermassen gewährten Darlehen kann die Darlehensgeberin zudem ein eigenes Interesse an der Abtretung und Durchsetzung einer allfälligen Regressforderung nach Art. 260 SchKG glaubhaft machen, zumal weder eine Begünstigung des Verstorbenen seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, noch Umstände ersichtlich sind, welche auf ein fingiertes Kreditgeschäft hinweisen würden. Hat die Mutter des Verstorbenen ein nachvollziehbares eigenes Interesse an der Geltendmachung der fraglichen Regressforderung, erscheinen die seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Hinderungsabsichten, für welche diese im Übrigen auch keine konkreten Hinweise zu liefern vermag, weniger glaubwürdig. Allein aufgrund ihrer familiären Nähe zu der von ihrer Schwiegertochter beherrschten Gesellschaft, welche Schuldnerin der abgetretenen Forderung ist, anzunehmen, sie agiere zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder der Konkursmasse, verfängt vor diesem Hintergrund ebenso wenig. Die Tatsache, dass E. ____ und D. ____ denselben Rechtsvertreter zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mandatiert haben, ist unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Auch hieraus vermag die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt abzuleiten. Die gemeinsame Beauftragung ist weder als Indiz dafür noch dagegen zu werten, dass es auch D. ____ bei der Abtretung ausschliesslich darum gehen soll, die Durchsetzung der Regressforderung für die Beschwerdeführerin zu erschweren oder gar illusorisch werden zu lassen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung zugunsten der Abtretungsgläubigerin D. ____ demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG wird im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG auch keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird: 1. festgestellt, dass die Abtretungsverfügung des Konkursamtes vom 28. November 2017 im Konkurs Nr. XXXX (Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des B. ____) gegenüber E. ____ für die Regressforderung gegenüber der C. ____ GmbH nichtig ist, und 2. die Abtretungsverfügung des Konkursamtes vom 28. November 2017 im Konkurs Nr. XXXX (Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des B. ____ ) gegenüber der Beschwerdeführerin (A. ____) für die Regressforderung gegenüber der C. ____ GmbH wie folgt abgeändert: a) Es wird angemerkt, dass A. ____ mit einer Forderung von total CHF 405‘318.18 zugelassen ist, wobei CHF 5‘995.55 in der ersten Klasse und CHF 399‘322.63 in der dritten Klasse kolloziert sind. b) Die Bedingung Nr. 8 der Abtretungsverfügung wird dahingehend geändert, dass die abgetretene Forderung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft der Verteilungsliste geltend zu machen ist. II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. III. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Roland Hofmann Aktuar
Rageth Clavadetscher