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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.04.2012 420 12 73 (420 2012 73)

24 avril 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,275 mots·~6 min·9

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24. April 2012 (420 12 73) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Betreibungsrechtliche Handhabung der Aufwendungen für die Ausübung des persönlichen Verkehrs

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Aktuar i.V. Ömer Keskin

Parteien A.____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Laufen, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Laufen vom 13. Februar 2012

A. Am 13. Februar 2012 vollzog das Betreibungsamt Laufen gegen B.____ eine Lohnpfändung. Das Betreibungsamt bemerkte in Anwesenheit des Schuldners, dass dieser Beiträge vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) beziehe. Es wurde festgestellt, dass der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'160.00 direkt vom KIGA an das Kantonale Sozialamt, Liestal, ausbezahlt werde und der Restbetrag von CHF 2'910.00 für den Schuldner vorgesehen sei.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Betreibungsamt errechnete sodann ein Existenzminimum des Schuldners von CHF 5'070.00. Der über das monatliche betreibungsamtliche Existenzminimum hinausgehende Mehrverdienst wurde als pfändbare Quote des Schuldners festgesetzt. B. Mit Schreiben vom 1. März 2012 gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Sie verlangte die Reduktion einer Position in der Berechnung des Existenzminimums. Die Beschwerde begründete sie im Wesentlichen damit, dass die gemeinsame Tochter gemäss Scheidungsurteil jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bei ihrem Vater B.____ verbringe. Am Samstagnachmittag gehe die Tochter in die Jungwacht / Blauring in X.____, wobei der Mitgliederbeitrag von der Beschwerdeführerin bezahlt werde. Dadurch würden ihrem geschiedenen Gatten also keine Kosten entstehen. Am 15. August 2011 sei ihr ehemaliger Gatte inhaftiert worden und sei bis zum 9. Dezember 2011 in Untersuchungshaft gewesen. Seit dieser Zeit habe er die Tochter nur unregelmässig bei sich gehabt: einmal im Dezember, zweimal im Januar sowie einmal im Februar. Der nächste Termin sei der 17. März 2012 gewesen. Seither habe ihr ehemaliger Gatte keinerlei Zahlungen geleistet, so dass ihre Ausstände sich mittlerweile auf CHF 12'000.00 belaufen würden. Nur mit Hilfe des Sozialamtes habe sich ihre Lage etwas verbessert. C. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2012 beantragte das Betreibungsamt Laufen, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Begründung führte das Betreibungsamt an, dass es am 13. Februar 2012 anhand der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sowie der Weisungen betreffend Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien vom 1. Juli 2009 das Pfändungsprotokoll des Schuldners erstellt habe. Für jedes Kind über zehn Jahre werde ein Betrag von CHF 600.00 in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt. Da A.____ und B.____ geschieden seien und nicht mehr zusammenleben würden, halte sich die gemeinsame Tochter C.____ regelmässig bei ihrem Vater auf. Die Betreibungsbeamtin habe daher einen Anteil von CHF 200.00 in der Existenzminimumsberechnung für angemessen gehalten. D. Der Schuldner liess sich zur Beschwerde innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Gläubiger, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Da im vorliegenden Fall das Zustellungsdatum nicht ermittelbar ist, wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivil-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die Beschwerdeführerin rügt insofern die Unangemessenheit, als dass sie geltend macht, der Anteil des Schuldners am Unterhalt der gemeinsamen Tochter sei zu hoch angesetzt worden. Das Existenzminimum sei tiefer. Damit sind die Anforderungen zumindest an eine summarische Beschwerdebegründung erfüllt. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist den dem nicht obhutsberechtigten Schuldner für die Ausübung des Besuchsrechts der nicht bei ihm wohnenden Kinder entstehenden Kosten Rechnung zu tragen, ohne dass es eines strikten Nachweises dazu bedürfe (vgl. BGer. Urteil vom 11.10.2005, 7B.145/2005 E. 3 ff.). Demgemäss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung der für den Unterhalt des Kindes geschuldeten Beiträge den Kosten Rechnung getragen wurde, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr mit dem Kind erwachsen würden. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen vermeidet, dass das Pfändungssubstrat zweimal unter dem gleichen Titel belastet würde. Es entspricht im Übrigen allgemeiner Praxis, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten in der Regel vom betreffenden Elternteil zu tragen sind und dieser den von ihm auf diese Weise geleisteten Naturalunterhalt grundsätzlich nicht vom Unterhaltsbeitrag abziehen darf (BÜCHLER/WIRZ, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung N 25 zu Art. 273 ZGB; BSK ZGB I-SCHWENZER, Art. 273 ZGB N 20). Die Auslagen für die Ausübung des persönlichen Verkehrs sind bei der Berechnung des Existenzminimums nach Massgabe der an der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für den Unterhalt des Kindes vorgesehenen Grundpauschale zu berücksichtigen. Dieser bei der Berechnung des Existenzminimums gebührend zu berücksichtigende Betrag für die Auslagen des persönlichen Verkehrs sollte nicht nur die Nahrungskosten des Kindes decken, sondern auch ermöglichen, ein Schwimmbad oder ein Kino aufzusuchen, eine Ausstellung zu besuchen oder einem Sportanlass beizuwohnen. 3. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Schuldner B.____ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Laufen vom 2. Juni 2004 das Recht auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter C.____ zusteht. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin ist vorgesehen, dass die Tochter jeweils das erste und das dritte Wochenende des jeweiligen Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, beim Vater verbringt. Das Betreibungsamt geht davon aus, dass sich die Tochter regelmässig bei ihrem Vater aufhalte. Das Betreibungsamt hat in der Folge für die Ausübung des persönlichen Verkehrs einen Anteil von CHF 200.00 im Existenzminimum des Schuldners als angemessen erachtet. Laut Beschwerdeführerin hält sich die Tochter während den Samstagnachmittagen jedoch regelmässig in der Jungwacht / Blauring in X.____ auf. Ferner habe sich der Schuldner vom 15. August 2011 bis 9. Dezember 2011 in Untersuchungshaft befunden. Nach seiner Haftentlassung habe er das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind sehr unregelmässig wahrgenommen. Der Schuldner hat diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb die Aufsichtsbehörde davon ausgeht, dass der Schuldner sein Pflichtrecht, seine Tochter in bestimmten Zeitabständen zu sehen, nur unregelmässig wahrnimmt. Dadurch entstehen dem Schuldner auch in tatsächlicher Hinsicht weniger Unkosten, als das Betreibungsamt angenommen hat. Im Urteil des Bundesgerichts vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.10.2005 (vgl. BGer 7B.145/2005 E. 3 ff.) wurde als Bedarfsposition im Existenzminimum des nicht obhutsberechtigten Schuldners nicht wie vorliegend CHF 100.00 (CHF 200.00 für zwei Wochenenden pro Monat = CHF 100.00 pro Besuchswochenende) sondern lediglich CHF 50.00 pro Besuchswochenende eingesetzt. Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der vorliegenden Umstände erscheint der vom Betreibungsamt für die Ausübung des persönlichen Verkehrs im Existenzminimum des Schuldners eingesetzte Betrag als unangemessen und ist daher tiefer festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen somit durchzudringen vermag, ist ihre Beschwerde gutzuheissen und der vom Betreibungsamt festgesetzte Betrag für die Ausübung des persönlichen Verkehrs von CHF 200.00 dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend auf CHF 100.00 herabzusetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Existenzminimum des Schuldners auf CHF 4'970.00 festgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Ömer Keskin

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