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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.06.2012 420 12 144 (420 2012 144)

19 juin 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,171 mots·~6 min·6

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 19. Juni 2012 (420 12 144) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Ungenügende Begründung der Beschwerde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter René Borer; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Binningen vom 4. Mai 2012

A. Am 4. Mai 2012 vollzog das Betreibungsamt Binningen gegen A.____, wohnhaft in Binningen, in dessen Abwesenheit eine Einkommenspfändung. Dabei ermittelte es ein monatliches Existenzminimum der Familie des Schuldners von CHF 6'305.00, basierend auf dem Grundbetrag von CHF 1'700.00, dem Grundbetrag für den Sohn von CHF 600.00, dem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von CHF 2'153.00, den vermehrten Arztauslagen von CHF 450.00, den Auslagen für auswärtiges Essen von CHF 462.00, den Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 140.00 und dem Unterhaltsbeitrag an die Familie von CHF 800.00 sowie einem monatlichen Einkommen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 8'352.60. Die pfändbare Quote des Schuldners wurde auf CHF 1'310.00 festgesetzt und eine monatliche Lohnpfändung von CHF 1'310.00, erstmals zahlbar per Ende Mai 2012, verfügt. In einem Begleitschreiben teilte das Betreibungsamt Binningen dem Schuldner mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er die Krankenversicherungsprämien nicht bezahle, weshalb diese im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht mehr berücksichtigt werden könnten. B. Gegen diesen Pfändungsvollzug reichte der Schuldner am 15. Mai 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er führte im Wesentlichen aus, durch das Betreibungsamt Binningen sei am 4. Mai 2012 eine neue Existenzminimumberechnung ohne seine Anwesenheit erfolgt. Es sei ihm eine Frist zu gewähren, um alle notwendigen Unterlagen zu beschaffen und anschliessend eine schriftliche Stellungnahme einreichen zu können. Des Weiteren sei die Lohnpfändung in Höhe von CHF 1'310.00 bis zur Klärung der Angelegenheit zu stornieren und weiterhin die bisherige Lohnpfändung von CHF 800.00 zu vollziehen. C. In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 legte das Betreibungsamt Binningen den Ablauf des Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt führte aus, der Schuldner bringe keinerlei verfahrenstechnische Mängel vor, sondern moniere lediglich, dass er mit der Krankenkasse seit längerer Zeit Probleme habe. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Binningen am 4. Mai 2012 die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners angepasst. Die Verfügung konnte dem Schuldner frühestens am Folgetag zugestellt werden, so dass die Beschwerde vom 15. Mai 2012 allemal rechtzeitig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Feststellung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs durch das Betreibungsamt Binningen, was zu einem gesetzeswidrigen Eingriff in sein Existenzminimum führe. 1.2 Die Beschwerdeschrift hat gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen, damit auf die Beschwerde einzutreten ist. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss mithin angeben, welche Änderungen des Entscheides er beantragt und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält (vgl. KGE BL 2004, S. 99 f.). Das Betreibungsamt Binningen hat dem Schuldner und heutigen Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Mai 2012 dargelegt, dass für die Berechnung des Existenzminimums die Krankenkassenprämien nicht weiter berücksichtigt werden könnten, da die laufenden Prämien nicht bezahlt würden. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift den Antrag, es sei ihm Frist zur Beschaffung von Unterlagen und zur anschliessenden Stellungnahme zu gewähren. Zudem beantragt er den Aufschub der angepassten Lohnpfändung vom 4. Mai 2012 und besteht auf die zuvor verfügte Lohnpfändung vom 20. Juni 2011. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht im Geringsten zum Vorhalt der nichtbezahlten Krankenkassenprämien. Aus der Beschwerde geht somit in keiner Weise hervor, welche Punkte der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers bemängelt und welche Änderung derselben anbegehrt werden. Er setzt sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Obwohl die Anforderungen an die Begründung von Laienbeschwerden grosszügiger gehandhabt werden können (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b), genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung wird daher auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden: Der Beschwerdeführer wurde im Begleitbrief zum Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Binningen vom 4. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass die Krankenkassenprämien für die Berechnung des Existenzminimums nicht weiter berücksichtigt werden könnten, da diese nicht mehr bezahlt würden. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt bzw. bewiesen, dass er die Prämien für die Krankenversicherung bezahlt. Er führt auch nicht aus, weshalb diese weiterhin in die Notbedarfsberechnung einzubeziehen seien. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz können bei der Berechnung des Existenzminimums nur jene Zuschläge berücksichtigt werden, welche der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt (BGE 120 III 20). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer im Pfändungsprotokoll vom 20. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass falls er den Mietzins, die Krankenkassenprämien, Alimente oder Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahle, diese Beträge aus dem Existenzminimum gestrichen und die pfändbare Quote ohne neuen Pfändungsvollzug um diese Beträge erhöht würde. Eine Anpassung des Existenzminimums erfolge erst wieder, wenn der Nachweis erfolgt sei, dass diese Beträge wieder bezahlt würden. Das Betreibungsamt Binningen hat somit für die Berechnung des Existenzminimums zu Recht auf den Einbezug der Krankenkassenprämien verzichtet. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht er-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht streckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Somit hätten sämtliche relevanten Unterlagen und Stellungnahmen innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Nathalie Aebischer

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