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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.06.2011 410 2011 75 (410 11 75)

7 juin 2011·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·959 mots·~5 min·3

Résumé

Aufklärung der nicht anwaltlich vertretenen Partei über die unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2011 (410 11 75) Gemäss Art. 97 ZPO hat das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, auf welche Art und Weise die Aufklärung zu erfolgen hat. Um ihren Zweck zu erfüllen, hat die schriftlich zu ergehen. Das Gericht hat die getätigte Aufklärung in den Prozessakten zu dokumentieren. Bei unterlassener, verspäteter und eventuell unrichtiger Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege fällt die Sanktionierung primär dahingehend in Betracht, dass der betreffenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich, allenfalls rückwirkend, bewilligt wird (Art. 97 ZPO; E. 3).

Zivilprozessrecht

Aufklärung der nicht anwaltlich vertretenen Partei über die unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1. ( … )

2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2011 bestätigte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim den Eingang der Klage des heutigen Beschwerdeführers (Ziff. 1) und verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ein (Ziff. 2). Im Weiteren wurde in der Verfügung festgehalten, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Gerichtskosten in mutmasslicher Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger Kosten für die Beweisführung verursachen werde (Ziff. 3) und die Parteien nach Eingang des Kostenvorschusses zur Prozesseinleitungsverhandlung vorgeladen werden (Ziff. 4). In der Rechtsmittelbelehrung wurde schliesslich angeführt, dass gegen Ziffer 2 der nämlichen Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geführt werden könne.

2.2 ( … )

2.3 ( … )

3.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt fraglich und zu überprüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz über die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 für das Verfahren um Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Scheidungsfolgen richtig ist. In Anwendung von Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass die gerichtlichen Aufwendungen gedeckt sind und nicht der Staat den Prozess der Parteien zu finanzieren hat. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen will oder nicht. Die mutmasslichen Gerichtskosten begrenzen die Höhe des möglichen Gerichtskostenvorschusses. Das Gesetz verlangt dabei vom Gericht die Vornahme einer Prognose, wobei sich das Gericht grundsätzlich an den entsprechenden kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu orientieren hat. Der Entscheid des Gerichts über den von der klagenden Partei zu leistenden Vorschuss hat - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - keinerlei präjudizierende Wirkung auf die Kostenverteilung im Endentscheid. Diese erfolgt nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die geleisteten Vorschüsse der Parteien werden gemäss Art. 111 ZPO mit den entstandenen Gerichtskosten verrechnet, wobei ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert wird. Die obsiegende Partei hat somit keinen Anspruch darauf, dass ihr vom Gericht der geleistete Vorschuss zurückerstattet wird. Allerdings hat die obsiegende Partei für die geleisteten Vorschüsse ein Rückgriffsrecht auf die kostenpflichtige Gegenpartei (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

3.2 Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 6. März 2011 an das Bezirksgericht Arlesheim gelangte und eine Änderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 9. März 2010 rechtskräftig festgelegten Scheidungsfolgen beantragte. Das Bezirksgerichtspräsidium bestätigte in der Folge mit Verfügung vom 8. März 2011 den Eingang der Klage und verlangte vom Kläger einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00. Zugleich wurde festgehalten, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Gerichtskosten in mutmasslicher Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger Kosten für die Beweisführung verursachen werde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, stellt fest, dass der angefochtene Entscheid im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist: Der Kläger ist nach Massgabe der hievor angeführten Bestimmungen von der Vorinstanz zu Recht zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten worden. Die Höhe des entsprechenden Vorschusses bewegt sich im Rahmen der massgeblichen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31). Zu beanstanden bleibt allerdings, dass der Kläger in der besagten Verfügung vom 8. März 2011 nicht über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege belehrt wurde. Art. 97 ZPO sieht nämlich vor, dass das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, auf welche Art und Weise die Aufklärung zu erfolgen hat. Um ihren Zweck zu erfüllen, hat die Aufklärung aber regelmässig auf dem Korrespondenzweg, schriftlich zu ergehen, für den Kläger mit der Kostenvorschussverfügung und für den Beklagten mit der Aufforderung zur Klageantwort bzw. der Vorladung zur Verhandlung. Für die Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege genügt es an sich, die Art. 117-123 ZPO im Wortlaut beizulegen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann eine zusätzliche mündliche Aufklärung angezeigt sein. In allen Fällen ist es erforderlich, dass das Gericht die getätigte Aufklärung in den Prozessakten dokumentiert. Die Aufklärung nach Art. 97 ZPO ist eine Pflicht des Gerichts, sodass sich die Frage stellt, welche Konsequenzen die Verletzung der Pflicht im Einzelfall hat. Bei unterlassener, verspäteter und eventuell auch unrichtiger Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege fällt die Sanktionierung primär dahingehend in Betracht, dass der betreffenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich, allenfalls rückwirkend, bewilligt wird (vgl. Suter/von Holzen, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 97 N 15ff.). Der Eingabe des Klägers vom 6. März 2011 lässt sich entnehmen, dass er das Abänderungsverfahren zufolge Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in die Wege leitete. Damit lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Mittellosigkeit des Klägers vor, die eine Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege notwendig gemacht hätten. Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, dem Kläger zumindest die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege und die wesentlichen Wirkungen zu erläutern. Sie ist nunmehr anzuhalten, die Aufklärung über das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege umgehend nachzuholen und gegebenenfalls ein entsprechendes Gesuch des Klägers zu prüfen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4. ( … )

KGE ZR vom 7. Juni 2011 i.S. H. gegen P. (410 11 75/LIA)

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