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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.12.2016 410 16 364

6 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,464 mots·~22 min·11

Résumé

Zivilprozessrecht Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn innerhalb des Erbteilungsverfahrens die mit Stufenklage geltend gemachten Auskunftsbegehren ins Beweisverfahren verwiesen werden

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 6. Dezember 2016 (410 16 364) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn innerhalb des Erbteilungsverfahrens die mit Stufenklage geltend gemachten Auskunftsbegehren ins Beweisverfahren verwiesen werden

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen

Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner 1 B.____ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Beschwerdegegner 2 C.____ vertreten durch Advokat Georg Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdegegner 3

Gegenstand Prozessleitende Verfügung Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. September 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. B.____ reichte am 17. Februar 2016 am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Erbteilungsklage gegen seine Geschwister A.____ und C.____ auf Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters (Erblasser) ein. Mit Verfügung vom 3. März 2016 setzte der Zivilkreisgerichtspräsident den Beklagten Frist bis zum 20. Juni 2016 zur Einreichung der schriftlichen Klageantworten. C.____ reichte am 20. Juni 2016 seine Klageantwort ein. A.____ stellte am 20. Juni 2016 ein „Auskunftsbegehren im Sinne einer Stufenklage betreffend Klagantwort, eventualiter als Widerklage, subeventualiter als Schlichtungsgesuch, verbunden mit einem Sistierungsbegehren betreffend des (übrigen) Teilungsverfahrens“. Sie stützte ihr Auskunftsbegehren auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB und verlangte von ihren beiden Brüdern mit Rechtsbegehren Ziffer 1 Auskunft betreffend deren vom Erblasser bzw. dessen Beiständen erhaltenen Schenkungen, Vorbezügen und Darlehen, betreffend deren vom vormaligen Willensvollstrecker erhaltenen Zahlungen und Vergütungen, betreffend deren Abreden mit dem Erblasser zu Baulinien und Höhenquoten auf drei Grundstücken und betreffend deren Abreden mit der Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB zum vollzogenen Verkauf der Liegenschaft „Tennishalle“. Weiter verlangte A.____ mit ihrem Auskunftsbegehren umfassenden Zugang zu Nachlassakten, welche unter Verschluss stehen, sowie zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ihrer Brüder betreffend Auskunftspflicht. A.____ beantragte die Anhandnahme ihrer Auskunftsbegehren als Stufenklage, eventualiter als Widerklage und subeventualiter als Schlichtungsgesuch. Weiter ersuchte sie mit Rechtsbegehren Ziffer 2, es sei das Verfahren zu sistieren und zunächst auf die Behandlung ihrer Auskunftsbegehren zu beschränken und es sei ihr nach Behandlung dieser Begehren eine neue Frist zur Einreichung ihrer definitiven Rechtsbegehren und ihrer Begründung zu setzen. Mit der Eingabe vom 20. Juni 2016 an das Zivilkreisgericht gab A.____ gleichzeitig vorsorglich ihre Klageantwortbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 3) inkl. Begründung an, unter Vorbehalt von Ergänzungen und Änderungen. Die Brüder beantragten in ihren Stellungnahmen je die Abweisung der Informations- und Auskunftsbegehren und des Sistierungsantrags. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft West den Sistierungsantrag von A.____ ab und setzte den Schriftenwechsel fort, indem er B.____ eine Frist zur Replik setzte. Als Begründung führte der Zivilkreisgerichtspräsident aus, dass die Erbteilungsklage eine actio duplex darstelle, in welcher A.____ selbständige Ansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht habe. Obschon Art. 85 ZPO unter der Marginalie „Unbezifferte Forderungsklage“ im Zusammenhang mit der Leistungsklage stehe, unterstelle die Rechtslehre auch die als Gestaltungsklage ausgestaltete Erbteilungsklage dieser Bestimmung. Hinsichtlich der Frage der Unmöglichkeit, die Klage zu beziffern bzw. zu konkretisieren, sei jedoch Zurückhaltung geboten und es sei insbesondere auch die Prozessökonomie zu bedenken. Die von A.____ verlangten Auskünfte und Aktenzutritte könnten mit geeigneten Beweisanträgen im Rahmen des bereits rechtshängigen Erbteilungsverfahrens erzielt werden. Es bedürfe daher keines gesonderten Verfahrens, welches selbständig oder integriert laufe, weshalb das schutzwürdige Interesse daran und damit eine Prozessvoraussetzung entfalle. Die Parteien könnten im Erbteilungsverfahren ihre Vorstellungen über die Vornahme der Teilung vorbringen, ohne Anspruch auf eine Zuweisung bestimmter Gegenstände zu haben. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 von A.____ sei daher obsolet. Folglich sei auch kein Sistierungsgrund

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszumachen. Die Vorinstanz ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und führte aus, A.____ drohe aufgrund der Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik kein Rechtsverlust. C. Mit Eingabe vom 28. September 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte A.____ Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. September 2016 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 ihrer Eingabe vom 20. Juni 2016 (Auskunfts- und Einsichtsbegehren sowie Sistierungsantrag). Verfahrensmässig ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie führte aus, die Vorinstanz habe ihren materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB verweigert, weil dasselbe angeblich auch mit formell-rechtlichen Beweisanträgen zu erreichen sei. Die Vorinstanz habe die Stufenklage mit der unbezifferten Forderungsklage verwechselt. Diese würden beide unter Art. 85 ZPO fallen. Die Stufenklage komme zur Anwendung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, so dass es keine Rolle spiele, ob die Auskünfte mittels Beweisanträgen erzielt werden könnten. Denn ein materiell-rechtlicher Anspruch könne nicht einfach durch ein formell-rechtliches Institut ersetzt werden. Die Vorinstanz habe sich im Dispositiv weder zum Auskunftsbegehren noch zur Qualifizierung von diesem als Stufenklage, Widerklage oder separates Schlichtungsgesuch geäussert, so dass das Dispositiv unvollständig sei. In der Sache sei die Vorinstanz auf die Stufenklage nicht eingetreten und habe die Auskunftsbegehren abgewiesen. Damit handle es sich jedoch nicht mehr um eine prozessleitende Verfügung, sondern um einen berufungsfähigen Zwischenentscheid. Die Vorinstanz habe mit der unzureichenden Begründung das rechtliche Gehör verletzt und überdies ihre Zuständigkeit überschritten, weil nicht der Verfahrensleiter zur Abweisung eines materiellrechtlichen Auskunftsbegehrens zuständig sei. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Prozessökonomie stelle kein Argument dar. Wenn A.____ nun in der Duplik Beweisanträge stellen müsse, ziehe dies wohl einen dritten Schriftenwechsel nach sich. Das Verfahren werde dann nicht kürzer, als wenn es wie beantragt bis zur Auskunftserteilung sistiert werde. Weiter führte A.____ aus, sie habe dargelegt, dass sie auf Auskunft angewiesen sei, um ihr Rechtsbegehren zu formulieren/beziffern. Selbst wenn für die Zulassung einer unbezifferten Forderungsklage bzw. einer Stufenklage nach Art. 85 ZPO ein strenger Massstab angelegt werde, erfülle sie die diesbezüglichen Anforderungen. Die Gegenparteien müssten daher im Rahmen einer Stufenklage jetzt ihrer Auskunftspflicht nachkommen. Daher sei das Verfahren bis zur Auskunftserteilung zu sistieren. D. Der vorinstanzliche Zivilkreisgerichtspräsident beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, da es sich bei der Erbteilungsklage um eine actio duplex handle, sei keine Widerklage erforderlich und die Parteien könnten im laufenden Erbteilungsverfahren ihre Teilungsvorstellungen beantragen und Beweisanträge stellen. Da die Beschwerdeführerin sämtliche Informationen im Erbteilungsverfahren erhalten könne, sei kein gesondertes Verfahren auf Auskunftserteilung erforderlich. E. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte B.____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin. Er führte im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, ihre Anträge bereits jetzt im Rahmen der Klageantwort zu beziffern und zu substantiieren, weshalb die Stufenklage nicht greife. Es bestehe bei objektiver Betrachtung auch kein Bedarf der Beschwerdeführerin an einer vorgängigen Auskunftserteilung. Die Anhebung einer Widerklage sei in Erbteilungsverfahren nicht möglich. Die Vorinstanz habe den materiellrechtlichen Anspruch nicht verweigert. Es liege kein Teilentscheid vor, sondern eine prozessleitende Verfügung, durch welche die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil habe. F. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte C.____ ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mangels schützenswerten Informationsinteressen keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Es fehle daher an einer Prozessvoraussetzung für eine Stufenklage. G. Der Kantonsgerichtspräsident schloss mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Den Verfahrensantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies er ab. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Abweisung ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung unaufgefordert eine Stellungnahme zu der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Oktober 2016 sowie zu den Beschwerdeantworten der Gegenparteien ein. Zu der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2016 reichten C.____ am 4. November 2016 und B.____ am 7. November 2016 je eine Stellungnahme ein, wobei Letzterer beantragte, die Eingabe vom 21. Oktober 2016 sei aus dem Recht zu weisen, weil der Schriftenwechsel bereits zuvor geschlossen worden sei. Am 14. November 2016 verfügte die Kantonsgerichtspräsidentin, dass über diesen Antrag im Entscheid geurteilt werde. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 15. September 2016. Mit besagter Verfügung wies der Gerichtspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab und setzte den Schriftenwechsel fort bzw. er ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, indem er dem Kläger Frist zur Replik setzte. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2016 ist prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO). Folglich ist sie gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO mittels Beschwerde anfechtbar. Die Rechtsmittelklägerin versteht ihre Eingabe als Beschwerde und hat somit das korrekte Rechtsmittel eingereicht. Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz über ihre Auskunfts- und Editionsbegehren einen berufungsfähigen Zwischenentscheid hätte fällen müssen und führt aus, da ihre Rechtsmittel-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrift alle Voraussetzungen einer Berufung erfülle und die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schade, könne die Beschwerde vom Kantonsgericht auch als Berufung entgegengenommen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft nimmt die Konversion eines Rechtsmittels nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu (siehe die im Internet publizierten Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Januar 2012 im Verfahren Nr. 410 11 320, vom 30. April 2013 im Verfahren Nr. 410 13 58 und vom 17. September 2013 im Verfahren Nr. 400 13 166). Solche Ausnahmen können etwa bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung bestehen oder wenn unklar ist, welches Rechtsmittel einzureichen ist, oder bei lediglich falscher Bezeichnung. In casu liegt keiner dieser Gründe vor, weshalb eine Konversion der eingereichten Beschwerde in eine Berufung ohnehin nicht möglich wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin allerdings das korrekte Rechtsmittel der Beschwerde einreichte, ist darauf nicht weiter einzugehen, sondern die eingereichte Beschwerde als solche zu behandeln. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 2. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist innert zehn Tagen einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Verfügung vom 15. September 2016 der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter zugestellt wurde, sondern lediglich, dass die Verfügung am 16. September 2016 verschickt wurde. Da es sich bei diesem Datum um einen Freitag handelt, kann ohne weiteres auf die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach die Zustellung am 19. September 2016 erfolgt sei, d.h. dem darauffolgenden Montag, abgestellt werden. Die zehntägige Frist ist mit der Beschwerde vom 28. September 2016 somit eingehalten. 3. Hinsichtlich der Eingabe vom 21. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beantragt B.____, diese sei aus dem Recht zu weisen, da sie erst nach dem Schriftenwechsel erfolgt sei. Diesem Antrag ist nicht zu folgen. Entsprechend dem Anspruch auf rechtliches Gehör und Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens muss den Parteien die Möglichkeit offen stehen, sich zu Stellungnahmen äussern zu können. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (BGE 138 I 484, E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin durfte daher auch nach Schluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eine Replik zu den Beschwerdeantworten einreichen. Folglich ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2016 nicht aus dem Recht zu weisen. 4.1 Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar 1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder 2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Sistierung eines Verfahrens ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar, so dass eine vom Gesetz bestimmte Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO besteht. Die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO besteht allerdings nur dann, wenn ein Verfahren sistiert wird. Wird dagegen ein Sistierungsgesuch abgelehnt, findet Art. 126 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Es handelt sich dann um eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessleitende Verfügung, welche unter Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO fällt und somit einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. April 2014, Verf. Nr. 410 14 25; STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 126 N 8; GSCHWEND/BORNATICO, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 126 N 17a; WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 14; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Artikel 1 – 149 ZPO, Art. 126 N 22). Folglich ist die prozessleitende Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 15. September 2016 entsprechend Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 4.2 Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist von Amtes wegen zu prüfen, da es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung handelt. Das Gericht hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu konkretisieren (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Art liegt vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Für die Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können allerdings auch Nachteile tatsächlicher Natur genügen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. November 2011, 410 11 279, ebenfalls publiziert in CAN 2012, Nr. 11 S. 39 ff.; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. November 2012, 410 12 286; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 31a; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 N 27). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 14). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, dies umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 13). 4.3 Vorliegend geht es um einen Erbteilungsprozess. Bei der Erbteilungsklage konkretisiert der Kläger mit den Rechtsbegehren seine Vorstellungen von der Teilung so weitgehend als möglich. Die Beklagten stellen gemäss ihren Vorstellungen ihre Anträge bzw. Gegenanträge,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne dass eine Widerklage erforderlich ist. Jede Partei stellt eigene Rechtsbegehren und ist folglich Kläger und Beklagter. Es handelt sich um eine doppelseitige Klage, die sogenannte actio duplex. Im Rahmen der Erbteilungsklage können auch weitere Begehren gestellt werden, welche für die Erbteilung präjudizierend sind, wie etwa Herabsetzungs- und Ausgleichungsbegehren (SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, Art. 604 N 4 ff.; BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, N 200 ff.). Der Richter kann im Rahmen der Erbteilungsklage, sei es als Vorfrage oder sei es mit der Hauptsache, über materiell-rechtliche, für die Teilung präjudizielle Fragen entscheiden (SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 604 N 5). Bei den Informationsrechten der Erben handelt es sich um materiell-rechtliche Ansprüche, welche mit einer eigenen Klage oder mit einer Stufenklage geltend gemacht werden können und insofern präparatorischen Charakter haben, als sie oft erst die Voraussetzung für die Formulierung der Teilungsbegehren schaffen (WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar, Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Vorbem. zu Art. 607 ff. N 18a; BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., N 39). Die ZPO hält unter dem Titel „unbezifferte Forderungsklage“ fest, dass eine Partei, der es unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, eine unbezifferte Forderungsklage einreichen kann und die Forderung zu beziffern hat, sobald sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist. Diese Bestimmung muss bei doppelseitigen Klagen sinngemäss auch für die beklagte Partei gelten (Obergericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 2. Dezember 2015, LC150031, E. 5.2.1, in: ZR 115 (2016), Nr. 30, S. 145 ff.). 4.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB gestellt und diese als Stufenklage eingereicht. Die Vorinstanz führte aus, die verlangten Auskünfte und Aktenzutritte könnten mittels geeigneter Beweisanträge erzielt werden, so dass es keines gesonderten Verfahrens bedürfe. Es bestehe daher kein schutzwürdiges Interesse an einem solchen gesonderten Verfahren. Da es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung handelt, welche als Voraussetzung das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die angefochtene Verfügung erfordert (siehe Erwägung Ziff. 4.1 hiervor), gilt es zu prüfen, ob durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin droht. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Gerichtspräsident über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung nicht entschieden hat, sondern lediglich im Rahmen der Prozessleitung implizit verfügte, dass hinsichtlich der beantragten Auskunftserteilung kein gesondertes Verfahren, ob selbständig oder integriert, geführt werde. Es ist denkbar, dass ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch im Beweisverfahren befriedigt werden kann und es keines richterlichen Urteils über den Auskunftsanspruch bedarf. In solchen Fällen kann ein Beweisantrag zum Ziel führen, weil gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO die Rechtsbegehren bezüglich des Hauptanspruchs erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen sind (Obergericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 2. Dezember 2015, LC150031, E. 5.2.3, in: ZR 115 (2016), Nr. 30, S. 145 ff.). Eine solche Auskunftserteilung im Rahmen des Beweisverfahrens kann angesichts der Doppelseitigkeit der Erbteilungsklage durchaus angebracht sein und es liegt entsprechend der „Kann-Bestimmung“ von Art. 125 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es beispielsweise das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränkt, ob es gemeinsam eingereichte Klagen trennt,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob es selbständig eingereichte Klagen vereinigt und ob es eine Widerklage vom Hauptverfahren trennt, solange einer Partei kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der vom Zivilkreisgerichtspräsident gewählten Prozessleitung sind keine solchen Nachteile der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die Auskunftsansprüche, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2016 mit den Rechtsbegehren Ziffer 1.1 und 1.3 stellte, können mit Beweismitteln befriedigt werden, beispielsweise mit Beweisaussagen nach Art. 192 ZPO. Das Gericht kann entsprechend Art. 192 ZPO die Parteien zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten und es ermahnt die Parteien vor der Beweisaussage zur Wahrheit und weist auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 306 StGB hin. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Beweisaussage im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Auskunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1.1 und 1.3 einen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellt, zumal die Beweisaussage auch unter Strafdrohungen erfolgen kann und somit für diese ebenfalls Druckmittel zur Verfügung stehen. Mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1.2 der Eingabe vom 20. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner seien zu verurteilen, der Beschwerdeführerin vollumfänglich und umfassend Zugang zu verschiedenen Nachlassakten zu verschaffen oder zumindest zuzustimmen, dass diese Akten bei Gericht eingeliefert werden, damit sie diese uneingeschränkt einsehen und kopieren könne. Es handelt sich um Nachlassakten, welche unter Verschluss stehen und sich auf dem Estrich einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft, bei der Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft oder im Safe einer Bank befinden. Da diese Akten unter Verschluss stehen, dürfte es den Beschwerdegegnern gar nicht möglich sein, diese Akten zu verschaffen. Die Beschwerdegegner weisen zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin an den derzeit superprovisorisch eingesetzten Erbenvertreter wenden kann, zumal sich keiner der Beschwerdegegner gegen eine Einsicht der Beschwerdeführerin in diese Akten wehrt. Bezüglich dieser Nachlassakten kann eine Einsicht durch die Beschwerdeführerin – falls dannzumal nicht schon erfolgt – ebenfalls im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgen, beispielsweise mittels Aktenbeizug oder mittels entsprechender gerichtlicher Weisung an den Erbenvertreter. Indem die beantragte Einsicht in die Nachlassakten mit Beweiserhebungen erfolgen kann, ist auch betreffend den von der Beschwerdeführerin unter Ziffer 1.2 ihrer Eingabe vom 20. Juni 2016 beantragten Informationsbegehren kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, wenn die Vorinstanz diesbezüglich kein separates Verfahren führt und auf das Beweisverfahren verweist. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe ihr den materiell-rechtlichen Anspruch auf ihre Informationsrechte verweigert, indem sie die Beschwerdeführerin auf formellrechtliche Beweisanträge verwiesen habe. Weiter moniert sie, die Vorinstanz sei auf ihre Stufenklage nicht eingetreten und habe ihre Auskunftsbegehren abgewiesen, was nur mit einem anfechtbaren Zwischen- oder Teilentscheid möglich sei und nicht mit einer prozessleitenden Verfügung. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident habe damit auch seine Zuständigkeit überschritten. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, gegen eine Beweisverfügung stehe als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde zur Verfügung und erst noch unter der einschränkenden Voraussetzung, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen müsse. Gegen die Verletzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB stehe hingegen die Berufung offen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Gerichtspräsident über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung keinen Entscheid gefällt hat. Je nachdem, welche Beweise zu gegebener Zeit erhoben werden, kann dem allfälligen Informations- und Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin im Beweisverfahren entsprochen werden. Falls dem nicht so sein sollte, steht der Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid immer noch die Berufung offen, mit welcher sie unter anderem auch eine allfällige Abweisung ihrer Informations- und Auskunftsbegehren anfechten, eine unrichtige Beweisverfügung sowie unrichtige Beweiswürdigungen monieren kann. Sie kann im Berufungsverfahren auch die Abnahme von Beweisen beantragen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt im Berufungsverfahren in Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (REETZ /HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 316 N 48). Angesichts dieser Möglichkeiten in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen den Endentscheid ist kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ersichtlich, wenn die Vorinstanz für die Auskunfts- und Informationsbegehren der Beschwerdeführerin auf das Beweisverfahren verweist. Es ist derzeit auch keine Rechtsverweigerung ersichtlich, da die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt, über die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin noch gar nicht entschieden hat und es durchaus möglich ist, dass diese Begehren im Beweisverfahren befriedigt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, steht es der Vorinstanz immer noch offen, über die Informations- und Auskunftsbegehren der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2016 gesondert zu entscheiden. 6. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass das vom vorinstanzlichen Gerichtspräsident gewählte Vorgehen zu einer Verfahrensverzögerung führe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn kann den Auskunftsbegehren mit Beweiserhebungen entsprochen werden, führt dies ex ante betrachtet eher zu einem kürzeren Verfahren, als wenn das Verfahren sistiert und die Auskunftsbegehren in einem separaten Verfahren behandelt werden. Wie sich die von der Vorinstanz gewählte Prozessinstruktion auf die Verfahrenslänge auswirkt, kann erst nach dem Beweisverfahren definitiv beantwortet werden. Aus heutiger Sicht ist jedoch nicht von einer Verzögerung auszugehen. Unabhängig davon ist allerdings ohnehin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Verzögerung des Verfahrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 7. Die Beschwerdeführerin stellte ihre Auskunftsbegehren eventualiter als Widerklage, subeventualiter als Schlichtungsgesuch. B.____ hatte bei der Vorinstanz die Erbteilungsklage eingereicht. Angesichts des Charakters dieser doppelseitigen Klage kann A.____ ihre Auskunftsbegehren im bereits hängigen Erbteilungsverfahren stellen. Eine Widerklage ist bei einer actio duplex nicht erforderlich und scheidet daher zum vornherein aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des Subeventualantrags bezüglich Schlichtungsgesuch, zumal ein Schlichtungsverfahren bereits betreffend die Erbteilungsklage durchgeführt wurde. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin durch das vom vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten gewählte Vorgehen, wonach die Auskunfts- und In-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht formationsbegehren der Beschwerdeführerin nicht in einem separaten Verfahren sondern im Rahmen des Beweisverfahrens behandelt werden sollen, kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelvoraussetzung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt somit nicht vor. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 9. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, bezüglich Erbenvertreter und aufschiebende Wirkung nicht beigezogen wurden, da der Beizug dieser Akten für das vorliegende Verfahren, wie aus der vorliegenden Entscheidbegründung hervorgeht, nicht erforderlich war. 10. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 je eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreter dieser beiden Beschwerdegegner haben keine Honorarnoten eingereicht, so dass die Parteientschädigungen in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Kantonsgericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen sind. In Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO). Auch wenn der Rechtsvertreter von C.____ längere Eingaben als der Rechtsvertreter von B.____ einreichte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Aufwand der beiden Rechtsvertreter unterschiedlich gewesen sein sollte, so dass die Parteientschädigungen für beide Parteien gleich zu bemessen sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegner 2 und 3 im Rechtsmittelverfahren gleiche Parteipositionen hatten und sinngemäss gleiche Rechtsbegehren stellten. Die Parteientschädigungen sind daher für die Beschwerdegegner 2 und 3 je in gleicher Höhe festzulegen. Ein Aufwand von je insgesamt rund 10 Stunden für das Verfassen einer Beschwerdeantwort und einer Stellungahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2016 sowie für das Führen von Klientengesprächen und Korrespondenzen scheint angemessen. Der Stundenansatz ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 TO angesichts der grösseren Bedeutung in der Hauptsache und der damit verbundenen Verantwortung auf CHF 300.00 festzulegen. Die Auslagen werden auf CHF 50.00 geschätzt. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 je eine Parteientschädigung von CHF 3‘294.00 (Aufwand von 10 Std. à CHF 300.00 = CHF 3‘000.00 / geschätzte Auslagen von CHF 50.00 / MWST von 8% auf CHF 3‘050.00, ausmachend CHF 244.00) zu bezahlen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2 und 3 je eine Parteientschädigung von CHF 3‘294.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00 und MWST von CHF 244.00) zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

410 16 364 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.12.2016 410 16 364 — Swissrulings