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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.12.2016 400 16 362

13 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·7,702 mots·~39 min·5

Résumé

Zivilgesetzbuch Eheschutz: Besuchsrecht, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Vom 13. Dezember 2016 (400 16 362) Zivilgesetzbuch Eheschutz: Besuchsrecht, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Besetzung

Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien

A.____ vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Meyer Honegger, Rittergasse 19A, Postfach 1540, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger

gegen

B.____ vertreten durch Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand

Eheschutz

Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 18. August 2016

A. Zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ fand am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu Beginn des Jahres 2016 ein Eheschutzverfahren statt, welches mit Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 3. Februar 2016 abgeschlossen wurde (Verfahren Nr. 120 16 111). Im genannten Entscheid wurden die Modalitäten des Getrenntlebens geregelt. Unterem anderem wurde dem Ehemann mit den beiden Söhnen C.____ (geb. 27.09.2006) und D.____ (geb. 22.09.2008) vorerst ein begleitetes Besuchsrecht gewährt, welches dann ab dem 1. Mai 2016 für einen Tag pro Woche, jeweils am Samstag oder am Sonntag, unbegleitet angeordnet wurde. Weiter wurde der Ehemann ermächtigt, mit den Kindern zweimal pro Woche zu telefonieren. Der Ehemann wurde zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und die Kinder von insgesamt CHF 7‘050.00 inklusive Kinderzulagen verpflichtet. Weiter wurde das bereits superprovisorisch verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot des Ehemannes bis zum 31. Juli 2016 bestätigt, mit gewissen Einschränkungen. B. Mit Gesuch vom 13. April 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ersuchte der Ehemann um Ergänzung und Abänderung des Entscheids vom 3. Februar 2016, insbesondere hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts sowie der Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 18. August 2016 präzisierte die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Besuchsrecht indem sie dieses auf jeweils samstags in der einen Woche und sonntags in der Folgewoche von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr festlegte. Das Recht des Ehemannes, mit den Kindern zweimal pro Woche zu telefonieren, liess sie unverändert bestehen (Dispositiv Ziffer 1). Der Unterhaltsbeitrag wurde mit Wirkung ab 1. September 2016 auf insgesamt CHF 4‘760.00 inklusive der dem Ehemann derzeit ausbezahlten Kinderzulagen von CHF 400.00 festgelegt, wovon CHF 1‘300.00 zuzüglich Kinderzulagen je Kind und CHF 1‘760.00 für die Ehefrau festgelegt wurden (Dispositiv Ziffer 2). C. Mit Eingabe vom 26. September 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 18. August 2016. Betreffend Besuchsrecht beantragte er, dieses sei jeweils samstags in der einen sowie sonntags in der Folgewoche von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr zuzusprechen und zusätzlich auszuweiten auf Dienstag und Mittwoch (eventualiter Mittwoch und Donnerstag) nachmittags, eventualiter über Mittag zum Mittagessen. Weiter beantragte er ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr. Hinsichtlich der zweimaligen Telefonate pro Woche beantragte der Ehemann keine Änderung. Weiter verlangte der Ehemann, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm gleich viele Ersatz-Besuchstage zu gewähren, wie sie ihm vorenthalten habe. Betreffend die Unterhaltsbeiträge beantragte der Ehemann die Festlegung auf insgesamt CHF 4‘492.00, eventualiter CHF 4‘503.60, inklusive Kinderzulagen, wovon je CHF 1‘300.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder zu bestimmen seien. Weiter beantragte der Ehemann, das von ihm bereits bei der Vorinstanz beantragte psychologische Gutachten über den Entwicklungszustand der Kinder und die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau sei einzuholen. Der Ehemann ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege. D. Die Ehefrau beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Berufung und ersuchte ebenfalls um entgeltliche Rechtspflege. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und liess die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Weiter ordnete sie eine Kinderanhörung der beiden Söhne der Parteien an. Die Kinderanhörung fand am 12. Dezember 2016 und die Vergleichsverhandlung am 13. Dezember 2016 statt. Im Einverständnis mit den Parteien wurde die eingangs der Verhandlung erfolgte Parteibefragung protokolliert und aufgenommen, damit die Parteiaussagen für den Entscheid verwendet werden können. Ein Vergleich kam nicht zustande. Erwägungen

1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Verfahren sind einerseits das Besuchsrecht und andererseits der Unterhaltsbeitrag angefochten. Das Besuchsrecht stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, so dass die Berufung zulässig ist. Auf den Streitwert des angefochtenen Unterhaltsbeitrags braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde das schriftlich begründete Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 18. August 2016 dem Ehemann am 17. September 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufungseingabe vom 26. September 2016 eingehalten. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

2. Zwischen den Parteien sind der Umfang des Besuchsrechts sowie die Gewährung eines Ferienrechts streitig.

2.1 Das Besuchsrecht wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid präzisiert und auf jeweils samstags in der einen und sonntags in der Folgewoche von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt. Das Recht des Ehemannes, zweimal wöchentlich mit den Kindern zu telefonieren, wurde beibehalten. Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung aus, an der Verhandlung vom 18. August 2016 sei eine Anhörung der Kinder für den Folgetag vereinbart worden. Anlässlich der Anhörung der Kinder vom 19. August 2016 hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Anpassung der bisherigen Regelung erfordern würden. Es habe auch keine Hinweise darauf gegeben, dass eine vertiefte Abklärung der beiden Kinder erforderlich sei. Die Kinder seien nicht einverstanden gewesen, dass die Aktennotiz über ihre Anhörung den Ehegatten zugestellt werde. Es scheine angezeigt, die wöchentlichen Besuche hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zu regeln. Von einem Ferienrecht werde abgesehen.

2.2 Der Ehemann macht mit Berufung geltend, er habe bereits bei der Vorinstanz eine Ausweitung des Besuchsrechts an den Besuchstagen bis um 20:00 Uhr sowie auf zwei zusätzliche Nachmittage pro Woche beantragt, wie auch das Nachholen der ausgefallenen Besuchstage. Die Vorinstanz habe diese Anträge nicht behandelt und sich dazu gar nicht geäussert, weshalb eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würden. Die Vorinstanz habe sodann das beantragte Ferienrecht ohne Begründung abgewiesen und auch damit die formellen Regeln verletzt. Das Protokoll über die Kinderanhörung liege nicht vor, weil die Kinder offenbar deren Vertraulichkeit gewünscht hätten. Dennoch sei auf die Kinderanhörung Bezug genommen worden und gestützt auf diese seien keine weiteren Abklärungen erfolgt. Auf eine Kinderanhörung, welche den Parteien nicht bekannt gegeben werde, dürfe nicht abgestellt werden und schon gar nicht ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs. Eine negative und systematische Beeinflussung der Kinder durch die Mutter scheine wahrscheinlich. Dennoch sei die vom Ehemann beantragte Begutachtung der Mutter und der Kinder weder behandelt noch beurteilt worden.

2.3 Die Ehefrau entgegnet, aus den Akten und dem Entscheid könne herausgelesen werden, dass die Kinder nicht noch mehr zum Vater gehen möchten. Dies wohl aufgrund der Tatsache, dass der Vater vor den Kindern gegenüber der Mutter gewalttätig geworden sei und auch wegen weiteren Vorkommnissen. Die Ehefrau verweigere weder das Besuchsrecht noch beeinflusse sie die Kinder negativ. Die Vorinstanz habe die Anträge des Ehemannes nicht unbehandelt gelassen. Es gehe aus dem Urteil hervor, dass die Kinder keine Erweiterung des Besuchsrechts möchten, weshalb diese Anträge im Sinne des Kindeswohls abgewiesen worden seien.

2.4 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilten ist. Dabei haben allfällige Interessen der Eltern zurückzustehen. In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Konfliktsituationen zwischen den Eltern dürfen nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes sind in erster Linie die Eltern verantwortlich, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist. Ein allfälliger Loyalitätskonflikt des Kindes soll keine Beschränkung des Besuchsrechts nach sich ziehen, zumal in der kinderpsychologischen Literatur hervorgestrichen wird, dass die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil (namentlich Erleichterung der Trennungsverarbeitung, Ergänzung der Erziehungsstile, Identifizierungsmöglichkeit, Steigerung des Selbstwertgefühls, Beratungsmöglichkeit in der Pubertät und später bei der Berufswahl), die negativen Aspekte (anfängliche Beunruhigungen und mögliche Belastungen) überwiegen und die ungestillte Sehnsucht nach dem abwesenden Elternteil auf die Dauer die stärkeren und schädlicheren psychischen Auswirkungen zeitigt, indem sich das Kind z.B. von diesem Elternteil ein irreales Bild aufbaut. Für den Fall elterlicher Konflikte hat die kinderpsychologische Forschung im Übrigen ergeben, dass Besuche eine entspannende Wirkung haben können, wenn sie richtig angelegt und einige Zeit durchgeführt werden, indem sich die Auswirkungen der Konfliktsituation bei jedem weiteren Besuch mehr und mehr verlieren. Das bedingt, dass sich die Eltern bemühen, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen. Beide Elternteile haben mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; insbesondere trifft den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht, das Kind positiv auf die Besuche beim anderen Elternteil vorzubereiten (BGE 142 III 1, E. 3.4; BGE 131 III 209, E. 5 mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585, E. 2.1 ff.; Bger 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1.1; Bger 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.3; Bger 5C.180/2006 vom 9. November 2006, E. 1).

2.5 Die Kantonsgerichtspräsidentin hörte die beiden Kinder der Parteien am 12. Dezember 2016 selber an. Die Kinder wünschten am Ende des Gesprächs, dass den Eltern nur ihre Ausführungen über die Schule und die Hobbys erzählt werden dürften. Folglich wurden im Kindsanhörungsprotokoll nur diese Ausführungen der Kinder aufgeführt. Wie im Kindsanhörungsprotokoll, welches den Parteien an der Verhandlung vom 13. Dezember 2016 vorgelesen wurde, vermerkt ist, entstand an der Kindsanhörung von Beginn an der Eindruck, dass die beiden Kinder auf die Kindsanhörung vorbereitet wurden. So wollten die Kinder ungefragt schon zu Beginn des Gesprächs gleich über Ihren Vater, die Trennung und ihre Wünsche reden, obwohl von der Präsidentin ganz andere Sachen gefragt wurden. Auf die Frage der Präsidentin, ob sie mit jemandem über die Kindsanhörung gesprochen hätten, antworteten die Kinder, dass sie mit der Mutter vorgängig darüber geredet hätten. Auffallend war auch, dass die Kinder nicht altersgerechte Ausdrücke und stereotype Redewendungen verwendeten, welche sie auf Nachfrage auch nicht näher erläutern und erklären konnten. Eine negative Beeinflussung der Kinder scheint daher wahrscheinlich. Angesichts des Alters der beiden Kinder von 10 Jahren und 8 Jahren ist nicht von einer autonomen Willensbildung auszugehen und ihre Äusserungen hinsichtlich des Besuchsrechts sind wohl eher der negativen Beeinflussung zuzuschreiben. Ob diese von der Ehefrau oder/und allenfalls von Verwandten auf ihrer Seite ausgeht, ob bewusst oder unbewusst, braucht nicht weiter geklärt zu werden, da eine solche Beeinflussung so oder so nicht im Kindswohl liegt und zu unterbinden ist, um die Kinder in keinen Loyalitätskonflikt zu bringen. Die Kindseltern sind daher anzuhalten, eine gute Beziehung der Kinder zum jeweils anderen Elternteil zu fördern und insbesondere vor den Kindern nicht negativ über den anderen Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken, dass sich auch andere Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil äussern. Aus den Rechtsschriften sowie den Ausführungen beider Parteien in den Parteiverhandlungen geht hervor, dass es nach der Trennung immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern gekommen ist, welche wiederholt zu neuen Verfahren (Strafverfahren und Zivilverfahren) und verschiedentlich zum Beiziehen der Polizei führten. Die Konflikte gründeten unter anderem auf verweigerten Besuchstagen und auf unangemeldetem Abpassen der Kinder durch den Ehemann ausserhalb der Besuchstage. Auch diese Konflikte zwischen den Eltern sind für die Kinder belastend. Zum Wohl der Kinder sind die Parteien daher aufzufordern, möglichst wenig Konfliktpotential zu schaffen und die Kinder aus ihren dennoch entstehenden elterlichen Konflikten herauszuhalten. Aufgrund der Zerstrittenheit und des Konfliktpotentials zwischen den Eltern sowie wegen der Anzeichen auf eine negative Beeinflussung der Kinder ist die Einsetzung eines Erziehungsbeistands gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB für die Kinder dringend geboten. Folglich ist die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Ernennung eines geeigneten Beistands zu beauftragen. Auf die Aufgaben des Beistands wird noch eingegangen. Dass eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wird, teilte die Kantonsgerichtspräsidentin den Parteien bereits an der Verhandlung vom 13. Dezember 2016 mit. Beide Parteien stimmten an jener Verhandlung der Einsetzung eines Beistands zu.

2.6 Aufgrund des bei der Kinderanhörung entstandenen Verdachts der Beeinflussung der Kinder wurde Dr. phil. E.____, Leiter der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik KJPK Basel, gleichentags durch das Kantonsgericht telefonisch kontaktiert. Die Kinderanhörung wurde ihm geschildert und er wurde gefragt, welche Vorkehrungen er neben der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft in Betracht ziehen würde. Er empfahl für die Kindseltern den Besuch des Kurses "Kinder im Blick" (des Vereins "Kinder im Blick" Region Basel, c/o Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel), welcher sehr hilfreich sei. Dieser Kurs ist auf Eltern in Trennung zugeschnitten und soll den Eltern wichtige Erkenntnisse der Scheidungsforschung und die Bedürfnisse der Kinder in der Trennungssituation vermitteln, ihnen aufzeigen, wie sie auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen können, wie sie besser mit dem anderen Elternteil umgehen können, wie Stress vermieden werden kann und wie der Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne der Kinder gestaltet werden kann. Angesichts der Situation der Kinder sah Dr. E.____ auch eine Hilfestellung für die Kinder angebracht, konkret das Gruppenangebot der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel für 8- bis 12-jährige Kinder, deren Eltern in Trennung oder Scheidung leben. Dieser Gruppenkurs soll den Kindern Anregung und Unterstützung zum Reden und Verarbeiten der Situation bieten und Hilfe geben, um mit den Veränderungen zurechtzukommen. Den Parteien wurden an der Verhandlung vom 13. Dezember 2016 die telefonischen Ausführungen von Dr. E.____ geschildert und es wurden ihnen Unterlagen zu den erwähnten Kursen abgegeben. Keine der Parteien äusserte sich in der Verhandlung ablehnend gegenüber diesen Kursen. Angesichts der Konflikte zwischen den Parteien und der Anzeichen auf die negative Beeinflussung der Kinder, werden beide Parteien angehalten, den Kurs des Vereins "Kinder im Blick" Region Basel, c/o Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel, zu besuchen. Weiter sind die Kindseltern aufzufordern, in Zusammenarbeit mit dem Beistand ihre beiden Söhne in den Kinderkurs der Trennungs- und Scheidungsgruppe der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung in Basel zu schicken und die Kinder für diesen Kurs zu motivieren.

2.7 Der Ehemann beantragt die Einholung eines psychologischen Gutachtens hinsichtlich Entwicklungszustand der Kinder und Erziehungsfähigkeit der Ehefrau. Dr. E.____ führte im vorgängig geschilderten Telefongespräch aus, dass die erwähnten Kurse alle von Fachleuten geführt werden. Diese Fachpersonen würden gegen Ende des Kurses erkennen, ob für den einzelnen Elternteil oder das einzelne Kind noch weitere Hilfestellungen oder Therapien oder andere Kurse geboten wären, und falls dem so wäre, würden sie entsprechende individuelle Empfehlungen abgeben. Die Anordnung von weiteren Massnahmen durch das Gericht scheint daher im jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Vielmehr sollen die erwähnten Kurse nunmehr von den Parteien und den Kindern besucht werden. Damit kann die Situation für die Kinder möglichst schnell verbessert werden. Nach Absolvierung dieser Kurse können, je nach Einschätzung der fachlich versierten Kursleiter, allenfalls weitere Massnahmen in Betracht gezogen werden. Es ist daher auch auf die Einholung des vom Ehemann beantragten Gutachtens zu verzichten. Ein solches wäre zeitintensiv, ohne dass sich vermutlich die Situation in der Zwischenzeit verändern würde. Das Einholen eines Gutachtens ist aber auch sonst nicht angezeigt. Die Vorinstanz führte unter Verweis auf Rechtsprechung und Lehre zu Recht aus, dass die Anordnung eines zeitintensiven sowie kostspieligen Gutachtens in aller Regel den summarischen Charakter eines Eheschutzverfahrens sprenge und sich nur dann rechtfertige, wenn ein qualifizierter Abklärungsbedarf besteht. Es solle möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder geschaffen werden und langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern würden nur bei Vorliegen von besonderen Umständen angeordnet werden. Vorliegend sind derzeit keine besonderen Umstände ersichtlich. Der Ehemann stellt die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau in Frage. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehefrau nicht erziehungsfähig sein soll. So liegt den Beilagen der Berufungsantwort das Bild einer SMS des Ehemannes an die Ehefrau vom 13. Januar 2016 bei, in welcher der Ehemann die Ehefrau als tolle Ehefrau und Mutter bezeichnete. Der Ehemann konnte an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht nicht konkret darlegen, was sich am Verhalten der Mutter gegenüber den Kindern bzw. an ihrer Erziehungsfähigkeit seit dem SMS vom 13. Januar 2016, als er sie noch als gute Mutter bezeichnete, verändert haben soll. Auch der Schulbericht und das Zeugnis von C.____ vom Juni 2016 zeigen keine Anhaltspunkte für eine Erziehungsunfähigkeit der Ehefrau oder einen Abklärungsbedarf von C.____. Insbesondere ist dem Schulbericht keine Verschlechterung seit der Trennung zu entnehmen, sondern vielmehr, dass C.____ im Verlaufe des Schuljahres 2015/2016 seine Mitarbeit und Leistungsbereitschaft habe steigern können. C.____ besuchte die Einführungsklasse bzw. die Kleinkasse bereits, als die Ehegatten noch zusammen lebten, so dass der Ehemann aus der Einteilung C.____s in die Kleinklasse weder etwas zu seinen Gunsten ableiten, noch Vorwürfe gegenüber der Ehefrau erheben kann, zumal sich die schulischen Leistungen von C.____ gemäss dem Schulbericht verbessert haben. Derzeit scheinen der Besuch des Kurses "Kinder im Blick" durch die Kindseltern und der Besuch des Kinderkurses durch die Kinder sowie die Einsetzung eines Beistandes als Vorgehen angemessen und ausreichend. Ein Gutachten, wie vom Ehemann beantragt, ist derzeit nicht angebracht und daher nicht einzuholen.

2.8 Das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht von einem Tag jedes Wochenende jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr, alternierend eine Woche am Samstag und eine Woche am Sonntag, wird derzeit so gelebt, mit wenigen Ausnahmen, in welchen der Besuchstag ausfiel. Der Ehemann beantragt die Ausweitung dieser Besuchstage bis 20:00 Uhr sowie zusätzlich zwei Nachmittage pro Woche. Die Ehefrau führte an der kantonsgerichtlichen Verhandlung aus, dass die Kinder nach den Besuchstagen unglücklich, leer und gestresst wirken würden. Es ist durchaus möglich, dass der Grund hierfür in den zahlreichen Konflikten zwischen den Kindseltern liegt und eine Besserung eintritt, sobald diese Konflikte wegfallen oder zumindest reduziert werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Auswirkungen der Konfliktsituation bei jedem weiteren Besuch mehr und mehr verlieren. Werden zudem nunmehr die Erziehungsbeistandschaft angeordnet und die Ehegatten wie auch die Kinder in den erwähnten Kursen begleitet, sind Fachleute involviert, welche Beobachtungen und Empfehlungen abgeben können, falls das Besuchsrecht bzw. dessen Ausweitung die Kinder zu sehr belasten sollte. Angesichts dieser Ausführungen ist eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorzusehen, zumal nichts gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts spricht. Allerdings ist eine abrupte Ausweitung nicht im Kindswohl, weshalb die Ausdehnung des Besuchsrechts langsam anzugehen ist, um die Kinder nicht zu überfordern. Die Ausführungen des Ehemannes, wonach gewisse Ausflüge nicht möglich sind bzw. es zeitlich je nach Ausflug eng wird, wenn die Kinder um 18:00 Uhr wieder zu Hause sein müssen, sind nachvollziehbar. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Kinder nach der Rückkehr zu der Kindsmutter eine gewisse Zeit für die Umstellung brauchen und ihnen dafür der nötige Zeitraum, bis sie ins Bett gehen, zur Verfügung stehen muss. Es gilt auch zu beachten, dass die Kinder am Sonntag sicher früher ins Bett gehen als am Samstag, da sie am Montag wieder zur Schule müssen. Es scheint daher angesichts des Kindswohls angebracht, die Besuchszeit samstags auf 19:00 Uhr auszudehnen, sonntags jedoch wie bisher bis 18:00 Uhr unverändert zu belassen. Der Ehemann beantragt überdies eine Ausweitung des Besuchsrechts auf zwei Nachmittage pro Woche und das Belassen der zweimaligen Telefonate pro Woche. Vorab ist festzustellen, dass nebst dem Besuchstag am Wochenende zusätzlich zwei weitere Nachmittage sowie zwei Telefonate derzeit übermässig und nicht im Kindswohl scheinen, zumal das Besuchsrecht auch langsam auszubauen ist. Anlässlich des bereits geschilderten Telefongesprächs des Kantonsgerichts mit Dr. E.____, äusserte dieser, dass Telefonate mit Kindern im Alter von C.____ und D.____ in der Regel nicht gut funktionieren und meistens mehr Konflikte als Nutzen bringen. In den meisten Fällen sei ein zusätzlicher Besuchsnachmittag besser als Telefongespräche. Aus den Schilderungen der Parteien an der kantonsgerichtlichen Verhandlung bestätigte sich die Schwierigkeit der Telefonate. So ging aus der Parteibefragung hervor, dass es zu Konflikten kam, wenn der Anruf nicht genau zur abgemachten Zeit erfolgte. Ebenso schilderte der Ehemann, dass die Telefonate mit den Kindern manchmal schwierig seien, weil diese beispielsweise nebenher Videos schauen würden. Entsprechend diesen Parteiaussagen und der Empfehlungen von Dr. E.____ scheint es sinnvoller, anstelle der Telefonate einen zusätzlichen Besuchsnachmittag einzuführen, dies ab 1. Februar 2017. Entsprechend diesen Ausführungen ist das Besuchsrecht des Ehemannes nunmehr auf jeweils in der einen Woche samstags von 10:00 bis 19:00 Uhr und in der Folgewoche sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr sowie ab 1. Februar 2017 jeweils mittwochs nach Schulschluss bis 18:00 Uhr festzulegen.

2.9 Der Ehemann beantragt, die ausgefallenen Besuchstage seien nachzuholen. Fallen Besuchstage aus, weil beispielsweise das Kind oder der besuchsberechtigte Elternteil krank ist, werden diese grundsätzlich nicht nachgeholt. Lediglich Besuchstage, welche der Elternteil mit der Obhut verweigert/verhindert werden in der Regel nachgeholt. Vorliegend sind die Gründe des Ausfalls einzelner Besuchstage nicht bekannt, jedoch auch nicht von Bedeutung. Denn um die Kinder nicht zu überfordern, ist es nicht angezeigt, die ausgefallenen Besuchstage – unabhängig von den Gründen für den Ausfall – jetzt nachzuholen, sondern vielmehr ist das Besuchsrecht nunmehr schrittweise auszudehnen. Der Antrag des Ehemannes auf Nachholung der ausgefallenen Besuchstage ist daher nicht zu bewilligen.

2.10 Sobald sich die Situation beruhigt und sich das Besuchsrecht eingependelt hat, spricht auch nichts gegen ein gerichtsübliches Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr. Das derzeitige Besuchsrecht von einzelnen Tagen ist allerdings zuerst auf Übernachtungen beim Vater auszubauen, bevor dieser gemeinsame Ferien mit den Kindern verbringen kann. Der Erziehungsbeistand ist daher zu beauftragen, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf hinzuwirken, dass die Kinder beim Vater übernachten und das Besuchsrecht sodann ausgebaut werden kann. Weiter soll der Beistand das Ferienrecht aufgleisen und in Gang setzen.

3. Betreffend die Unterhaltsberechnung rügt der Ehemann hinsichtlich seines Bedarfs die von der Vorinstanz eingesetzten Mietkosten und die fehlenden Reinigungskosten. Weiter verlangt er die Edition der Lohnabrechnungen der Ehefrau und gegebenenfalls in der Unterhaltsberechnung die Berichtigung des Einkommens der Ehefrau.

3.1 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung moniert der Ehemann, dass ihm als Mietzins nicht die Hälfte der ehelichen Liegenschaft mit Einstellplatz von insgesamt CHF 3‘150.00 angerechnet worden sei. Er beantragt, sei ihm zumindest die Hälfte an diesem Betrag bzw. CHF 1‘575.00 anzurechnen. Der Ehemann übersieht, dass ihm die Vorinstanz als Miete den Betrag von CHF 1‘500.00 und zusätzlich für den Parkplatz CHF 151.20 anrechnete, sodass die Vorinstanz für Mietkosten insgesamt CHF 1‘651.20 einsetzte. Die Kritik des Ehemannes ist daher unberechtigt und nicht zu hören.

3.2 Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau in der Bedarfsberechnung unter der Position "Reinigung" einen Betrag von CHF 350.00 an. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihm mindestens der gleiche Betrag anzurechnen. Es gehe nicht an, dass die Ehefrau diesbezüglich bevorzugt behandelt werde, zumal er engagiert für den Familienunterhalt aufkomme und mehr als 100% berufstätig sei. Er habe für die eheliche Mietliegenschaft nicht nur Reinigungskosten, sondern auch noch Gärtneraufwand. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 13. Dezember 2016 führte die Rechtsvertreterin des Ehemannes aus, es sei nicht angefochten, dass der Ehefrau Reinigungskosten angerechnet würden, jedoch seien wegen der Gleichbehandlung dem Ehemann ebenfalls Reinigungskosten anzurechnen. Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann habe ihr die Reinigungskosten zugestanden und selber nie Kosten für die Reinigung geltend gemacht, weder im Eheschutzverfahren noch im Abänderungsverfahren. Es habe sich auch nichts geändert, so dass dieser Punkt gar nicht zu diskutieren sei.

Aus den Akten des Eheschutzverfahrens Nr. 120 16 111 geht hervor, dass der Ehemann die Reinigungskosten der Ehefrau anerkannte. So führte er an der damaligen Eheschutzverhandlung vom 3. Februar 2016 aus, seine Ehefrau benötige eine Putzhilfe, weil sie an Arthrose erkrankt sei und es könnten hierfür CHF 350.00 eingesetzt werden (Protokoll der Verhandlung vom 3. Februar 2016, S. 3). Aus den Akten des Abänderungsverfahrens 120 16 1030 geht nicht hervor, dass der Ehemann die Einrechnung von Reinigungskosten für sich beantragte. Vielmehr machte er im Gesuch vom 13. April 2016 unter Rz 24 geltend, die Reinigungskosten der Ehefrau seien zu streichen, sofern diese ihre gesundheitlichen Probleme nicht mittels Arztzeugnissen belege. Auch aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. August 2016 geht nicht hervor, dass der Ehemann die Berücksichtigung von Reinigungskosten in seinem Bedarf geltend machte. Vielmehr führte er dort aus, angesichts der hohen Schulden mache die Berücksichtigung von Reinigungskosten keinen Sinn. Wenn der Ehemann nunmehr im Berufungsverfahren die Einberechnung von Reinigungskosten in seinem Bedarf verlangt, handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches angesichts des Novenverbots von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat die Reinigungskosten bei der Ehefrau in der neuen Unterhaltsberechnung jedoch ohnehin zu Recht belassen. Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung korrekt aus, dass das Abänderungsverfahren nicht dazu dient, dieselben Eheschutzmassnahmen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne einer Wiedererwägung erneut beurteilen zu lassen. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Der Ehemann anerkannte im ersten Eheschutzverfahren die Reinigungskosten der Ehefrau wegen ihrer Arthrose und somit aus medizinisch indizierten Gründen. Es sind diesbezüglich keine veränderten Verhältnisse ersichtlich, so dass die Vorinstanz die Reinigungskosten zu Recht in der Bedarfsberechnung der Ehefrau beliess, was im Berufungsverfahren auch nicht angefochten ist. Es sind auf Seiten des Ehemannes im Vergleich zu den Verhältnissen im ersten Eheschutzverfahren ebenfalls keine veränderten Verhältnisse ersichtlich oder dargelegt worden, welche die Anrechnung von Reinigungskosten im Bedarf des Ehemannes nunmehr rechtfertigen würden. Es wurden vom Ehemann auch keine medizinisch indizierten Einschränkungen vorgebracht, welche ihm die Reinigung seiner Mietliegenschaft erschweren oder verunmöglichen sollen, weshalb er sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann. Folglich sind im Bedarf des Ehemannes sowohl mangels veränderter Verhältnisse wie auch mangels medizinischer Indikationen keine Reinigungskosten anzurechnen.

3.3 Betreffend das Einkommen der Ehefrau führt der Ehemann aus, dieses sei auf CHF 2‘400.00 geschätzt worden. Entsprechend der inzwischen vorliegenden ersten Lohnabrechnung, welche von der Ehefrau zu edieren sei, sei dieser Betrag gegebenenfalls zu berichtigen, zumal der vorinstanzlich eingesetzte Betrag von CHF 2‘400.00 lediglich auf den mündlichen Angaben der Ehefrau beruhe.

Die Ehefrau trat per 1. September 2016 eine Temporärstelle an. In den vorinstanzlichen Akten finden sich keine Unterlagen zu diesem Temporäreinsatz. Das in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung eingesetzte Einkommen der Ehefrau basiert folglich auf den mündlichen Ausführungen der Rechtsvertreterin der Ehefrau anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, an welcher sie das Einkommen auf CHF 2‘400.00 schätzte (vorinstanzliches Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 18. August 2016, S. 1). Es liegen nunmehr die Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate September bis November 2016 vor. Es handelt sich dabei um sogenannte echte Noven, welche vor der ersten Instanz nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals noch gar nicht existierten. In Anwendung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO sind diese Lohnabrechnungen im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen und das Einkommen der Ehefrau ist in der Unterhaltsberechnung allenfalls anzupassen. Die Ehefrau reichte an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 12. Dezember 2016 ein, wonach die Ehefrau ab dem 1. Dezember 2016 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden tätig sei. Es handelt sich auch bei diesem Bestätigungsschreiben um ein echtes Novum, welches grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Allerdings ist dem Bestätigungsschreiben nicht zu entnehmen, dass das Pensum der Ehefrau auf Veranlassung der Arbeitgeberin gekürzt wurde. Daher ist der Ehefrau weiterhin das bisherige Einkommen anzurechnen, welches der Ehefrau zumutbar ist und angesichts des bereits erfolgten Einsatzes auch möglich scheint. Die Ehefrau ist im Stundenlohn angestellt, weshalb nicht einfach auf den Durschnitt der Monate September bis November 2016 abgestellt werden kann. Vielmehr ist der Jahreslohn, unter Berücksichtigung der Ferien und Feiertage, zu berechnen und dieser sodann pro rata auf den monatlichen Durchschnitt umzurechnen. Der Stundenlohn der Ehefrau beträgt inkl. Feiertagsentschädigung, Ferien und 13. Monatslohn brutto CHF 37.80 und das Pensum gemäss Einsatzvertrag durchschnittlich 20 Stunden pro Woche. Angesichts der Ferienentschädigung von 10.60% ist von fünf Wochen Ferien auszugehen. Werden für Feiertage rund 10 Tage pro Jahr bzw. zwei Arbeitswochen eingesetzt, resultieren pro Jahr 45 Arbeitswochen. Bei durchschnittlich 20 Std. pro Woche ergibt dies einen Durchschnitt von 75 Stunden pro Monat (45 x 20: 12). Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass für die Sozialabgaben AHV, ALV, UVG-NBUV, KTG GAV und Berufsbeitrag insgesamt 9.125% vom Bruttolohn abgezogen werden. Für den BVG-Abzug finden sich in den Lohnabrechnungen keine Angaben zur Höhe des Prozentsatzes. Die Rückrechnungen der hierfür aufgeführten Beträge in den Lohnabrechnungen zeigen, dass es sich um einen Abzug von 4.19% handelt. Folglich sind für die Berechnung des Nettolohnes insgesamt 13.315% vom Bruttolohn abzuziehen. Damit berechnet sich der durchschnittliche monatliche Nettolohn der Ehefrau folgendermassen: 75 Std. à CHF 37.80 = brutto CHF 2‘835.00 abzüglich Sozialabzüge von 13.315% bzw. CHF 377.48 = netto CHF 2‘457.52 bzw. gerundet von CHF 2‘458.00. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist somit insofern anzupassen, als nunmehr gestützt auf die zwischenzeitlich vorliegenden Lohnabrechnungen ein Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2‘458.00 einzusetzen ist.

3.4 Weitere Positionen sowie die Berechnungsart als solche sind nicht angefochten, so dass die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung lediglich betreffend Einkommen der Ehefrau von CHF 2‘400.00 auf CHF 2‘458.00 anzupassen ist. Der Bedarf beider Ehegatten bleibt unverändert (es werden ganze Frankenbeträgen eingesetzt, ohne Rappen), wogegen das Gesamteinkommen beider Ehegatten nunmehr CHF 11‘497.00 und der Überschuss CHF 1‘002.00 beträgt (siehe beiliegende Unterhaltsberechnung). Die Aufteilung des Überschusses im Verhältnis 40:60 wurde von keiner Partei moniert und ist daher beizubehalten. Der vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistende Unterhaltsbeitrag beträgt dementsprechend insgesamt CHF 4‘735.00 inklusive der dem Ehemann derzeit ausbezahlten Kinderzulagen von CHF 400.00. Die Zuteilung des Betrages für die Kinder von je CHF 1‘300.00 zuzüglich Kinderzulagen ist vom Ehemann nicht angefochten. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag ist angemessen und daher beizubehalten. Vom nunmehr festzulegenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘735.00 sind somit je CHF 1‘300.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder und CHF 1‘735.00 für die Ehefrau zu bestimmen.

4. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheinen darf. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225, E. 2.5.3). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Berufung nicht aussichtslos war, was sich auch in der teilweisen Gutheissung der Berufung zeigt. Ein Vermögen, welches den Notgroschen übersteigt, ist bei keiner Partei ersichtlich. Angesichts des Gesamteinkommens beider Ehegatten von insgesamt CHF 12‘499.00 stellt sich jedoch die Frage, ob die Parteien als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gelten. Im Folgenden sind daher die monatlichen Überschüsse beider Parteien zu berechnen. Hierfür ist, anders als bei der Unterhaltsberechnung, auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Dieses beinhaltet die effektiven Kosten, wobei bei den Krankenkassenprämien lediglich die Kosten für die Grundversicherungen nach KVG einzusetzen sind, ohne Berücksichtigung der Zusatzversicherungen nach VVG. Auch die Beiträge an die freiwillige Vorsorge der Säule 3a sind nicht einzurechnen.

4.3 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes, erweitert um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung beträgt CHF 9‘281.00 (Grundbetrag: CHF 1‘200.00, 15% Zuschlag: CHF 180.00, Miete: CHF 1‘500.00, Garage: CHF 151.00, Krankenkassenprämie KVG: CHF 465.00, Auto: CHF 400.00, Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.4 hiervor: CHF 4‘735.00, Arztkosten: CHF 50.00, Steuern: CHF 600.00). Der Ehemann legte anlässlich der Befragung an der kantonsgerichtlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass er für seine Arbeit auf ein Auto angewiesen ist, weshalb Autokosten von CHF 400.00 sowie die Mietkosten der Garage einzurechnen sind. Bei den Steuern resultiert mit der Berechnung des Steuerrechners der Steuerverwaltung Basel-Landschaft ein Betrag von monatlich rund CHF 600.00. Als Einkommen des Ehemannes sind CHF 10‘040.00 einzusetzen, was der Berechnung der Vorinstanz entspricht. Das Einkommen des Ehemannes ist schwankend. Die Vorinstanz stellte daher auf den Durschnitt der Monate Januar bis Juni 2016 ab und errechnete diesen auf CHF 9‘323.55 exkl. 13. Monatslohn (siehe vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll vom 18. August 2016, S. 3). Nach Hinzurechnung des 13. Monatslohns pro rata von CHF 716.65 resultiert ein Einkommen des Ehemannes inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen von insgesamt CHF 10‘040.20. Der Ehemann gab in seinem Kostenerlassgesuch vom 26. September 2016 dagegen ein monatliches Einkommen von CHF 9‘351.12 an. Nachdem er allerdings weder im Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch in der Berufungsschrift noch an der mündlichen Verhandlung ausführte, wie er diesen Betrag berechnet, und er überdies die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens nicht kritisiert, ist auf das von der Vorinstanz errechnete Einkommen des Ehemannes von CHF 10‘040.00 (gerundet auf ganze Franken, ohne Rappenbeträge) inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn abzustellen. Bei einem anzurechnendem Bedarf des Ehemannes von CHF 9‘281.00 und einem Einkommen von CHF 10‘040.00 verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 759.00. Hinsichtlich der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf den Überschuss von drei Monaten abgestellt bzw. den Betrag von CHF 2‘277.00, mit welchem sich der Ehemann an den Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens beteiligen kann. Da dem Ehemann an der kantonsgerichtlichen Verhandlung eine Selbstbeteiligung von CHF 2‘200.00 in Aussicht gestellt wurde, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege daher mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘200.00 zu bewilligen.

4.4 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau mit den Kindern, erweitert um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung beträgt CHF 6‘409.00 (Grundbetrag Ehefrau: CHF 1‘350.00, Grundbeträge Kinder: CHF 400.00 und CHF 600.00, 15% Zuschlag: CHF 353.00, Miete: CHF 1‘425.00, Heiz- und Nebenkosten: CHF 240.00, Krankenkassenprämie KVG Kinder: CHF 213.00, Krankenkassenprämie KVG Ehefrau: CHF 538.00, Reinigung Wohnung CHF 350.00, Kinderbetreuung: CHF 320.00, U-Abo: CHF 80.00, Arztkosten: CHF 100.00, Steuern: CHF 440.00). Im Bedarf der Ehefrau werden monatliche Reinigungskosten von rund CHF 350.00 angerechnet, da sie entsprechend ihren Ausführungen an der kantonsgerichtlichen Verhandlung wegen ihrer Arthrose auf eine Putzhilfe angewiesen ist. Nachdem die Ehefrau an besagter Verhandlung ebenfalls ausführte, dass sie kein Auto mehr besitze und mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit fahre, sind ihr keine Autokosten anzurechnen, sondern lediglich CHF 80.00 für ein U-Abo. Der Ehefrau wird für die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer Arbeitspensums von 20 Std. pro Woche ein Betrag von CHF 320.00 für Betreuungskosten eingesetzt. Im Unterschied zur Unterhaltsberechnung werden der Ehefrau sodann aufgrund der Berechnung mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung Basel-Landschaft für die laufenden Steuern lediglich CHF 440.00 pro Monat eingesetzt, da dieser Betrag der effektiven Steuerbelastung entsprechen dürfte. Als Einkommen sind der Ehefrau ihr Erwerbsverdienst von CHF 2‘458.00 (siehe Erwägung Ziffer 3.3 hiervor) sowie die mit vorliegenden Entscheid festzulegenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4‘735.00 und somit Einnahmen von insgesamt CHF 7‘193.00 anzurechnen. Wird der Bedarf der Ehefrau mit den Kindern von CHF 6‘409.00 von diesen Einnahmen subtrahiert, verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 784.00 bzw. innert drei Monaten ein Betrag von CHF 2‘352.00, mit welchem sich die Ehefrau an den Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens beteiligen kann. Da der Ehefrau an der kantonsgerichtlichen Verhandlung eine Selbstbeteiligung von CHF 2‘250.00 in Aussicht gestellt wurde, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘250.00 zu bewilligen.

5. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden.

5.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen dringt der Ehemann mit seiner Berufung teilweise durch. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Eheschutzverfahren handelt, werden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

5.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren je mit einem Selbstbehalt zu bewilligen ist, sind die hälftigen Gerichtskostenanteile beider Parteien vorläufig vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

5.3 Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen sind vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei die Selbstbehalte der Parteien von den Honorarnoten ihrer jeweiligen Anwältin abzuziehen sind.

5.4 Die Vertreterin des Ehemannes macht einen Aufwand von 17.33 Std. ohne Verhandlung vor dem Kantonsgericht und ohne Weg geltend. Der Ehemann hat für das Berufungsverfahren die Anwältin gewechselt, weil er gemäss seinen mündlichen Ausführungen anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung mit der Arbeit seiner vorhergehenden Anwältin nicht zufrieden war. Aus den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine objektiven Gründe für einen Anwaltswechsel entnehmen, insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die damalige Anwältin des Ehemannes zu spät oder unvorbereitet zur vorinstanzlichen Verhandlung erschienen sein soll. Auf die Gründe ist jedoch nicht weiter einzugehen, da der Anwaltswechsel bewilligt wird. Allerdings wird der durch den Anwaltswechsel entstandene Mehraufwand nicht vergütet. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes führte an der kantonsgerichtlichen Verhandlung aus, sie habe die Einarbeitungszeit nicht verrechnet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl in der einstündigen Klientenbesprechung wie auch beim Ausarbeiten der Berufung, bzw. im gesamten Aufwand von insgesamt 13:15 Std. bis zur Einreichung der Berufung, eine gewisse Einarbeitung, z.B. in Form von Aktenstudium, dennoch mitenthalten ist. In der Deservitenkarte der Anwältin des Ehemannes ist sodann am 26.09.2016 ein Aufwand von 0:15 Std. betreffend Beschwerde der ersten Rechtsvertreterin des Ehemannes zu ihrer Honorierung zu verzeichnen. Dieser Aufwand ist für die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu streichen, da die heutige Rechtsanwältin des Ehemannes im damaligen Verfahren nicht beteiligt war und der Ehemann auch keine Veranlassung hatte, im damaligen Verfahren eine Stellungnahme einzureichen. Am 04.10.2016 ist sodann "Mahnung EBM" verzeichnet, was ebenfalls keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren erkennen lässt. Unnötig ist sodann der am 12.12.2016 verzeichnete Aufwand von 0:45 Std. für "Abklärung aktuelle Glaubhaftigkeitskriterien Kindesanhörung hochstreitige Verhältnisse, PAS", da es sich dabei um Wissen handelt, welches bei Anwältinnen und Anwälten, welche in familienrechtlichen Verfahren tätig sind, als bekannt vorausgesetzt werden darf und daher keiner zusätzlicher Abklärungen bedarf. Der Rechtsvertreterin des Ehemannes wurde überdies mitgeteilt, dass kein Plädoyer vorzubereiten ist. Es waren auch keine Abklärungen hinsichtlich der Kindesanhörung erforderlich, zumal die Parteien an der Kindsanhörung nicht dabei waren und daher zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder an der Anhörung gar keine Äusserungen machen können und sich das Gericht ohnehin selber ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder macht. Entsprechend diesen Ausführungen ist der von der Rechtsvertreterin des Ehemannes geltend gemachte Aufwand um insgesamt 3,5 Std. zu kürzen (gewisse Einarbeitung im Rahmen der Ausarbeitung der Berufung, unnötige Aufwendungen betreffend Beschwerde der ersten Rechtsvertreterin des Ehemannes, betreffend Glaubhaftigkeit der Kindsanhörung und hinsichtlich Aufwendungen, welche nicht das Berufungsverfahren betreffen). Zum Aufwand hinzuzurechnen sind jedoch die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Verhandlung sowie der Weg zur Verhandlung und zurück. Analog zum geltend gemachten Aufwand der Rechtsvertreterin der Ehefrau wird der Rechtsvertreterin des Ehemannes hierfür ein Aufwand von insgesamt 3:00 Std. angerechnet. Aufgrund der ausgeführten Kürzung um 3:30 Std. und der Anrechnung für die Verhandlung inkl. Weg von 3:00 Std. kann die eingereichte Honorarnote um den Aufwand von 0:30 Std. bzw. um CHF 100.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% gekürzt werden, so dass vom geltend gemachten Betrag von CHF 3‘800.10 der Betrag von CHF 108.00 abzuziehen ist und sodann eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘692.10 (inkl. Spesen und MWST) resultiert. Von diesem Betrag ist der Selbstbehalt des Ehemannes von CHF 2‘200.00, welchen er seiner Rechtsvertreterin direkt zu bezahlen hat, abzuziehen. Folglich ist der Rechtsvertreterin des Ehemannes der Restbetrag von CHF 1‘492.10 aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

5.5 Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht einen Aufwand von insgesamt 15:30 Std. (inkl. Verhandlung und Weg) geltend. Dieser Aufwand ist – auch verglichen mit dem nunmehr der Gegenanwältin zugesprochenem Aufwand von knapp 17 Std. – angemessen und die Honorarnote im geltend gemachten Umfang von CHF 3‘507.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu genehmigen. Von diesem Betrag ist der Selbstbehalt der Ehefrau von CHF 2‘250.00, welchen sie ihrer Rechtsvertreterin direkt zu bezahlen hat, abzuziehen. Folglich ist der Rechtsvertreterin der Ehefrau der Restbetrag von CHF 1‘257.30 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

6. Jede Partei ist zur Nachzahlung der hälftigen Entscheidgebühr sowie der an ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin ausbezahlten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

://: 1.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 18. August 2016 werden aufgehoben und folgendermassen ersetzt:

"1. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C.____, geboren am 27. September 2006, und D.____, geboren am 22. Februar 2008, jeweils in der einen Woche samstags von 10:00 – 19:00 Uhr und in der Folgewoche sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie ab 1. Februar 2017 jeweils mittwochs nach Schulschluss bis 18:00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Der Ehemann erhält ein Ferienrecht von drei Wochen Ferien pro Jahr.

Ein weitergehendes Besuchsrecht findet im gegenseitigen Einverständnis bzw. nach Rücksprache mit dem Erziehungsbeistand/der Erziehungsbeiständin statt.

2. In Abänderung von Ziffer 7 des Entscheids vom 3. Februar 2016 hat der Ehemann mit Wirkung ab 1. September 2016 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4‘735.00 inklusive den dem Ehemann derzeit ausbezahlten Kinderzulagen von CHF 400.00 zu bezahlen, wovon CHF 1‘300.00 zuzüglich Kinderzulagen je Kind und CHF 1‘735.00 für die Ehefrau bestimmt sind."

2.

Zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters wird für die Kinder C.____ (geb. 27.09.2006) und D.____ (geb. 22.09.2008) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet, und die KESB Leimental wird beauftragt, einen Beistand zu ernennen, welcher in psychologischen Belangen geschult ist.

Die Aufgabe des Erziehungsbeistands besteht darin, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf hinzuwirken, dass die Kinder beim Vater übernachten und das Besuchsrecht sodann ausgebaut werden kann. Weiter soll der Beistand das Ferienrecht aufgleisen und in Gang setzen. Die weitere Aufgabe des Beistands besteht darin, die Kinder für den Kinderkurs der Trennungs- und Scheidungsgruppe der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung, Greifengasse 23, Postfach 189, 4005 Basel, zu motivieren.

3.

Beide Parteien werden angehalten, den Kurs des Vereins "Kinder im Blick" Region Basel, c/o Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel, zu besuchen.

Die Parteien werden angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Beistand ihre beiden Söhne in den Kinderkurs der Trennungs- und Scheidungsgruppe der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung in Basel zu schicken und die Kinder für diesen Kurs zu motivieren.

Zum Wohl ihrer Kinder werden die Parteien aufgefordert, möglichst wenig Konfliktpotential zu schaffen, vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken, dass sich auch andere Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil äussern. Die Parteien werden zudem aufgefordert, die Kinder jeweils für die Übergabe zum anderen Elternteil zu motivieren.

4.

Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtanwältin Caroline Meyer Honegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘200.00 bewilligt.

5.

Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtanwältin Claudia von Wartburg Spirgi als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘250.00 bewilligt.

6.

Die Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.

Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Berufungskläger mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘200.00 wird an dessen Rechtsvertreterin, Dr. Caroline Meyer Honegger, ein um den Selbstbehalt reduziertes Honorar von CHF 1‘492.10 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Berufungsbeklagte mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘250.00 wird an deren Rechtsvertreterin, Claudia von Wartburg Spirgi, ein um den Selbstbehalt reduziertes Honorar von CHF 1‘257.30 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

8.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber

400 16 362 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.12.2016 400 16 362 — Swissrulings