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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2015 400 14 234 (400 2014 234)

10 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·7,991 mots·~40 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 10. Februar 2015 (400 14 234) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Aktienkaufvertrag: fehlerhafte Bilanz (Wert des Warenlagers, Höhe der Verbindlichkeiten und Rückstellungen)

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____AG, vertreten durch Advokatin Silvia Schneider, Dornacherstrasse 8, 4002 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin B.____AG, vertreten durch Advokatin Silvia Schneider, Dornacherstrasse 8, 4002 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen C.____, vertreten durch Advokat Daniel Olstein, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter D.____, vertreten durch Advokat Daniel Olstein, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter E.____AG, vertreten durch Advokat Daniel Olstein, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Mai 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Die Beklagten/Berufungsbeklagten haben zusammen 90% der Aktien der F.____AG gehalten. Die restlichen 10% der Aktien waren im Eigentum der Gesellschaft. Die F.____AG war ein Unternehmen, welches die Entwicklung, Herstellung und den Verkauf von Wohnraumleuchten bezweckte. Sie belieferte bedeutende Grossverteiler in der Schweiz wie die G.____AG, H.____AG, I.____AG oder den J.____. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 waren Mitglieder der Geschäftsleitung der F.____AG. Mit Vertrag vom 19. Januar 2010 kauften die Klägerinnen/Berufungsklägerinnen von den Berufungsbeklagten insgesamt 120 Aktien der F.____AG zum Preis von CHF 800‘000.00 und hielten sodann 80% aller Aktien der F.____AG. Die Käuferinnen wollten die F.____AG in die A.____-Gruppe integrieren. Die ersten Gespräche zwischen den Parteien wurden im Juli 2009 geführt. Vor Vertragsunterzeichnung fand vom 5. bis 7. Januar 2010 eine Due Diligence-Prüfung statt, anlässlich welcher dem Treuhänder K.____ Einblick in die Daten der F.____AG gewährt wurde. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 wurden nach dem Aktienverkauf bei der F.____AG weiterbeschäftigt und waren weiterhin Mitglieder der Geschäftsleitung. Das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten 2 wurde per 31. Juli 2011 beendet, wobei er ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 19. Januar 2011 freigestellt wurde. Am 4. Juli 2012 wurde über die F.____AG der Konkurs eröffnet. Am 18. Dezember 2012 leiteten die Käuferinnen ein Schlichtungsverfahren ein. Sie beantragten, die Verkäufer seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, den Käuferinnen CHF 400‘000.00, zuzüglich Zins seit dem 19. Januar 2010, zu bezahlen. Mehrforderungen behielten sie sich ausdrücklich vor. An der Schlichtungsverhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen, woraufhin die Käuferinnen Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einreichten. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 hat dieses die Klage abgewiesen, die Gerichtsgebühren den Klägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt und die Klägerinnen verpflichtet, den Beklagten in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung von CHF 56‘636.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärten die Klägerinnen die Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 20. Mai 2014. Sie beantragten, es sei Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Beklagten in Gutheissung der Teilklage und in solidarischer Haftung zu verurteilen, den Klägerinnen einen Betrag von CHF 400‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Januar 2014 zu bezahlen, wobei Mehrforderungen vorbehalten bleiben würden. Weiter seien den Beklagten in Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Parteientschädigung an die Beklagten von CHF 56‘636.80 auf CHF 28‘500.00 zu reduzieren. Auf die Ausführungen in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2014 beantragten die Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter o/e- Kostenfolge. Auf die Ausführungen in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde den Parteien mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht eine Vergleichsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium durchgeführt werde. Nachdem sich die Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 gegen eine Vergleichsverhandlung aussprachen, hat der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 von der Durchführung einer Vergleichsverhandlung abgesehen, den Schriftenwechsel geschlossen und den Entscheid aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Mai 2014 wurde den Klägerinnen am 19. September 2014 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fällt auf den Sonntag 19. Oktober 2014. Die Frist endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 20. Oktober 2014 und ist eingehalten. Da auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Die Berufungsklägerinnen haben mit der Berufung ein privates Gutachten vom 20. Oktober 2014 eingereicht. Sie führten dazu aus, in der Begründung des angefochtenen Entscheides fehle eine fachliche Subsumption der monierten Geschäftsfälle und deren bilanzielle Darstellung gemäss Art. 662a OR und Art. 957 ff. OR, weshalb sich die Klägerinnen erlauben würden, an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen und das Gutachten eines Fachspezialisten betreffend Rechnungslegung ins Recht zu legen. Die Berufungsbeklagten beantragten, dieses Gutachten sei aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsklägerinnen würden versuchen mit einem Schreiben eines befreundeten Anwalts einen Beweis zu erbringen, ohne im Ansatz auf ein echtes oder unechtes Novum verweisen zu können und ohne je selbst in den Rechtsschriften ein Gutachten beantragt zu haben. Das eingereichte Gutachten beschäftigt sich mit der Frage, ob die Bilanz der F.____AG per 30. Juni 2009 den damals anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entspreche, insbesondere hinsichtlich der Änderung der Bewertungsgrundsätze in Bezug auf die Lagerbewertung und hinsichtlich der am 19. August 2009 unterzeichneten Vereinbarung der F.____AG mit der G.____AG. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen Parteigutachten nicht die Bedeutung von Beweismitteln zu, sondern von blossen Parteivorbringen (BGE 132 III 83, E. 3.4; Bger 4A_286/2011 vom 30. August 2011, E. 4). In der Lehre und Rechtsprechung wird zum Teil die Meinung vertreten, Privatgutachten würden Urkunden darstellen (z.B. THOMAS WEIBEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 177 N 3 f.; HANS SCHMID, in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], ZPO, Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 183 N 18; ANDREAS BINDER / ROMAN S. GUTZWILLER, Das Privatgutachten – eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht, Z·Z·Z 2013, Heft 31, S. 171 ff.; Oger ZH, LB130020-O/U vom 19.08.2013, E. 3). Ob es sich beim eingereichten Gutachten um ein Parteivorbringen oder um eine Urkunde bzw. ein Beweismittel handelt, kann offen bleiben. Im Berufungsverfahren gelten gemäss Art. 317 ZPO sowohl für neue Tatsachen als auch neue Beweismittel die gleichen Voraussetzungen. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das erst im Berufungsverfahren eingereichte Privatgutachten enthält sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch rechtliche Würdigungen. Soweit darin Tatsachenbehauptungen enthalten sind, welche bei der Vorinstanz noch nicht vorgebracht worden waren, können diese in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Weder haben die Berufungsklägerinnen vorgebracht noch ist ersichtlich, dass sie solche allfälligen neuen Tatsachenbehauptungen nicht bereits bei der Vorinstanz hätten vorbringen können. So wird insbesondere betreffend Lagerbewertung die Behauptung, dass die Aufteilung der aktuellen Artikel und der Auslaufartikel in der Bilanz per Ende Juni 2008 anders vorgenommen worden sei als in der Bilanz per Ende Juni 2009 im Gutachten und in der Berufungsschrift neu vorgebracht und ist daher nicht zu hören. Soweit das Gutachten rechtliche Ausführungen enthält, werden diese zur Kenntnis genommen. Aufgrund des Prinzips iura novit curia hat das Gericht das Recht zu kennen und anzuwenden, ohne dass dieses von den Parteien zu beweisen ist. Insofern ist das Gutachten zwar nicht aus dem Recht zu weisen, jedoch ist es differenziert zu betrachten hinsichtlich neuer Tatsachenbehauptungen, welche nicht zu berücksichtigen sind, und hinsichtlich rechtlicher Ausführungen, welche zur Kenntnis genommen werden. 3. Bereits gegenüber der Vorinstanz haben die Klägerinnen vorgebracht, in der für den Kaufpreis massgebenden Bilanz der F.____AG per Ende Juni 2009 (das Geschäftsjahr der F.____AG wurde jeweils per 30. Juni abgeschlossen) sei ein übersetzter Wert des Warenlagers enthalten. Die Beklagten hätten Auslaufware durch Umcodierung als aktuelle Artikel angegeben und hätten so einen Lagerwert von CHF 2‘206‘368.00 ausgewiesen, obwohl der tatsächliche Wert höchstens bei CHF 1‘800‘000.00 gelegen habe. Der tatsächliche Wert des Warenlagers weiche damit wesentlich vom vertraglich zugesicherten Wert ab, weshalb von einem wesentlichen Mangel auszugehen sei. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung aus, es würden mehrere Dokumente im Recht liegen, welche bezüglich des Warenlagers unterschiedliche Werte für aktuelle Artikel und Auslaufware per Ende Juni 2009 enthielten. Die Beklagten hätten dargelegt, dass die Excel- Datei „Lagerbestand mit Bewertung Liste RS 15 08 09_Test“ (Klagbeilage 12) für die Lagerbewertung per 30. Juni 2009 nicht relevant gewesen sei. Die Aussage der Beklagten, dass zur Erarbeitung von korrekten Excel-Listen zahlreiche Testläufe erforderlich gewesen seien, werde bekräftigt durch die Verwendung des Wortes „Test“. Die Klägerinnen würden keine Artikel benennen, welche Auslaufware gewesen seien, jedoch als aktuelle Artikel geführt worden seien.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beklagten würden glaubwürdig darlegen, dass Basis für den Geschäftsjahresabschluss per Ende Juni 2009 und die Bilanzgarantie einzig die Inventarliste „Lagerbestand 30.06.2009 Bewertung definitiv 31.8.09 mit neuen EP rev.xls“ (Klagbeilage 8) gewesen sei. Den Klägerinnen gelinge der Beweis nicht, dass die Excel-Datei „Lagerbestand mit Bewertung Liste RS 15 08 09_Test“ korrekterweise Basis für den Geschäftsjahresabschluss hätte sein sollen und damit eine falsche Bewertung des Warenlagers vorliege. Das Gleiche gelte für die Klagbeilage 14. Die Beklagten würden auch die klägerische Behauptung, dass durch Umcodierungen das Warenlager zu hoch bewertet worden sei, glaubwürdig widerlegen. Gemäss Darstellung der Beklagten seien nämlich auch voll verkaufsfähige Artikel mit „SV“ (solange Vorrat oder Auslaufware) codiert worden, um aus verschiedenen Gründen den weiteren Einkauf zu bremsen oder zu stoppen und zu hohe Lagerbestände zu verhindern. Den Ausführungen der Beklagten, dass die Bezeichnung „SV“ nicht nur ein Code für die Demodierung gewesen sei, sondern auch ein Instrument zur Bewirtschaftung des Lagers, würden die Klägerinnen nichts entgegen halten. Die Beklagten hätten vielmehr schlüssig dargelegt, dass vor jedem Jahresabschluss die Bewertung jedes Artikels überprüft und der aktuellen Verkäuflichkeit angepasst worden sei. Der Beklagte 1 habe an der Hauptverhandlung bestätigt, dass er Artikel während des laufenden Jahres aus Vorsicht auf „SV“ gesetzt habe. Erst am Ende des Geschäftsjahres habe er entschieden, welche Artikel tatsächlich abzuschreiben seien. Die Abschreibung habe immer erst am Ende des Geschäftsjahres stattgefunden. Die Beklagten hätten damit schlüssig dargelegt, dass die endgültige Bewertung von Warenposten als Auslaufware zu tiefen Ansätzen erst im Hinblick auf den Jahresabschluss per 30. Juni 2009 vorgenommen worden sei. Es sei nicht erwiesen, dass dadurch eine zu hohe Bewertung des Warenlagers stattgefunden habe. Die Klägerinnen würden auch nicht nachweisen, welche Artikel falsch codiert worden seien. Eine Überbewertung des Warenlagers sei somit nicht bewiesen. 3.2 Die Berufungsklägerinnen gingen in der Berufung erneut auf die verschiedenen Lagerbestandslisten ein und führten aus, sie hätten mit diesen die Umschichtung von Auslaufartikeln zu aktuellen Artikeln nachweisen können. Das Warenlager sei im Umfang von CHF 542‘610.00 überbewertet gewesen. Sie verwiesen auf die Zusicherung in Ziffer 5.8 des Aktienkaufvertrags und führten aus, Grundlage des Aktienkaufs sei die handelsrechtliche Jahresrechnung 2008/2009 per 30. Juni 2009 gewesen. Die Umcodierungen bei gleichbleibendem Gesamtwert des Warenlagers würden belegen, dass die Berufungsbeklagten entgegen den Angaben im Anhang der Jahresrechnung 2008/2009 keine Abschreibungen auf den Auslaufartikeln vorgenommen hätten. Dies stelle einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht der Bilanz und eine Verletzung des Aktienkaufvertrages dar. Die ausgewertete Datei belege, dass per 30. Juni 2009 Artikel im Umfang von CHF 426‘129.00 inventarisiert seien, welche seit zwei Jahren oder länger keinen Ausgang mehr verzeichnet hätten, somit Ladenhüter und unverkäufliche Artikel gewesen seien. Der Wert von Auslaufartikeln sei im Umfang von mindestens CHF 420‘000.00 handelsrechtswidrig nicht abgeschrieben worden. Die Erläuterungen der Beklagten, wonach Umcodierungen regelmässig als Teil des Warenmanagements vorgekommen seien, seien falsch. Eine Umschichtung von Auslaufartikeln in aktuelle Artikel sei erstmals auf die Übernahmebilanz per 30. Juni 2009 erfolgt. Im Vorjahr seien die Bestände an Auslaufartikeln ohne Umcodierung in die Bilanz per 30. Juni 2008 übernommen worden. Der Bestand an Ladenhütern per 30. Juni 2009 von CHF 426‘129.00, der Bestand von entsorgten Artikeln von CHF 524‘368.00 des Ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht samtlagers per 31. Dezember 2010, die von den Beklagten eingestandene „Aufwertung des Lagers“ und die eigene Unsicherheit betreffend der Korrektheit der Lagerbewertung würden eindeutig auf einen falsch deklarierten Bestand an Auslaufartikeln und eine damit einhergehende fehlende Wertberichtigung hinweisen. Es sei offensichtlich, dass die Gesellschaft die Umcodierung vorgenommen habe, um per 30. Juni 2009 eine positive Eigenkapitalbasis ausweisen zu können resp. eine Überschuldung zu vermeiden. Die Erklärungsversuche der Beklagten für ihre Umcodierungspraxis mit „Warenlagerbewirtschaftung, Kaufstopp, Vorsicht“ müssten vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig und unzutreffend qualifiziert werden. Indem die Vorinstanz den Nachweis der Überbewertung des Warenlagers und die damit einhergehenden fehlenden Abschreibungen als nicht erbracht erachtet habe, habe sie die Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht falsch vorgenommen und die gesetzlichen Bestimmungen über die Grundsätze der Lagerbewertung für Aktiengesellschaften nicht richtig angewendet. 3.3 Die Berufungsklägerinnen entgegneten mit der Berufungsantwort, es könne nicht aufgrund von Daten der Monatsrapporte auf Fehler in der Lagerbewirtschaftung per 30. Juni 2009 geschlossen werden, da das Rpac-System vor allem der Lagerbewirtschaftung und der Lagersteuerung gedient habe. Die Warenbewertung zum 30. Juni 2009 sei völlig unabhängig von den Monatslagerbewertungen erstellt worden. Testdaten, Testlisten oder von den Klägerinnen selbst erstellte Bewertungen seien nicht relevant. Anerkennungen von Sachverhalten, welche die Berufungsklägerinnen zu ihrem Vorteil geltend machen würden, seien nicht getätigt worden. Die Berufungsklägerinnen würden nicht verstehen wollen, wie die Lagerbewirtschaftung funktioniere. Sämtliche Lagerbewertungen seien durch die Kontrollstelle revidiert worden. Dies umfasse die Bestandesliste Rpac, die Zusatzliste Excel, die Bewertungsrichtlinien und die Inventurorganisation. Sämtliche Dokumente seien im Inventurordner 2009 abgelegt. Dieser Ordner sei während der Due Diligence dem von den Klägerinnen eingeschalteten Treuhänder zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Das Vorgehen der Berufungsbeklagten und die Anwendung der Lagerbewertungsgrundsätze seien über Jahre in gleicher Weise praktiziert worden. Die Notwendigkeit der Lagersteuerung werde von den Berufungsklägerinnen ignoriert oder schlicht nicht verstanden. 3.4 Die Berufungsbeklagten haben als Verkäufer/in im Aktienkaufvertrag Gewährleistungen abgegeben. Hinsichtlich Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Revisionsstellenberichte befindet sich unter Ziffer 5.8 des Aktienkaufvertrages folgender Passus: „5.8 Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Revisionsstellenberichte Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2008/2009 der Gesellschaft, welche diesem Vertrag als Anhang 5.8 beigefügt ist, stimmt mit dem Original überein. Die Bilanz, Die Erfolgsrechnung und die Buchhaltung der Gesellschaft sind richtig und vollständig, wurden in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit den Statuten der Gesellschaft und mit allgemein anerkannten Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätzen erstellt und geben gesamthaft und in den einzelnen Positionen den Vermögensstand und die Ertragslage der Gesellschaft in den entsprechenden Zeitpunkten bzw. Zeitspannen richtig und vollständig wieder. Die Fortschreibung der Bilanzsätze gegenüber dem letzten Bilanzstichtag erfolgte unter Anwendung gleich bleibender, allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze ein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesslich der Grundsätze für Abschreibungen und Wertberichtigungen. Alle bis zum Bilanzstichtag begründeten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit Einschluss von Abgaben und Steuern wurden bei der Erstellung dieser Bilanz und Erfolgsrechnung berücksichtigt und dafür sowie für alle Eventualverpflichtungen, zu erwartenden Verbindlichkeiten, Risiken und Wagnisse sowie Erlösminderungen wurden jeweils nach gleich bleibenden Grundsätzen ausreichende Rückstellungen gebildet.“ Es ist unbestritten, dass verschiedene Listen mit unterschiedlichen Zahlen zur Lagerbewertung existieren. Die Beklagten haben auch die Existenz der Excel-Datei „Lagerbestand mit Bewertung Liste RS 15 08 09_Test“ und die dort aufgeführten Zahlen nicht bestritten. Die Diskussion beschränkt sich jedoch auf die Frage, welche Werte massgeblich sind und ob die Lagerwerte in der Bilanz falsch sind. Massgeblich für die Gewährleistung gemäss Ziffer 5.8 des Aktienkaufvertrages ist ausschliesslich der Jahresabschluss per 30. Juni 2009, nicht aber andere, davon abweichende Listen, die im Hinblick auf die Lagerbewirtschaftung erstellt worden waren. Die Berufungsbeklagten führten bei der Vorinstanz aus, das Rpac-System sei das Warenwirtschaftssystem der F.____AG gewesen. In diesem System seien voll verkaufsfähige Artikel vom Verkauf mit „SV“ codiert worden, um aus verschiedenen Gründen (Lieferant ausgefallen, bei Preiserhöhungen Einkauf, bei Nachfragerückgang, bei Erscheinen von ähnlichen Konkurrenzprodukten auf dem Markt etc.) einen weiteren Einkauf zu bremsen oder zu stoppen und damit ein zu hohes Lager zu verhindern. Der Code „SV“ sei nicht nur ein Code für Auslaufartikel gewesen, sondern auch ein Instrument zur vorsichtigen Bewirtschaftung des Lagers. Unter dem Jahr hätte die Codierung signalisiert, dass vor einer Nachbestellung eine bewusste Evaluierung vorzunehmen sei. Erst im Hinblick auf den Jahresabschluss sei die Bewertung jedes Haupt- und Nebenartikels überprüft und der aktuellen Verkäuflichkeit angepasst worden. Als Ergänzung zur Lagerbewirtschaftungssoftware Rpac habe der Verwaltungsrat im Frühjahr 2009 die Erstellung einer zusätzlichen Excel-Liste beschlossen, um eine verbesserte Transparenz und Bewertungssicherheit beim für den Jahresabschluss relevanten Lagerbestand zu erhalten. Die Erstellung einer solchen Liste sei sehr komplex gewesen und erst nach vielen Testläufen habe eine brauchbare Liste generiert werden können. Basis für den Jahresabschluss und die Bilanzgarantie sei einzig die Inventarliste „Lagerbestand 30.6.2009 Bewertung definitiv 31.8.09 mit neuen EP rev.xls“ gewesen und nicht andere für Testläufe verwendete Listen. Der Beklagte 1 sagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum Code „SV“ aus, man habe Artikel aus Vorsicht auf „SV“ gesetzt. Aber erst Ende des Geschäftsjahres sei entschieden worden, ob der Artikel tatsächlich abgeschrieben werden müsse oder nicht. Wie die Vorinstanz gelangt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Erläuterungen der Beklagten zu den Hintergründen der Test- Listen und zum Code „SV“ glaubwürdig, verständlich und plausibel sind. So ist denn auch in der Bilanz per 30. Juni 2009 auf Seite 8 unter dem Titel „Grundsätzliches zur Bewertung der Warenvorräte“ vermerkt, dass aufgrund mehrerer Fehler bei der Wareneingangserfassung sowie aufgrund eines Fehlers bei der Ermittlung des Beschaffungsgemeinkostenzuschlags (Programmierfehler) der Warenvorratswert per 30.6.2009 des Rpac-Systems falsch sei. Mit Hilfe einer Excel-Liste sei der gesamte Warenbestand je Artikel neu bewertet worden. Dabei sei man vom letzten „Lieferanten-EP“ ausgegangen und hätten einen Transportkostenzuschlag von 17.3% und einen Beschaffungsgemeinkostenzuschlag von 5.8% dazu geschlagen. Die Kläger haben denn auch keine konkreten Artikel bezeichnet, welche in der Bewertungsliste für die Bi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lanz falsch codiert sein sollen bzw. welche als verkäufliche Artikel bewertet wurden, obwohl es sich um Auslaufartikel gehandelt haben soll. Eine falsche Bewertung per 30. Juni 2009 ergibt sich auch nicht aus Wertkorrekturen im Hinblick auf die Bilanzerstellung. Es besteht keine Pflicht, ein Warenlager laufend zu bewerten. Unterjährige Bewertungen sind grundsätzlich nicht relevant. Es zählt einzig die Bewertung für die Bilanz per 30. Juni 2009 bzw. ob diese Werte zutreffend sind. Die Ausführungen, wonach die F.____AG für die Bilanz 2008 bei der Bewertung anders vorgegangen worden sei und keine Umcodierung im Hinblick auf die Bilanz im Vorjahr erfolgt sei bzw. eine Umcodierung erstmals auf die Übernahmebilanz per 30. Juni 2009 hin erfolgt sei, ist eine Tatsachenbehauptung, welche die Klägerinnen in der Berufung neu vorbrachten. Diese neue Behauptung ist gemäss auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu berücksichtigen. Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2 hiervor verwiesen werden. Im Übrigen liegt kein Abschluss per 2008 in den Akten und auch aus den in der Bilanz per 30. Juni 2009 aufgeführten Zahlen für das Vorjahr 2008 kann nichts derartiges abgeleitet werden, da die Warenbestände 2008 und 2009 naturgemäss unterschiedlich waren. Das Kantonsgericht gelangt – wie bereits die Vorinstanz – zum Ergebnis, dass den Klägerinnen der Beweis, dass das Warenlager in der Bilanz per 30. Juni 2009 zu hoch bewertet worden sei, nicht gelungen ist. 4. Die Klägerinnen sehen einen weiteren Mangel darin, dass Verbindlichkeiten im Umfang von CHF 334‘595.00 nicht bilanziert worden seien. Diese Verbindlichkeiten gründen auf der Ergänzungsvereinbarung 1 zur Konditionsvereinbarung vom 1. Januar 2009. Diese Ergänzungsvereinbarung wurde von der G.____AG und der F.____AG am 4. bzw. 19. August 2009 unterzeichnet und wird nachfolgend als „LUCE-Vereinbarung“ bezeichnet (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerinnen vom 08.04.2014). Diese Ergänzungsvereinbarung sieht in Ziffer 3 hinsichtlich des LUCE Projektes vor, dass sich die F.____AG an den Liquidationskosten des Warenlagers der G.____AG, welches aus früheren Warenlieferungen der F.____AG gebildet worden war und nun zufolge Sortimentswechseln abgetragen werden sollte, zu beteiligen hat. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die sogenannte LUCE-Vereinbarung erst am 19. August 2009 und somit nach dem Bilanzstichtag per 30. Juni 2009 unterzeichnet worden sei. Es sei nicht bekannt, ob der F.____AG der konkrete Inhalt dieser Vereinbarung vor dem 30. Juni 2009 überhaupt schon bekannt gewesen sei. Es sei erwiesen, dass die erste Rate der Liquidationsbeteiligung aus dieser LUCE-Vereinbarung erst im Januar 2010 und somit nach dem Bilanzstichtag zu bezahlen gewesen sei. Wann die der LUCE-Vereinbarung zugrunde liegenden Verpflichtungen genau entstanden seien und ob diese bereits in der Bilanz per 30. Juni 2009 hätten berücksichtigt werden müssen, könne gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und Aussagen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Konditionsvereinbarung vom 1. Januar 2009, auf welche sich die LUCE-Vereinbarung stütze und welche allenfalls weitere Hinweise hätte geben können, liege nicht im Recht. Die Klägerinnen könnten nicht beweisen, dass die Beklagten vom konkreten Inhalt der LUCE-Vereinbarung bereits per 30. Juni 2009 Kenntnis gehabt hätten. Auch der Beweis, dass die Verpflichtungen aus der LUCE-Vereinbarung Geschäftsvorfälle aus dem Geschäftsjahr 2008/2009 betroffen hätten und in der Jahresrechnung per 30. Juni 2009 hätten aufgeführt werden müssen, gelinge den Klägerinnen nicht. Der geltend gemachte Mangel im Zusammenhang mit der LUCE-Vereinbarung sei demzufolge nicht bewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Berufungsklägerinnen machen geltend, die Beklagten hätten sich im Aktienkaufvertrag in Ziffer 5.8 explizit verpflichtet, alle Eventualverbindlichkeiten, zu erwartende Verbindlichkeiten, Risiken und Wagnisse sowie Erlösminderungen zu berücksichtigen und ausreichend Rückstellungen zu bilden. Die formelle Verpflichtung aus der LUCE-Vereinbarung sei mit der Unterzeichnung am 19. August 2009 entstanden. Die Bilanz sei am 30. September 2009 erstellt worden und die Jahresrechnung sowie der Revisionsbericht seien am 16. Oktober 2009 unterzeichnet worden. Die wesentlichen Verpflichtungen seien daher im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt gewesen. Verpflichtungen, welche vor der Erstellung der Bilanz bekannt seien, seien zu passivieren oder zumindest im Anhang zu erwähnen. Die Bilanz müsse bestehende Eventualverbindlichkeiten durch ausreichende Rückstellungen und gegebenenfalls durch einen Vermerk im Anhang ausweisen. Mit Vereinbarung vom 19. August 2009 habe sich die F.____AG verpflichtet, der G.____AG einen Abschreibungsbetrag von 50% des Inventurwertes der ausgelisteten Artikel zu bezahlen. Der Betrag der Forderung sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht festgestanden, jedoch sei festgestanden, dass ein Mittelabfluss stattfinden werde. Es wäre daher eine Rückstellung in Höhe der mutmasslichen Ertragsminderung zu bilden gewesen. Die Verpflichtungen seien in direktem Zusammenhang mit der Geschäftsperiode 2008/2009 gestanden, da sich die F.____AG verpflichtet habe, 50% des bereits verbuchten und vereinnahmten Umsatzes insoweit der G.____AG zurück zu erstatten, als diese noch entsprechende Produkte an Lager hatte. Mit der Vereinbarung vom 19. August 2009 habe sich die F.____AG darüber hinaus zu einem einmaligen Abschreibungsbetrag von CHF 130‘000.00 verpflichtet, zahlbar in drei Raten. Die Vorinstanz verkenne, dass das blosse Abstellen auf den Bilanzstichtag den Vorschriften der Rechnungslegung nicht genüge. Relevant sei vielmehr der Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz, folglich der 30. September 2009 bzw. der 19. Oktober 2009. Die Vorinstanz ignoriere die Tatsache, dass der Sortimentswechsel der G.____AG bereits 2008 beschlossen worden war und die Verpflichtung der F.____AG hierzu einen finanziellen Beitrag zu leisten vom 1. Januar 2009 datiere. Die Vorinstanz habe die Grundsätze der Bilanzierung und Rechnungslegungsbestimmungen, insbesondere die Verpflichtung wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu erfassen, nicht beachtet. Die Verpflichtungen aus der LUCE- Vereinbarung in Höhe von CHF 334‘595.00 hätten bilanziert werden müssen. Die Berufungsklägerinnen brachten überdies vor, die LUCE-Vereinbarung vom 19. August 2009 sei vor dem Aktienkauf nicht vorgelegt worden und sie hätten von dieser Vereinbarung nichts gewusst. 4.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, die Vereinbarung vom 19. August 2009 sei erst nach dem Bilanzstichtag unterzeichnet worden und im Detail auch erst im August 2009 zu Ende diskutiert worden. Diese Vereinbarung beziehe sich nur auf künftige Geschäftsjahre, nicht auf 2008/2009. Der Vertreter der Klägerin, L.____, sei im Laufe der Gespräche vom Herbst 2009 über dieses Projekt orientiert worden und der Treuhänder K.____ sei im Rahmen der Due Diligence ebenfalls dokumentiert gewesen. Die Konditionsvereinbarung inklusive der LUCE- Vereinbarung vom 19. August 2009 sei ihm zur Verfügung gestanden. Auch der Finanzchef sei über alle Konditionsvereinbarungen im Detail informiert gewesen, da er auch die erste Zahlung im Februar 2010 ausgelöst habe. Die Berufungsbeklagten beriefen sich zudem darauf, dass die Berufungsklägerinnen Rügefristen und Verjährungsfristen verpasst hätten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 In der LUCE-Vereinbarung wurde in Ziffer 3.1 ein Abschreibungsbetrag bei Sortimentswechsel vereinbart. Variante 1 sah eine Zahlung von 50% des Inventurwertes der ausgelisteten Artikel vor und Variante 2 eine Rücknahme der alten Bestände durch die F.____AG zu Einstandspreisen und zu 100%, sofern sich die Waren in einem einwandfreien und verkaufsfähigen Zustand befänden. In Ziff. 3.2 wurde sodann eine Liquidationsbeteiligung der F.____AG im Betrag von CHF 130‘000.00 vereinbart. Nach den Ausführungen der Berufungsklägerinnen entstanden aus der Variante 1 der Ziff. 3.1 der LUCE-Vereinbarung Verbindlichkeiten von CHF 98‘500.00 und von CHF 106‘095.00. Zuzüglich der Liquidationsbeteiligung gemäss Ziff. 3.2 von CHF 130‘000.00 belief sich die Verpflichtung der F.____AG aus der LUCE- Vereinbarung auf insgesamt CHF 334‘595.00, was seitens der Beklagten nicht bestritten wurde. 4.4.1 Der zu leistende Betrag aus Ziffer 3.1, Variante 1, ist in der LUCE-Vereinbarung nicht beziffert. Es ist offen, ab welchem Zeitpunkt der schlussendlich massgebende Betrag bekannt war. Ebenso ist unbekannt, in welchem Zeitpunkt man sich überhaupt für die Variante 1 entschied. Diesbezüglich wurden von den Parteien keine Ausführungen gemacht. Die Konditionsvereinbarung liegt dem Gericht nicht vor, so dass auch aus dieser nichts abgeleitet werden kann. Im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus Ziff. 3.1 haben die Berufungsklägerinnen bei der Vorinstanz den Auszug aus dem Buchhaltungskonto 2300 transitorische Passiven per 31.12.2010 für den Zeitraum 01.07.2010 - 31.12.2010 eingereicht (Beilage 5 zur Eingabe vom 08.04.2014). Auf diesem Konto ist ein Betrag von CHF 106‘095.80 für „TP Liquidationskosten G.____“ sowie ein Betrag von CHF 98‘500.00 für „Liquidationskosten G.____ 2009“, beide mit Datum 31.12.2010 eingebucht. Daraus wird aber nicht ersichtlich, ab wann diese Verpflichtungen betragsmässig bekannt waren bzw. ob dies schon im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz 2009 der Fall war. Das gleiche gilt für die von den Berufungsklägerinnen an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 als Beilage 1 eingereichten drei Rechnungen der G.____AG vom 14.03.2011, 20.06.2011 und 23.08.2011 über die Liquidationsbeteiligung von insgesamt CHF 106‘095.00 (exkl. MWST). Hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer 3.1 der LUCE-Vereinbarung ist somit offen, in welchem Zeitpunkt man sich für die Variante 1 entschied und ab wann die Höhe der daraus resultierenden Verpflichtung bekannt war. Es ist somit auch unbewiesen, dass bereits im Zeitpunkt der Erstellung bzw. Unterzeichnung der Jahresabschlüsse 2008/2009 bekannt war, dass man sich für die Variante 1 entschieden hatte und welcher konkrete Betrag daraus resultierte. Falls man sich im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz noch gar nicht für eine Variante entschieden hat und die Rücknahme der alten Bestände durch die F.____AG noch in Betracht zog, stand noch nicht einmal fest, ob überhaupt eine Zahlung nach Variante 1 zu leisten sein würde. Die Berufungsklägerinnen können somit weder beweisen, dass vor Erstellung bzw. Unterzeichnung der Bilanz bereits feststand, dass eine Verpflichtung aus Ziff. 3.1 Variante 1 entstehen werde, noch dass die Höhe einer solchen Verpflichtung bereits bekannt war. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Höhe dieser Verpflichtung im Zeitpunkt September/Oktober 2009 abschätzbar war. Der LUCE-Vereinbarung selber ist über die allfällige Höhe der Verpflichtung nichts zu entnehmen. Die Berufungsklägerinnen können somit auch nicht nachweisen, dass diese Verpflichtungen in der Bilanz oder zumindest in deren Anhang hätten erwähnt werden müssen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Dagegen war die Verpflichtung aus der Liquidationsbeteiligung gemäss Ziffer 3.2 der LUCE-Vereinbarung von CHF 130‘000.00, zahlbar in drei Raten von CHF 43‘000.00 im Januar 2010, von CHF 43‘500.00 im Januar 2011 und von CHF 43‘500.00 im Januar 2012, der F.____AG spätestens bei der Unterzeichnung am 19. August 2009 bekannt. In der Folge hat die G.____AG der F.____AG an den jeweiligen Fälligkeiten für diese Liquidationsbeteiligung unter dem Titel „Leistungsgebühr“ bzw. „Rabattunterstützung“ Rechnung gestellt, wobei lediglich die Zahlung der ersten Rate im Februar 2010 zu einem Mittelabfluss der F.____AG geführt hat, während die G.____AG auf den Rechnungen für die zweite und dritte Rate die Tilgung durch Verrechnung mit Gegenforderungen der F.____AG erklärte bzw. ankündigte (Beilage 2 der von den Klägerinnen an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 eingereichten Unterlagen). Die LUCE-Vereinbarung selbst schliesst nicht aus, dass die Tilgung in der Form einer Verrechnung erfolgen kann. Massgebend für den Abschluss 2008/2009 ist das bisherige Rechnungslegungsrecht, welches die Bilanzierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Art. 663a Abs. 3 i.V.m. Art. 669 Abs. 1 aOR vorschrieb. Dass die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Bestimmung im neuen Rechnungslegungsrecht für die hier massgebende Frage der Bilanzierungspflicht eine andere Regelung enthält (Art. 960e OR) ist nicht erkennbar, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Bestehende Verbindlichkeiten müssen nach bisheriger wie nach neuer Regelung zum Nennwert bilanziert werden, für wahrscheinliche Mittelabflüsse ohne Gegenwert müssen jedoch Rückstellungen gebildet werden (PETER BÖCKLI, Neue OR- Rechnungslegung, Zürich/Basel/Genf 2014, Ziff. 1001 und 1015; MARKUS R. NEUHAUS/ JÖRG BLÄTTLER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 663a, N 54 ff.). Demgegenüber ist für die blosse, sich abzeichnende Verminderung künftiger Erträge oder für die Verringerung von Margen die Bildung einer Rückstellung nicht erforderlich (LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, Rz 771; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Bd. 1: Buchführung und Rechnungslegung, Treuhand-Kammer, 2009, S. 238). Mit Bezug auf den Sachverhalt kann offen bleiben, ob die Verbindlichkeit von CHF 130‘000.00 der genauen Höhe nach am Bilanzstichtag per 30. Juni 2009 bereits bekannt war oder erst zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz am 30. September 2009. In jedem Fall bestand aufgrund der Konditionsvereinbarung vom 1. Januar 2009 eine Verpflichtung der F.____AG gegenüber einem wichtigen Hauptabnehmer, über deren Höhe bis in den Sommer hinein verhandelt wurde, bevor im August 2009 die LUCE-Vereinbarung mit dem genauen Betrag von CHF 130‘000.00 gemäss Ziff. 3.2 zustande kam. Unter diesen Umständen wäre zumindest eine Rückstellung im Abschluss 2008/2009 angebracht gewesen. Mit Bezug auf die Höhe der Rückstellung stellt sich immerhin die Frage, ob der gesamte Betrag von CHF 130‘000.00 bereits im Abschluss 2008/2009 hätte berücksichtigt werden müssen oder ob die Rückstellung den Fälligkeiten entsprechend über drei Jahre hätte verteilt werden dürfen. Für letzteres werden gute Gründe vorgetragen (LUKAS HANDSCHIN, a.a.O. Rz. 782). Folgte man dieser Sichtweise, wäre im Abschluss 2008/2009 eine Verbindlichkeit für die erste Rate von CHF 43‘000.00 oder eine Rückstellung in Höhe von maximal CHF 43‘000.00 zu bilanzieren gewesen. Eine solche Korrektur hätte in der Bilanz 2008/2009, welche Aktiven in der Höhe von CHF 3‘252‘204.00 und Fremdkapital von

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 3‘007‘066 auswies, eine Überschuldung - welche von den Berufungsklägerinnen geltend gemacht wird - nicht zur Folge gehabt. 4.4.3 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Feststellung entscheidend, dass den Berufungsklägerinnen die Konditionsvereinbarung vom 1. Januar 2009 tatsächlich bekannt war und davon auszugehen ist, dass ihnen auch die LUCE-Vereinbarung mit G.____AG vor Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 19. Januar 2010 bekannt war. Die Berufungsklägerinnen behaupten, die LUCE-Vereinbarung sei ihnen nicht offengelegt worden und sie hätten nichts davon gewusst. Die Berufungsbeklagten bestreiten dies und entgegnen, sämtliche Dokumente seien im Rahmen der Due Diligence offen gelegt und dem Treuhänder K.____ in Kopie übergeben worden. Es steht Aussage gegen Aussage, wobei die Berufungsklägerinnen die Beweislast tragen. Auf die Befragung des Treuhänders K.____, welcher als einziger ohne Parteistellung dazu hätte befragt werden können, haben die Klägerinnen der Vorinstanz gegenüber mit Eingabe vom 9. Mai 2014 verzichtet. Nachdem sie in der Klage diesen Zeugen noch beantragt hatten, zogen sie den Beweisantrag der Zeugeneinvernahme von K.____ mit Eingabe vom 9. Mai 2014 explizit zurück und haben sich damit die Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob die LUCE-Vereinbarung bei der Due Diligence vorlag, selber zuzuschreiben. Aus dem Anhang 6.2.3 des Aktienkaufvertrages geht hervor, dass die Konditionsvereinbarung mit der G.____AG sowie die Stundungsvereinbarung und der Abzahlungsplan bei der Due Diligence in Kopie abgegeben wurden. Ob auch die LUCE-Vereinbarung vorlag, ist nicht klar, da diese nicht explizit erwähnt ist. Der Vertreter der Beklagten 3 sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung aus, er habe dem neuen Buchhalter alles erklärt. Dieser habe im Februar ja auch die erste Tranche bezahlen müssen. Die erste Rate aus der LUCE-Vereinbarung in Höhe von CHF 43‘000.00 wurde denn auch am 2. Februar 2010 von der F.____AG anstandslos bezahlt, unmittelbar nachdem die Klägerinnen gemäss Art. 4 des Aktienkaufvertrages durch Vollzug am 19. Januar 2010 die Kontrolle über die F.____AG und damit über die Tilgung der offenen Verbindlichkeiten übernommen haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, scheint es unwahrscheinlich, dass die Beklagten den Klägerinnen die LUCE-Vereinbarung im Rahmen der Due Diligence Prüfung verheimlicht haben, da die Klägerinnen wussten, dass die Fälligkeit der ersten Tranche von CHF 43‘000.00 unmittelbar bevorstand. Die Beklagten konnten somit keinen Vorteil aus einer Verheimlichung der LUCE-Vereinbarung erwarten. Auch die Tatsache, dass die erste Zahlung von CHF 43‘000.00 am 2. Februar 2010 von den Käuferinnen diskussionslos bezahlt wurde, spricht dafür, dass die LUCE-Vereinbarung bereits im Zeitpunkt das Aktienkaufvertrages am 19. Januar 2010 bekannt war. Ansonsten hätten die Käuferinnen vor Bezahlung dieses Betrags Rücksprache mit den Verkäufern genommen und nachgefragt, worum es sich bei diesem Betrag handelt. Die Klägerinnen haben behauptet, die LUCE-Vereinbarung sei nicht vorgelegt worden, die Beklagten behaupten ihrerseits, diese Vereinbarung sei den Käuferinnen bekannt gewesen. Beweise für ihre Behauptungen hat keine Partei beigebracht. Die Umstände – insbesondere die anstandslose Bezahlung der ersten Tranche von CHF 43‘000.00 am 2. Februar 2010 - sprechen für die Ausführungen der Beklagten. Den Klägerinnen gelingt es somit nicht zu beweisen, dass ihnen die LUCE-Vereinbarung bei Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages vorenthalten worden war.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.4 In diesem Zusammenhang ist auf die vertraglich vereinbarten Prüfungs- und Rügeobliegenheiten einzugehen. Die Parteien haben im Aktienverkaufsvertrag unter Ziffer 6.1 vereinbart, dass die Käuferinnen von der Pflicht der Prüfung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und zur sofortigen Anzeige von Mängeln, für welche die Verkäufer/in Gewähr geleistet haben, gemäss Art. 201 OR entbunden sind. Die Parteien vereinbarten weiter, dass die Käuferinnen das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Mängeln, für welche die Verkäufer/in Gewähr zu leisten habe, diesen innert 2 Monaten seit Entdeckung anzuzeigen haben. In Ziffer 6.4 lit. b des Aktienverkaufs wurde sodann vereinbart, dass Gewährleistungsansprüche der Käuferinnen gemäss Ziff. 5.2 bis 5.10 und 5.12. bis 5.17 mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Vollzugsdatum verjähren. Soweit sich die Berufungsklägerinnen auf eine Gewährleistung gemäss Ziff. 5.8 (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Revisionsstellenberichte) des Aktienkaufvertrages berufen, ist festzuhalten, dass sie sowohl die Frist zur Mängelrüge von zwei Monaten seit Entdeckung wie auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren seit Vollzugsdatum vom 19. Januar 2010 nicht eingehalten haben. Selbst wenn also von einem Fehler im Abschluss 2008/2009 auszugehen wäre, ist die vertraglich vereinbarte Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpasst worden, so dass die Berufungsklägerinnen keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche geltend machen können. 5. Die Berufungsklägerinnen machen sodann eine absichtliche Täuschung durch die Berufungsbeklagten geltend. 5.1 Die Berufungsklägerinnen führen aus, eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige bzw. eine Rügepflicht entfalle bei einer absichtlichen Täuschung und die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre. Die Berufungsbeklagten hätten die notwendigen Abschreibungen auf dem Warenlager nicht vorgenommen und die bestehenden Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht passiviert. Sie hätten Tatsachen verschwiegen, auf welche sie entsprechend den Grundsätzen der Rechnungslegung hätten hinweisen müssen. Die Berufungsbeklagten hätten in der Bilanz Erklärungen abgegeben im Wissen, dass diese falsch seien. Die Absicht, mit den Manipulationen der Aktiven und Passiven die bereits bestehende Überschuldung zu verheimlichen, sei offensichtlich. Eine absichtliche Täuschung liege vor, da die Berufungsbeklagten wissentlich eine falsche Bilanz erstellt hätten und den Berufungsklägerinnen explizit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz zugesichert hätten. Die Berufungsklägerinnen hätten die Überbewertung des Warenlagers und die fehlende Bilanzierung der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennen können. Die von der Vorinstanz in Ziffer 11.6 des Entscheides erwähnte allfällige Kenntnisnahme von der LUCE-Vereinbarung nach Vertragsschluss sei irrelevant und lasse keinen Schluss auf die Kenntnisse vor Vertragsschluss zu. Die von der Vorinstanz erwähnte Bezahlung der ersten Rate aus der Liquidationsbeteiligung am 2. Februar 2010 und die Instruktion des neuen Buchhalters seien ebenfalls Ereignisse nach Vertragsschluss und daher nicht von Relevanz. Die von der Vorinstanz in Ziffer 11.7 des Entscheides erwähnte Stundungsvereinbarung mit der G.____AG betreffe die üblichen Markt- und Bonusbeiträge, sei den Berufungsklägerinnen bekannt gewesen und habe nichts mit der LUCE- Vereinbarung zu tun. Die beanstandeten Mängel seien den Berufungsklägerinnen nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Berufungsbeklagten entgegnen, sämtliche Geschäftsvorfälle seien den Berufungsklägerinnen im Herbst 2009 und im Rahmen der Due Diligence Prüfung bekannt gegeben und lückenlos offen gelegt worden. Es habe zu keiner Zeit Beanstandungen gegeben, weder von der Revisionsstelle hinsichtlich der Bilanz vom 30. Juni 2009 noch vom Treuhänder K.____ anlässlich der Due Diligence Prüfung. Es seien weder Manipulationen vorgenommen noch Bewertungsgrundsätze verletzt worden. Die Berufungsklägerinnen hätten ab Januar 2010 sowohl vor Unterzeichnung des Kaufvertrages wie auch unmittelbar danach volle Einsicht in alle Geschäftsordner gehabt. Die Ausführungen, dass die nun behaupteten Mängel nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen wären, seien Schutzbehauptungen. Eine absichtliche Täuschung liege nicht vor. 5.3 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zu dem Vertragsschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR). Soweit sich die Berufungsklägerinnen betreffend absichtliche Täuschung darauf berufen, dass die notwendigen Abschreibungen auf dem Warenlager nicht vorgenommen worden seien, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4 verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt, dass eine Überbewertung des Warenlagers in der Bilanz 2008/2009 nicht bewiesen ist. Insofern stellt sich diesbezüglich die Frage, ob eine absichtliche Täuschung vorliegt, nicht mehr. Die Berufungsbeklagten berufen sich weiter darauf, dass bestehende Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht passiviert worden seien. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen unter Ziffer 4.4 zu verweisen. Dort wurde die Behauptung der Berufungsklägerinnen verworfen, wonach sie vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages keine Kenntnis von der LUCE-Vereinbarung gehabt hätten. Sie können somit auch nicht beweisen, dass die Berufungsbeklagten die Verpflichtungen aus der LUCE-Vereinbarung verschwiegen haben sollen. Die Indizien sprechen vielmehr dafür, dass ihnen diese Vereinbarung bekannt war (siehe Erwägung 4.4.3 hiervor). Selbst wenn die LUCE-Vereinbarung vom 4./19. August 2009 in der Bilanz – oder zumindest in deren Anhang hätte vermerkt werden müssen, liegt somit keine absichtliche Täuschung vor, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die LUCE-Vereinbarung den Berufungsklägerinnen bzw. dem Treuhänder bei der Due Diligence nicht vorlag. Soweit die Berufungsklägerinnen vorbringen, die Berufungsbeklagten hätten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz zugesichert, verkennen sie, dass es sich dabei um einen vertraglichen Anspruch handelt, welcher allerdings nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde (siehe Erwägung Ziffer 4.4.4 hiervor). Hinsichtlich einer absichtlichen Täuschung ist jedoch entscheidend, welche Tatsachen bekannt gegeben bzw. verschwiegen wurden, unabhängig davon, ob diese durch die Bilanz offen gelegt wurden oder durch das Vorlegen von weiteren Unterlagen. Ist davon auszugehen, dass den Berufungsklägerinnen die LUCE-Vereinbarung bei Abschluss des Aktienkaufvertrags bekannt war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagten diese Verbindlichkeiten verschwiegen oder sonst wie darüber getäuscht haben sollen. Wie bereits die Vorinstanz gelangt somit auch das Kantonsgericht zur Schlussfolgerung, dass den Berufungsklägerinnen der Beweis einer absichtlichen Täuschung nicht gelingt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen weder beweisen können, dass das Warenlager in der Bilanz überbewertet war, noch dass in der Bilanz zusätzliche Verbindlichkeiten im Umfang von CHF 334‘595.00 hätten bilanziert werden sollen, da nicht nachgewiesen ist, dass diese Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bereits bekannt waren. Das Kantonsgericht kann den Berufungsklägerinnen lediglich insoweit zustimmen, als für die Verpflichtung gemäss Ziff. 3.2 der LUCE-Vereinbarung für die erste Rate von CHF 43‘000.00, zahlbar im Januar 2010, eine Rückstellung im Abschluss 2008/2009 oder ein Vermerk im Anhang angebracht gewesen wäre. Selbst wenn dieser Betrag bilanziert worden wäre, hätte per 30. Juni 2009 dennoch keine Überschuldung resultiert. Es ist zudem davon auszugehen, dass den Berufungsklägerinnen die LUCE-Vereinbarung im Zeitpunkt des Aktienkaufs bekannt war, so dass keine absichtliche Täuschung vorliegt. Ein vertraglicher Gewährleistungsanspruch wurde zu spät geltend gemacht. Somit besteht weder aus absichtlicher Täuschung noch aus vertraglichen Gewährleistungsrechten ein Minderungsanspruch, so dass sich Ausführungen über die Höhe der Minderung erübrigen. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Folglich können auch allfällige Fragen hinsichtlich der Aktiv- und der Passivlegitimation offen bleiben. 7. Die Berufungsklägerinnen beantragten eventualiter für den Fall, dass sie unterliegen sollten, dass die vorinstanzliche Parteientschädigung an die Beklagten von CHF 56‘636.80 auf CHF 28‘500.00 zu reduzieren sei. 7.1 Die Berufungsklägerinnen führen zum Eventualantrag aus, gemäss § 7.1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO, SGS 178.112) resultiere bei einem Streitwert von CHF 400‘000.00 ein Honorar für eine Rechtsschrift und die Hauptverhandlung von rund CHF 28‘500.00. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht angeordnet worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Zuschlag nach § 8 TO rechtfertigen würden. Solche würden vom Rechtsvertreter der Beklagten auch nicht ausgewiesen oder geltend gemacht. Seitens der Beklagten würden weder komplizierte Verhältnisse noch sonstige, einen Zuschlag bewirkende Verhältnisse vorliegen, welche ein Honorar über dem Höchstsatz rechtfertige. Auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid lasse sich keine Begründung für die Höhe der festgelegten Parteientschädigung entnehmen. Die zugesprochene Parteientschädigung sei nicht tarifkonform und dementsprechend zu kürzen. 7.2 Die Berufungsbeklagten beantragten die Abweisung des Eventualantrags. Sie führten in der Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe die korrekt berechnete Honorarnote geprüft und als tarifkonform genehmigt. Die Klägerinnen hätten nebst der Schlichtungsverhandlung noch aussergerichtliche Vergleichsbemühungen initiiert. Weiter hätten die Klägerinnen im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Mal, nämlich im Dezember 2013 und im April 2014 schriftliche Eingaben an die Vorinstanz gerichtet, die eine Entgegnung erfordert hätten. Dabei hätten die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2013 selber von komplizierten Verhältnissen gesprochen. Die Honorarrechnung sei tarifkonform und zu Recht von der Vorinstanz genehmigt worden. 7.3 Die Vorinstanz führte aus, die vom Vertreter der Beklagten eingereichte Honorarnote in Höhe von CHF 56‘636.80 inkl. Auslagen und MWST erweise sich gemäss § 7 Abs. 1 und § 8

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht TO als tarifkonform, weshalb die Klägerinnen den Beklagten eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen hätten. Der Honorarrechnung vom 20. Mai 2014, welche sich in den vorinstanzlichen Akten befindet, ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten ein Grundhonorar von CHF 32‘000.00 geltend machte sowie einen Zuschlag gemäss § 8 TO von 30% bzw. CHF 9‘600.00 für zusätzliche Eingaben und einen weiteren Zuschlag gemäss § 8 TO von 30% bzw. CHF 9‘600.00 für zusätzliche Vergleichsbemühungen. Zuzüglich Barauslagen von CHF 1‘241.50 resultierte ein Zwischentotal von CHF 52‘441.50 und nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 56‘363.80. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerinnen wurden von der Gegenseite Zuschläge nach § 8 TO geltend gemacht, nämlich für zusätzliche Eingaben und für Vergleichsbemühungen. Es ist somit zu prüfen, ob das mit der Honorarnote geltend gemachte Grundhonorar sowie die Zuschläge tarifkonform sind. Die Tarifordnung sieht bei einem Streitwert von CHF 200‘000 – 500‘000 ein Grundhonorar von CHF 16‘500 – 34‘500 vor, wobei je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen der untere, obere oder mittlere Ansatz zur Anwendung zu bringen ist (§ 8 Abs. 1 TO). Vorliegend handelt es sich um einen schwierigen und komplexen Fall. So wurden Fragen zu der richtigen Bewertung des Warenlagers wie auch Fragen zu einer korrekten Rechnungslegung aufgeworfen. Selbst die Berufungsklägerinnen führten in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2013 an die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel aus, die Sache sei von einer gewissen Komplexität. Angesichts der Schwierigkeit und Komplexität des Falles sowie in Anbetracht des Streitwertes von CHF 400‘000.00 ist es angemessen, das geltend gemachte Grundhonorar von CHF 32‘000.00 einzusetzen. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO dürfen zum Grundhonorar Zuschläge bis zu 30% erhoben werden unter anderem für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe, sowie für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen vor oder während des Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist auf das vorinstanzliche Verfahren einzugehen. Die Vorinstanz hatte nach Eingang der Klagantwort mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 die Beweisverfügung erlassen und mit dieser den Klägerinnen Frist gesetzt zur Einreichung der von den Beklagten in der Klagantwort zur Edition verlangten Unterlagen. Die Berufungsklägerinnen haben bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 einen zweiten Schriftenwechsel beantragt und zudem ausgeführt, sie würden nicht über die zur Edition verlangten Unterlagen verfügen; vielmehr seien diese Unterlagen im Verfügungsbereich der Beklagten. Den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 abgewiesen. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 führten die Beklagten sodann aus, dass die Klägerinnen die Unterlagen für das wesentliche Prozessthema nicht edieren wollen oder die entsprechenden Unterlagen vernichtet hätten. Die Klägerinnen haben des Weiteren bei der Vorinstanz nach bereits angeordnetem Schluss des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 8. April 2014 den Sachverhalt ergänzt und zusätzliche Beweismittel eingereicht sowie Beweisanträge gestellt. Diese Eingabe vom 8. April 2014 umfasste 10 Seiten und enthielt erstmals Ausführungen im Zusammenhang mit der LUCE-Vereinbarung. Die Vorinstanz setzte den Beklagten mit Verfügung vom 9. April 2014 Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme. Der Rechtsvertreter der Beklagten führte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. April 2014 aus, es sei ihm innert der kurzen Frist über die Ostertage nicht möglich gewesen, sich mit allen Klienten zu unterhalten, da sich davon zwei im Ausland befinden würden. Es werde deshalb auf die Eingabe der Klägerinnen vom 8. April 2014 im Rahmen der Hauptverhandlung eingegangen, soweit das notwendig sei. Die Behauptungen der Gegen-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht partei wurden in der Eingabe vom 23. April 2014 jedoch zurückgewiesen und kurz auf deren Eingabe vom 8. April 2014 eingegangen. Die Eingabe der Klägerinnen vom 8. April 2014 enthielt ein neues Prozessthema, welches Entgegnungen erforderte und die Eingabe der Beklagten vom 23. April 2014 an die Vorinstanz veranlasste. Die Beklagten reichten somit bei der Vorinstanz nebst der Klagantwort die Eingaben vom 18. Dezember 2013 sowie vom 23. April 2014 ein. Es ist tarifkonform, für diese beiden Eingaben einen Zuschlag von insgesamt 30% auf das Grundhonorar zu erheben. Ein weiterer Zuschlag von 30% für die aussergerichtlich geführten Vergleichsbemühungen ist ebenfalls tarifkonform. Wie gross der diesbezügliche Aufwand war, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Die Berufungsklägerinnen haben jedoch nicht entgegnet, es seien keine Vergleichsbemühungen geführt worden oder der diesbezügliche Zuschlag sei nicht angemessen. Entsprechend diesen Ausführungen kann festgehalten werden, dass das geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 56‘636.80 tarifkonform ist, wenn auch am oberen Rahmen. Die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung ist somit zu bestätigen und der Eventualantrag abzuweisen. 8. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Demzufolge sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 15‘000.00 festzulegen. Den obsiegenden Berufungsbeklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Gemäss § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Ein Ansatz von 100% des vorinstanzlichen Grundhonorars scheint vorliegend nicht angemessen, zumal die Berufungsantwort mit neun Seiten relativ kurz gehalten wurde. Das Grundhonorar vor erster Instanz beträgt CHF 32‘000.00 (siehe Erwägung Ziffer 7.3 hiervor). Für das Berufungsverfahren scheint ein Honorar von pauschal CHF 20‘000.00 inklusive Auslagen demzufolge als angemessen. Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8% bzw. CHF 1‘600.00 resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 21‘600.00.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 15‘000.000 wird den Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Berufungsklägerinnen haben in solidarischer Verbindung den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 21‘600.00 (inkl. Auslagen und CHF 1‘600.00 MWST) zu bezahlen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Die Klägerinnen/Berufungsklägerinnen haben gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_223/2015) erhoben.

400 14 234 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2015 400 14 234 (400 2014 234) — Swissrulings