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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2015 400 14 213 (400 2014 213)

27 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·12,032 mots·~1h·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 27. Januar 2015 (400 14 213) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Zuteilung der Obhut über das Kind

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. September 2014

A. Die Parteien sind beide slowakische Staatsangehörige. Sie haben am 16. Juni 2007 in der Slowakischen Republik geheiratet. Die gemeinsame Tochter C.____ kam am 21. Dezember 2008 zur Welt. Die Ehegatten zogen anfangs 2012 mit C.____ in die Schweiz, weil der Ehemann eine Stelle in Basel angenommen hatte. Die Ehefrau reiste am 19. November 2013 gegen den Willen des Ehemannes und ohne diesen zu informieren mit der Tochter in die Slowakische Republik aus. Der Ehemann hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorfall der Zentralbehörde der Schweiz für internationale Kindsentführungen gemeldet, woraufhin ein Rückführungsverfahren eingeleitet wurde. Ferner hat der Ehemann eine Strafanzeige gegen die Ehefrau wegen Entziehung von Unmündigen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht. Das zuständige Bezirksgericht in der Slowakischen Republik hat mit Beschluss vom 14. April 2014 das Vorliegen einer internationalen Kindsentführung bejaht und die Rückführung des Kindes in die Schweiz angeordnet, was das Kreisgericht im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 1. August 2014 bestätigte. Der Ehemann ist mit der Tochter zurückgereist und mit ihr am 1. September 2014 in der Schweiz angekommen. Die Ehefrau ist am 4. September 2014 in die Schweiz gereist. Die Ehefrau hat in der Slowakischen Republik am 27. Januar 2014 eine Strafanzeige gegen den Ehemann wegen sexuellen Handlungen mit dem Kind eingereicht. Mangels Begründetheit wurde allerdings vom Polizeiermittler mit Beschluss vom 17. Februar 2014 keine Strafverfolgung eingeleitet. Die Beschwerde der Ehefrau gegen diesen Beschluss wurde von der Staatsanwältin der zuständigen Bezirksstaatsanwaltschaft in der Slowakischen Republik mit Beschluss vom 21. März 2014 als unbegründet abgewiesen (siehe Beilage 11 der Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014). Gegen die Ehefrau wurde am 14. Februar 2014 in der Slowakischen Republik ein Strafverfahren wegen Missachtung Schutzbefohlener aufgrund massiver Beschimpfungen gegenüber der Tochter eingeleitet. B. Die Ehefrau ersuchte mit Eingabe vom 3. März 2014 beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West um Regelung des Getrenntlebens. Der Ehemann stellte seinerseits mit Gesuch vom 5. März 2014 beim gleichen Gericht ebenfalls ein Gesuch um Regelung des Getrenntlebens. Die Vorinstanz führte am 23. Juni 2014 eine Eheaudienz durch, an welcher die Ehefrau slowakische Verfahrens- und privative Begutachtungsunterlagen einreichte. Die Vorinstanz setzte dem Ehemann mit Verfügung vom 23. Juni 2014 Frist, um eine Stellungnahme dazu einzureichen und seine Schlussanträge allenfalls zu aktualisieren. Nachdem der Ehemann seine Stellungnahme und die Schlussanträge mit Eingabe vom 11. Juli 2014 einreichte, folgten weitere Eingaben von beiden Ehegatten. Zwischen den Parteien blieben die Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen umstritten. Mit Entscheid vom 3. September 2014 bewilligte der vorinstanzliche Gerichtspräsident den Parteien das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses durch Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung am 19. November 2013 aufgenommen hätten (Dispositiv Ziffer 1). Die gemeinsame Tochter C.____ hat er für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters gestellt (Dispositiv Ziffer 2) und der Mutter ein Mindestbesuchsrecht von jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr zuerkannt (Dispositiv Ziffer 3). Der Ehemann wurde bei der Bereitschaft behaftet, für den Unterhalt und die Ausstattung des Kindes alleine die Verantwortung zu tragen; Kinderunterhaltsbeiträge zu Lasten der Ehefrau wurden keine gesprochen und es wurden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuerkannt (Dispositiv Ziffer 4). Die ordentlichen Kosten von CHF 1‘210.00 hat der vorinstanzliche Gerichtspräsident zu 60% der Ehefrau und zu 40% dem Ehemann auferlegt und die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen. Auf die Ausführungen der Parteien bei der Vor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz sowie die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen den Entscheid des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten vom 3. September 2014 hat die Ehefrau mit Eingabe vom 29. September 2014 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt und folgende materiellen Anträge gestellt: In Anfechtung des hiermit angefochtenen Entscheids: 1. Sei das gemeinsame Kind der Ehegatten, C.____, geboren am 21.12.2008, unter die alleinige Obhut der Mutter, welche in der Schweiz lebt und leben wird, zu stellen. 2. Sei das Besuchs- und Ferienrecht desjenigen Elternteils, welcher die Obhut nicht inne haben wird, neu zu regeln. 3. Sei der Vater zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Sei der Ehemann (Vater) zu verpflichten, Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens, also ab dem 3. März 2013, zu bezahlen. 5. Habe das Gericht für den Ehemann dem Amt für Migration Basel-Landschaft, Frenkendorf, die zur Ausstellung der Ausländeraufenthaltsbewilligung B der Mutter notwendigen Erklärungen abzugeben bzw. das Amt anzuweisen, der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. 6. Alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. Unabhängig vom Verfahrensausgang sei die Kostenregelung vor der Vorinstanz neu zu entscheiden und die Kosten und Entschädigungen dem Ehemann aufzuerlegen. Im Sinne von superprovisorischen vorsorglichen Anträgen beantragte die Ehefrau sodann, der Ehemann habe ihr einen Prozesskostenvorschuss und Ehegattenunterhaltsvorschuss von CHF 40‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Prozessverbeiständung zu gewähren. Als prozessuale Anträge verlangte sie, dass das Gericht zu einer mündlichen Anhörung vorzuladen habe und dass auf die Situation einzugehen sei, dass die Ehefrau mit dem Kind in der Schweiz wohnen werde. Weiter beantragte sie die Einholung eines Gerichtsgutachtens über die Frage, welche Obhutszuteilung dem Kindeswohl am besten entspreche, sowie die Befragung des Kindes durch eine Fachperson. Auf die Berufungsbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Antrag der Ehefrau auf superprovisorische Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und eines Ehegattenunterhaltsvorschusses abgewiesen. Die Ehefrau wurde aufgefordert, das Formular „Gesuch um unentgelt-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Rechtspflege“ samt Belegen, soweit diese der Berufung noch nicht beilagen, nachzureichen. Dem Ehemann wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt. E. Am 14. Oktober 2014 gingen von der Ehefrau die einverlangten Unterlagen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege ein. Dem Ehemann wurde gleichentags zum Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen eine Frist zur fakultativen Stellungnahme gesetzt. F. Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2014 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, wie auch die Abweisung der vorsorglichen Anträge der Ehefrau. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau. Auf die Ausführungen in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung angeordnet. Weiter wurde der Ehefrau Frist gesetzt, um zu den Ausführungen des Ehemannes in der Berufungsantwort zur finanziellen Situation der Ehefrau eine Replik einzureichen. H. Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 seine Stellungnahme zum Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege ein. Er beantragte die Abweisung dieses Gesuchs und führte aus, die Ehefrau habe in der Slowakischen Republik eine Liegenschaft, sie habe weiter noch ein Konto, welches sie nicht angegeben habe und sie habe Zahlungen von der Universität Zürich erhalten. Zudem würde sie selbst gemalte Bilder verkaufen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde die Ehefrau aufgefordert, aktuelle Auszüge von sämtlichen auf sie lautenden Konti an die Parteiverhandlung mitzubringen. Sie wurde darüber informiert, dass sie an der Verhandlung zu ihren Einnahmen und ihrem Vermögen befragt werde. I. Die Ehefrau reichte vom 29. Oktober 2014 ihre Replik sowie prozessuale Anträge ein. Sie beantragte, über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei mindestens 14 Tage vor der Parteiverhandlung zu entscheiden, damit sie sich bei Gutheissung dort anwaltlich vertreten lassen könne. Weiter beantragte sie die Bestellung eines Kinderanwalts. Sodann verlangte sie die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Arbeitgeberin des Ehemannes über dessen derzeitiges Arbeitspensum. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die genannten Anträge wurden mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 abgewiesen, wobei betreffend Kindesvertretung ein Zurückkommen auf diesen Antrag aufgrund der Ergebnisse der Gerichtsverhandlung vorbehalten wurde. J. Am 11. November 2014 fand die Parteiverhandlung vor der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, statt, zu welcher beide Ehegatten erschienen. Beide Parteien reichten Unterlagen ein. Die Ehegatten wurden gemäss Art. 192 Abs. 1 ZPO zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichtet und eingehend befragt. Ein Vergleich kam nicht zustande. Auf die Ausführungen der Parteien anlässlich dieser Verhandlung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Anlässlich der Verhandlung wurde verfügt, dass der Ehemann noch Belege zu seinem Einkommen, seinen Auslagen und seinem Vermögen einzureichen habe und nach Eingang dieser Unterlagen über das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. Sodann werde der Ehefrau Frist zur Einreichung des schriftlichen Plädoyers gesetzt. K. Nach Eingang der Unterlagen des Ehemannes zu seinen finanziellen Verhältnissen mit Eingabe vom 20. November 2014 wurde mit Verfügung vom 25. November 2014 das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu leisten. Der Ehefrau wurde Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘500.00. Weiter wurde der Ehefrau Frist gesetzt, um ihren schriftlichen Parteivortrag einzureichen. L. Die Ehefrau reichte ohne entsprechende Eingabe (Postaufgabe: 27. November 2014) weitere Unterlagen ein, welche mit Verfügung vom 28. November 2014 dem Ehemann zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Plädoyers zugestellt wurden. M. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Ehefrau ihren Parteivortrag schriftlich ein mit weiteren Beilagen. Sie hielt an ihren mit der Berufung gestellten materiellen Anträgen fest. Ebenso hielt sie an der Einholung eines Gutachtens über die Obhutszuteilung und an der Befragung des Kindes durch eine Fachperson fest. Auch wiederholte sie ihren Antrag auf Einsetzung eines Kinderanwalts. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingang vom 10. Dezember 2014 reichte die Ehefrau weitere Unterlagen zum Mailverkehr mit ihrem Ehemann ein, welche vom Gericht dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. O. Der Ehemann hat mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 seinen Parteivortrag schriftlich eingereicht. Er hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Berufung fest. Weiter beantragte er, die von der Ehefrau an der Verhandlung und sodann gemäss Verfügung vom 28. November und 10. Dezember 2014 eingereichten Unterlagen seien zufolge prozessualer Verspätung aus dem Recht zu weisen. Auf seine weiteren Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen, soweit erforderlich. P. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der Akten ohne weitere Parteiverhandlung ergehe und sämtliche Anträge mit der Hauptsache behandelt würden. Q. Am 5. Januar 2015 reichte die Ehefrau eine weitere Eingabe ein, in welcher sie unter anderem mitteilte, dass die Tochter nachts wieder einnässe.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. Vorliegend ist unter anderem die Zuteilung der Obhut für das gemeinsame Kind umstritten, was keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, so dass folglich kein Streitwerterfordernis zu prüfen ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der schriftlich begründete Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. September 2014 der Berufungsklägerin am 19. September 2014 zugestellt, so dass die zehntägige Berufungsfrist mit der Eingabe vom 29. September 2014 eingehalten ist. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, nämlich wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Gleich verhält es sich, wenn der Prozess der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterworfen ist, d.h. insbesondere dort, wo Kinderbelange zu beurteilen sind (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen: Unechte Noven können nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet. Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und antwort können bis zur Phase der Urteilsberatung nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788, E. 4.2). Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren ist jedoch gegen Entscheide in Eheschutzsachen nicht in jedem Fall sachgerecht, da in solchen Verfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können. Es liegt in der Natur des Eheschutzverfahrens, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern. Damit das Prinzip der "double instance" nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die weitere Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZGB geltend zu machen. Die Berufung dient der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und stellt keinen Abänderungsprozess dar.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterlagen, die nach dem vorinstanzlichen Entscheid datieren, können als echte Noven berücksichtigt werden, sofern sie nicht mit veränderten Verhältnissen in Zusammenhang stehen, welche im Rahmen eines Abänderungsprozesses bei der Vorinstanz geltend gemacht werden können, und diese Unterlagen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten beschafft werden können. Welche hier vorliegenden Beweismittel von Bedeutung sind bzw. ob es sich dabei allenfalls um nicht zu berücksichtigende Noven handelt, wird in den jeweiligen Erwägungen zu den umstritten Punkten entsprechend den dargelegten Grundsätzen erläutert. Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Akten sehr umfangreich sind und die Ehefrau viele ausgiebige Stellungnahmen mit zahlreichen Beilagen einreichte. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 133 III 439, E. 3.3). Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Im vorliegenden Entscheid wird daher lediglich auf die nach Auffassung des Gerichts relevanten Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel eingegangen. 3. Die Ehefrau beantragte die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Obhutszuteilung. 3.1 Sie führte aus, die Kindeswohlfrage sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet worden. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, die Tochter habe vor dem Weggang in die Slowakische Republik eingenässt, damit jedoch nach einer gewissen Zeit mit der Mutter in der Slowakischen Republik aufgehört. Dies sei entgegen der vorinstanzlichen Ausführung durch keine ärztliche Aussage wiederlegt worden. Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht auf Manipulierungstendenzen der Mutter geschlossen. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt weiter abklären müssen, um herauszufinden, welche Obhutszuteilung im Kindeswohl liege. Die Obhutszuteilung bedürfe einer genauen Abklärung der Beziehung der Elternteile mit der Tochter. Die Vorinstanz hätte aufgrund des äusserst streitigen und komplexen Falles mit der langen Vorgeschichte ein gerichtliches Gutachten anordnen und das Kind durch eine Fachperson befragen müssen. 3.2 Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die für den Entscheid wesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln. Wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht gegen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Namentlich kann das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es sich seine Meinung schon anhand zuvor erhobener Beweise gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die gewonnene Überzeugung durch weitere Beweis-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhebungen nicht erschüttert werde. Das gilt auch dann, wenn es um Kinderbelange geht und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Bger 5A_720/2013 vom 4. März 2014, E. 4.1; Bger 5A_337/2014 vom 17. November 2014, E. 3). 3.3 Im vorliegenden Streit befinden sich in den Akten bereits etliche Abklärungen zu der Tochter C.____, aus welchen hervorgeht, dass bereits mehrmals im Rahmen von psychologischen Untersuchungen mit ihr gesprochen wurde. Es kann insbesondere auf die psychologische Untersuchung von C.____ vom 20. Januar 2014 durch D.____ in der Slowakischen Republik im Rahmen des Strafverfahrens wegen sexuellem Missbrauch verwiesen werden (Beilage 7 zur Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014). Es handelt sich dabei um ein unabhängiges Gutachten, auf welches abgestellt werden kann, auch wenn es sich um eine andere Fragestellung handelte. Es ging dort nicht um die Zuteilung der Obhut, sondern um die Frage sexueller Übergriffe. Mit der Tochter C.____ wurde in der Slowakischen Republik auch im Verfahren betreffend internationale Kindsentführung gesprochen. So wurde von der Psychologin E.____ vom Bereich Soziales und Familie im Auftrag der Richterin des zuständigen slowakischen Amtsgerichts am 28. März 2014 ein Gespräch mit dem Kind durchgeführt (Bericht von der Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 als Beilage b eingereicht). In den Akten befinden sich zudem das Gutachten 2/2014 von F.____ vom 8. April 2014, welches von der Ehefrau in Auftrag gegeben wurde (von der Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 als Beilage c eingereicht) und die psychologische Untersuchung von C.____ durch den Psychologen G.____ vom 14. April 2014 (Beilage 9 zur Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014). Bei dem von der Ehefrau in Auftrag gegebenen Gutachten handelt es sich um ein Parteigutachten, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist. Weiter befinden sich in den Akten unter anderem eine Bestätigung des slowakischen Kindergartens vom 12. Juni 2014 (von der Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 als Beilage d eingereicht), ein undatierter Arztbericht über den Gesundheitszustand der Tochter (von der Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 als Beilage f eingereicht), der psychologische Befund vom 18. November 2011 (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 11. Juli 2014) und ein Schreiben des Kindergartens H.____ vom 9. Dezember 2010 (Beilage 2 zur Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 11. Juli 2014). Vom Ehemann wurde an der zweitinstanzlichen Verhandlung der Bericht des Kindergartens I.____ in X.____ vom November 2014 sowie der Zwischenbericht des Tagesheims J.____ vom 7. November 2014 eingereicht. Diese beiden Berichte wurden nach dem erstinstanzlichen Entscheid erstellt und konnten gar nicht früher eingeholt werden, da C.____ zu diesem Zeitpunkt erst gerade in die Schweiz rückgeführt worden war. Es handelt sich somit um echte Noven, welche bei der Vorinstanz noch nicht eingereicht werden konnten und auch im Zeitpunkt der Berufungsantwort noch nicht existierten. Diese beiden Berichte sind daher in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Zusätzlich wurden die Ehegatten an der zweitinstanzlichen Verhandlung eingehend befragt. Angesichts der erwähnten Abklärungen, Berichte und Unterlagen, welche sich in den Akten befinden, sowie der eingehenden Parteibefragung, liegen dem Kantonsgericht genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung über die Obhutszuteilung vor. Auf die Einholung eines Gutachtens wird daher verzichtet und der entsprechende Antrag der Ehefrau abgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus den gleichen Gründen ist auch eine weitere Befragung des Kindes durch eine Fachperson nicht mehr erforderlich, zumal das Kind schon mehrmals im Rahmen von Gutachten befragt wurde. Weiter ist zu beachten, dass sich die Ehefrau vor allem darauf beruft, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass sie zukünftig in der Schweiz leben werde, und dass der Ehemann sich wegen seiner Arbeit nicht selber um das Kind kümmern könne. Für die Würdigung dieser Aspekte im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung ist ebenfalls kein Gutachten erforderlich, da es sich dabei nicht um psychologische Fragen handelt, welche von einer Fachperson zu klären wären. Auf das vorgebrachte Einnässen der Tochter wird bei der Prüfung der Obhutszuteilung noch näher eingegangen. Der Vollständigkeit halber ist hier zu ergänzen, dass die Vorinstanz ihrerseits kein Gutachten in Auftrag geben konnte, da die Ehefrau das Kind während dem erstinstanzlichen Verfahren in der Slowakischen Republik zurück behalten hat und die Tochter mangels Anwesenheit daher in der Schweiz gar nicht hätte begutachtet werden können. Die Einholung eines Gutachtens im Ausland über die Rechtshilfe war in Anbetracht der summarischen Verfahrensart sowie der Fülle von weiteren Beweismitteln im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht angezeigt. 4. Die Ehefrau beantragte, es sei ein Kinderanwalt für die Tochter zu bestellen, da eine Gefährdung des Kindeswohls bestehe. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids geht. Während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens hielt die Ehefrau das Kind in der Slowakischen Republik zurück. Die Vorinstanz konnte daher für das erstinstanzliche Verfahren gar keinen Kinderanwalt einsetzen, da dieser die Tochter aufgrund deren Aufenthalts im Ausland gar nicht hätte persönlich sehen und befragen können. Nunmehr liegen veränderte Verhältnisse insofern vor, als das Kind und die Ehefrau wieder in der Schweiz sind und die Ehefrau vorbringt, sie werde auch in Zukunft hier bleiben. Diese veränderten Verhältnisse sind im Rahmen eines Abänderungsgesuchs geltend zu machen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Obhutszuteilung). Das Kantonsgericht erachtet daher einen Kinderanwalt für das Berufungsverfahren nicht erforderlich, so dass der entsprechende Antrag der Ehefrau abzuweisen ist. Jedoch wird noch zu prüfen sein, ob allenfalls die Einsetzung eines Erziehungsbeistands angezeigt ist. 5. Unter den Ehegatten ist die Zuteilung der Obhut umstritten. 5.1 Die Vorinstanz hat die gemeinsame Tochter der Parteien unter die Obhut des Vaters gestellt. Sie hat unter der Erwägung Ziffer 2a zunächst die Kriterien für die Zuteilung der Obhut korrekt aufgeführt und dargelegt, dass in erster Linie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären sei und wenn diese bei beiden Eltern gegeben sei, vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen seien, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Neben der Fähigkeit der persönlichen Betreuung seien auch Qualität und Kontinuität der bestehenden Betreuungslösung von Bedeutung. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung könne hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse mit dem intakten sozialen Beziehungsnetz zurück treten. Ein weiterer relevanter Prüfstein sei die Bindungstoleranz, unter welcher die Fähigkeit und der Wille eines Elternteils bezeichnet werde, die Bindungen des Kindes zum anderen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Elternteil zu respektieren und zumindest die Aufrechterhaltung zu tolerieren. Eine eigentliche Hierarchie gebe es unter den erwähnten Kriterien nicht. Für die ausführlichen allgemeinen Bestimmungen wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen, in welchem diese korrekt und unter Verweise auf Rechtsprechung und Literatur dargelegt werden. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Ausführungen auf den konkret vorliegenden Fall angewendet. Sie hat vorab festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien vorliege und die Bindung und Beziehung der Eltern zum Kind als gleichwertig zu betrachten seien. Das Kind sei verständlicherweise mehr auf die Mutter als Hauptperson fixiert, da es die letzten Monate ausschliesslich in deren Obhut verbracht habe. Die Vorinstanz hat anschliessend geprüft, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser als Obhutsinhaber geeignet sei. Sie ging auf die durch die Ehefrau begangene internationale Kindesentführung gemäss Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) ein und führte aus, das Kind sei durch das eigenmächtige Vorgehen der Mutter unerwartet von einem Moment auf den anderen aus seinem gewohnten stabilen Umfeld gerissen worden und in eine komplett andere soziale Umgebung verbracht worden. Der Kontakt zum Vater sei abrupt abgebrochen und durch die Mutter in den ersten Monaten nach der Entführung konsequent unterbunden worden. Das Kind sei nicht nur in örtlicher sondern auch in sozialer Hinsicht einer gänzlich neuen Situation ausgesetzt worden. Diese eigenmächtige Vorgehensweise zeige auf, dass die Ehefrau ihre persönlichen Interessen in den Vordergrund stelle. Die Befürchtungen des Ehemannes in Bezug auf die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz seien ernst zu nehmen. Hinsichtlich der persönlichen Betreuungsfähigkeit sei anhand der Akten und der Aussagen der Ehefrau dokumentiert, dass das Kind während der bis vor kurzem andauernden Erwerbstätigkeit der Mutter in der Slowakischen Republik durch einen Kindergarten fremdbetreut worden sei. Die Vorinstanz erwog weiter, die Ehefrau habe bei der gerichtlichen Anhörung mit ihren widersprüchlichen und ausweichenden Äusserungen keine Klarheit schaffen können, wie sie ihre Zukunft in beruflicher und örtlicher Hinsicht gestalten werde. Dagegen habe der Ehemann einen überzeugenden Betreuungsplan unter Miteinbezug der dem Kind bereits vertrauten schulischen und privaten Institutionen eingereicht und angezeigt, dass er sein Arbeitspensum einschränken werde bzw. teilweise im Home Office tätig sein könne. Die Vorinstanz ging sodann auf die letzten Eingaben der Ehefrau, inkl. deren Eingabe vom 1. September 2014, ein und führte aus, dass die Ehefrau auch darin keine spezifischen Erörterungen betreffend Absichten ihres örtlichen Verbleibs sowie ihrer beruflicher Zukunft unterbreite. Angesichts der ungewissen Zukunft der Ehefrau, welche keine zuverlässige Beurteilung der Sicherstellung einer kindsgerechten Unterbringung und Betreuung zulasse, sei davon auszugehen, dass diese nicht geeignet sei, die für das Kind dringend angezeigte Stabilisierung der Verhältnisse herbeizuführen. Das Schutzbedürfnis des Kindes erfordere eine Betreuungslösung, welche die Kontinuität der Erziehung in einem vertrauten Umfeld aufrecht erhalte und seinen Bedürfnissen gerecht werde. Gemäss dem Bericht der Kindergartenlehrperson in X.____ sei das Kind sowohl sprachlich wie auch sozial bestens im Unterricht integriert gewesen und habe sich wohl gefühlt. Das Vorbringen der Ehefrau, wonach sich die körperlichen Beschwerden des Kindes (Einnässen) in der Schweiz verschlimmert hätten und daher ein Umzug in die Slowakische Republik als letzter Ausweg gesehen worden sei, sei durch ärztliche Aussage widerlegt wor-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die weiteren Ausführungen der Ehefrau zu den ehelichen Streitigkeiten und dem gewaltsamen Verhalten des Ehemannes seien nicht rechtsgenüglich belegt worden. Die von der Ehefrau eingereichten psychologischen Abklärungsberichte aus der Slowakischen Republik würden zeigen, dass das Kind in seinen Äusserungen beeinflussbar sei und diejenigen Antworten gebe, welche von ihm erwartet würden. Das zeige, dass das Kind unter grossem Einfluss der Mutter stehe und gewisse Manipulierungstendenzen nicht abzusprechen seien. Gemäss Ausführungen der Psychologen widerspiegle das Verhalten des Kindes den Umstand, dass dieses seit Monaten in einem Umfeld lebe, welches dem Vater nicht wohlgesinnt sei. Die Gutachten würden auch zeigen, dass C.____ ein empfindsames Mädchen sei, welches unter den miterlebten Streitigkeiten der Eltern gelitten habe und sich nach Geborgenheit und Sicherheit sehne. Der von der Ehefrau erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs habe sich im psychologischen Gutachten nicht erhärtet und die Ehefrau habe von diesem Vorwurf inzwischen abgelassen. Der Ehemann habe seine Tochter in den ersten sechs Monaten nach deren Verbringen in die Slowakische Republik insgesamt lediglich zwei Tage gesehen. Diese Besuche seien nur unter enormen Anstrengungen seinerseits sowie der involvierten Behörden zustande gekommen. Mit diesem Verhalten habe die Ehefrau diametral gegen die Interessen des Kindes gehandelt und es würden sich darin grosse Defizite in der Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit der Ehefrau zeigen. Angesichts der Aussage der Ehefrau im September, eine Arbeitstätigkeit in Y.____ anzunehmen, welche im Widerspruch zu der erwähnten allfälligen Wohnsitzverlegung in die Schweiz stehe, würden viele Fragezeichen offen bleiben. Das Kindeswohl bedürfe jedoch einer ungesäumten Lösung in der Obhutsfrage und weitere Verzögerungen seien nicht zumutbar. Das Gericht komme daher zum Schluss, dass beim Ehemann ein klarer Vorteil betreffend Konstanz, Verbindlichkeit und Kontinuität der Verhältnisse im Sinne des Kindeswohls vorliege. Der Ehemann biete zudem eine bessere Prognose für die Gewährleistung eines funktionierenden Kontaktrechts zur Mutter, was im Interesse des Kindes sei. Die Obhut sei aufgrund dieser Überlegungen dem Kindsvater zuzusprechen. Aufgrund dessen sei ihm zusammen mit der Tochter das eheliche Domizil zur weiteren Benützung zuzuweisen. Das Gericht habe im vorliegenden Verfahren diejenige Anordnung zu treffen, welche zur Zeit am ehesten stabile, von Zuwendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantiere. Diese Obhutszuteilung habe je nach persönlicher, örtlicher und beruflicher Entwicklung der Parteien keinerlei Präklusivwirkung für zukünftige Neubeurteilungen. Eine Wohnsitzverlegung der Ehefrau in die Schweiz, welche diese in Erwägung ziehe, würde dem Kindeswohl förderlich sein und nach einer gewissen Etablierung der neuen Lebensverhältnisse auf entsprechenden Antrag hin möglicherweise eine Neuüberprüfung der Betreuungs- und Unterhaltsfrage rechtfertigen. Gegenwärtig könne vom Gericht aber nur auf Szenarien abgestellt werden, welche in den wesentlichen Zügen erschaubar und vorhersehbar seien. 5.2 Die Vorinstanz hat die Obhutszuteilung sehr umfassend und gründlich geprüft und ihren Entscheid äusserst fundiert und nachvollziehbar begründet. Das Kantonsgericht sieht keine Veranlassung, von Amtes wegen die von der Erstinstanz vorgenommene Gewichtung der verschiedenen Kriterien der Obhutszuteilung abzuändern. Vielmehr kann sich das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Es gilt nun zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfen, ob die von der Ehefrau in der Berufung vorgebrachten Ausführungen eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. 5.3 Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung zunächst vor, sie habe dem Gericht verschiedentlich mitgeteilt, dass für sie die Rückkehr in die Schweiz und das weitere Leben in der Schweiz eine mögliche Variante wäre. Das Gericht sei jedoch in der Befragung in Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Fragepflicht praktisch nicht darauf eingegangen und habe die Mutter ungenügend befragt, wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich sei. Die Vorinstanz habe verkannt, dass für sie die Rückkehr und das weitere Leben in der Schweiz eine Option sei, sofern die finanzielle Basis durch Unterhaltszahlungen des Ehemannes gegeben wäre. Anstatt die Ehefrau dazu zu befragen, habe sich das Gericht auf eine E-Mail bezogen, gemäss welcher sie ein Jobangebot in Y.____ annehmen wolle. Sodann habe sich die Vorinstanz in Widersprüche verwickelt. Diese Kritik der Ehefrau an der Vorinstanz, dass diese sie nicht zu einer Rückkehr in die Schweiz und das weitere Leben in der Schweiz befragt habe, ist nicht angebracht. Wie aus dem vorinstanzlichen Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 23. Juni 2014, Seiten 5 und 6, deutlich hervorgeht, hat der vorinstanzliche Gerichtspräsident die Ehefrau gefragt, ob sie sich eine Lösung vorstellen könne, bei welcher das Kind den Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Trotz mehrmaligem Nachfragen durch den Gerichtspräsidenten hat die Ehefrau diese Frage nicht beantwortet, sondern in abweichender Weise Ausführungen gemacht oder Gegenfragen gestellt. So hat sie ausgeführt, sie könne sich eine wechselweise Obhut 50/50 Prozent vorstellen. Weiter führte sie aus, sie habe Angst vor dem Ehemann und wenn sie beide in der Schweiz bleiben würden, hätten sie keine Ruhe. Sie möchte, dass das Kind bei ihr in der Slowakei bleibe. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob die Ehefrau einverstanden sei, dass das Kind in die Schweiz zurückkomme, antwortete sie, es gehe nicht, dass das Kind in der Schweiz sei und sie selber in der Slowakischen Republik. Sie könne nicht vom Kind getrennt leben. Auch auf die Frage, ob sich die Ehefrau vorstellen könne in der Schweiz zu leben, antwortete sie mit der Gegenfrage, weshalb das Kind nicht bei ihr in der Slowakischen Republik leben könne, wenn sie für das Kind sorgen könne. Trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichtspräsidenten, ob sich die Ehefrau einen Verbleib in der Schweiz oder eine Lösung, in welcher das Kind den Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, vorstellen könne, hat die Ehefrau diese Frage nicht beantwortet und nie ausgeführt, sie wolle in der Schweiz bleiben. Vielmehr hat die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau sogar gesagt, es sei nicht abzusehen, dass ihre Mandantin wieder in die Schweiz kommen werde. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Gerichtspräsident mehrmals hartnäckig nachgefragt hat. Der Vorwurf der Ehefrau, die Vorinstanz habe sie zu einer Rückkehr in die Schweiz und einer möglichen Variante, wonach die Ehefrau in der Schweiz lebe, nicht befragt, ist absolut fehl am Platz. Die Ehefrau führt in der Berufung selbst aus, bei der gerichtlichen Anhörung sei alles ungewiss gewesen, insbesondere die Frage, ob und wie sie bei einer Rückkehr in die Schweiz finanziell überleben würde und wie sie wieder zu einer Aufenthaltsbewilligung käme, welche sie bei ihrem Wegzug verloren habe; deshalb seien bei der geäusserten Absicht, in der Schweiz zu leben, einige Fragezeichen offen gewesen. Die Ehefrau widerspricht sich selber, wenn sie sodann vorbringt, die Ausführung der Vorinstanz, ihre allfällige Wohnsitzverlegung sei vage und es würden Fragezeichen offen bleiben, sei willkürlich.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Hinsichtlich einer künftigen Wohnsitznahme in der Schweiz machte die Ehefrau in der Berufung geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 16. August 2014 über ihre Absicht, in der Schweiz zu leben, informiert und mitgeteilt, dass sie dem Ehemann mehrmals vorgeschlagen habe, dass er ihr mit der Besorgung einer Wohnung für die Ehefrau und die Tochter helfen solle, damit sie beide in die Schweiz kommen könnten. Auch habe sie in der Eingabe vom 1. September 2014 geäussert, dass sie sich entschieden habe, mit der Tochter am 4. September 2014 in die Schweiz zu kommen und sie vorerst bei einer Freundin in der Nähe von Basel wohnen werde. Die Ehefrau hat in der Eingabe vom 12. August 2014 viele Ausführungen zu den ehelichen Streitigkeiten und den Einigungsversuchen der Parteien gemacht. Sie führte dort auch aus, dass sie dem Ehemann schon vor ihrer Rückkehr in die Slowakische Republik vorgeschlagen habe, dass sie mit der Tochter in der Schweiz bleiben könne, falls sie getrennte Haushalte hätten. Die Ehefrau führte in dieser Eingabe auch aus, es gehe gegenwärtig nicht darum, in welchem Staat das Kind aufwachse, sondern darum, dass es glücklich und gesund werde. Dass es sehe, wie seine Mutter lache und den Tag ohne Stress mit ihm geniesse. Das Kantonsgericht kann in diesem Schreiben keine konkrete Absicht der Ehefrau, künftig in der Schweiz zu leben, sehen. Im Schreiben an die Vorinstanz vom 18. August 2014 führte die Ehefrau aus, sie werden den Rückführungsentscheid respektieren und erwähnte, dass wenn sie in die Schweiz zurückkomme, sie weder Arbeit noch eine Wohnung habe. Sie führte im erwähnten Schreiben auch aus, sie habe dem Ehemann mit E- Mail vom 14. August 2014 mitgeteilt, dass sie mit der Tochter am 15. September 2014 in die Schweiz komme. Sie wolle und könne die Tochter nicht verlassen, da sie sich das nicht vorstellen könne und es die Tochter schlecht ertragen würde. Sie könne nicht in den gemeinsamen Haushalt zurückgehen und habe den Ehemann mehrmals um Hilfe hinsichtlich einer Wohnung für sich und die Tochter gebeten. Auch in diesem Schreiben sieht das Kantonsgericht keine bedingungslose Erklärung der Ehefrau, dass sie zurück in die Schweiz zieht. Vielmehr steht ihre Rückkehr unter dem Vorbehalt, dass der Ehemann ihr eine Wohnung zur Verfügung stellt. Im E-Mail an den Ehemann vom 3. August 2014 schrieb sie noch, dass sie ab September ein gutes Arbeitsangebot in Y.____ annehmen und dorthin ziehen möchte. Mit einer Vereinbarung wäre sie jedoch einverstanden, wenn sie unter anderem mit der Tochter in einer Wohnung in Basel leben könnte, die Obhut und Sorge geteilt würden und sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘500.00 erhalten würde. Auch in diesem Mail ist kein fester Entschluss der Ehefrau, in die Schweiz zu ziehen, ersichtlich. Vielmehr geht hervor, dass sie ein Arbeitsangebot in Y.____ annehmen möchte und nur unter den gestellten Bedingungen bereit ist, in der Schweiz zu leben. Im Schreiben vom 1. September 2014 teilte die Ehefrau der Vorinstanz sodann mit, dass sie am 4. September 2014 mit der Tochter in die Schweiz komme und sie vorerst bei ihrer Freundin leben würden, da der Ehemann seine Hilfe hinsichtlich einer Wohnung verweigere. Weiter schrieb sie, sie wünsche sich einen Ort, wo sie und ihre Tochter hinziehen und ein normales Leben führen könnten. Auch diesem Schreiben ist keine feste, bedingungslose Absicht einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz zu entnehmen. Die Vorinstanz ging in Anbetracht der Aussagen an der vorinstanzlichen Verhandlung und den vagen Äusserungen danach zu Recht davon aus, dass die Situation der Ehefrau unklar sei und viele Fragezeichen offen bleiben würden. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch gar nicht in die Schweiz zurück gereist war. Auch das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass im Zeitpunkt des vor-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzlichen Entscheids betreffend Konstanz, Verbindlichkeit und Kontinuität ein Vorteil beim Ehemann vorlag und er dem Kind eine stabilere Situation bieten konnte als die Ehefrau, welche zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in die Schweiz eingereist und deren Wohnsituation noch offen war. Die Vorinstanz widerspricht sich auch nicht, wenn sie schreibt, dass eine Wohnsitzverlegung der Ehefrau, welche diese in Erwägung ziehe, dem Wohl des Kindes förderlich sei. Es ist unzweifelhaft im Wohl des Kindes, wenn beide Elternteile in seiner Nähe wohnen und es mit beiden Elternteilen regelmässig persönlichen Kontakt hat. Die Vorinstanz hat auch zu Recht geschrieben, dass die Ehefrau eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz in Erwägung ziehe, da zu diesem Zeitpunkt entsprechend den vorstehenden Ausführungen noch keine konkrete Wohnsitzverlegung von Seiten der Ehefrau angezeigt worden war. Die Vorinstanz führte auch zu Recht aus, dass nach einer gewissen Etablierung der neuen Lebensverhältnisse auf entsprechenden Antrag hin möglicherweise eine Neuüberprüfung der Betreuungs- und Unterhaltsfrage gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz hat entsprechend diesen Ausführungen aufgrund der damals vorgelegenen Ausführungen und Unterlagen die Obhut zu Recht dem Ehemann zugeteilt. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der vorinstanzliche Entscheid zu überprüfen. Ob allenfalls aufgrund zwischenzeitlich veränderter Verhältnisse eine Neuüberprüfung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ehefrau müsste sich diesbezüglich mit einem Abänderungsbegehren an die Vorinstanz wenden. Es kann auf die Ausführungen hiervor unter Erwägung Ziffer 2 verwiesen werden. Dass die Ehefrau am 29. September 2014 beim kantonalen Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige eingereicht hat, stellt zwar ein echtes Novum dar, ist zur Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids jedoch nicht von Bedeutung, sondern allenfalls im Rahmen eines Abänderungsgesuchs bei der Vorinstanz geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als dem Kantonsgericht ohnehin noch kein Entscheid des Amts für Migration bekannt ist, so dass die Wohnsitzfrage der Ehefrau auch aktuell vage bleibt und noch keine Etablierung der Verhältnisse eingetreten ist. 5.5 Die Ehefrau führte in der Berufung aus, wenn das Gericht den Sachverhalt richtig festgestellt hätte, hätte es erfahren, dass die Mutter in grösster Verzweiflung vom Vater weg in das gemeinsame Heimatland geflüchtet sei, weil die eheliche Situation aufgrund psychischen Zwangs unerträglich geworden sei und sie sich wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht mehr anders zu helfen gewusst habe. Diese Ausführungen waren der Vorinstanz bekannt. So lag dieser der Rückführungsentscheid des Kreisgerichts Banska Bystrica vom 1. August 2014 vor, welchen die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung auch mehrmals erwähnte. Die Vorinstanz hat jedoch das Vorgehen der Ehefrau aus der Sicht des Kindeswohls geprüft und kam zum Schluss, dass die fluchtartige Abreise nicht im Sinne des Kindes gewesen sei und die Ehefrau mit ihrer eigenmächtigen Vorgehensweise ihre persönlichen Interessen in den Vordergrund gestellt habe (vorinstanzliche Entscheidbegründung S. 9). Die Vorinstanz führte zudem aus, die Ehefrau habe ihre Ausführungen, wonach sie die ehelichen Streitigkeiten insbesondere betreffend die Erziehung der Tochter und ihrer Haushaltsarbeitverrichtung, die des Öfteren mit einem grösseren Alkoholkonsum des Ehemannes einhergegangen seien, nicht mehr ausgehalten habe und sie deswegen einen Umzug in die Slowakische Republik als letzte Möglichkeit gesehen habe, nicht rechtsgenüglich belegt (vorinstanzliche Entscheidbegründung S. 10). Entgegen den Ausführungen der Ehefrau in der Berufung

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat die Vorinstanz diesen Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt, sondern lediglich nicht so gewürdigt, wie die Ehefrau dies möchte. Die Vorinstanz hat für die Obhutszuteilung zu Recht das Wohl des Kindes geprüft und nicht die ehelichen Streitigkeiten in den Vordergrund gestellt. Bereits das slowakische Kreisgericht hat im Entscheid vom 1. August 2014 die Einwände der Ehefrau eingehend geprüft und kam ebenfalls zum Schluss, dass die Ehefrau weder die behauptete häusliche Gewalt nachgewiesen habe, noch das Risiko, dass das Kind durch die Rückgabe einem körperlichen oder seelischen Schaden ausgesetzt sei oder sonstwie in eine unzumutbare Lage gebracht werde. Der Vorwurf der Ehefrau, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Verzweiflung und Flucht nicht richtig festgestellt, ist daher nicht zu hören. Im Übrigen wären der Ehefrau sehr wohl andere Optionen als die Rückkehr mit dem Kind in die Slowakische Republik offen gestanden. Sie hätte ein Eheschutzverfahren in der Schweiz einleiten und superprovisorisch beantragen können, dass der Ehemann aus der ehelichen Wohnung auszuziehen hat. Sie hätte für die Dauer eines Eheschutzverfahrens auch vorübergehend mit der Tochter zu Freunden in der Umgebung von Basel ziehen können, so wie sie jetzt auch bei Freunden wohnt. Oder sie hätte angesichts ihrer geschilderten grossen Verzweiflung als letzten Ausweg zusammen mit der Tochter ins Frauenhaus „flüchten“ können. Es wäre ihr auch möglich gewesen, bloss vorübergehend, bis sich die Situation etwas beruhigt hätte, alleine in ihr Heimatland zu reisen, ohne sich gleich in der Schweiz abzumelden und dadurch ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlieren. 5.6 Die Ehefrau führte aus, die Vorinstanz hätte die Obhutszuteilung an sie an die Bedingung knüpfen können, dass die Mutter mit dem Kind in der Schweiz wohne, bzw. die Vorinstanz hätte andere sachdienliche Vorkehren treffen können, welche im Kindeswohl liegen würden. Stattdessen habe die Vorinstanz dahingehend entschieden, dass die Familie örtlich auseinandergerissen werde. Es gilt hier einmal mehr zu wiederholen, dass der Ehemann dem Kind im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bessere Stabilität und Kontinuität gewähren konnte und die Vorinstanz nicht an Bedingungen knüpfen konnte, deren Eintritt unklar waren. Dies wäre absolut nicht im Kindeswohl gestanden und hätte keine Kontinuität und Stabilität für das Kind geschaffen. Die Vorinstanz schrieb zu Recht, dass nur auf Szenarien abgestellt werden könne, welche in den wesentlichen Zügen erschaubar und vorhersehbar seien. Im Übrigen war es die Ehefrau, welche durch ihren eigenmächtigen Wegzug mit der Tochter in die Slowakische Republik die Familie örtlich auseinandergerissen hatte und auch gerne mit dem Kind dort geblieben wäre, wie in der vorinstanzlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck kam. Dass ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz nunmehr aufgrund ihrer Abmeldung in die Slowakische Republik unklar ist und folglich ihre Wohnsitznahme in der Schweiz vage bleibt, hat sich die Ehefrau selber zuzuschreiben. Sie kann diese unklare Situation nicht der Vorinstanz zum Vorwurf machen. 5.7 Die Ehefrau führte aus, dass sie mit der Kindsentführung einen Fehler gemacht habe, dürfe nicht zum Anlass genommen werden, die Frage des Kindeswohls nur unvollständig zu untersuchen und voreingenommen entgegen der Mutter zu entscheiden. Die menschliche Reaktion, die Mutter für die Verbringung des Kindes in die Slowakischen Republik bestrafen zu wollen, führe bei vorliegender Missachtung des Kindeswohls sonst zu einer Bestrafung des Kindes. Entgegen der Ansicht der Ehefrau hat die Vorinstanz das Kindeswohl sehr umfassend geprüft. Die Obhutszuteilung der Vorinstanz basiert nicht auf einer Bestrafung we-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen der Kindsentführung durch die Mutter. Die Vorinstanz hat fundiert begründet, dass durch die Tatsache, dass die Ehefrau das Kind eigenmächtig und ohne Rücksprach mit dem Ehemann in die Slowakische Republik verbracht und sodann den Kontakt des Kindes zum Vater nur auf Druck hin und in äusserst begrenztem Zeitrahmen gestattet habe, grosse Defizite in der Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit der Ehefrau aufzeige. So gewährte die Ehefrau in den ersten sechs Monaten in der Slowakischen Republik den persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Vater nur während 46 Stunden (siehe Entscheid vom 1. August 2014 des slowakischen Kreisgerichts, S. 7 unten der deutschen Übersetzung). Die Vorinstanz führte daher zu Recht aus, der Ehemann biete eine bessere Prognose für die Gewährleistung eines funktionierenden Kontaktrechts. Weiter hat die Vorinstanz den Aspekt, dass das Kind nun Stabilität brauche zu Recht zu Gunsten des Ehemannes gewertet, war die Zukunft der Ehefrau hinsichtlich örtlichen Verbleibs und Arbeitstätigkeit im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz wie bereits ausgeführt sehr unklar. Dagegen legte der Ehemann bei der Vorinstanz einen konkreten Betreuungsplan vor. Er reichte an der vorinstanzlichen Verhandlung auch eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 19. Juni 2014 ein, wonach der Ehemann einen Teil seiner Arbeit im Home Office erledigen könne und er auch die Möglichkeit habe, sein Pensum auf 70% zu reduzieren. Im Entscheidzeitpunkt war daher die nach der Entführung und Rückführung dringend nötige Stabilität und Konstanz für das Kind beim Ehemann viel besser gewährleistet. 5.8 Die Ehefrau machte mit der Berufung geltend, sie habe mehrere Dokumente ins Recht gelegt, welche belegen würden, dass die Tochter vor dem Weggang in die Slowakische Republik eingenässt habe, dass dies nach einer gewissen Zeit in der Slowakei bei der Mutter jedoch aufhörte und stabilisiert worden sei. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dies sei durch ärztliche Aussage widerlegt worden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar und nicht erwähnt, welche ärztliche Aussage dies hätte widerlegen sollen. Die Ehefrau gibt die Erwägung der Vorinstanz nicht korrekt wider. Die Vorinstanz führte aus, das Vorbringen der Ehefrau, wonach sich die körperlichen Beschwerden des Kindes (Einnässen) in der Schweiz verschlimmert hätten und daher ein Umzug in die Slowakei als letzter Ausweg gesehen worden sei, sei durch ärztliche Aussage widerlegt worden. Dieser vorinstanzlichen Ausführung ist zuzustimmen. So führte Dr. K.____, welcher C.____ in der Schweiz behandelte, aus, C.____ habe seit ihrer Geburt eingenässt und nicht erst während ihrem Aufenthalt in der Schweiz. Er gab auch nicht an, dass ein Umzug in die Slowakei für die Behandlung erforderlich gewesen wäre (Beilage 13 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. Juni 2014). Es kann davon ausgegangen werden, dass das Einnässen in der Schweiz behandelt werden kann und kein Umzug in die Slowakische Republik wegen der Behandlung erforderlich war. Derartiges wird von der Ehefrau in der Berufung auch nicht vorgebracht. Aus dem psychologischen Befund aufgrund der Untersuchung vom 18. November 2011 in der Slowakischen Republik geht ebenfalls hervor, dass C.____ im September/Oktober 2011 mit dem Einnässen begann (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 11. Juli 2014). Dieses Problem bestand somit bereits zum Zeitpunkt, als die Ehegatten mit der Tochter noch in ihrem Heimatland wohnten. In der Eingabe vom 5. Januar 2015 teilte die Ehefrau mit, dass die Tochter nachts wieder einnässe. Die Berichte des Kindergartens und des Tagesheims enthalten keine Ausführungen zum Einnässen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es dort diesbezüglich keine

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Probleme gibt und sich das Einnässen von C.____, wie von der Ehefrau geschildert, nur auf die Nacht bezieht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Einnässen mit der Obhut der Tochter beim Vater in Zusammenhang steht, da sie schon während dem Zusammenleben in der Slowakei einnässte. Das Einnässen stellt daher keinen Aspekt dar, welchem für die Obhutszuteilung entscheidende Bedeutung zukommt. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Tochter betreffend Einnässen behandelt werden kann und die Kindseltern die entsprechende medizinische Hilfe organisieren. 5.9 Die Ehefrau brachte vor, sie habe eine sehr innige und schöne Beziehung zu der Tochter. Eine so grundlegende Entscheidung wie die Obhutszuteilung bedürfe einer genauen Abklärung der Beziehung beider Elternteile mit der Tochter. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sich beide Parteien in der Vergangenheit um das Wohl des Kindes bemüht hätten und die Erziehungskompetenz bei beiden vorliege. Anhand der ins Recht gelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Bindung und Beziehung der Eltern zum Kind als gleichwertig zu betrachten seien. Diese Ausführungen werden von der Ehefrau nicht moniert. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass das Verhältnis der Tochter zum Vater schlecht sein soll. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs hat sich nicht erhärtet und das diesbezüglich Strafverfahren wurde nach Einholung einer psychologischen Untersuchung der Tochter nicht anhand genommen. Im Gutachten vom 25. März 2014, welches von der Ehefrau in Auftrag gegeben wurde, wird in der Zusammenfassung ausgeführt, dass die Beziehung des Kindes zum Vater in der Vergangenheit nicht erheblich gestört worden sei und das Kind ihn wahrscheinlich positiv wahrgenommen habe. Die negativen Bewertungen des Vaters durch die Tochter führte die Psychologin auf die Konfliktsituationen zwischen den Eltern zurück sowie auf die Tatsache, dass das Kind mit dem Vater seit Januar nicht mehr im Kontakt gewesen sei und in einer Umgebung lebe, die gegenüber dem Vater nicht positiv gelaunt sei. Auch aus dem Gutachten vom 20. Januar 2014 ergibt sich keine Problematik hinsichtlich der Beziehung der Tochter zum Vater. Aufgrund der psychologischen Berichte ist davon auszugehen, dass beide Elternteile eine gute Beziehung zu der Tochter haben. Das Argument der Ehefrau hinsichtlich ihrer Beziehung zur Tochter kann die eindeutigen Vorteile des Ehemannes hinsichtlich Stabilität, Kontinuität und Bindungstoleranz nicht entkräften. 5.10 Die Ehefrau machte geltend, der Ehemann könne sich nicht selber um die Tochter kümmern, da er 100% arbeite. Die angebliche Konstanz, Verbindlichkeit und Kontinuität der Verhältnisse beim Ehemann würden sich auf sein Einkommen und seine Arbeitssituation beschränken, nicht jedoch die Kinderbetreuung betreffen. Sie könne und wolle sich jedoch 100% um das Kind kümmern. Sie habe als slowakische Juristin ohne deutsche Sprachkenntnisse keine Aussicht auf eine Anstellung in der Schweiz. Wie bereits erwähnt, war die Wohn- und Arbeitssituation der Ehefrau im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt vage. Um die dringend benötigte Stabilität, Kontinuität und Konstanz zu erlangen, hat die Vorinstanz dem Betreuungskonzept des Ehemannes zu Recht den Vorzug zu geben, auch wenn er auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Sowohl der Kindergarten, in welchen die Tochter nach der Rückkehr in die Schweiz zurück gehen konnte, wie auch das Tagesheim, welches sie besucht, haben im November 2014 bestätigt, dass sich C.____ gut eingelebt habe, sie in den Gruppen gut integriert sei und sie schon Freundschaften mit anderen Kindern geschlossen habe. Den Berichten ist kein Hinweis auf irgendwelche Probleme zu entnehmen, vielmehr

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheint es C.____ gut zu gehen. Was die Fremdbetreuung betrifft, ist auch festzuhalten, dass das Kind bereits früher fremdbetreut wurde. So ist dem zweitinstanzlichen Rückführungsentscheid vom 1. August 2014, S. 2 der deutschen Übersetzung, zu entnehmen, dass das Kind in der Schweiz zuerst einen Privatkindergarten besuchte und seit August 2013 den staatlichen Kindergarten. Bereits zuvor, als die Ehegatten noch in der Slowakischen Republik gemeinsam lebten, wurde das Kind aufgrund der beruflichen Beschäftigungen beider Ehegatten bis zu den späten Nachmittagsstunden im Kindergarten betreut (siehe Psychologischer Befund vom 18. November 2011; Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 11. Juli 2014). Auch der Privatkindergarten H.____ bestätigte, dass C.____ diesen Kindergarten seit 15. November 2010 besuchte und dass im Monatsbetrag auch ein Verpflegungsanteil enthalten sei (Beilage 2 zur Eingabe des Ehemannes vom 11. Juli 2014). Das zeigt, dass C.____ bereits ab knapp zwei Jahren fremdbetreut wurde. Die Ehefrau sagte sodann an der Verhandlung vor Kantonsgericht aus, dass sie während der Kindesentführung in der Slowakischen Republik gearbeitet habe und die Tochter von 08:00 bis 15:30 Uhr im Kindergarten betreuen liess. Das Kind ist eine Fremdbetreuung somit bereits seit längerem gewohnt und eine solche fand auch schon während dem ehelichen Zusammenleben statt. Zudem ist zu beachten, dass der Ehemann das Kind nicht zu 100% fremdbetreuen lässt. Er kann zwei Tage bzw. 40% seiner Arbeitszeit im Home Office erledigen und muss die Tochter während dieser Zeit nicht in eine Fremdbetreuung geben. Zudem ist die Tochter ohnehin jeden Morgen sowie einen Nachmittag im obligatorischen Kindergarten und braucht in dieser Zeit keine zusätzliche Betreuung. Eine Änderung der Obhut, weil der Ehemann das Kind fremdbetreuen lässt, drängt sich daher nicht auf. Die Möglichkeit einer allfälligen persönlichen Betreuung durch die Mutter hat hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen Verhältnisse mit dem gut organisierten Betreuungsnetz zurück zu treten. Durch die Obhutszuteilung an den Ehemann können die für das Kind dringend benötigte Stabilität und Kontinuität herbeigeführt werden, wogegen diese bei der Ehefrau aufgrund deren unklaren örtlichen und beruflichen Entwicklung nicht gewährleistet wären. Die Vorinstanz hat auch die Aspekte Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit korrekt gewürdigt und die Obhut auch gestützt auf diese Aspekte zu Recht dem Ehemann zugeteilt. 5.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ehefrau zu der möglichen Variante, dass sie in der Schweiz wohnt, befragt hat. Die Ehefrau hat sich jedoch nicht klar für einen dauernden Verbleib in der Schweiz ausgesprochen, weder an der vorinstanzlichen Verhandlung noch in den darauf folgenden Eingaben. Aufgrund der vagen Wohn- und Arbeitssituation der Ehefrau hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Ehemann die nach der Entführung dringend benötigte Stabilität und Kontinuität für das Kind besser gewährleiste. Ebenso hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass der Ehemann eine bessere Prognose für die Gewährleistung eines funktionierenden Kontaktrechts biete. Diese beiden Kriterien waren denn auch ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut an den Ehemann. Dass die Ehefrau das Kind allenfalls persönlich betreuen könnte und nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen wäre, hat hinter die Kriterien der Stabilität und Kontinuität zurückzutreten, da diese nunmehr dringend benötigt werden. Gestützt auf diese Ausführungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid über die Zuteilung der Obhut für die Tochter C.____ an den Ehemann nicht abzuändern und die

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Folglich hat der Ehemann der Ehefrau auch keinen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen, so dass auch dieses Rechtsbegehren der Berufung abzuweisen ist. Soweit die Ehefrau in ihrem Parteivortrag vom 5. Dezember 2014 vorbringt, der Ehemann verweigere ihr den Zutritt zur Wohnung, ist auf Ziffer 2a, letzter Absatz, der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zu verweisen. Dort führte die Vorinstanz aus, dass die Obhut dem Kindsvater zuzusprechen sei und ihm aufgrund dessen zusammen mit der Tochter das eheliche Domizil zur weiteren Benützung zugewiesen werde. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, da es im Interesse von C.____ ist, dass sie in der vertrauten Wohnung und Umgebung bleiben kann und nicht zusammen mit dem Vater in eine andere Wohnung umziehen muss. Im Übrigen hat die Ehefrau in der Berufung vom 29. September 2014 ohnehin nicht den Antrag gestellt, es sei ihr die eheliche Wohnung zur Benützung zuzuweisen bzw. der Ehemann habe ihr zu dieser Zutritt zu gewähren, so dass auf die weiteren Ausführungen hinsichtlich Verweigerung des Zutrittsrechts zur Wohnung mangels Antrag nicht mehr weiter einzugehen ist. 6. Die Ehefrau ist der Meinung, ein Besuchsrecht von lediglich jedem dritten Wochenende sei zu wenig und das Besuchs- und Ferienrecht sei auszudehnen. Der Ehemann führte in seiner Berufungsantwort unter Ziffer 7, S. 9, aus, falls die Ehefrau ihren Wohnsitz tatsächlich in die Schweiz verlegen sollte, habe er nichts dagegen, dass das Besuchs- und Ferienrecht neu geregelt werde. Er führte an der Verhandlung vor Kantonsgericht aus, er sei bereit, ein ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. In seinem schriftlichen Parteivortrag vom 22. Dezember 2014, N 20, führte der Ehemann ebenfalls aus, auch wenn die Ehefrau in der Slowakischen Republik lebe, biete er Hand für ein ausgedehntes und den Umständen entsprechendes Besuchs- und Ferienrecht. Da beide Ehegatten mit einem ausgedehnteren Besuchs- und Ferienrecht einverstanden sind, kann dieses neu geregelt werden. Auch aufgrund des engen und innigen Verhältnisses von C.____ zu ihrer Mutter, scheint eine Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechts angezeigt, zumal auch die Kindsmutter erziehungsfähig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz nur für die Festlegung eines neuen Besuchs- und Ferienrechts scheint nicht angebracht, nachdem sich im Berufungsverfahren beide Parteien für eine Neuregelung ausgesprochen haben. Überdies wurde an der kantonsgerichtlichen Verhandlung im Rahmen von Vergleichsgesprächen über das mögliche Besuchsund Ferienrecht mit den Parteien diskutiert, so dass es angezeigt ist, im vorliegenden Berufungsverfahren dieses neu zu regeln. Da die Aufenthaltsfrage der Ehefrau nach wie vor unklar ist, wird das Kontaktrecht sowohl für eine Wohnsitznahme der Ehefrau in der Schweiz wie auch in der Slowakischen Republik festgelegt. 6.1 Falls die Ehefrau in der Slowakischen Republik lebt, ist aufgrund der geografischen Entfernung ein Besuchsrecht von jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (zeitlich abhängig von den jeweiligen Flug- bzw. Zugzeiten) angebracht. Damit das Kind nicht so viel reisen muss, sollen diese Besuche alternierend einmal in der Slowakischen Republik und einmal in der Schweiz stattfinden. Um den Kontakt auch zwischen diesen Besuchswochenenden aufrecht zu erhalten, ist der Ehefrau zudem das Recht zu gewähren, jede Woche zweimal je eine Stunde mit der Tochter zu skypen, hiervon jeweils einmal eine Stunde unter der Woche nach dem Kindergarten und einmal eine Stunde am Wochenende. Da aufgrund der Entfernung das Besuchsrecht nur für jedes dritte Wochenende vorgesehen

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist und keine zusätzlichen Kurzbesuche über Feiertage zugesprochen werden, soll dafür das Ferienrecht ausgedehnter stattfinden. Dieses wird daher auf acht Wochen pro Jahr festgelegt. Aufgrund der mehrwöchigen Feriendauer von C.____ im Sommer, sollen vier Wochen im Sommer stattfinden und die anderen vier Wochen auf das Jahr verteilt. Für die in der Slowakischen Republik stattfindenden Besuche und Ferien hat der Ehemann C.____ auf die Reise in die Slowakische Republik und zurück in die Schweiz zu begleiten bzw. begleiten zu lassen. So kann der Zeitaufwand für die Reisen auf beide Ehegatten etwa gleichmässig verteilt werden. Da der Ehemann angesichts seines Einkommens über die besseren finanziellen Verhältnisse als die Ehefrau verfügt, hat er für die jeweiligen Reisekosten für das Kind bzw. die Ehefrau aufzukommen. Das bedeutet, dass er die jeweiligen Reisekosten für sich und C.____ in die Slowakische Republik zu übernehmen hat, und er auch für die Reisekosten der Ehefrau aufzukommen hat, wenn diese für die Besuchswochenenden in die Schweiz reist. 6.2 Falls die Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz nimmt, ist es angemessen, wenn sie die Tochter jedes zweite Wochenende und überdies unter der Woche zwei Nachmittage zu sich zu Besuch nehmen kann. Das Besuchsrecht ist folglich auf jedes zweite Wochenende von Freitag, nach dem Kindergarten, bis am Sonntagabend 17:30 Uhr, sowie zwei zusätzliche Nachmittage pro Woche, an welchen C.____ keinen Kindergarten hat, bis um 17:30 Uhr festzulegen. Die Kindsmutter hat für das Besuchsrecht die Tochter jeweils nach Kindergartenschluss vom Kindergarten abzuholen und der Kindsvater hat C.____ jeweils um 17:30 Uhr bei der Kindsmutter abzuholen. Wohnt die Kindsmutter in der Schweiz, kann sie C.____ auch vermehrt für Kurzbesuche über Festtage zu sich nehmen. Dementsprechend hat sie das Recht, die Hälfte der Feiertage mit C.____ zu verbringen. Ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr scheint in Anbetracht des ausgedehnten Besuchsrechts angemessen. 6.3 Unabhängig vom Wohnsitz der Kindsmutter können sich die Parteien über ein ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht jeweils direkt verständigen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen ist. 6.4 Aus den vorstehenden Ausführungen zum Besuchsrecht geht hervor, dass dieses etwas komplexer als das gerichtsübliche Besuchsrecht ist, insbesondere weil es sowohl für eine Wohnsitznahme der Ehefrau in der Slowakischen Republik wie auch in der Schweiz geregelt wird und - gerade bei einem allfälligen Wohnsitz im Ausland - die Organisation des Besuchsrecht vermehrter Kommunikation zwischen den Ehegatten bedarf. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei beiden Ehegatten gegenseitig gewisses Misstrauen bei den das Kind betreffenden Angelegenheiten vorhanden ist und die Kommunikation zwischen den Ehegatten aufgrund der ehelichen Konflikte erschwert ist. Das gute Funktionieren des Besuchsrechts ist für das Kindeswohl sehr wichtig. Im vorliegenden Fall ist jedoch ungewiss, ob sich die Ehegatten hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts verständigen können. So führte der Ehemann in der Berufungsantwort aus, die Ehefrau habe ihre Besuchswochenenden nie voll beansprucht. Die Ehefrau bemängelte hingegen mit Eingabe vom 5. Januar 2015 die Kommunikation von Seiten des Ehemannes hinsichtlich der Reise der Tochter in die Slowakische Republik über die Weihnachtstage. Das Kantonsgericht erachtet aufgrund des gegenseitigen Misstrauens und der schwierigen Kommunikation zwischen den Ehegatten die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB als erforderlich, um ein

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht gutes Funktionieren des Besuchsrechts bestmöglich zu gewährleisten. Die KESB Birstal ist demzufolge zu beauftragen, einen Erziehungsbeistand zu ernennen mit der Aufgabe, das Besuchsrecht zu überwachen und zu begleiten und zwischen den Eltern bei der Organisation der Besuche zu vermitteln. 7. Die Ehefrau beantragte mit Berufung unter Rechtsbegehren Ziffer 4 ihrer materiellen Anträge, der Ehemann sei zu verpflichten, Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens zu bezahlen. 7.1 Die Vorinstanz hat keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. Sie begründete, die Ehefrau könne in der Slowakischen Republik ihre volle Arbeitskraft ausschöpfen und vermöge damit als Juristin ein Einkommen von mindestens CHF 3‘000.00 zu erzielen, welches eine gebührende Lebensführung nach dem slowakischen Landesindex erlaube. Dem Ehemann sei ein stark erweitertes Existenzminimum anzurechnen, da er die gesamte Kinderunterhaltslast trage. Es sei ihm daher nicht zumutbar, nebst dem vollen Unterhalt für das Kind auch noch für die Ehefrau einen monatlichen Beitrag zu leisten, da diese nach bestem Wissen und Gewissen ihr Existenzminimum selber zu decken vermöge. Sollte die Ehefrau ihren Wohnsitz tatsächlich in die Schweiz verlegen, würde eine andere Situation vorliegen, welche auf entsprechenden Antrag neu zu beurteilen wäre. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf das in der Slowakischen Republik hängige Scheidungsverfahren und dort festzulegende vorsorgliche Massnahmen. 7.2 Die Ehefrau moniert, die Annahme der Vorinstanz, die Ehefrau könne in der Slowakei CHF 3‘000.00 Einkommen erzielen, sei willkürlich. Vielmehr hätte die Vorinstanz eine Bedarfsberechnung anstellen müssen. Da sie ihren Job in der Slowakei aufgegeben habe und beabsichtige in der Schweiz zu leben, sei der Ehegattenunterhalt neu zu beurteilen. Abhängig davon, in wessen Obhut das Kind gegeben werde, sei eine Bedarfsberechnung anzustellen und entsprechende Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Ehefrau führte sodann in der Berufung aus, eine weitere Präzisierung des Antrags, die Bezifferung der Forderung sowie die Einreichung von weiteren Unterlagen werde für die mündliche Verhandlung vorbehalten. 7.3 Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die rechtssuchende Person einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungsschrift sind somit Rechtsbegehren zu stellen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Hinsichtlich Geldforderungen bedeutet dies, dass die Anträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3). Die Ehefrau hat mit ihrer Berufung einen Unterhaltsbeitrag beantragt, diesen jedoch nicht beziffert. Auch aus ihrem vorsorglichen Antrag, mit welchem sie vom Ehemann einen Prozesskostenvorschuss und Ehegattenunterhaltsvorschuss von CHF 40‘000.00 verlangt, kann keine Bezifferung hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrags abgeleitet werden. Einerseits geht daraus nicht hervor, welcher Anteil für Prozesskosten und welcher Anteil für den Unterhaltsbeitrag bevorschusst werden soll, andererseits ist auch nicht ersichtlich, welchen Zeitraum der Ehegattenvorschuss beinhalten soll. Aus der Berufungsschrift geht somit nicht hervor, in welcher Höhe die Ehefrau einen Ehegattenunterhalsbeitrag verlangt. Mangels Bezifferung ist auf das Rechtsbegehren hinsichtlich Ehegat-

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenunterhaltsbeiträge somit nicht einzutreten. Die erst im schriftlichen Parteivortrag vom 5. Dezember 2014 von der Ehefrau vorgenommene Bezifferung ist verspätet und daher in Anwendung von Art. 317 ZPO nicht zu beachten. Demzufolge kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz in Anbetracht des in der Slowakischen Republik hängigen Scheidungsverfahrens in Verbindung mit dem damaligen Wohnsitz der Ehefrau in der Slowakischen Republik für die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen zuständig gewesen wäre. 7.4 Selbst wenn auf das Rechtsbegehren hinsichtlich Unterhaltsbeiträge einzutreten wäre, wäre dieses abzuweisen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der vorinstanzliche Entscheid zu überprüfen und kein neuer Entscheid in Berücksichtigung von allfälligen seither eingetretenen Änderungen zu fällen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war die Ehefrau in der Slowakischen Republik und noch gar nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Ihre Einreise in die Schweiz erfolgte erst am Tag nach dem vorinstanzlichen Entscheid. Auch war nicht klar, wo die Ehefrau in Zukunft wohnen wird, ob in der Schweiz oder in der Slowakischen Republik. Es kann auf die Ausführungen hiervor unter Erwägung Ziffer 5.4 verwiesen werden. Die Ehefrau hatte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens in ihrem Heimatland gewohnt und dort auch gearbeitet. Angesichts der Obhutszuteilung des Kindes an den Ehemann durfte die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Ehefrau wieder in der Slowakischen Republik arbeiten werde, so wie sie das auch vorher gemacht hatte. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag zusprach. Die Vorinstanz hat sodann darauf hingewiesen, dass wenn die Ehefrau tatsächlich ihren Wohnsitz in die Schweiz verlege, eine andere Situation vorliegen würde, welche auf entsprechenden Antrag hin neu zu beurteilen wäre. 8. Die Ehefrau beantragte, das Gericht habe stellvertretend für den Ehemann dem Amt für Migration Basel-Landschaft die für die Ehefrau zur Ausstellung der Ausländeraufenthaltsbewilligung B notwendigen Erklärungen abzugeben oder alternativ das Amt anzuweisen, der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, kann weder anstelle des Ehemannes gegenüber dem Migrationsamt irgendwelche Garantieerklärungen abgeben, noch kann es das Migrationsamt anweisen, der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Mangels entsprechender Kompetenz des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. 9. Die Ehefrau beantragte, unabhängig vom Verfahrensausgang sei die Kostenregelung der Vorinstanz neu zu entscheiden und es seien die Kosten und Entschädigungen dem Ehemann aufzuerlegen. 9.1 Die Vorinstanz hat die Prozesskosten zu 60% der Ehefrau und zu 40% dem Ehemann auferlegt und die Ehefrau zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Ehemann in der Höhe von CHF 800.00 verpflichtet. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, im Ergebnis unterliege die Ehefrau mit ihren Anträgen vollumfänglich. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau auch wirtschaftlich gesehen einen neuen Lebensabschnitt beginnen und ihr Auskommen inskünftig alleine bestreiten werde. Angesichts dieser Umstände erscheine es sachgerecht, die Prozesskosten im Verhältnis 60% zu 40% zu Lasten der Ehefrau zu verteilen. Die Ehefrau moniert, diese Kostenverteilung stehe in krassem Wi-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht derspruch zum aktuellen finanziellen Ungleichgewicht. Der Ehemann verdiene mit monatlich mehr als CHF 10‘000.00 herausragend gut und zahle der Ehefrau nichts. Ihre Finanzlage sei demgegenüber prekär. Es rechtfertige sich daher eine Auferlegung sämtlicher Kosten und Entschädigungen an den Ehemann. Der Ehemann hat dies bestritten und auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. 9.2 Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht jedoch abweichen und insbesondere in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei kann das Gericht unter anderem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen. Der Ehemann erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 8‘500.00. Die Vorinstanz konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ehefrau in der Slowakischen Republik auch unter Berücksichtigung der dort tieferen Lebenshaltungskosten im Vergleich kein gleich hohes Einkommen erzielte bzw. erzielen kann und ihr allfälliger Überschuss deutlich tiefer sein dürfte als jener des Ehemannes. Angesichts der bedeutend besseren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehemannes scheint es angemessen, trotz Unterliegen der Ehefrau die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Ehegatten je hälftig aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen. 10. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. 10.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann auch das zweitinstanzliche Gericht wiederum abweichen und insbesondere in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 10.2 Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Ehefrau in der Berufung nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen ist. So wird mit dem vorliegenden Berufungsentscheid das Besuchs- und Ferienrecht grosszügiger geregelt und die vorinstanzliche Kostenverteilung wird zu Gunsten der Ehefrau vom Verhältnis 60:40 auf 50:50 abgeändert. Mit den übrigen Anträgen, insbesondere bezüglich Zuteilung der Obhut und hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, unterliegt dagegen die Ehefrau. Dennoch scheint es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien angemessen, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen. Denn der Ehemann erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 8‘500.00. Diesem Einkommen steht, wie bereits in der Verfügung vom 25. November 2014 ausgeführt, ein zivilprozessualer Notbedarf des Ehemannes mit der Tochter von rund CHF 6‘200.00 gegenüber, so dass ein mo-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht natlicher Überschuss von ca. CHF 2‘300.00 resultiert. Die Ehefrau hat dagegen während dem Berufungsverfahren kein Einkommen erzielt und ihre wirtschaftliche Zukunft ist derzeit unklar. Es scheint angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeiten der Parteien angebracht, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren trotz mehrheitlichem Obsiegen des Ehemannes den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf CHF 2‘755.00 festzulegen. Hierbei ist berücksichtigt, dass das Verfahren angesichts der umfangreichen Akten sowie der zahlreichen Parteieingaben aufwändiger war als ein übliches zweitinstanzliches Eheschutzverfahren. Die Übersetzungskosten für die zur zweitinstanzlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin betragen CHF 245.00 und kommen zu der Entscheidgebühr hinzu, so dass Gerichtskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 resultieren. 10.3 Hinsichtlich einer allfälligen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO wiederum zu berücksichtigen, dass der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 8‘500.00 erzielt und die Ehefrau derzeit kein Einkommen generiert. Mangels Einkommen ist die Ehefrau weder in der Lage, eine Parteientschädigung an den Ehemann zu leisten, noch für eigene Auslagen im Berufungsverfahren aufzukommen. Auch wenn die Ehefrau im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist davon auszugehen, dass sie etliche Ausgaben hatte, nicht zuletzt für die Übersetzung ihrer Eingaben oder für allfällige Hilfe im Hintergrund durch einen Rechtsbeistand. Mangels eigenem Einkommen kann sie für diese Auslagen nicht aufkommen. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Ehemann mit Verfügung vom 25. November 2014, Ziffer 1, verpflichtet wurde, der Ehefrau für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu leisten. So verbleibt der Ehefrau nach Bezahlung ihres hälftigen Anteils an den Gerichtskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, vom Prozesskostenvorschuss ein Restbetrag von CHF 3‘000.00. Dieser Restbetrag ist ihr zur Begleichung ihrer Auslagen für das Berufungsverfahren zu belassen, so dass der Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 als verfallen gilt. Der Ehefrau ist entsprechend keine Parteientschädigung mehr zuzusprechen, da sie eine solche durch den Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 bereits erhalten hat. Mangels Leistungsfähigkeit ist ihr auch keine Parteientschädigung an den Ehemann aufzuerlegen, so dass im Ergebnis gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 5 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. September 2014 aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt: „3. Der Kindsmutter wird, je nach ihrem Wohnsitz, folgendes Besuchsund Ferienrecht mit der gemeinsamen Tochter C.____, geb. 21.12.2008, zugesprochen: Die Kindsmutter hat Wohnsitz in der Slowakischen Republik: Die Kindsmutter hat das Recht, das Kind C.____ jedes dritte Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (zeitlich abhängig von den jeweiligen Flug- bzw. Zugzeiten) zu Besuch zu sich zu nehmen, wobei diese Besuche alternierend einmal in der Slowakischen Republik und einmal in der Schweiz stattfinden. Weiter hat sie das Recht, jede Woche zweimal je eine Stunde mit C.____ zu skypen, hiervon jeweils einmal eine Stunde unter der Woche nach dem Kindergarten und einmal eine Stunde am Wochenende. Überdies hat die Kindsmutter das Recht mit C.____ nach vorheriger Absprache acht Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, wovon vier Wochen im Sommer. Für die in der Slowakischen Republik stattfindenden Besuche und Ferien hat der Kindsvater C.____ auf der Reise in die Slowakische Republik und zurück in die Schweiz zu begleiten bzw. begleiten zu lassen und für die Reisekosten alleine aufzukommen. Ebenso hat er für die Reisekosten der Kindsmutter für die in der Schweiz stattfindenden Besuchswochenenden aufzukommen.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Kindsmutter hat Wohnsitz in der Schweiz: Die Kindsmutter hat das Recht, das Kind C.____ jedes zweite Wochenende von Freitag, nach dem Kindergarten, bis am Sonntagabend 17:30 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Weiter hat sie das Recht, C.____ an zwei Nachmittagen pro Woche, an welchen diese keinen Kindergarten hat, bis um 17:30 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen. Die Kindsmutter holt für das Besuchsrecht die Tochter jeweils nach Kindergartenschluss vom Kindergarten ab und der Kindsvater holt C.____ jeweils um 17:30 Uhr bei der Kindsmutter ab. Überdies hat die Kindsmutter das Recht, sechs Wochen Ferien pro Jahr mit C.____ zu verbringen sowie die Hälfte der Feiertage. Unabhängig vom Wohnsitz der Kindsmutter können sich die Parteien über ein ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht jeweils direkt verständigen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen ist. 5. Die ordentlichen Kosten, einschliesslich Entscheidgebühr und Dolmetscherkosten von CHF 210.00, endgültig bestimmt bei CHF 1‘210.00, werden den Parteien je hälftig auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.“ II. Ansonsten wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. III. Die Anträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens, auf Befragung der Tochter durch eine Fachperson und auf Einsetzung eines Kinderanwalts werden abgewiesen. IV. Die KESB Birstal wird beauftragt, einen Erziehungsbeistand für C.____, geb. 21.12.2008, zu ernennen mit der Aufgabe, das Besuchsrecht zu überwachen und zu begleiten und zwischen den Eltern bei der Organisation der Besuche zu vermitteln.

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht V. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘755.00 zuzüglich Übersetzungskosten von CHF 245.00, insgesamt Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 ausmachend, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der gemäss Verfügung vom 25. November 2014 vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 gilt als verfallen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 14 213 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.01.2015 400 14 213 (400 2014 213) — Swissrulings