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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.09.2010 200 2010 967 (200 10 967)

7 septembre 2010·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,944 mots·~10 min·4

Résumé

Abänderung oder Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. September 2010 (200 10 967) Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Entscheidungsgrundlagen. Eine Neubeurteilung ist auch zulässig, wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder wenn es feststellt, dass es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat. Ein Abänderungsbegehren soll nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit erneut aufzurollen. Vielmehr muss dargetan sein, dass der frühere Entscheid die Situation offensichtlich unzutreffend wiedergab (Art. 137 ZGB; E. 2.2). Bei einem bedeutenden Vermögen ergibt sich aus der Steuererklärung allein kein zutreffendes Bild über die tatsächliche Vermögenslage. Für Vermögenswerte im Ausland, die nicht Bestandteil der Steuererklärung in der Schweiz sind, sind Steuererklärungen zum Nachweis des Vermögensbestandes und des Vermögensertrags in einem Zivilprozess grundsätzlich unzureichend (Art. 137 ZGB; E. 2.3). Wird eine Vermögensverminderung bestritten, so hat der Abänderungskläger zur Glaubhaftmachung einer nun eingetretenen Vermögensverminderung zunächst den Bestand und die Zusammensetzung seines Vermögens im Zeitpunkt der letztmaligen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu substanziieren und zu belegen. Weiter muss er darlegen, inwieweit die damaligen Vermögensbestände tatsächlich eine Wertverminderung erfahren haben. Die gleiche Beweislage besteht auch hinsichtlich des Vermögensertrags (Art. 137 ZGB; E. 2.3). Eine ermessensweise Bedarfsermittlung nach der einstufigen Methode bei guten finanziellen Verhältnissen hat zur Folge, dass die Positionen mit einem Anteil für die Bildung von Rückstellungen zwangsläufig zur Bildung von Ersparnissen beim Unterhaltsberechtigten führen. In diesem Umfang werden jedoch nur vorübergehende Ersparnisse gebildet, was dem Zweck der Unterhaltsbeiträge, der Beibehaltung des vor der Aufnahme des Getrenntlebens tatsächlich gelebten Standards und nicht der Bildung von Vermögen zu dienen, nicht entgegenläuft (Art. 137 ZGB; E. 2.4).

Zivilgesetzbuch

Abänderung oder Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren

Sachverhalt Der Beschwerdegegner 2 bestritt mit seinem Gesuch vom 30.07.2009 um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge von CHF 5'500.00 auf CHF 2'150.00 pro Monat einerseits, dass die Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhaltsbedarf von CHF 13'500.00 habe. Andererseits machte er geltend, dass sein Einkommen inkl. Vermögensertrag 2008 zufolge eines Vermögensverlustes um mehr als 25 % auf monatlich CHF 12'484.00 gesunken sei, was nicht mehr ausreiche, um nebst seinem eigenen Unterhaltsbedarf von CHF 8'604.00 der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'500.00 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin 2 bestritt in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2009 eine Vermögensverringerung um 25 % und die Dauerhaftigkeit der bestrittenen Vermögensverringerung. Ferner bestritt sie auch eine Veränderung ihrer Bedarfszahlen. In seiner schriftlichen Replik vom 12.11.2009 machte der Beschwerdegegner 2 ergänzend geltend, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2008 ein erhebliches Vermögen habe bilden könne, was nur möglich gewesen sei, weil ihr Bedarf deutlich tiefer sei, als sie behaupte. In ihrer mündlichen Duplik anlässlich der Prozesseinleitungsverhandlung vom 25.11.2009 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin, dass sich die Verhältnisse dauernd verändert hätten und dass sich ihr Bedarf verringert habe. Mit Verfügung vom 25.11.2009 reduzierte der Bezirksgerichtspräsident X. auf Gesuch des Ehemannes vom 30.09.2009 hin die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 5'500.00 mit Wirkung ab 01.08.2009 auf CHF 2'150.00. In Gutheissung einer dagegen von der Ehefrau erhobenen Beschwerde hob das Kantonsgericht mit Beschluss vom 02.02.2010 diese Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 21.06.2010 hiess der Bezirksgerichtspräsident X. das Abänderungsbegehren des Ehemannes vom 30.07.2009 betreffend den Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau erneut gut und verpflichtete ihn, der Ehefrau mit Wirkung ab 01.08.2009 monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'150.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 02.07.2010 erhob die Ehefrau gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und demzufolge die Abweisung des Antrags des Ehemannes auf Abänderung der während der Dauer des Scheidungsverfahrens an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Eventualiter sei die Verfügung vom 21.06.2010 aufzuheben und die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 17.07.2010 beantragte der Ehemann die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. ( … )

2.1 ( ... )

2.2 Abänderung oder Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 ZGB kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben, die ihr zugrunde liegen. Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Entscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 N 16). Eine Neubeurteilung ist auch zulässig, wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder wenn es feststellt, dass es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 ZGB N 17). Freilich soll die Abänderung nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit erneut aufzurollen. Vielmehr muss dargetan sein, dass der frühere Entscheid die Situation offensichtlich unzutreffend wiedergab (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 179 N 3). Ihrem Zweck entsprechend müssen vorsorgliche Massnahmen in einem raschen Verfahren und ohne abschliessende Beurteilung der Rechtslage erlassen werden. Seinem Wesen nach ist das Verfahren summarischer Natur, weshalb umfangreiche Beweismassnahmen und -abnahmen unterbleiben müssen. Tatsachenbehauptungen müssen zumindest glaubhaft gemacht werden (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 N 55). ( … )

2.3 Für die behauptete Vermögensverringerung legte der Beschwerdegegner 2 einzig die Steuererklärung 2008 ins Recht, welche das von ihm per 31.12.2008 in der Schweiz deklarierte Vermögen enthält, ohne über die genaue Zusammensetzung des Vermögens Aufschluss zu geben. Insbesondere fehlt ein Ausweis über die im Depot bei der UBS AG Basel befindlichen Titel. Zudem weichen die in der Steuererklärung eingesetzten Steuerwerte gem. Kurslisten der Steuerverwaltung teilweise vom tatsächlichen Verkehrswert ab, weshalb sich bei einem bedeutenden Vermögen wie im vorliegenden Fall aus der Steuererklärung allein kein zutreffendes Bild über die tatsächliche Vermögenslage ergibt. In keiner Weise substanziierte der Beschwerdegegner 2 den für Vergleichszwecke notwendigen Vermögensbestand der Vorjahre, insbesondere für den Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung im Eheschutzverfahren im Jahr 2006, und legte keinen aktuellen Vermögensausweis per Datum der Gesuchseinreichung (30.07.2009) ins Recht. Das Kantonsgericht konnte am 26.09.2006 bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags von CHF 5'500.00 im Eheschutzverfahren weder das Vermögen noch das Einkommen des Beschwerdegegners 2 präzise ermitteln und ging mindestens vom seitens des Beschwerdegegners 2 zugestandenen Vermögen von ca. CHF 6 Mio. in der Schweiz aus. Ein weiterer Vermögenswert von rund CHF 1 Mio. hat der Beschwerdegegner 2 steueroptimiert in Hongkong deponiert (…). Sobald von den Parteien das Vorhandensein von Vermögenswerten im Ausland, die nicht Bestandteil der Steuererklärung in der Schweiz sind, zugestanden wird, sind Steuererklärungen zum Nachweis des Vermögensbestandes und des Vermögensertrags in einem Zivilprozess grundsätzlich unzureichend. Angesichts der Bestreitung einer Vermögensverminderung durch die Beschwerdeführerin hätte der Beschwerdegegner 2 deshalb zur Glaubhaftmachung einer nun eingetretenen Vermögensverminderung zunächst einmal den Bestand und die Zusammensetzung seines Vermögens im damaligen Zeitpunkt substanziieren und belegen müssen. Weiter hätte er mittels Aufzeigens der Kurs- und bzw. oder Handelsbewegungen darlegen müssen, inwieweit die damaligen Vermögensbestände tatsächlich eine Wertverminderung erfahren hätten. Die gerichtsnotorische Tatsache der weltweiten Finanzkrise 2008 und die sich aus der Steuererklärung 2008 ergebende reine Momentaufnahme vermögen daher für sich allein eine wesentliche und dauerhafte Vermögensverminderung nicht glaubhaft zu machen. Die gleiche Beweislage besteht auch hinsichtlich des Vermögensertrags. Der in der Steuererklärung 2008 deklarierte Vermögensertrag des Beschwerdegegners 2 von CHF 55'867.00 sagt nichts aus über die thesaurierten Gewinne und über den zweifellos im Ausland erzielten Vermögensertrag. Damit ist nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Feststellung des Kantonsgerichts im Urteil vom 26.09.2006, die Einkommensverhältnisse (inkl. Vermögensertrag) des Beschwerdegegners 2 reichten zur Finanzierung des der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrags aus, nicht bzw. nicht mehr zutrifft. Die Fragen, ob beim Beschwerdegegner 2 weitere Einkommensbestandteile dazukommen (…) und ob die Voraussetzungen für einen Vermögensverzehr gegeben sind, können mithin offen bleiben. Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners 2, er habe unter dem Druck der Aufforderung des Kantonsgerichts im Urteil vom 26.09.2006 seine Anlagestrategie gewinnorientierter gestaltet, worauf sich das mit der Gewinnorientierung einhergehende Risiko verwirklicht habe, sind unbelegte Behauptungen. Zumal der einzig belegte Verlust in der Steuererklärung 2008 einen per 01.03.2004 gekauften Fund (…) betrifft, der keine Folge einer ab September 2006 veränderten Anlagestrategie des Beschwerdegegners 2 ist.

2.4 Eine Reduktion des Bedarfs der Beschwerdeführerin versuchte der Beschwerdegegner 2 damit glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2008 Ersparnisse in Höhe von CHF 161'700.00 habe bilden können. Die vom Beschwerdegegner 2 ausgeführten Zahlen sind als solche zwar nicht bestritten worden und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachzahlung des Beschwerdegegners 2 von CHF 128'400.00 ist erst nach der Prozesseinleitungsverhandlung vom 25.11.2009 und damit grundsätzlich verspätet vorgebracht worden. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts vom 26.09.2006 eine Nachzahlung in einem sechsstelligen Bereich erhalten hat, hat doch das Kantonsgericht im Unterschied zur Vorinstanz Unterhaltsbeiträge statt ab November 2005 ab November 2004 und betragsmässig statt CHF 700.00 CHF 5'500.00 pro Monat zugesprochen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich bis Ende September 2006 angesichts des ungewissen Ausgangs des Appellationsverfahrens mit Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 700.00 begnügen musste und deshalb selbst unter Einbezug des Verzehrs eigener Ersparnisse einen im Vergleich zum ihr zustehenden gebührenden Unterhalt sparsameren Lebensstandard pflegte. Diese Tatsache würde gänzlich ausgeblendet, wenn die gerichtsnotorische Nachzahlung vollumfänglich als Wiederaufstockung ihrer bisherigen Ersparnisse qualifiziert würde. Folglich ist diese Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen zumindest teilweise von den Ersparnissen von CHF 161'700.00 abzuziehen. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin stets bestritten, dass ihr ein geringerer Betrag als CHF 13'500.00 pro Monat zur Deckung ihres bisherigen Lebensstandards ausreiche. Bei diesem ermessensweise festgelegten und unangefochten gebliebenen Bedarf ist zu berücksichtigen, dass diverse Positionen nicht jährlich ausgegeben werden, sondern zur Bildung von Rückstellungen für eine spätere Ausgabe dienen, wie z.B. "Wohnungseinrichtung, Pflanzen etc.", "Autokosten", "Essen/Getränke/Einladungen", "Schmuck/Geschenke", oder "Psychotherapie/Zahnarzt" (…). Eine derartige Bedarfsermittlung nach der einstufigen Methode, welche bei guten finanziellen Verhältnissen wie im vorliegenden Fall zur Berechnung von Unterhaltsbeiträgen angewendet wird, hat zur Folge, dass die Positionen mit einem Anteil für die Bildung von Rückstellungen zwangsläufig zur Bildung von Ersparnissen beim Unterhaltsberechtigten führen. Die in diesem Umfang gebildeten Ersparnisse sind jedoch nur vorübergehender Natur bis zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem die jeweilige grössere Ausgabe anfällt. Diese vorübergehenden Ersparnisse laufen deshalb dem Zweck der Unterhaltsbeiträge, der Beibehaltung des vor der Aufnahme des Getrenntlebens tatsächlich gelebten Standards und nicht der Bildung von Vermögen zu dienen, nicht entgegen. Sie indizieren auch in keiner Weise, dass der tatsächliche Bedarf der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Berechnung durch das Kantonsgericht im Urteil vom 26.09.2006 tiefer ist bzw. seither tiefer geworden ist. Bei dieser Beweislage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdegegner 2 nicht gelungen ist, eine Reduktion des gebührenden Unterhalts der Beschwerdeführerin genügend glaubhaft zu machen. Ebenso wenig hat der Beschwerdegegner 2 dargetan, dass das Urteil des Kantonsgerichts die Situation hinsichtlich des Vermögens und Einkommens des Beschwerdegegners 2 sowie des Bedarfs der Beschwerdeführerin offensichtlich unzutreffend wiedergegeben habe. Auch mit dem Hinweis des Vorderrichters auf die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Festlegung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags bei endgültigem Scheitern der Ehe und seinem unpräjudiziellen Schluss auf eine Doppelverdienerehe lassen sich die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags nicht begründen, ohne darzutun, wie der angemessene Lebensstandard der Beschwerdeführerin zur Zeit des Zusammenlebens bzw. nach Aufnahme des Getrenntlebens konkret zu bemessen ist. Sodann sind die Grundsätze von Art. 125 ZGB im Eheschutzverfahren oder im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB nicht direkt anwendbar, sondern bloss mit einzubeziehen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 23; BGE 128 III 65 E. 4.a). So hat bereits das Kantonsgericht damals eine Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin im Umfang von monatlich CHF 8'000.00 berücksichtigt, woran sich seither nachweislich nichts geändert hat ( … ). Indem die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab 01.08.2009 von CHF 5'500.00 auf CHF 2'150.00 reduzierte, obwohl die Voraussetzungen für eine Abänderung gestützt auf das Beweisergebnis nicht vorhanden waren, fällte sie einen Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht. Demzufolge ist die Willkürrüge der Beschwerdeführerin begründet. ( ... )

3. - 4. ( … )

KGE ZS vom 7. September 2010 i.S. B.H. gegen BGP X. und A.H. (200 10 967/ZWH)

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