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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2005 200 2005 8 (200 05 8)

8 mars 2005·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,464 mots·~7 min·4

Résumé

Zeugenbeweis

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. März 2005 (200 05 8) Zeugenbeweis Ein Zeuge ist seiner Vernehmung auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen, andernfalls liegt ein wesentlicher Mangel im Verfahren vor, der die Verwertbarkeit der Aussage ausschliesst. Ein nachträglicher Hinweis auf die Wahrheitspflicht vermag den Mangel eines anfänglichen Hinweises nicht zu heilen (§ 166 ZPO; E. 4d). Die in mietrechtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen (Art. 274d Abs. 3 OR) vorgeschriebene Untersuchungsmaxime legitimiert den Richter nicht nur, sondern verpflichtet ihn vielmehr, unabhängig von den Beweisanträgen der Parteien alle verfügbaren für den Entscheid wesentlichen Beweise zu relevieren. Erweist sich im Rahmen der Befragung eines Zeugen, dass dieser zu entscheidswesentlichen Tatsachen Aussagen machen kann, die ausserhalb des Beweisthemas liegen, zu dem er angerufen wurde, so ist der Richter aufgrund der Untersuchungsmaxime gehalten, die entsprechenden Beweisaussagen zu erheben (Art. 274d Abs. 3 OR, § 168 ZPO; E. 4e). Im mündlichen Verfahren, welches regelmässig bei mietrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung gelangt, muss stets mit Überraschungen im Beweisverfahren gerechnet werden; es liegt daher noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn in solchen Fällen das Verfahren nicht ausgestellt, sondern den Parteien in Bezug auf das Beweisergebnis lediglich Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt wird (E. 4e).

7 Zivilprozessrecht

Sachverhalt Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 hob der Bezirksgerichtspräsident Liestal - in Gutheissung der Klage des Vermieters K. K. - das Urteil der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft vom 08. Mai 2003 auf und verpflichtete die beklagten Mieter A. und B. G. in solidarischer Haftung, mit Wirkung ab Januar 2003 den Mietzins in voller Höhe an den Kläger zu bezahlen; ferner wurde die Basellandschaftliche Kantonalbank angewiesen, den hinterlegten Mietzinsbetrag auf das Konto des Klägers zu überweisen. In seiner mündlichen - im Protokoll vermerkten - Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass aufgrund der relevierten Beweise, namentlich aufgrund der Zeugenaussagen, keine Mängel am fraglichen Mietobjekt nachgewiesen seien, welche dessen Gebrauchswert vermindert hätten und vom Kläger zu beseitigen gewesen wären. Gegen dieses Urteil erhob der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 30. Dezember 2004 Beschwerde ans Kantonsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, das angefochtene Urteil stütze sich gemäss mündlicher Urteilsbegründung schwergewichtig auf die Aussagen der Zeugin S. Da die Zeugin entgegen den Bestimmungen von § 166 ZPO und Art. 307 StGB nicht auf ihre Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht worden sei, stelle die vorinstanzliche Verwertung ihrer Aussage einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Sodann habe der Kläger die Zeuginnen S. und A. ausschliesslich zum Beweis der behaupteten Lärmbelästigungen durch die Beschwerdeführer angerufen, die Zeuginnen seien indes vom Vorderrichter auch zur Frage der Mangelhaftigkeit des umstrittenen Mietobjekts befragt worden. Dieses Vorgehen verstosse gegen § 168 ZPO und sei im Rahmen eines fairen Prozesses nicht akzeptabel. Die überraschende Befragung der Zeuginnen zu einem anderen Beweisthema hätte eine weitergehende Vorbereitung und Instruktion des beklagtischen Parteivertreters erforderlich gemacht, so dass ein Verstoss gegen das Recht auf Waffengleichheit vorliege. Erwägungen 4. ( … ) d) Als weiteren Verfahrensfehler rügen die Beschwerdeführer den Umstand, dass der Vorderrichter die Aussagen der Zeugin S. verwertet habe, ohne sie vor ihrer Vernehmung auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht zu haben. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Zeugin S. sei am Ende der Befragung auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden, worauf sie klar bejaht habe, die Wahrheit gesagt zu haben. Damit sei der Mangel der anfänglich fehlenden Ermahnung zur Wahrheit geheilt worden. Im Übrigen sei nicht die Aussage der Zeugin S., sondern vielmehr diejenige der Zeugin N. von zentraler Bedeutung für die Urteilsfindung gewesen. Der Kläger und Beschwerdegegner 2 macht geltend, ein allenfalls fehlender Hinweis auf die Zeugenpflichten indiziere, dass Frau S. nicht als Zeugin sondern vielmehr als Auskunftsperson befragt worden sei. § 166 ZPO schreibt als Verfahrensvorschrift klar vor, dass der Richter jeden Zeugen an seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, erinnern und auf die Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen muss. Durch die weiterführende Bestimmung, dass der Richter "hierauf" die Befragung des Zeugen beginnt, wird deutlich, dass der Hinweis zur Wahrheitspflicht zwingend vor Beginn der Befragung zu erfolgen hat. Ein nachträglicher Hinweis auf die Wahrheitspflicht vermag den Mangel eines anfänglichen Hinweises nicht zu heilen, zumal wohl kaum ein Zeuge im Nachhinein einräumen würde, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Die im Anschluss an die Aussagen der Zeugin S. aus dem Protokoll ersichtliche Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten "Sie haben die Wahrheit gesagt" und die mit "Ja" quittierende Antwort der Zeugin vermögen die fehlende Zeugenbelehrung nicht zu ersetzen. Ebenso wenig zu hören ist der Einwand, Frau S. sei nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson vernommen worden. Bereits in der schriftlichen Vorladung vor den Bezirksgerichtspräsidenten wurde Frau S. explizit als "Zeugin" aufgeboten, ferner erfolgte - wie aus dem Protokoll unmissverständlich zu entnehmen ist - auch ihre Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als "Zeugin". Des Weiteren gibt auch die im Protokoll festgehaltene "mündliche" Urteilsbegründung keinen Hinweis darauf, dass die Aussagen von Frau S. nicht als Zeugenaussagen gewürdigt wurden. Die Gewichtung der Zeugenaussage S. bei der Urteilsfindung bleibt zwar unklar. Mit dem Einwand der Vorinstanz, die Aussage einer anderen Zeugin sei von zentraler Bedeutung gewesen, wird indessen implizit eingeräumt, dass die Aussage der Zeugin S. - wenn auch mit marginalerem Gewicht - bei der Beweiswürdigung immerhin verwertet wurde. Folglich ist erstellt, dass die Aussagen der Zeugin S. bei der Urteilsfindung als Zeugenbeweis verwertet wurden, ohne dass die Zeuginvorihrer Einvernahme auf die Zeugenpflichten hingewiesen wurde. Damit leidet das bezirksgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. e) Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, die Zeuginnen S. und A. seien zu Beweisthemen befragt worden, zu welchen sie nicht angerufen worden seien, was gemäss § 168 ZPO nicht zulässig sei und das Gebot der Waffengleichheit verletze. § 168 ZPO verpflichtet den Richter, nur beweiserhebliche Fragen zu stellen. Damit wird der Richter bei der Zeugenbefragung zwar beschränkt auf die entscheidswesentlichen Tatsachen, welche indes nicht zwingend kongruent sind mit dem Beweisthema, für welches der betreffende Zeuge angerufen wurde, sondern ohne weiteres darüber hinausgehen können. Wie die Beschwerdegegner zutreffend einwenden, gilt im mietrechtlichen Verfahren gemäss Art. 274d Abs. 3 OR die Untersuchungsmaxime, welche den Richter verpflichtet, die Beweise von Amtes wegen zu erheben und dem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein er sich überzeugt hat. Ferner kann er auch Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet wurden (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 168 f.; A. Staehelin/Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 N 31, S. 111). Die Untersuchungsmaxime legitimiert den Richter nicht nur, sondern verpflichtet ihn vielmehr, unabhängig von den Beweisanträgen der Parteien alle verfügbaren für den Entscheid wesentlichen Beweise zu relevieren. Erweist sich im Rahmen der Befragung eines Zeugen, dass dieser zu entscheidswesentlichen Tatsachen Aussagen machen kann, die ausserhalb des Beweisthemas liegen, zu dem er angerufen wurde, so ist der Richter durch die Untersuchungsmaxime gehalten, die entsprechenden Beweisaussagen zu erheben. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter die Zeuginnen S. und A. nicht nur zum Beweisthema, für welches sie angerufen wurden - nämlich zur Frage der Lärmimmissionen durch die Beschwerdeführer - sondern auch zur entscheidsrelevanten Frage der Mangelhaftigkeit des von den Beschwerdeführern bewohnten Mietobjekts vernommen hat. Da den Beschwerdeführern bzw. ihrem Parteivertreter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit offen stand, den Zeuginnen ergänzende Fragen zu stellen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Gebotes der Waffengleichheit vor. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die überraschende Befragung der Zeuginnen zu einem anderen Beweisthema hätte eine weitergehende Vorbereitung und Instruktion des beklagtischen Parteivertreters erforderlich gemacht, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits waren die Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung zugegen, so dass für deren Vertreter allenfalls erforderliche Instruktionen ohne weiteres zugänglich waren, andererseits stand die Frage des Zustands der Wohnung als wesentliches Beweisthema von Anfang an im Zentrum des Prozesses, weshalb ein seriös vorbereiteter Parteivertreter alleine durch den Umstand, dass neben den bereits feststehenden Zeugen noch weitere Zeugen zum selben Beweisthema befragt wurden, nicht überfordert sein sollte. Im Übrigen ist im mündlichen Verfahren, welches regelmässig bei mietrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung gelangt (A. Staehelin/Th. Sutter, a.a.O., § 11 N 25, S. 109, § 17 N 7, S. 209), stets mit Überraschungen im Beweisverfahren zu rechnen, ohne dass bereits eine Gehörsverletzung vorliegt, wenn in solchen Fällen das Verfahren nicht ausgestellt, sondern den Parteien in Bezug auf das Beweisergebnis lediglich Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt wird. Dass ihnen diese Möglichkeit nicht eingeräumt worden sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Durch die Befragung der Zeuginnen S. und A. zum Zustand der Wohnung der Beschwerdeführer hat der Vorderrichter somit keine prozessualen Garantien verletzt, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. KGE ZS vom 08. März 2005 i.S. A. und B. G. gegen K. K. (200 05 8/NOD)

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