Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. September 2007 (100 07 314) An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung der Austrittsleistung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden. Für die Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG ist der Eheschutzrichter sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 3 FZG; E. 3).
Zivilrecht
Sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG
Erwägungen
1. ( ... )
2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (sog. Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung unter anderem verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt; wobei Art. 25 f FZG vorbehalten bleibt. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden. Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist - abgesehen vom Vorbezug für Wohneigentum (Art. 30c BVG) - nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich. Art. 5 Abs. 2 FZG schränkt zum Schutze der Familie die Möglichkeiten der Barauszahlung ein. Diese wird von der schriftlichen Zustimmung des andern Ehegatten abhängig gemacht. Damit kann ein Entscheid, der letztlich beide Ehepartner trifft und auch Auswirkungen auf ihre Kinder haben kann, nicht mehr von einem Ehegatten allein getroffen werden. Der in Art. 5 Abs. 2 FZG enthaltene Schutzgedanke hat mit dem revidierten Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, weil die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen ist (Art. 122 ZGB und Art. 22 ff. FZG). Wegen diesem Schutzgedanken ist die Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform gebunden (Art. 5 Abs. 2 FZG), währenddem das Gesuch um Barauszahlung als solches formfrei möglich ist (BGE 121 III 34 E. 2c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 524). Bei verheirateten Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der Austrittsleistung ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft.
3.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass das kantonale Prozessrecht die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG nicht explizit geregelt habe und folglich gemäss Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BVG das Sozialversicherungsgericht zuständig sei. Die Streitigkeit sei nicht eherechtlicher Natur, sondern sei als Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem zu verstehen, da die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigere, weil der Anspruchsberechtigte die Unterschrift der Ehefrau nicht vorgelegt habe. Der Appellant lässt im Wesentlichen erwidern, die Regelung in Art. 5 FZG sei als Instrument zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft zu sehen. Demzufolge sei diese Frage nicht sozialversicherungsrechtlicher Natur, sondern betreffe klarerweise eine eherechtliche Angelegenheit.
3.2 Es ist richtig, dass das Prozessrecht des Kantons Basel-Landschaft die sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG nicht geregelt hat. Daraus kann allerdings nicht über Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BVG geschlossen werden, das Sozialversicherungsgericht, insbesondere die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts, sei für die entsprechenden Entscheide zuständig. Vielmehr hat es der Bundesgesetzgeber ausdrücklich offen gelassen, welches Gericht den Ehegatten ermächtigen kann, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht eingeholt werden kann oder diese ohne triftigen Grund verweigert wird. Die Zuständigkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne beschlägt. Das ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (BGE 128 V 41 mit Hinweisen). So ist etwa die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist, bejaht worden.
3.3 In vorliegender Sachlage, in welcher ein Ehegatte die Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des anderen Ehegatten nicht einholen kann, hat die Streitigkeit die rechtliche Grundlage zweifellos im Eherecht, selbst wenn sie sich künftig vorsorgerechtlich auswirkt. Das Zustimmungserfordernis des Ehepartners gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG ist als eherechtlich motiviertes Mitspracherecht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft. Das Interesse des Ehegatten liegt in der Sicherung seiner Anwartschaft, im Scheidungszeitpunkt Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge zu erlangen. In der Literatur ist den auch unstreitig, dass in vorliegender Konstellation nur das Zivilgericht gemeint sein kann (vgl. FamKomm Scheidung / Vetterli, N 8 zu Art. 175 ZGB). Das diesbezügliche Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR) und dem Mietrecht (Art. 266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576). Ebenso sieht Art. 169 ZGB für Rechtsgeschäfte, welche die Rechte an der Familienwohnung aufheben oder deren Ausübung in unzumutbarer Weise einschränken, genau die selbe Regelung vor. Der Schluss der Vorinstanz, die vorliegende Sache könne als Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem verstanden werden, als die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigere, weil der Anspruchsberechtigte die Unterschrift der Ehefrau nicht vorgelegt habe, ist aktenwidrig. Es findet sich keine entsprechende Verlautbarung der Vorsorgeeinrichtung in den Unterlagen. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Vorsorgeeinrichtung (noch) nicht am Verfahren beteiligt. Sie wird nach Eingang des Gesuchs um Barauszahlung der Austrittsleistung zu beurteilen haben, ob ein gesetzlicher Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegt. Der Eheschutzrichter kann mithin den Gesuchsteller bloss ermächtigen, alleine zu handeln und das Gesuch ohne Zustimmung des Ehegatten einzureichen. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Eheschutzrichter für die Entscheidung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG sachlich zuständig ist. Die Appellation ist daher gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 29. März 2007 aufzuheben. Da die Vorinstanz ein Prozessurteil gefällt hat, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, aber zur Überzeugung gelangte, dass ein Sachurteil ergehen muss, ist praxisgemäss eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz angebracht (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 1986, S. 256 f.). Die Vorinstanz wird in seinem neu zu fällenden Entscheid darüber zu befinden haben, ob es unmöglich ist, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen oder ob diese ohne triftige Gründe verweigert wurde. Vor diesem Entscheid hat die Vorinstanz der Beklagten allerdings noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Barauszahlung kann anschliessend erst erfolgen, wenn ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorliegt und der Vorsorgeeinrichtung eingereicht wird. Das Rechtsbegehren des Ehemannes, es sei die H. P. direkt durch richterliches Urteil anzuweisen, den Freizügigkeitsbetrag der beruflichen Vorsorge an den Kläger auszubezahlen, erweist sich als nicht zulässig.
4. ( … )
KGE ZS vom 11. September 2007 i.S. C. gegen C. (100 07 314/LIA)