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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.05.2019 490 2019 18

7 mai 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,116 mots·~16 min·6

Résumé

Exequaturverfahren

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Mai 2019 (490 2019 18) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Internationale Rechtshilfe/Exequaturverfahren: Vollstreckbarerklärung eines thailändischen Urteils in der Schweiz

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Berufungskläger

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Berufungsgegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte Behörde

Gegenstand Exequaturverfahren Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. August 2017 wurde der Schweizer Staatsbürger A.____ vom Berufungsgericht Region 2 in Pattaya, Thailand, wegen sexueller Nötigung von Kindern unter 15 Jahren in zwei Fällen, Besitzes von kinderpornographischem Material und mehrfachen Verstosses gegen das Gesetz zum Schutz vor Computerkriminalität zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 23 Monaten verurteilt.

B. Mit Antrag an die Schweizerische Botschaft in Thailand vom 4. Juli 2018 ersuchte A.____ um seine Überstellung an die Schweiz. Die Schweizerische Botschaft übermittelte das Gesuch am 9. Juli 2018 an das Bundesamt für Justiz. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 leitete das Bundesamt für Justiz das Gesuch an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, weiter. Am 10. September 2018 gingen die Akten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), ein. Diese leitete das Gesuch von A.____ und die vollständigen Akten am 13. September 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), weiter und ersuchte um Durchführung eines Exequaturverfahrens. Am 18. September 2018 übermittelte das Kantonsgericht das Überstellungsgesuch zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel- Landschaft (nachfolgend Strafgericht). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erklärte die Fünferkammer 6 des Strafgerichts das Urteil des Berufungsgerichts Region 2 (Königreich Thailand) vom 21. August 2017, wonach A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 23 Monaten verurteilt wurde, in der Schweiz für nicht vollstreckbar.

C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2018 (Eingang am 10. Januar 2019) erhob A.____ (nachfolgend Berufungskläger) gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2018 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils vom 21. August 2017 bzw. seine Überstellung in die Schweiz.

D. Die Vorinstanz beantragte am 5. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

E. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2019 aus, da – abgesehen von der Frage des Aufenthaltes in der Schweiz – sämtliche Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung erfüllt seien, stünde nunmehr aus ihrer Sicht einer Vollstreckbarkeitserklärung betreffend das Urteil des Berufungsgerichts Region 2 in Pattaya, Thailand, vom 27. Oktober 2016 (recte: 21. August 2017) nichts mehr entgegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel.

Erwägungen

I. Formelles

1. Anwendbare Rechtsnormen Im vorliegenden Fall geht es um die Vollstreckung eines thailändischen Urteils und damit um die Frage, ob in casu internationale Rechtshilfe gewährt werden kann. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist, wie auch alle anderen auswärtigen Angelegenheiten, Bundessache (vgl. Art. 54 BV). Zentrale Behörde auf Bundesebene ist das Bundesamt für Justiz. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich materiell primär nach den anwendbaren bi- und multilateralen völkerrechtlichen Verträgen und sekundär nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (kurz Rechtshilfegesetz resp. IRSG; vgl. SR 351.1). Subsidiär kommt auch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) zur Anwendung (Art. 54 StPO; vgl. auch HORST SCHMITT, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 54 N 1 ff.; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 21 N 4). Anwendbar ist demnach in erster Linie der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern vom 17. November 1997, für die Schweiz in Kraft getreten am 10. Oktober 2000. Erst in zweiter Linie gelangt das IRSG zur Anwendung.

2. Zuständigkeit / Formalien 2.1 Da der Staatsvertrag keine Verfahrensbestimmungen enthält, gelangen die Art. 105 und 106 IRSG betreffend das Exequaturverfahren zur Anwendung. Nach Art. 105 IRSG unterrichtet der nach Art. 32 StPO zuständige Richter den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung. Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig (Art. 32 Abs. 2, 1. Teilsatz StPO).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte ist vor über 20 Jahren nach Thailand ausgewandert und hat dort Wohnsitz, sein Heimatort befindet sich in X.____ (BL), weshalb die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft örtlich zuständig sind. Nach § 19 Abs. 1 EG StPO BL ist gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung die Berufung zulässig. Gemäss Abs. 2 gilt für die sachliche Zuständigkeit § 15 EG StPO BL. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO BL sowie aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO.

2.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend angefochten ist das Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2018, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Berufungserklärung datiert vom 22. Dezember 2018 und ist am 10. Januar 2019 beim Strafgericht eingegangen, welches die Berufungserklärung zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet hat. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungserklärung rechtzeitig erhoben worden ist, zumal sich der Berufungskläger im thailändischen Gefängnis befindet und in der Berufungsbegründung ausführt, dass er das Urteil am 21. Dezember 2018 erhalten und die Berufungserklärung vom 22. bis 24. Dezember 2018 geschrieben habe. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

II. Materielles

1.1 Das Strafgericht führt im Urteil vom 5. Dezember 2018 zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Berufungskläger seit 20 Jahren in Thailand lebe und mit einer Thailänderin verheiratet sei. Er sei am 1. Januar 1998 ausgewandert und habe in Thailand ein Haus gebaut. Ein Beziehungsnetz oder eine Familie in der Schweiz habe er nicht mehr. Der Berufungskläger verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz und mache auch nicht geltend, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe bzw. zukünftig hier plane. Es sei daher davon auszuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehen, dass er nach einer Verbüssung der Strafe in der Schweiz wieder nach Thailand zurückgehen würde. Primäres Ziel der Überstellung sei die Erleichterung einer erfolgreichen Wiedereingliederung von Straftätern in die hiesige Gesellschaft. Das sei bei einer Überstellung in die Schweiz nur möglich, wenn die gesuchstellende Person nach Verbüssung der Strafe auch in der Schweiz zu verbleiben beabsichtige. Davon sei vorliegend gerade nicht auszugehen.

1.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber in seiner Begründung vom 22. Dezember 2018 vor, dass er seit 8 oder 9 Jahren geschieden sei. Das Haus in Thailand sei der Exfrau zugeteilt worden, wobei er ein lebenslanges Wohnrecht bekommen habe. Die Möglichkeit, nach Thailand zurückzugehen, bestehe gar nicht, da Thailand eine Einreise verbieten würde. In der Schweiz habe er eine Tochter und einen Sohn. Dass er in der Schweiz bleiben werde, stehe fest.

1.3 Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 5. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung und verweist in erster Linie auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Die Vorbringen in der Berufungsbegründung seien nicht nur neu, sondern stünden auch im Widerspruch zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, namentlich denjenigen, im Rahmen welcher der Berufungskläger nicht nur erklärt habe, über keinen Kontakt zu seinen Kindern in der Schweiz zu verfügen, sondern die Frage nach seinem Beziehungsnetz in der Schweiz generell verneint habe. Die entsprechende Frage habe er mit „Keine mehr. 20 Jahre im Ausland.“ beantwortet. Im zweiten Überstellungsgesuch vom 20. November 2018 habe er zu seinen Absichten nach dem Ende des Strafvollzuges erklärt: „Hier kann ich keine Angaben machen. Bin zu alt um noch Pläne zu machen.“

1.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2019 fest, soweit der Betroffene in der Berufung Angaben zu seinem beabsichtigten Aufenthalt in der Schweiz nach der Strafverbüssung mache, vervollständige er nun diejenigen Angaben, die anlässlich des ersten Ersuchens im Hinblick auf die Frage des Aufenthaltes oder der Verantwortung in der Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG gefehlt hätten. Da ansonsten sämtliche Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung erfüllt seien, stünde nunmehr aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer Vollstreckbarkeitserklärung nichts mehr entgegen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen gehört zu den wichtigen Zielen der schweizerischen Strafrechtspflege. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, wird nach seiner Freilassung aus dem Strafvollzug in der Gesellschaft leichter wieder Fuss fassen, als ein Häftling, der längere Zeit in einer fremden Umgebung leben muss. Die Haftbedingungen in einem ausländischen Gefängnis können für Strafgefangene, die mit einer fremden Kultur und Sprache konfrontiert sind, äusserst belastend sein. Sprachliche und kulturelle Schranken erschweren oftmals die Arbeit der Strafvollzugsbehörden und können dazu führen, dass ausländische Strafgefangene im Vergleich zu den anderen Gefängnisinsassen benachteiligt werden. Dadurch schmälern sich die Resozialisierungsmöglichkeiten für ausländische Strafgefangene (vgl. Botschaft betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Thailand über die Überstellung von Straftätern vom 24. März 1999, S. 4380).

Die Präambel des Vertrages zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand hält das Folgende fest: „Die Schweizerische Regierung und die Regierung des Königreichs Thailand, unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien über die Vollstreckung von Strafurteilen; in dem Wunsch, bei der Vollstreckung von Strafurteilen zusammenzuarbeiten; in Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen sollte; in dem Wunsch, die erfolgreiche Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft zu erleichtern; in Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch erreicht werden können, dass Ausländer, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen worden ist, Gelegenheit erhalten, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen (…).“

In Art. 4 des Staatsvertrages sind die Voraussetzungen der Überstellung wie folgt geregelt: „Ein Straftäter kann nach diesem Vertrag unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: a) der Straftäter ist Staatsangehöriger des übernehmenden Staates; b) das Urteil ist rechtskräftig, und im überstellenden Staat ist wegen dieser oder einer anderen Straftat kein anderes Gerichtsverfahren hängig; c) die gegen den Straftäter verhängte Sanktion besteht in einer Freiheitsstrafe, einer Unterbringung oder einer sonstigen Form der Freiheitsentziehung in einer Anstalt (i) auf Lebenszeit, (ii) auf unbestimmte Zeit wegen geistiger Behinderung, oder (iii) für eine bestimmte Zeit, von der im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens ein Jahr zu verbüssen ist; d) der Straftäter hat im überstellenden Staat eine nach dessen Recht vorgeschriebene Mindestdauer der Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Form der Freiheitsentziehung verbüsst; e) der überstellende und der übernehmende Staat sowie der Straftäter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmen der Überstellung zu; die Zustimmung des Straftäters kann von einer Person erteilt werden, die für ihn zu handeln berechtigt ist, wenn eine der Vertragsparteien dies in Anbetracht des Alters oder des körperlichen oder geistigen Zustandes des Straftäters für erforderlich erachtet; f) die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, stellen nach dem Recht des übernehmenden Staates eine Straftat dar oder würden eine solche darstellen, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären“.

2.2 Art. 94 IRSG regelt die Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Schweiz indessen folgendermassen: „Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: a. der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; b. Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und c. die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (Abs. 1). Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden (Abs. 2)“.

Für eine Strafvollstreckung wird ein geographisch enger Bezug zur Schweiz vorausgesetzt. Art. 94 Abs. 1 lit. a 1. Satzteil IRSG verlangt, dass der Täter in der Schweiz über den gewöhnlichen Aufenthalt verfügt. Diesbezüglich erforderlich ist zunächst, dass der Täter einen Aufenthaltsort in der Schweiz hat (Art. 24 Abs. 2 ZGB), der die Strafvollstreckung in der Schweiz zulässt. Allerdings reicht ein kurzzeitiger Aufenthalt nicht aus, d.h. die Anwesenheit in der Schweiz hat über längere Zeit anzudauern bzw. muss für eine entsprechende Dauer beabsichtigt sein. Nicht erforderlich ist, dass die verurteilte Person über einen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 ZGB in der Schweiz verfügt (OMAR ABO YOUSSEF/STEFAN HEIMGARTNER in Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 94 N 18).

3.1 Im vorliegenden Fall primär anwendbar und zu prüfen sind die Voraussetzungen für die Überstellung nach dem bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand. Beim Berufungskläger sind sämtliche Voraussetzungen für eine Überstellung nach Art. 4 des Staatsvertrages erfüllt: Der Berufungskläger ist schweizerischer Staatsangehöriger (lit. a), das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des thailändischen Gerichts ist rechtskräftig (lit. b), von der dem Berufungskläger auferlegten Strafe von insgesamt 4 Jahren und 23 Monaten war zur Zeit des Gesuchseingangs (im Juli 2018) noch deutlich mehr als ein Jahr zu verbüssen (lit. c) iii), der Berufungskläger hat in Thailand die vorgeschriebene Mindestdauer der Freiheitsstrafe bereits verbüsst (lit. d), beide Staaten sowie der Berufungskläger sind mit der Überstellung einverstanden (lit. e) und die beidseitige Strafbarkeit der begangenen Handlungen ist ebenfalls gegeben (lit. f). Anders als bei den Bestimmungen des IRSG ist im bilateralen Vertrag für eine Überstellung nicht vorausgesetzt, dass der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die strittige Voraussetzung betreffend den Aufenthalt in der Schweiz muss demnach in Anwendung des Staatsvertrages gar nicht geprüft werden. Zumal alle Voraussetzungen für eine Überstellung nach Art. 4 des bilateralen Vertrages erfüllt sind, ist das Urteil des Berufungsgerichts Region 2 (Königreich Thailand) vom 21. August 2017, wonach A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 23 Monaten verurteilt wurde, in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

3.2 Selbst wenn aber anstelle des Vertrages zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand die sekundär anwendbaren Bestimmungen des IRSG zu prüfen wären, wären sämtliche Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Schweiz als gegeben zu erachten: Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien lediglich die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. a 1. Satzteil IRSG bzw. der Aufenthalt des Berufungsklägers in der Schweiz strittig. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger vor gut 20 Jahren nach Thailand ausgewandert ist und in der Schweiz nicht mehr viele oder wohl gar keine Kontakte mehr pflegt und er darüber hinaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Berücksichtigt werden muss im vorliegenden Fall allerdings die Tatsache, dass ein in Thailand straffällig gewordener Ausländer nach Verbüssung seiner Strafe aus Thailand ausreisen muss und auch nicht mehr einreisen darf. Jede Verurteilung wegen einer Straftat in Thailand (auch wegen Bagatelldelikten) führt nach Verbüssung der Strafe zur Abschiebung und einem unbefristeten Wiedereinreiseverbot (https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node, zuletzt besucht am 20. Juni 2019). Unter diesen Umständen wäre es dem Berufungskläger nach Verbüssung der Haft (in der Schweiz) gar nicht möglich, wieder nach Thailand zurückzukehren. Er müsste sich unabhängig von seinen Wunschvorstellungen in der Schweiz wiedereingliedern, zumal eine Rückkehr nach Thailand ausser Betracht fällt. Sinn und Zweck des Staatsvertrages sowie auch einer Überstellung bzw. einer Übernahme ist es, die erfolgreiche Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft zu erleichtern. Dies kann also im vorliegenden Fall nur dadurch erfüllt werden, dass der Berufungskläger http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gelegenheit erhält, den Strafrest der gegen ihn verhängten Sanktion in der Schweiz zu verbüssen. Dabei spielt es keine Rolle, was der Berufungskläger beabsichtigt, zumal er nach Verbüssung seiner Strafe nicht mehr in Thailand leben darf und die Schweiz folglich seine zukünftige Heimat sein wird. Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung glaubhaft darlegt, dass er seit 8 oder 9 Jahren geschieden und das Haus in Thailand seiner Exfrau zugeteilt worden sei. Folglich sind auch nach dem IRSG alle Voraussetzungen für eine Überstellung von Thailand an die Schweiz erfüllt.

4. Nachdem alle Voraussetzungen – sowohl nach dem Staatsvertrag als auch nach dem IRSG – für eine Überstellung des Berufungsklägers von Thailand an die Schweiz erfüllt sind, ist die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Berufungsgerichts Region 2 (Königreich Thailand) vom 21. August 2017 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

Da demnach einer Überstellung zuzustimmen ist, sind die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen nach Art. 106 Abs. 2 IRSG zu treffen. Das Amt für Strafvollzug ist zu ersuchen, dem Bundesamt für Justiz folgende Dokumente in doppelter Ausfertigung (inkl. Übersetzung auf Thailändisch) zuzustellen: Gerichtliche Vollstreckbarerklärung, Bestätigung der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, Abschrift der nach schweizerischem Recht auf die vorliegende Straftat anwendbaren Strafbestimmungen, verbindliche Stellungnahme über Art und Umfang einer allfälligen weiteren Strafvollstreckung in der Schweiz (inkl. Angabe zum Zeitpunkt einer vorzeitigen bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln bzw. der Hälfte der Strafe). Ausserdem ist das Bundesamt für Justiz zu ersuchen, dem Berufungskläger das Urteil auf dem offiziellen Weg zu eröffnen.

III. Kosten Gemäss Art. 108 IRSG gelten die Kosten des Exequaturverfahrens als Kosten im Sinne von Art. 31 IRSG. Art. 31 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass ausländische Ersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt werden. Demzufolge werden für das vorliegende Exequaturverfahren keine Kosten erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Urteil des Berufungsgerichts Region 2 (Königreich Thailand) vom 21. August 2017, wonach A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 23 Monaten verurteilt wurde, wird in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.

2. Das Amt für Strafvollzug wird ersucht, innert tunlicher Frist dem Bundesamt für Justiz folgende Dokumente in doppelter Ausfertigung (inkl. Übersetzung auf Thailändisch) zuzustellen: - Gerichtliche Vollstreckbarerklärung; - Bestätigung der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person; - Abschrift der nach schweizerischem Recht auf die vorliegende Straftat anwendbaren Strafbestimmungen; - verbindliche Stellungnahme über Art und Umfang einer allfälligen weiteren Strafvollstreckung in der Schweiz (inkl. Angabe zum Zeitpunkt einer vorzeitigen bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln bzw. der Hälfte der Strafe).

Das Bundesamt für Justiz wird ersucht, A.____ das Urteil auf dem offiziellen Weg zu eröffnen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Der Gesuchsteller wurde in der Zwischenzeit gestützt auf eine königliche Amnestie in Thailand begnadigt.

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