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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2024 (470 24 112) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Akteneinsicht Die Herrschaft über die anzulegenden Akten in einem Strafprozess liegt bei der Verfahrensleitung. Die Parteien können durch entsprechende Anträge darauf hinwirken, dass bestimmte Unterlagen und Beweismittel zu den Akten genommen werden. Weiter besteht seitens der Verfahrensleitung eine Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung, während den Parteien unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Art. 101 und 108 StPO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zukommt. Demgegenüber besteht weder ein Recht auf Zustellung von Akten, noch ein Recht auf Weiterleitung erstellter Aktenkopien. Vor dem Hintergrund des Risikos, dass relevante Informationen aus einem hängigen Strafverfahren an Drittpersonen gelangen können, hat die dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Verteidigung keine generelle Befugnis, ihrer Klientschaft beliebig Aktenkopien zukommen zu lassen, zumal sie damit die Kontrolle über den weiteren Verbleib dieser Dokumente aus der Hand gibt. Die Regelung von Art. 102 Abs. 3 StPO bezieht sich ausschliesslich auf die Einsichtnahme in Originalakten und vermittelt keinen Anspruch auf Weitergabe der erstellten Kopien. Die Herrschaft über die Verfahrensakten liegt auch bei Gewährung der Akteneinsicht stets bei der Verfahrensleitung. Diese kann darüber entscheiden, in welcher Form die entsprechenden Parteirechte zu wahren sind (sei dies mittels Einsicht vor Ort oder durch Zustellung von Aktenkopien bzw. digitalisierten Verfahrensakten). Dabei darf sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die beschuldigte Person in Haft befindet und von einer Kollusionsgefahr auszugehen ist. Massgeblich ist letztlich, dass den betroffenen Personen ein hinreichender Zugang zu allen relevanten Informationen aus einem Verfahren verschafft wird, so dass sie ihre Rechte im Strafprozess wirksam wahrnehmen können. Hierfür erscheint jedoch die Weitergabe von Kopien nicht erforderlich, sofern die Akteneinsicht auch auf anderem Weg hinreichend gewährleistet ist. Dies hat insbesondere für Haftanstalten zu gelten, wo eine Aushändigung von Papierakten an die inhaftierten Personen zur freien Verfügung per se ausgeschlossen ist (E. 5). Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren Das Rechtsverhältnis zwischen der Verteidigung, der beschuldigten Person und dem Staat kann nicht vom Prozessausgang abhängig gemacht werden. Die amtliche Verteidigung kann weder parallel noch alternativ zur amtlichen Verteidigung begehrt werden, weil eine allenfalls vorgängig schriftlich erteilte Wahlverteidigungsvollmacht im Sinne von Art. 129 Abs. 2 StPO durch den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger als konkludent widerrufen gilt. Sofern die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung der beschuldigten Person gegeben sind und diese demzufolge bewilligt wird, entsteht zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, wobei die Arbeitsleistungen der Verteidigung gemäss Art. 135 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang staatlich entschädigt werden. Bei der privaten Verteidigung liegt demgegenüber ein Auftragsverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Rechtsvertretung vor. Nur in einem solchen Fall richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (E. 6.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Der Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Vorverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, hat nicht zur Folge, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren voraussetzungslos zu bewilligen wäre. Vielmehr sind seine Bedürftigkeit und die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (E. 6.4). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht / Rechtsverweigerung
A. Mit Verfügung vom 15. April 2024 betreffend amtliche Verteidigung und Besuchsbewilligung im Verfahren BM1 24 78 hinsichtlich des Beschuldigten A.____ ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), unter anderem an, dass die Verteidigung ihrer Mandantschaft wegen Kollusionsgefahr im Untersuchungsgefängnis keinerlei Verfahrensakten übergeben dürfe (Ziffer 1 der Verfügung betreffend Besuchsbewilligung). B. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2024 stellte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), die Rechtsbegehren, es sei der Verteidigung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu erlauben, dem Klienten Aktenkopien, insbesondere Einvernahmeprotokolle, herauszugeben. Weiter sei festzustellen, dass im Verfahren BM1 24 78 eine Rechtsverweigerung vorliege und eine standardmässige Einschränkung der Akteneinsicht (Weitergabe von Aktenkopien an Klient) nicht zulässig sei. Schliesslich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren und diesem ein Replikrecht zu den Eingaben der weiteren Parteien einzuräumen. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 27. Mai 2024 zugestellt. D. Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. Mai 2024 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Auf Verfügung vom 24. Mai 2024 hin erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 eine replizierende Stellungnahme, worauf die Staatsanwaltschaft ihrerseits mit Eingabe vom 20. Juni 2024 eine Duplik einreichte. F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde die duplizierende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel (unter Vorbehalt der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Ausfüllung des Formulars betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung) geschlossen. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 StPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 13. Mai 2024 geltend, dass Beschwerden wegen Rechtsverweigerung grundsätzlich nicht an Fristen gebunden seien. Erfolge die Weigerung der Behörde ausdrücklich, sei die Beschwerde innert 10 Tagen seit dieser Mitteilung zu erheben. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. April 2024 die Auffassung geäussert, sie habe bereits mit Verfügung vom 15. April 2024 das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers eingeschränkt. Dies treffe nicht zu, weil Gegenstand dieser Verfügung lediglich die Einsetzung der amtlichen Verteidigung und die Besuchsbewilligung gewesen sei. Selbst wenn man der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgen wollte, sei zu konstatieren, dass die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in der Verfügung vom 15. April 2024 nicht rechtsgenüglich begründet worden sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 30. April 2024 eine nicht haltbare Begründung für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts liefere. Somit sei die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht auch auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2024 hin nicht nachgekommen. Folglich sei nicht die Verfügung vom 15. April 2024, sondern das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch könne sich die Frage der Akteneinsicht im Verfahren jederzeit wieder stellen, zumal die Beschränkung derselben offenbar standardmässig verfügt werde. Im Ergebnis sei somit auf die Beschwerde einzutreten, zumal die Beschwerdefrist in Bezug auf das am 2. Mai 2024 zugestellte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 eingehalten worden sei. 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die Frage, ob ein Rechtsmittel bereits gegen die Verfügung vom 15. April 2024 hätte ergriffen werden müssen, offenbleiben dürfe, zumal jede Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft angefochten werden könne. Indessen sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Nachteil erlitten habe. Es sei in diesem Verfahren nie darum gegangen, dem Beschuldigten die Akteneinsicht zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich Zeit gebraucht, die Akten aufzuarbeiten und mit dem Gefängnis die Modalitäten der Akteneinsicht abzuklären. Sie habe dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 21. Mai 2024 Akteneinsicht gewährt. Es sei seit vielen Jahren die Praxis im Kanton Basel-Landschaft, dass Untersuchungshäftlinge die Verfahrensakten alleine in einem separaten Raum entweder digital oder in Papierform einsehen dürften. Die Akteneinsicht bedürfe somit der Vorbereitung, doch würde sie weder verboten noch verunmöglicht. Somit sei das betreffende Recht des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt beschränkt worden, weshalb dieser überhaupt nicht beschwert sei. 3. 3.1. Soweit vorliegend eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, ist die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 13. Mai 2024 gewahrt (Art. 396 Abs. 2 StPO), und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. 3.2. Die Möglichkeit einer Partei, im Strafverfahren in einer bestimmten Form Einsicht in Akten und Aktenbestandteile zu nehmen, kann den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) tangieren, weshalb der Beschwerde- führer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung seiner Anträge aufweist. Doch ist diesbezüglich zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2024 eine CD mit den Verfahrensakten zugestellt und auch dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 21. Mai 2024 in digitaler Form Einsicht in die Verfahrensakten gewährt hat, wobei letzteres nach Erhebung des Rechtsmittels erfolgt ist. Es fragt sich somit, ob das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist. Weil der Beschwerdeführer geltend macht, sein Recht auf Akteneinsicht umfasse auch den Anspruch auf Aushändigung von Kopien der relevanten Dokumente, ist die Frage des aktuellen Interesses zunächst offen zu lassen und die hier aufgeworfene Rechtsfrage materiell zu prüfen. 4. 4.1. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2024 wird in materieller Hinsicht zusammengefasst vorgebracht, die Verteidigung habe gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. April 2024 den Einwand erhoben, dass die angebliche Kollusionsgefahr durch die Haft gebannt und somit nicht ersichtlich sei, weshalb keine Aktenkopien dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden dürften. Sämtliche Kommunikation mit dem Beschuldigten würde kontrolliert und allenfalls zensiert werden. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Akteneinsichtsrecht der Partei versagt worden sei, dürfe der Rechtsbeistand die bei ihm befindlichen Akten oder die hiervon angefertigten Kopien seiner Mandantschaft zugänglich machen. Es seien keine Gründe im Sinne von Art. 108 StPO ersichtlich, welche eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen könnten. Auch komme Art. 101 StPO vorliegend nicht zur Anwendung. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte vor Ort bei der Strafbehörde Kopien von Akten anfertigen lassen könne, solche aber nicht von seiner Verteidigung erhalten dürfe, erweise sich als überspitzt formalistisch und entbehre einer rechtlichen Grundlage. 4.2. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei nicht statthaft, dass die Verteidigung die Akten dem Beschuldigten direkt weitergebe, dieser die Akten in seiner Zelle studiere und damit unter Umständen anderen Mithäftlingen zugänglich mache. Ein solches Vorgehen würde eine Weitergabe von Akten an Drittpersonen darstellen, und es bestehe die Gefahr, dass entsprechende Informationen an potentielle Mitbeschuldigte gelangen könnten. Die Herausgabe von Akten durch die Verteidigung an den Beschuldigten sei daher wegen Kollusionsgefahr nicht zu bewilligen. Im Vergleich zur Akteneinsicht in der Zelle bringe das Einsehen der Akten in einem separaten Raum keine Nachteile mit sich. Entscheidend sei, dass die Akten der beschuldigten Person zugänglich gemacht würden. 4.3. Mit replizierender Stellungnahme vom 6. Juni 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mittlerweile Akteneinsicht auf einem Laptop im Gefängnis erhalten habe. Weiterhin ungeklärt sei jedoch die Frage des generellen und unbegründeten Verbots an die Verteidigung, Akten an den Klienten weiterleiten zu dürfen. In Haftfällen müsse es zulässig sein, mindestens die Akten, welche dem Zwangsmassnahmengericht vorliegen würden, der beschuldigten Person zu übergeben, damit sich diese mit den Vorwürfen auseinandersetzen könne. Die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, es könnten in diesem Fall Informationen über laufende Verfahren nach aussen dringen, sei rein theoretischer Natur. Auch bei einer Akteneinsicht auf dem Laptop könne sich die beschuldigte Person handschriftliche Notizen machen, welche dann allenfalls weitergegeben werden könnten. Dieses Restrisiko sei hinzunehmen und könne durch entsprechende Kontrollen im Gefängnis minimiert werden. Weil es sich bei der vorliegenden Beschränkung des Akteneinsichtsrechts um ein standardmässiges Vorgehen der Staatsanwaltschaft handle, bestehe nach wie vor ein Interesse an der Beantwortung dieser Frage im Rechtsmittelverfahren. 4.4. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Eingabe vom 20. Juni 2024 duplicando vor, es sei zutreffend, dass ein generelles Aushändigungsverbot bestehe, doch sei dieses nicht unbegründet. Es handle sich vorliegend um einen Haftfall, in welchem das Zwangsmassnahmengericht Kollusionsgefahr bejaht habe. Würde die Verteidigung der beschuldigten Person in solchen Fällen ganze Aktenpakete physisch weiterleiten, welche in der Zelle studiert werden dürften, könnten diese an weitere Personen innerhalb oder ausserhalb des Gefängnisses gelangen. Daher müsse die Akteneinsicht zwingend in einem separaten Raum erfolgen, wobei die jeweiligen Modalitäten vorab zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gefängnispersonal organisiert werden müssten. 5. 5.1. Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 StPO). 5.2. Unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 100 Abs. 1 StPO). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör – der einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt – ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023, E. 3.2.1, m.w.H.). 5.3. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Notwendige Vorbedingung für eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung. Entsprechend besteht als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Strafbehörden, die in Art. 100 StPO geregelt ist. De lege lata besteht keine Pflicht der Strafbehörden zur elektronischen Aktenführung. Ein entsprechender Anspruch kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO den Rechtsbeiständen der Parteien die Akten "in der Regel" zugestellt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dieser Anspruch nicht absolut ist und ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden können. Nichts anderes lässt sich den konventionsrechtlichen Garantien betreffend das Fairnessgebot und das Gebot der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK entnehmen. Ein konventionsrechtlicher Anspruch der Anwaltschaft auf Zustellung der Verfahrensakten, sei es in schriftlicher oder elektronischer Form, existiert demnach nicht (BGer Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023, E. 3.4., m.w.H.). 5.4. Gemäss der vorstehend dargelegten Rechtslage liegt die Herrschaft über die anzulegenden Akten in einem Strafprozess bei der Verfahrensleitung. Die Parteien können durch entsprechende Anträge darauf hinwirken, dass bestimmte Unterlagen und Beweismittel zu den Akten genommen werden. Weiter besteht seitens der Verfahrensleitung eine Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung, während den Parteien unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Art. 101 und 108 StPO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zukommt. Demgegenüber besteht weder ein Recht auf Zustellung von Akten, noch ein Recht auf Weiterleitung erstellter Aktenkopien. Vor dem Hintergrund des Risikos, dass relevante Informationen aus einem hängigen Strafverfahren an Drittpersonen gelangen können, hat die dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Verteidigung keine generelle Befugnis, ihrer Klientschaft beliebig Aktenkopien zukommen zu lassen, zumal sie damit die Kontrolle über den weiteren Verbleib dieser Dokumente aus der Hand gibt. Die Regelung von Art. 102 Abs. 3 StPO bezieht sich ausschliesslich auf die Einsichtnahme in Originalakten und vermittelt keinen Anspruch auf Weitergabe der erstellten Kopien. Die Herrschaft über die Verfahrensakten liegt auch bei Gewährung der Akteneinsicht stets bei der Verfahrensleitung. Diese kann darüber entscheiden, in welcher Form die entsprechenden Parteirechte zu wahren sind (sei dies mittels Einsicht vor Ort oder durch Zustellung von Aktenkopien bzw. digitalisierten Verfahrensakten). Dabei darf sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die beschuldigte Person in Haft befindet und von einer Kollusionsgefahr auszugehen ist. Massgeblich ist letztlich, dass den betroffenen Personen ein hinreichender Zugang zu allen relevanten Informationen aus einem Verfahren verschafft wird, so dass sie ihre Rechte im Strafprozess wirksam wahrnehmen können. Hierfür erscheint jedoch die Weitergabe von Kopien nicht erforderlich, sofern die Akteneinsicht auch auf anderem Weg hinreichend gewährleistet ist. Dies hat insbesondere für Haftanstalten zu gelten, wo eine Aushändigung von Papierakten an die inhaftierten Personen zur freien Verfügung per se ausgeschlossen ist. 5.5. Somit erhellt, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger aus dem Recht auf Akteneinsicht eine Befugnis zur Weitergabe erstellter Aktenkopien ableiten können. Es besteht mithin keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer in Papierform Aktenstücke auszuhändigen, welche ihm in Haft zur freien Verfügung stehen. Weil diesem – wohl gestützt auf das Schreiben der Verteidigung vom 26. April 2024 hin – mittlerweile seitens der Staatsanwaltschaft direkt Einsicht in die digitalen Verfahrensakten gewährt worden ist und seine entsprechenden Parteirechte somit gewahrt worden sind, ist jedes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts entfallen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demgegenüber ist die Kostenverteilung für den vorliegenden Fall, mithin der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, in der StPO nicht geregelt. In solchen Konstellationen führt das vorgenannte Erfolgsprinzip nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen, weshalb bei der Kostenverlegung auch das Verursacher- oder Veranlassungsprinzip zur Anwendung gelangen kann (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1797; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 569; CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 131/2013, S. 183 f.). 6.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel ergriffen, nachdem dem Verteidiger seitens der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten in digitaler Form zugestellt worden waren. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage des Rechts auf Weitergabe von Aktenkopien, auch in Haftanstalten. Aus diesem Grund wurde am Rechtsmittel festgehalten, nachdem und obwohl dem Beschwerdeführer in der Haft Einsicht in die digitalen Verfahrensakten gewährt worden war. Wie vorstehend (E. 5) dargelegt, ist die Beschwerde in materieller Hinsicht unbegründet. Somit hat der Beschwerdeführer offensichtlich das vorliegende Verfahren – welches zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und im Fall seiner Beurteilung klar abzuweisen gewesen wäre – verursacht. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, wobei eine entsprechende Anwaltsvollmacht der Beschwerde logischerweise nicht beiliegt, bzw. nicht beigelegt werden konnte, weil bei der Umwandlung einer allenfalls vorher bestehenden Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten geendet hat. Ein solcher (Haupt-)Antrag ist somit nicht statthaft und entbehrt jeder Grundlage in der Strafprozessordnung, weshalb diesem nicht stattgegeben werden kann. Das Rechtsverhältnis zwischen der Verteidigung, der beschuldigten Person und dem Staat kann nicht vom Prozessausgang abhängig gemacht werden. Eine Wahlverteidigung kann in der vorliegenden Konstellation weder parallel noch alternativ zur amtlichen Verteidigung bestehen, weil eine allenfalls vorgängig schriftlich erteilte Wahlverteidigungsvollmacht im Sinne von Art. 129 Abs. 2 StPO durch den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger als konkludent widerrufen gilt (vgl. BGer Urteil 6B_178/ 2021 vom 24. Februar 2022, E. 1.4). Sofern die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung der beschuldigten Person gegeben sind und diese demzufolge bewilligt wird, entsteht zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, wobei die Arbeitsleistungen der Verteidigung gemäss Art. 135 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang staatlich entschädigt werden. Handelt es sich demgegenüber – anders als vorliegend – um eine private Verteidigung, dies entweder in ausschliesslicher Form oder zusätzlich zu einer bereits bestellten amtlichen Verteidigung (letzteres durch eine andere Anwältin oder einen anderen Anwalt), liegt ein Auftragsverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Rechtsvertretung vor (vgl. BGer Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022, E. 1.3.3, m.w.H.). Nur in einem solchen Fall richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. 6.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In diesen Verfahren ist es somit zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023, E. 4.3, m.w.H.). Der Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Vorverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, hat somit nicht zur Folge, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren voraussetzungslos zu bewilligen wäre. Vielmehr sind seine Bedürftigkeit und die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Weil gestützt auf die publizierte Bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich kein Anspruch auf Zustellung und Weitergabe von Aktenkopien besteht, ist seine Beschwerde als aussichtslos zu bewerten, weshalb der (lediglich eventualiter) gestellte Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist. Folglich trägt der Beschwerdeführer seine Parteikosten im Ergebnis selber. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.