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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.06.2023 470 22 76 (470 2022 76)

15 juin 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,106 mots·~31 min·5

Résumé

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juni 2023 (470 22 76) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin Flavia Scarano

Parteien Advokat A.____, Beschwerdeführer

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2022

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 31. Mai 2022 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der qualifizierten Erpressung und des Diebstahls schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 307 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurde sie in Anwendung von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Darüber hinaus entrichtete das Strafgericht dem amtlichen Verteidiger, Advokat A.____, ein reduziertes Honorar im Umfang von insgesamt CHF 18'757.20 (davon CHF 10'189.30 für den Zeitraum vor der Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse, wobei es den geltend gemachten Aufwand um pauschal 10 Stunden herabsetzte (Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

B. Gegen dieses Urteil erhob Advokat A.____ mit Eingabe vom 10. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

"1. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils des Strafgerichts vom 31. Mai 2022 sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für den Aufwand vor Anklageerhebung auf CHF 12'217.65 festzusetzen. 2. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei ein Replikrecht zu allfälligen Beschwerdeantworten und Stellungnahmen der Vorinstanz zur vorliegenden Beschwerde einzuräumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden sei, wobei ihr nach der Aufhebung der Sistierung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben sei.

D. Das Strafgericht beantragte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen.

E. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 8. Juli 2022 an seinen mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 gestellten Rechtsbegehren fest.

F. Mit duplizierender Stellungnahme vom 19. Juli 2022 wiederholte das Strafgericht Basel- Landschaft seinen mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022 gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2022 duplizierend Stellung.

H. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 sistierte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das vorliegende Beschwerdeverfahren und ordnete an, dass die Beschwerde zeitgleich mit einer allfälligen Berufung bzw. Anschlussberufung im Hauptverfahren behandelt wird.

I. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit, dass namens und im Auftrag seiner Mandantin an der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2022 protestando Kosten nicht mehr festgehalten wird und die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben werden kann.

J. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 hob das Kantonsgericht die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Verfahrenssistierung auf.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die amtliche Verteidigung gegen Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts vom 31. Mai 2022 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung angefochten, wobei es sich um ein taugliches Beschwerdeobjekt handelt. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 im Dispositiv eröffnet worden, weshalb mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2022 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer hat als amtlicher Verteidiger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils betreffend die Entschädigung, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ohne Weiteres beschwerdelegitimiert ist.

1.2 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich grundsätzlich aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 395 lit. b StPO). Als wirtschaftliche Nebenfolge gilt unter anderem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 395 N 3). Nachdem in casu der Streitwert gemäss Rechtsbegehren CHF 1'883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 145.--, d.h. total CHF 2'028.35, beträgt, ist das Präsidium der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 395 lit. b StPO). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Materielles 2.1 Mit Ziffer 7 des Urteilsdispositivs vom 31. Mai 2022 kürzt das Strafgericht Basel-Landschaft den vom Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger in Rechnung gestellten Aufwand für den Zeitraum vor der Anklageerhebung um pauschal 10 Stunden.

Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022 führt das Strafgericht Basel-Landschaft diesbezüglich aus, dass mit Urteil vom 31. Mai 2022 zwei Beschuldigte beurteilt worden seien, wobei der Verteidigungsaufwand hinsichtlich beider Beschuldigten vergleichbar sei. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vertretene Beschuldigte B.____ im Unterschied zu ihrer Mitbeschuldigten ein Entsiegelungsgesuch sowie ein Antrag auf Entlassung aus der strafprozessualen Haft gegen Leistung einer Kaution eingereicht worden seien, was in diesem Umfang eine höhere Entschädigung rechtfertige. Dessen ungeachtet betrage die Differenz zwischen der Honorarnote des Beschwerdeführers und jener der Verteidigung der Mitbeschuldigten rund 20 Stunden. Mithin habe der Beschwerdeführer einen Mehraufwand von rund 33% in Rechnung gestellt, weshalb sich eine detaillierte Prüfung dieser Honorarnote aufgedrängt habe. Dabei habe sich allerdings gezeigt, dass aufgrund der eingereichten Honorarnote eine detaillierte Prüfung nur eingeschränkt möglich sei, zumal der Beschwerdeführer wiederholt diverse unterschiedliche Tätigkeiten in einer Aufwandsposition zusammengefasst habe. Aufgrund der wenig differenzierten Honorarnote sei eine Kürzung einzelner Positionen unmöglich gewesen, weshalb eine pauschale Kürzung vorgenommen worden sei. Schliesslich erweise sich der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als übertrieben.

Mit Begründung des Urteils vom 31. Mai 2022 wiederholt das Strafgericht Basel-Landschaft im Wesentlichen seine mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022 getätigten Ausführungen.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 geltend, das Strafgericht habe anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung dargelegt, dass die von ihm eingereichte Honorarnote für den Aufwand vor der Anklageerhebung pauschal um 10 Stunden gekürzt worden sei. Da er keine Möglichkeit erhalten habe, sich zum beabsichtigten Kürzungsentscheid zu äussern, hätten die Vorderrichter sein rechtliches Gehör verletzt. Ferner übersehe die Vorinstanz unter anderem, dass er durch das Zwangsmassnahmengericht und das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Siegelung lediglich für den unmittelbar in diesen Verfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entstandenen Aufwand entschädigt worden sei. Hingegen sei der zusätzlich entstandene Aufwand, welcher ebenfalls die Siegelung betreffe, von den Entschädigungen des Zwangsmassnahmengerichts und des Bundesgerichts nicht gedeckt, weshalb er diesen nunmehr vor Strafgericht separat geltend gemacht habe, zumal dieser Aufwand durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden sei. Hinzu komme, dass sich die Beschuldigte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden habe, weshalb sich der Kontakt mit ihrer Familie betreffend die Frage der Zahlung einer Kaution aufgedrängt habe. Hingegen sei der mit der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, verbundene Aufwand von 35 Minuten von der Honorarnote in Abzug zu bringen. Dieser sei irrtümlicherweise nicht im Verfahren vor Kantonsgericht geltend gemacht worden. Inwiefern der weitere, detailliert aufgeschlüsselte Aufwand des Beschwerdeführers übermässig und unverhältnismässig sein soll, erhelle in Anbetracht der Tatvorwürfe, des Aktenumfangs und der Gegebenheit, dass es sich um einen Haftfall handle, nicht. Ohnehin seien die Fälle der beiden Beschuldigten nicht ohne Weiteres vergleichbar, zumal − nebst dem Entsiegelungsverfahren − diverse Entlassungsmöglichkeiten aus der Untersuchungshaft durch den Beschwerdeführer geprüft worden seien. Soweit die Vorinstanz den Kontakt mit der Familie als unverhältnismässig hoch erachtet habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser über das gesamte Verfahren gesehen bloss 75 Minuten verursacht habe. Schliesslich sei die pauschale Kürzung nicht zulässig. Vielmehr wäre das Strafgericht verpflichtet gewesen, in Bezug auf die konkreten, in Rechnung gestellten Aufwendungen darzulegen, aus welchem Grund es diese nicht entschädige.

Mit replizierender Stellungnahme vom 8. Juli 2022 legt der Beschwerdeführer ergänzend dar, dass er in Bezug auf das Verfahren betreffend Siegelung die Staatsanwaltschaft mehrfach zum Rückzug der beim Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerde in Strafsachen ersucht habe. Diese könne ihm nicht angelastet werden, zumal das damalige Verhalten der Staatsanwaltschaft unverständlich gewesen sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe es in diesem Zusammenhang allerdings unterlassen, mit separater Verfügung eine Entschädigung für den nachträglich angefallenen Aufwand festzusetzen, weshalb er diesen nunmehr im Hauptverfahren geltend mache. Zusammenfassend zeige die Vorinstanz nicht auf, welcher Aufwand als übermässig zu qualifizieren sei. Überdies vermöge der bestrittene Vorwurf des fehlenden Detaillierungsgrades eine pauschale Kürzung nicht zu rechtfertigen.

Mit weiterer Eingabe vom 22. Mai 2023 führt der Beschwerdeführer ausserdem aus, dass die Vorinstanz die Reduktion des Honorars nicht rechtsgenüglich begründe. Anstatt aufzuzeigen, welche Positionen des amtlichen Verteidigers nicht gerechtfertigt seien, werfe das Strafgericht dem Beschwerdeführer vor, er habe die Positionen in der Honorarnote nicht genügend differenziert. Dem sei allerdings zu entgegnen, dass sämtliche Handlungen einzeln aufgeführt seien, weshalb es den Vorderrichtern möglich gewesen wäre, die betreffenden unnötigen Bemühungen hervorzuheben. Im Gegenteil behaupte die Vorinstanz nicht einmal, dass der von ihm betriebene Aufwand übermässig und unnötig sei.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In casu ist vorab die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, zumal ihm das Strafgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Kürzung seines Honorars gewährt habe. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich primär auf die tatsächlichen Feststellungen, mithin den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen Stellung zu beziehen, wird hingegen nur zurückhaltend anerkannt, und zwar wenn das betreffende Gericht beabsichtigt, sich auf Gesetzesbestimmungen zu stützen, deren Anwendung die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehen konnten, wenn sich die Rechtslage verändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Das Gericht ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die es anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn es indessen seinen Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, haben die beteiligten Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (BGE 145 I 167, E. 4.1; Pra 2019 Nr. 119, S. 1166 ff; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 14). Dementsprechend verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. auch BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Vielmehr erfolgt die Festsetzung des Honorars von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Folgerichtig begründet der Umstand, dass die Vorderrichter dem amtlichen Verteidiger vor der Herabsetzung des Honorars keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt haben, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.4 Im Weiteren ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz durch die pauschale Kürzung seiner Entschädigung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, ist das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (BGer 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 14; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 7 f.). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Missverhältnis, darf die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (HANS VEST/SALOME HORBER, a.a.O., Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst (HANS VEST/SALOME HORBER, a.a.O., Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 107 N 2a; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348).

2.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer innert 10 Tagen seit Zustellung des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2022 Beschwerde erhoben hat, weshalb er augenscheinlich lediglich über die mündliche Begründung der Vorinstanz anlässlich der Urteilseröffnung verfügt hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Urteilsbegründung nicht protokolliert wird und ihr − sofern eine schriftliche Begründung des Urteils erfolgt − keine eigenständige Bedeutung zukommt. Mithin kann das Gericht nicht auf den Inhalt der mündlichen Kurzbegründung behaftet werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 84 N 4a). Folgerichtig verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über keine eingehende schriftliche Begründung hinsichtlich der pauschalen Kürzung seiner Entschädigung, womit − entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen − grundsätzlich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Verletzung in casu ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022 hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Kürzung des Honorars des Beschwerdeführers eingehend begründet. Ebenso hat das Strafgericht Basel-Landschaft im Rahmen der schriftlichen Begründung seines Urteils vom 31. Mai 2022 seine Beweggründe hinsichtlich der Reduktion der Entschädigung ausführlich dargelegt. Sodann gewährte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Juni 2022 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf die mit Eingabe des Strafgerichts vom 24. Juni 2022 erfolgte Begründung, welche der Beschwerdeführer mit replizierender Stellungnahme vom 8. Juli 2022 wahrgenommen hat. Überdies liess sich der Beschwerdeführer nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2022 mit Eingabe vom 22. Mai 2023 abermals zur Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kürzung seines Honorars vernehmen. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer die einlässliche Möglichkeit erhalten und auch wahrgenommen hat, sich vor der Beschwerdeinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei überprüfen kann, zur nachgereichten Begründung des Strafgerichts zu äussern. Hinzu kommt, dass es sich zweifellos nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handelt und überdies dem Beschwerdeführer durch die Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Nachteil erwächst. Daraus folgt, dass angesichts der seitens des Strafgerichts im Beschwerdeverfahren erfolgten Begründung der Kürzung des Honorars sowie der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur entsprechenden Äusserung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Kantonsgericht geheilt wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht der vorliegenden Problematik der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht resp. erst mündlich begründeten Kürzung der Entschädigung insofern Rechnung trägt, als die Frist für die Beschwerde erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils zu laufen beginnen soll (BGE 143 IV 40, E. 3.4.4). Im Nachfolgenden ist nunmehr zu prüfen, ob sich die pauschale Herabsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als rechtmässig erweist.

2.6 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger gestützt auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundensatz CHF 200.-beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer.

2.7 In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind demnach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1).

2.8 Für die konkrete Festsetzung des Honorars ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (PETER ALBRECHT, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Zu entschädigen ist nach dem Gesagten nur der notwendige Aufwand, somit nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und sich überdies als verhältnismässig erweisen. Dementsprechend werden grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 40 N 14; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N 3).

2.9 § 3 Abs. 2 TO setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen frei würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.). Eine pauschale Kürzung hat allerdings auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jeder vernünftigen Verhältnisse zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Dienste stehen (vgl. KGE BL 470 17 131 vom 11. Oktober 2017 E. 2.2.2. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3).

2.10 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nach ständiger Praxis nur ein, wenn die Festsetzung der Entschädigung ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht übt das Bundesgericht grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt (BGE 141 I 124 E. 3.2).

2.11 Vorliegend hat das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 31. Mai 2022 den seitens des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 24. Mai 2022 geltend gemachten Aufwand für den Zeitraum bis zur Anklageerhebung als übertrieben bewertet und pauschal um 10 Stunden gekürzt. Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich zunächst gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Quervergleich, mit welchem die Vorderrichter den vom Beschwerdeführer fakturierten Aufwand von 82.1667 Stunden in Relation zum von der Verteidigung der Mitbeschuldigten in Rechnung gestellten Aufwand von 61.65 Stunden stellen. In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht zu konstatieren, dass sich ein Quervergleich mit dem anwaltlichen Aufwand anderer Verfahrensbeteiligter namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der vom Verteidiger getätigte Aufwand als offensichtlich unverhältnismässig erachtet wird, als zulässig erweist (vgl. BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3). Insbesondere vermag ein derartiger Quervergleich im Sinne eines ersten Anhaltspunkts die Unverhältnismässigkeit der betriebenen Aufwendungen aufzuzeigen. Gleichwohl sind − wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt − im Rahmen eines solchen Vergleichs etwaige tatsächliche Differenzen zwischen den Verfahren der Mitbeschuldigten zu berücksichtigen. Diesem Grundsatz ist die Vorinstanz in casu offenkundig nachgekommen, indem sie sowohl in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2022 als auch mit Begründung des Urteils vom 31. Mai 2022 explizit festhält, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zur Verteidigung der Mitbeschuldigten ein Entsiegelungsgesuch sowie einen Antrag auf Entlassung aus der Haft gegen Leistung einer Kaution eingereicht hat. Mithin hat das Strafgericht im Rahmen des angestellten Quervergleichs die im vorliegenden Fall massgeblichen Differenzen zwischen den Honorarnoten des Beschwerdeführers und jener der Verteidigung der Mitbeschuldigten berücksichtigt.

2.12 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer die Pauschalkürzung als unzulässig, zumal er eine detaillierte Honorarrechnung eingereicht habe. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst festzustellen, dass die unübersichtliche Darstellung der einzelnen Aufwendungen als mehrseitiger Fliesstext ohne Abgrenzung zwischen den einzelnen Positionen die detaillierte Prüfung der Honorarnote massgeblich erschwert. Dieser Umstand alleine vermag jedoch eine (pauschale) Kürzung augenscheinlich nicht zu rechtfertigen. Überdies ist − im Konsens mit dem Strafgericht − zu konstatieren, dass in der Honorarrechnung vom 24. Mai 2022 mit wenigen Ausnahmen sämtliche Aufwendungen pro Tag jeweils als eine Sammelposition zusammengefasst worden sind. Derartige Sammelpositionen lassen eine eingehende Würdigung der einzelnen Aufwandspositionen indes von vornherein nicht zu. Dies zeigt sich beispielsweise bereits bei der ersten Sammelposition, welche wie folgt lautet: "30.07.2021: EV mit Ihnen, Hafteinvernahme mit Ihnen Stawa Liestal inkl. Weg und kurzer Mittagspause (330 Min.)". Zu Recht rügt die Vorinstanz in diesem Kontext, dass Mittagspausen grundsätzlich nicht entschädigungsfähig sind. Vor allem wird durch eine derart undifferenzierte Sammelposition jede Beurteilung der Angemessenheit schlicht verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht unmöglicht, zumal sich daraus in keiner Weise ergibt, welche konkrete Dauer der Beschwerdeführer für die Mittagspause fakturiert hat. Ebenso wenig kann sein mit replizierender Stellungnahme vom 8. Juli 2022 geltend gemachtes Vorbringen, er habe die Zeit der Verpflegung nicht in Rechnung gestellt, allerdings während der übrigen Mittagspause keine Möglichkeit gehabt, anderweitige Arbeiten zu erledigen, weshalb er diese fakturiert habe, geprüft werden. Aufgrund der Akten ergibt sich nicht, auf welche Uhrzeit der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 seitens der Polizei Basel-Landschaft vorgeladen worden ist, weshalb − entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2022 − von 10.00 Uhr auszugehen ist. Die Befragung der Beschuldigten B.____ durch die Polizei Basel-Landschaft dauerte sodann von 10.25 Uhr bis 12.15 Uhr (act. 1337, 1359). Ferner erstreckte sich die Hafteröffnungseinvernahme der Beschuldigten B.____ vom 30. Juli 2021 über den Zeitraum von 13.30 Uhr bis 14.15 Uhr (act. 281, 289). Zuzüglich der Vergütung für den Weg von praxisgemäss je 30 Minuten bzw. insgesamt 60 Minuten ergibt dies einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 240 Minuten. Demgegenüber beansprucht der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt 330 Minuten, womit eine Differenz von 90 Minuten resultiert. Angesichts des Umstands, dass die Mittagspause von 12.15 Uhr bis 13.30 Uhr lediglich 75 Minuten dauerte, ist der vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Aufwand − selbst unter Berücksichtigung seiner Vorbringen − in keiner Weise nachvollziehbar und überprüfbar.

2.13 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer per 31. Juli 2021 korrekterweise den mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 31. Juli 2021 zugesprochenen Zeitaufwand von 210 Minuten fakturiert hat (act. 321). Dessen ungeachtet hat er mit Sammelposition vom 5. August 2021 "Div. Verfügungen Stawa BL, Begründeter Entscheid ZMG, Schreiben an sie (15 Min.)" angeführt. Mithin hat der Beschwerdeführer, ungeachtet des Umstands, dass er den ihm für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft zugesprochenen Aufwand bereits vollständig per 31. Juli 2021 fakturiert hat, erneut einen unmittelbar mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Aufwand verbucht. Entsprechend ist der hinsichtlich des begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2021 am 5. August 2021 in Rechnung gestellte Aufwand nicht zu entschädigen. Aufgrund der Sammelposition, welche unter anderem auch den Aufwand im Kontext mit diversen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beinhaltet, ist allerdings nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Aufwendungen hinsichtlich des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht verbucht hat. Mithin lässt das Verwenden von Sammelposition eine detaillierte Prüfung der Honorarnote resp. deren gebotene Kürzung abermals nicht zu.

2.14 Des Weiteren zeigt sich im Zusammenhang mit fakturierten Leistungen betreffend diverse Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entscheide vom 3. September 2021, vom 29. September 2021 sowie vom 5. Oktober 2021 lediglich die explizit mit diesen Entscheiden zugesprochenen Aufwendungen als im Pauschalhonorar enthalten ausgewiesen hat. Dessen ungeachtet hat er zusätzlich die nachfolgenden Sammelpositionen in Rechnung gestellt: "30.09.2021: Stellungnahme ans ZMG, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben an Sie (20 Min.)", "15.11.2021: Schreiben ZMG BL, Schreiben von Ihnen, Tel. mit Angehörigen von Ihnen, Schreiben an Angehörige von Ihnen, Schreiben an Sie (40 Min.)", "19.11.2021: Div. Vernehmlassungen ZMG BL, Stawa BL, BGer, Schreiben an Sie (50 Min.)", "16.12.2021: Schreiben Stawa BL, Verfügung Stawa BL, Tel. mit Fr. C.____ ZMG BL, Aktennotiz, Schreiben an Sie, Verfügung ZMG, Tel. mit Hr. Q.____ Stawa BL (80 Min.)" sowie "21.12.2021:Verfügung ZMG betr. Entsiegelung, Schreiben an Sie (10 Min.)". Mithin hat der Beschwerdeführer 200 Minuten Aufwand in Rechnung gestellt, welcher gemäss seiner Honorarnote zumindest teilweise im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht steht, obschon dieser Aufwand bereits durch den ihm vom Zwangsmassnahmengericht zugesprochenen Entschädigungen abgedeckt ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, eine Entschädigung für den zusätzlich bei ihm angefallenen Aufwand festzusetzen, weshalb er diesen im Hauptverfahren fakturiert habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat sich die verfahrensabschliessende Instanz auf die Angaben des Zwangsmassnahmengerichts zu stützen, welches die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Verfahrens kennt und den notwendigen Aufwand demnach sachgerecht abschätzen kann. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem vom Zwangsmassnahmengericht festgelegten Aufwand nicht einverstanden ist, muss er die ihm diesbezüglich zustehenden Rechtsmittel ergreifen. Eine nachträgliche Fakturierung von Aufwand, welcher seines Erachtens durch das Zwangsmassnahmengericht hätte entschädigt werden müssen, würde hingegen nicht nur einer Umgehung des Rechtsmittelwegs gleichkommen, sondern überdies dazu führen, dass die verfahrensabschliessende Behörde ohne Grund in das Ermessen des von ihm unabhängigen Zwangsmassnahmengerichts eingreifen würde.

2.15 Die vorstehenden Ausführungen geltend ebenso für die vom Beschwerdeführer im Kontext mit dem Verfahren vor dem Bundesgericht in Rechnung gestellten Aufwendungen. Mithin hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Verfahren 1B_587/2021 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, das Gesuch von B.____ um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gutgeheissen, Advokat A.____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und ihn für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit CHF 828.50 entschädigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2021 [1B_587/2021]; act. 890.15 ff., insb. act. 890.21). Folgerichtig hat das Bundesgericht abschliessend über die dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Entschädigung entschieden. Dem Kantonsgericht kommt augenscheinlich keine Kompetenz zu, diesen Entscheid des Bundesgerichts in Frage zu stellen. Mithin würde das Zusprechen einer zusätzlichen Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren einem Eingriff in die Kompetenzen einer höherrangigen Instanz gleichkommen, was offensichtlich nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) von der amtlichen Verteidigung gemäss StPO klar zu differenzieren ist. Mithin stützt sich die Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auf eine andere gesetzliche Grundlage als die in casu fragliche Entschädigung. Folgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtig sind die im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren fakturierten Aufwendungen nicht zu vergüten. Dies betrifft gemäss der Honorarrechnung vom 24. Mai 2022 namentlich die nachfolgenden Sammelpositionen: "19.11.2021: Div. Vernehmlassungen ZMG BL, Stawa BL, BGer, Schreiben an Sie (50 Min.)", "22.11.2021: Schreiben an BGer, Schreiben an Sie (20 Min.)" sowie "17.12.2021: Verfügung BGer Entsiegelung, Schreiben an Sie (15 Min.)". Wiederum ist zu konstatieren, dass aufgrund der Zusammenfassung diverser Aufwendungen als undifferenzierte Sammelpositionen nicht nachvollziehbar ist, in welchem Umfang die vorgenannten Aufwendungen das bundesgerichtliche Verfahren betroffen haben. Demnach lässt das Verwenden von Sammelpositionen eine einlässliche Beurteilung der Honorarnote resp. deren allenfalls gebotenen Kürzung erneut nicht zu.

2.16 Unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (vgl. insbesondere Erwägung 2.8 hievor) ist sodann festzustellen, dass der Zeitaufwand betreffend Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung nicht entschädigt wird. Aufgrund der Zusammenfassung der einzelnen Aufwendungen in Sammelpositionen wird die detaillierte Prüfung hinsichtlich der vorstehenden, nicht zu entschädigenden Positionen ebenfalls verunmöglicht. Dessen ungeachtet sind diverse Aufwendungen ersichtlich, welche eine eingehende Betrachtung der Honorarnote insbesondere in Beachtung der vorstehend aufgelisteten, nicht zu entschädigenden Positionen nahelegen. Mithin hat der Beschwerdeführer auffallend häufig sowohl mit der Beschuldigten als auch mit deren Angehörigen Kontakt gepflegt, ungeachtet des Umstands, dass die soziale Betreuung gerade nicht zu entschädigen ist (vgl. insbesondere die Positionen vom 9. August 2021, 12. August 2021, 24. August 2021, 1. September 2021, 14. September 2021, 16. September 2021, 17. September 2021, 4. Oktober 2021, 8. Oktober 2021, erneut 8. Oktober 2021, 22. Oktober 2021, 15. November 2021, 18. November 2021, 25. November 2021, 2. Dezember 2021, 3. Dezember 2021, 6. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 sowie 3. Januar 2022 betreffend den Kontakt mit der Beschuldigten und die Positionen vom 26. August 2021, 24. September 2021, 14. Oktober 2021, 4. November 2021, 15. November 2021, 25. November 2021, 6. Dezember 2021 sowie 9. Dezember 2021 betreffend den Kontakt mit den Angehörigen). In welchem Ausmass diese Kontakte tatsächlich stattgefunden haben, ist aufgrund der Sammelpositionen erneut nicht im Detail ausgewiesen und daher auch nicht konkret überprüfbar. Ergänzend ist anzumerken, dass in der vorstehenden Auflistung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten diejenigen Positionen nicht aufgeführt worden sind, bei welchen es sich wohl um reine Orientierungsschreiben des Beschwerdeführers an seine Mandantin handelt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung anwaltliche Kürzestaufwände für Arbeit mit administrativem Charakter und Bagatelltätigkeiten (Kenntnisnahme des Eingangs von Vorladungen, Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen, Telefonversuche usw.) abgedeckt sind (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Dagegen sind effektiv getätigte und notwendige Kürzestaufwände für juristische Tätigkeiten der Verteidigung zu entschädigen. Der in casu fragliche Aufwand betrifft einzig die schriftliche Orientierung der Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten zur Kenntnisnahme bezüglich eingegangener Dokumente. Bei blossen Orientierungskopien kann hingegen keine Rede von einer notwendigen, juristischen Tätigkeit sein; vielmehr handelt es sich dabei um eine rein administrative Tätigkeit. Derartige Kürzestaufwände sind entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bereits inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen. Aufgrund der Sammelpositionen ist allerdings auch hinsichtlich dieser Orientierungskopien nicht ersichtlich, in welchem konkreten Umfang sie fakturiert worden sind.

2.17 Mit Honorarnote vom 24. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer sodann die nachfolgenden Sammelpositionen in Rechnung: "24.08.2021: EV Hr. D.____ Stawa BL, inkl. Weg, Nachbespr. Mit Ihnen, Recherche, Schreiben an Stawa BL Berichtigungsgesuch, Schreiben an Sie (350 Min.)", "16.09.2021: Schreiben von Ihnen, Schreiben Stawa BL, EV mit Ihnen, EV E.____, Polizei BL Liestal, inkl. Weg (210 Min.)", "17.09.2021: Verfügung Stawa BL (Einschränkung Akteneinsichtsrecht), Recherche, Aktenstudium, Aktennotiz, Schreiben Stawa BL, Schreiben an Sie, Konf.EV mit E.____ und D.____ Stawa BL, inkl. Weg, anschliessend Bespr. Mit Ihnen (280 Min.)" sowie die bereits vorstehend (vgl. Erwägung 2.12 hievor) monierte Sammelposition "30.07.2021: EV mit Ihnen, Hafteinvernahme mit Ihnen Stawa Liestal inkl. Weg und kurzer Mittagspause (330 Min.)". Die vorgenannten undifferenzierten Zusammenfassungen zu Sammelpositionen im Umfang zwischen 210 und 350 Minuten zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass eine detaillierte Prüfung der fakturierten Aufwendungen ganz offensichtlich verunmöglicht wird, zumal eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten im Umfang von teilweise nahezu sechs Stunden zu einer einzigen Position vereint wird.

2.18 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass der vom Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 24. Mai 2022 geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum vom 30. Juli 2021 bis zum 3. Januar 2022 insbesondere aufgrund der Zusammenfassung diverser Aufwendungen als Sammelpositionen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit überprüft werden kann. Gleichwohl erweist sich − wie in den vorstehenden Erwägungen eingehend dargelegt wurde − der fakturierte Aufwand in einer Vielzahl von Positionen als substanziell überhöht, mithin als nicht notwendig und unangemessen. Mangels vorhandener Möglichkeiten zur detaillierten Prüfung ist es folglich unumgänglich, der gesamte in Rechnung gestellte Aufwand in Anbetracht der konkreten Umstände des Verfahrens zu eruieren und die geltend gemachte Entschädigung aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnis pauschal zu kürzen. Diesbezüglich zeigt sich namentlich aufgrund der − vorstehend ausführlich erörterten − Vielzahl nicht entschädigungsfähiger, aber gleichwohl fakturierter Aufwendungen sowie in Beachtung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, dass der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand für den Zeitraum bis zur Anklageerhebung von insgesamt 55.75 Stunden in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass namentlich auch der Quervergleich mit dem anwaltlichen Aufwand der Mitbeschuldigten dieses Missverhältnis untermauert hat (vgl. Erwägung 2.11 hievor), zumal dieser für den Zeitraum bis zur Anklageerhebung lediglich 35.55 Stunden in Rechnung gestellt hat (vgl. Honorarnote von Advokat R.____ vom 25. Mai 2022). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Im Vergleich mit anderen Verfahren der gleichen Art sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erweisen sich die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Aufwendungen als deutlich überhöht, wobei angesichts der Vielzahl vorstehend gerügter Aufwandspositionen sowie der Höhe der monierten Sammelpositionen die vom Strafgericht vorgenommene pauschale Kürzung von 10 Stunden als den konkreten Umständen und der Schwierigkeit des Falls ohne Weiteres angemessen erscheint. Folgerichtig erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie den Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Flavia Scarano

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 22 76 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.06.2023 470 22 76 (470 2022 76) — Swissrulings