Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2022 470 22 54 (470 2022 54)

5 juillet 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,669 mots·~13 min·2

Résumé

Einstellungsverfügung (Kostenauflage)

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2022 (470 22 54) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung, Kostenauflage

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Sonja Dätwyler

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, Kaiserstrasse 7b, Postfach 41, 4310 Rheinfelden, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana, Marktgasse 10a, Postfach, 4310 Rheinfelden, Privatkläger

Gegenstand Einstellungsverfügung (Kostenauflage) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen A.____ betreffend versuchte Nötigung, Veruntreuung, Misswirtschaft sowie Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (Ziffer 1), hob die strafrechtliche Sperrung der Konten IBAN (…) und IBAN (…) vom 23. Oktober 2019, lautend auf die C.____ AG bei der D.____ AG, auf (Ziffer 2), verwies die unbezifferte Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer 3), auferlegte A.____ als Beschuldigtem gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'338.30 (Ziffer 4) und verfügte im Weiteren, A.____ sei gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen. Auf die Begründung der vorgenannten Einstellungsverfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Entscheides eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 12. April 2022 aufzuheben und demnach der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 17'338.30 zu befreien. Überdies seien ihm die Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 22'707.45 zu ersetzen und eine Entschädigung von Fr. 5'400.– aus der Staatskasse auszurichten; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, dass die Strafakten an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die dem Beschwerdeführer im Strafverfahren MU1 19 2995/KRE entstandenen Verteidigungskosten resp. erlittenen wirtschaftlichen Einbussen zurückzuweisen seien. C. Die Beschwerdegegnerin begehrte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert angesetzter Frist auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2022 verfasst und dem Beschwerdeführer am 14. April 2022 zugestellt. Somit fiel der letzte Tag der Zehntagesfrist auf den Sonntag, 24. April 2022, womit die Frist am Montag, 25. April 2022 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 25. April 2022 der Schweizerischen Post, womit die Beschwerdefrist in casu gewahrt ist. Nachdem der Beschwerdeführer auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, die angefochtene Einstellungsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist und eine zulässige Rüge erhebt, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. April 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von total Fr. 17'338.30 auferlegt hat. Die Beschwerdegegnerin begründet die Kostenauferlegung trotz Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine vertraglichen Pflichten nach Art. 364 OR verstossen sowie klar gegen den Rechtsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstossen habe. Ihm sei mithin ein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, welches zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe. Deshalb seien ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. April 2022 gegen die angefochtene Kostenauferlegung ins Feld, dass eine solche nur in Frage kommen könne, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Es handle sich dabei um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten. Der Sachverhalt, worauf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten gestützt wird, müsse eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein. Jedoch seien die von der Staatsanwaltschaft für die Kostenauflage an den Beschuldigten vorgebrachten Gründe inhaltlich falsch und von vornherein nicht geeignet, eine Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens zu begründen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe einerseits verkannt, dass der Beschuldigte persönlich aus dem zwischen der C.____ AG und dem Privatkläger abgeschlossenen Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet worden sei. Andererseits sei das Strafverfahren gestützt auf eine Strafanzeige des Privatklägers eröffnet worden, was von vornherein die in der Einstellungsverfügung behaupteten Verletzungen der vertraglichen Regeln vom 2. Oktober 2015 als Auslöser des Strafverfahrens ausschliesse. Überdies habe der Beschuldigte keine Vertragsverletzung begangen, da der Bauwerkvertrag vom 2. Oktober 2015 nicht dem Obligationenrecht, sondern der SIA Norm 118 unterstehe. Des Weiteren würden nicht jede Vertragsverletzung im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB eine Kostenauflage rechtfertigen. Es bedürfe zusätzlich eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesem Verhalten und der Eröff-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung des Strafverfahrens, welcher – selbst wenn in casu ein in zivilrechtlicher Hinsicht eingestandener, unbestrittener oder klar nachgewiesener Verstoss angenommen würde – nicht vorliege. 2.3 In der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 wird sodann im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des eingestellten Verfahrensteils deshalb auferlegt worden, weil er als Architekt und Generalunternehmer des Bauprojekts X.____ Werkvertrag vom 2. Oktober 2015 (nachfolgend: Projekt X.____), stets für die C.____ AG gehandelt habe und in diesem Rahmen nachweislich einen Schaden (Rohbau mit Qualitätsmangel) zum Nachteil des Privatklägers verursacht habe. Dieser Schaden und die damit verbundenen Mehrkosten seien die Folge des zivilrechtlichen Fehlverhaltens des Beschuldigten, namentlich der mehrfachen Verletzung von geschriebenen und ungeschriebenen Verhaltensnormen, und damit ursächlich für die Durchführung der Strafuntersuchung. 3. 3.1 3.1.1 Wird ein Verfahren eingestellt, so gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich zu Lasten des Staates (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person jedoch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 10). Demnach können einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten dann überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 426 N 29). Der Begriff "zivilrechtlich" im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst sämtliche Normen der Rechtsordnung, so auch Bestimmungen strafrechtlicher Natur. Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss sodann eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 34; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt demnach dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 14 Ziff. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; YVONA

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 35). 3.1.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Strafuntersuchung entstandenen Kosten muss überdies ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15). Ein solcher liegt dann vor, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm, mit deren Verletzung die Auferlegung der Kosten begründet wird, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gibt, respektive wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm die Durchführung der bereits eröffneten Strafuntersuchung erschwert und dadurch Kosten verursacht hat (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29). Am Kausalzusammenhang fehlt es jedenfalls dann, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Im Weiteren gebricht es an der Kausalität, wenn zwar ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorliegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil beispielsweise kein Strafantrag vorlag oder die Tat verjährt war (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15). 3.2 3.2.1 Es ist fraglich, ob in casu die Kosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind, mithin ob der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der zur Diskussion stehende Bauwerksvertrag zwischen der (damals noch als E.____ AG firmierenden) C.____ AG und dem Privatkläger abgeschlossen worden sei, und der Beschwerdeführer daher persönlich aus diesem Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet worden sei. Dies greift jedoch zu kurz. Da der Beschwerdeführer die einzige Person war, welche für die C.____ AG in Erscheinung getreten ist und indem seine Handlungen bzw. Unterlassungen zum vorgeworfenen Vertragsbruch seitens der C.____ AG geführt haben, ist sein Verhalten für die Beurteilung der Kostenauferlegung massgeblich. 3.2.3 Im Rahmen der Strafuntersuchung hat die Beschwerdegegnerin eine Expertise bei der F.____ AG in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten vom 28. Oktober 2021 äussert sich verschiedentlich zu einem allfälligen Verschulden der C.____ AG im Projekt X.____ Insbesondere herauszuheben sind dabei folgende Aussagen: Gemäss dem Gutachten hat die C.____ AG ohne die Genehmigung des Bauherrn und somit entgegen der SIA Norm 118 nicht nur Teilleistungen, sondern die gesamte Generalunternehmerleistung an ein Subunternehmen weitergegeben (act. 587 Frage 1). Mit dieser Weitergabe ohne entsprechende Genehmigung durch den Bauherrn sei zudem die Pflicht zur persönlichen Ausführung des Werkes gemäss Art. 364

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 OR unmöglich geworden (act. 591 Frage 6). Überdies bestätigt das Gutachten mehrfach, dass das Projekt X.____ zum veranschlagten Preis kaum bis gar nicht hätte realisiert werden können, da der Kubikmeterpreis auch bei tiefsten Qualitätsansprüchen nicht ausreichend gewesen sei (act. 593 Fragen 10, 13; act. 597 Frage 15). Der Bau- und Leistungsbeschrieb sei zudem nur sehr rudimentär gehalten gewesen, insbesondere würden die genaue Leistungserbringung und deren Qualität diverse Spielräume offen lassen, z.B. bei der Gestaltung der Nasszellen oder bei der Auswahl der Geräte wie Waschmaschinen und Tumbler (act. 615 Frage 38). Mit diesen Aussagen bestätigt das Gutachten in objektiver Weise zum einen ein unübliches und zum andern ein vertragsverletzendes Verhalten der C.____ AG. Vertragsverletzend war insbesondere die Weitergabe der gesamten Generalunternehmerleistung an ein Subunternehmen sowie die damit verbundene Verletzung der Pflicht zur persönlichen Ausführung des Werkes gemäss Art. 364 Abs. 2 OR. 3.2.4 Ohne die zivilrechtliche Beurteilung vorwegzunehmen, ist gestützt auf das vorstehend zitierte Gutachten hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte eine wesentliche Vertragsverletzung gegenüber dem Privatkläger begangen und somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt hat. Mit diesem durch das Gutachten erstellten Vertragsverstoss ist somit die erste Voraussetzung für die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. 3.2.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen ist. Der Beschuldigte bringt vor, das Verfahren sei durch die Strafanzeige des Privatklägers eingeleitet worden, was die Kausalität seines eigenen Verhaltens für das Strafverfahren von vornherein ausschliessen würde. Diese Argumentation erscheint ebenfalls unzutreffend, da nicht nur ein Element alleine kausal sein kann für einen Erfolg (BGE 125 IV 195 E. 2b). Ein Verhalten ist stattdessen immer dann kausal, wenn sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität erfüllt sind. Natürlich kausal ist ein Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg entfiele (conditio sine qua non; statt vieler BGE 125 IV 195 E. 2b). Nach der Adäquanztheorie ist ein Verhalten adäquat kausal, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (statt vieler BGE 135 IV 65 E. 2.2). Die natürliche Kausalität ist im vorliegenden Fall klarerweise zu bejahen, denn ohne die Mängel beim Bau hätte weder der Privatkläger einen Grund gehabt, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einzureichen, noch hätte die Staatsanwaltschaft Anlass gehabt, aus eigener Initiative ein Strafverfahren einzuleiten. Auch die Voraussetzung der adäquaten Kausalität ist erfüllt, da mehrfache Vertragsverletzungen im vorliegenden erheblichen Ausmass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres geeignet sind, den Bauherrn dazu zu veranlassen, eine Strafanzeige gegen den vertragsverletzenden Generalunternehmer einzureichen. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, namentlich den

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bauwerkvertrag vom 2. Oktober 2015 sowie die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Normen, klar verletzt und dadurch in natürlich und adäquat kausaler Weise das Strafverfahren veranlasst hat. Mithin hat die Staatsanwaltschaft Art. 426 Abs. 2 StPO korrekt angewendet und dem Beschuldigten zu Recht die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'338.30 auferlegt sowie auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Behandlung der Eventualanträge, mittels welchen die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt wurde. 4. Abschliessend bleibt über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von total Fr. 1'550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seine Kosten trägt der Beschwerdeführer selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer trägt seine Parteikosten selber.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Sonja Dätwyler

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_1042/2022)

470 22 54 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2022 470 22 54 (470 2022 54) — Swissrulings