Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.01.2023 470 22 217 (470 2022 217)

23 janvier 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,729 mots·~19 min·6

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Januar 2023 (470 22 217) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung, Entschädigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Lena Fehlberg

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Philipp Simonius, Simonius Pfrommer & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 14. Dezember 2022 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. Januar 2022 wurde A.____ des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.____ frist- und formgerecht Einsprache. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand ein, sprach ihr jedoch gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'350.20 wurde somit abgewiesen. A.____ wurde zudem mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 des geringfügigen Diebstahls sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Sowohl die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2022 als auch der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 ersetzten teilweise den ursprünglichen Strafbefehl vom 13. Januar 2022. C. A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Philipp Simonius, erhob gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Sie begehrte, es sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben, es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, es sei die Honorarnote ihres Vertreters vom 4. Juli 2022 gutzuheissen und diesem, eventualiter der Beschwerdeführerin, eine Parteientschädigung von CHF 1'350.20 zu bezahlen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete als deren Vertreter zu bestimmen, dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. Auf die Begründung der Beschwerde sowie der weiteren Parteieingaben und Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Die Beschwerdeführerin reichte auf Verfügung vom 15. Dezember 2022 hin mit Schreiben vom 12. Januar 2023 das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive der Belege ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Nach Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 (lit. b) hat. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). 2. Nachdem die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie der Begründungspflicht nachgekommen wird, ist auf die Beschwerde einzutreten. Sachlich zuständig ist gemäss Art. 395 lit. b StPO das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (vgl. Art. 61 lit. d StPO). II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2022, welche den Strafbefehl vom 13. Januar 2022 teilweise ersetzte, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand ein, während auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet wurde. Die Verfahrenseinstellung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass die Beschwerdeführerin den ihr zu Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich bestreite und ihr dieser nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne. Da der vorliegende Tatbestand weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, die auszufällende Strafe eine Busse gewesen wäre und die Beschwerdeführerin angesichts des erhobenen Vorwurfs Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt habe, habe kein objektiv begründeter Anlass bestanden, einen Anwalt beizuziehen. Bei derartigen Bagatellfällen bestehe gemäss Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers, weshalb die Forderung des Verteidigers abgewiesen werde. 1.2 In ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr am 13. Januar 2022 durch die Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen mehrfacher Verkehrsverletzung und einfachen Diebstahls eröffnet worden sei. Nach einem erheblichen Beweisverfahren, welches aus drei Eingaben des Verteidigers der Beschwerdeführerin und einer Zeugeneinvernahme bestanden habe, sei dieser Strafbefehl aufgehoben und das Verfahren mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 unter Verzicht auf eine Kostengutsprache teilweise einge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt worden. Sodann sei ein neuer Strafbefehl erlassen worden, wogegen wiederum Einsprache erhoben worden sei. Dieses Verfahren sei noch hängig. In der Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2022 sei ein vollständiger Kostenentscheid gefällt worden, der vorliegend angefochten werde. Da dieser Entscheid sowohl das Verfahren betreffend die Verkehrsregelverletzungen als auch den behaupteten einfachen Diebstahl umfasse, werde auf beide Sachverhalte eingegangen. Das Strafverfahren betreffend die Übertretungen vom 4. Juli 2021 sei zu Recht eingestellt worden. Betreffend Diebstahl führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter die Ware im Wert von CHF 133.00 in die Tasche gesteckt habe, es bestehe folglich keine Täterschaft seitens der Beschwerdeführerin. Weil weder ein gemeinsamer Tatentschluss mit der Mutter vorgelegen habe noch ein Vorsatz gegeben sei, müsse die Beschwerdeführerin in dieser Sache ebenfalls freigesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Fall konkrete Schwierigkeiten geboten, was sich darin zeige, dass der Strafbefehl betreffend die zweite Verkehrsregelübertretung angefochten und nach dem Beweisverfahren aufgehoben worden sei. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin damals ebenfalls zu Unrecht eines Ladendiebstahles angeklagt gewesen. Auch hier seien Beweisaufnahmen und sogar eine Zeugeneinvernahme notwendig gewesen. Jetzt werde sie der Mittäterschaft beschuldigt, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestünden, was erneut eine Einsprache nötig mache. Die Beschwerdeführerin sei juristisch nicht bewandert, ausserdem stelle eine Vorstrafe nicht nur aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Busse, sondern auch aufgrund ihrer Ehrenrührigkeit keine Bagatelle für die Beschwerdeführerin dar; hinzu komme für den Fall einer Verurteilung ein Hausverbot von Coop. All dies zeige, dass die Beschwerdeführerin eine anwaltliche Vertretung benötige. Das damalige Honorar sei zudem im Hinblick auf den nicht unerheblichen Aufwand (drei Eingaben sowie eine Zeugeneinvernahme) mit CHF 1'350.20 bei einem Zeitaufwand von 4 Stunden und 55 Minuten äusserst moderat ausgefallen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar am Anfang des Verfahrens eine Kostengutsprache abgelehnt, jedoch mit Schlussmitteilung vom 17. Mai 2022 sowie mit Schreiben vom 28. Juni 2022 ausdrücklich eine Honorarnote und eine Zusammenstellung der aufgewendeten Stunden verlangt. Damit habe sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und für die Zusprache einer Parteientschädigung anerkannt. 1.3 Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 begehrt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie aus, dass es im vorliegenden Fall um zwei Übertretungen gehe. Zwar könne auch bei Übertretungen der Beizug eines Anwalts angemessen sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen würden, was hier aber nicht der Fall sei. Für die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts könnten neben der Schwere des Tatvorwurfs die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles wie auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten massgebend sein. Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf wiege entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht schwer, es handle sich um einen Bagatellfall, bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen sogar um Ordnungsbussen, weshalb nicht von einem komplexen Fall gesprochen werden könne. Besondere Kenntnisse im Strafrecht oder Strafprozessrecht seien für die Beschwerdeführerin nicht von Nöten gewesen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch sei weder ersichtlich noch dargetan worden, inwiefern das Strafverfahren negative Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt habe. Es sei einzig darum gegangen, ob rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass sie am Steuer des Fahrzeuges gesessen habe und zuvor das Nummernschild abgeklebt habe. Dass noch weitere Vorwürfe in Bezug auf einen Ladendiebstahl hängig seien, vermöge an den ausgeführten Umständen nichts zu ändern. Das Verfahren wegen des Ladendiebstahls sei noch nicht abgeschlossen, für die Frage der Entschädigung sei einzig der eingestellte Verfahrensteil massgebend. Aus den Ausführungen folge, dass der Beizug eines Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren nicht angemessen gewesen und demzufolge auch keine Entschädigung zuzusprechen sei. Zum Eventualantrag hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die eingereichte Honorarnote des Verteidigers auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem noch hängigen Verfahren wegen Ladendiebstahls beinhalte. Diese Aufwendungen könnten nicht im eingestellten Verfahren geltend gemacht werden. Zu entschädigen wären vorliegend allenfalls 1.5 Stunden, und der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 erscheine für eine derartige Bagatelle als zu hoch angesetzt. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Verfahren, welches eingestellt würde, über die Frage der Entschädigung zu befinden habe. Praxisgemäss werde daher in der Schlussmitteilung der Hinweis angebracht, dass allfällige Entschädigungsforderungen innert Frist einzureichen seien, was indessen nicht bedeute, dass die Entschädigung zwingend zugesprochen werden müsse. 2. 2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte meint primär den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 4. A. 2019, N 12 zu Art. 429). Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Eine solche Angemessenheit ist hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 4. A. 2019, N 13 zu Art. 429). Auch bei blossen Übertretungen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person keinen objektiv begründeten Anlass zum Beizug einer Verteidigung hatte (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. Bern 2020, N 2316). Auch nach einer restriktiven Sicht ist freilich unstreitig, dass der Beizug eines Verteidigers keineswegs nur in den Fällen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO angemessen ist. Vielmehr ist es bei den heutigen Verhältnis-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung – zumindest in jenen Fällen, die einen Strafregistereintrag zur Folge haben, in denen also eine Busse von mehr als CHF 5'000 droht (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 VOSTRA-V, SR 331) oder die ausserordentlich komplex sind – zum Gegenstand hat, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 4. A. 2019, N 14 zu Art. 429). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). 2.2 Insbesondere bei Übertretungen ist die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen abhängig, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer Urteil 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1, BGer Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Erlass eines Strafbefehls beigezogen und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde. Auch bei Übertretungen darf daher nicht darauf abgestellt werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer Urteil 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.3; BGer Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013) gilt eine anwaltliche Vertretung namentlich dann als angemessen, wenn die Intervention des Anwalts mittels einer Einsprache nach dem Erlass des Strafbefehls zu einer Einstellung des Verfahrens führt. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5). 2.3 Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen muss. Daraus folgt, dass sie die betreffende Partei zu dieser Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer Urteile 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin kann also aus der blossen Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft, eine Honorarnote einzureichen, keinen gesicherten Anspruch auf die Zusprechung einer Entschädigung ableiten. 2.4 Im vorliegenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 einen Strafbefehl und erklärte die Beschwerdeführerin des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 1'000.00. Daraufhin beauftragte die Beschwerdeführerin den Advokaten Philipp Simonius, welcher mit Eingabe vom 21. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl vom 13. Januar 2022 Einsprache erhob und die Rechtsbegehren stellte, der Strafbefehl vom 13. Januar 2022 sei aufzu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heben und die Beschwerdeführerin in allen angeklagten Punkten freizusprechen. Die Tätigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, denn mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022, welche den Strafbefehl vom 13. Januar 2022 teilweise ersetzte, wurde das Strafverfahren betreffend die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand eingestellt. Mit neuem Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin des geringfügigen Diebstahls und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 800.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 erhob der Verteidiger erneut Einsprache, wobei dieses Verfahren weiterhin bei der Staatsanwaltschaft hängig und noch nicht abgeschlossen ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, lediglich das eingestellte Verfahren massgebend. 2.5 Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich dem Ordnungsbussenverfahren zugewiesen und das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand ist ebenfalls als Übertretung zu qualifizieren. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht erweisen sich allerdings generell als komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5, BGer Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer Übertretung beschuldigt wurde, kann nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen (BGer Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich daher als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, kann bei der vorstehenden Ausgangslage nicht mehr von einem einfachen Sachverhalt ohne juristische Schwierigkeiten gesprochen werden. Für die Beschwerdeführerin war sodann nicht absehbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise einstellen würde, nachdem sie ihre Strafbarkeit im ursprünglichen Strafbefehl vom 13. Januar 2022 bereits bejaht hatte. Die Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2022 erging somit einzig aufgrund der getätigten anwaltlichen Intervention. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Wahlverteidigers ohne Weiteres angemessen, um die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2022 betreffend die Parteientschädigung stützen sich im Übrigen auf eine veraltete Rechtsprechung und vermögen in dieser Form nicht zu überzeugen. Folglich ist ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben. 2.6 Fraglich ist, ob der vom Anwalt betriebene Aufwand in casu betragsmässig angemessen erscheint, denn dieser hat sich nach der höchstrichterlichen Praxis auf ein Minimum zu beschränken. Bei der genaueren Betrachtung der detaillierten Honorarnote vom 4. Juli 2022 fällt auf, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die Aufwendungen für das mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eingestellte Strafverfahren betreffend die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie das Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zustand nicht von jenen Bemühungen abgesondert hat, welche sich auf den staatsanwaltlichen Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 beziehen und damit ein noch laufendes Verfahren beschlagen. Insbesondere die Zeugeneinvernahme vom 16. Mai 2022 sowie die Fahrt dorthin (total 1 Std. 30 Min.) betreffen ausschliesslich das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren bezüglich des einfachen Ladendiebstahls und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Der übrige Stundenaufwand von 3 Std. 25 Min. (4 Std. 55 Min. minus 1 Std. 30 Min.) ist sodann zu gleichen Teilen auf das eingestellte Verfahren sowie auf das hängige Verfahren aufzuteilen. Gemäss Honorarnote vom 4. Juli 2022 entfallen somit 1 Std. 45 Min. auf das vorliegend zu berücksichtigende Verfahren. Da es sich nicht um einen sonderlich komplexen Fall handelt, ist ein Stundenansatz von CHF 250.00, wie in der Abrechnung geltend gemacht, zu hoch angesetzt und praxisgemäss auf CHF 230.00 herabzusetzen. Demnach ergibt sich ein Honorar von CHF 402.50. Zuzüglich der Auslagen in Höhe von CHF 12.25 (die Hälfte der geltend gemachten CHF 24.50) sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 31.95 ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 446.70, welcher dem Verteidiger der Beschwerdeführerin zusteht. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und Advokat Philipp Simonius eine reduzierte Entschädigung von CHF 402.50 zuzüglich Auslagen von CHF 12.25, somit total CHF 446.70 (inkl. CHF 31.95 Mehrwertsteuer), aus der Staatskasse auszurichten. 2.7 Die Staatsanwaltschaft lehnte den Anspruch auf eine Parteientschädigung mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 ebenso gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ab. Nach dieser Norm kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Allerdings erweist sich der Aufwand der Beschwerdeführerin in casu nicht als derart geringfügig, dass auf eine Entschädigung gänzlich verzichtet werden könnte. Die Ansicht, wonach geringfügige Aufwendungen nicht zu entschädigen sind, vermag ohnehin in prinzipieller Weise nicht zu überzeugen. So wird der Zeuge bereits für seine einmalige Anreise zu einer Einvernahme entschädigt. Es ist daher generell nicht einzusehen, warum er diesbezüglich besser gestellt sein sollte, als der später rechtskräftig freigesprochene Beschuldigte. Wie bereits dargelegt, darf auch bei blossen Übertretungen nicht davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5). Der mit der ungerechtfertigten Strafverfolgung einhergehende Verfahrensdruck ist hinnehmbar, nicht aber materielle Schäden, welche auch bei nur geringer Höhe zu entschädigen sind. Dies ist bereits deshalb zu berücksichtigen, um den vormals Beschuldigten anderen Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Drittpersonen) materiell gleichzustellen und damit deren fehlende strafrechtliche Verstrickung zu unterstreichen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 4. A. 2019, N 19 zu Art. 430). III. Kosten 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Hauptpunkt mit ihrem Rechtsmittel durchge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht drungen ist. Die geltend gemachte Entschädigung wurde von CHF 1'350.20 auf einen Betrag von CHF 446.70 gekürzt, was einer Reduktion um etwa zwei Drittel entspricht. Aufgrund der Kürzung des mit Abrechnung vom 4. Juli 2022 geltend gemachten Honorars um ca. zwei Drittel sind die Verfahrenskosten im Umfang von rund einem Drittel dem Staat aufzuerlegen, während die Beschwerdeführerin die verbleibenden rund zwei Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.30) auf CHF 500.00, die Auslagen auf CHF 50.00 festgesetzt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 550.00 gehen somit im Umfang von CHF 200.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von CHF 350.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit belegt und die anwaltliche Vertretung erscheint vorliegend zur Wahrung ihrer Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge ist Advokat Philipp Simonius in Gutheissung seines Antrags für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Ihm ist für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine angemessene pauschale Entschädigung, bestehend aus einem Honorar von CHF 1'100.-- (inkl. Auslagen) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 84.70, gesamthaft somit CHF 1'184.70, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Advokat Philipp Simonius wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 402.50 zuzüglich Auslagen von CHF 12.25, somit total CHF 446.70 (inkl. CHF 31.95 Mehrwertsteuer), aus der Staatskasse ausgerichtet."

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 50.--, somit total CHF 550.--, gehen im Umfang von CHF 350.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 200.-- zu Lasten der Staatskasse.

3. Advokat Philipp Simonius wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 4. Dem amtlichen Verteidiger wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'100.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 84.70, somit total CHF 1'184.70, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Lena Fehlberg

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 22 217 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.01.2023 470 22 217 (470 2022 217) — Swissrulings