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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.10.2022 470 22 123 (470 2022 123)

19 octobre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,878 mots·~9 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022 (470 22 123) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 28. Juli 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.____ (MU1 22 2468) betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) sowie Urkundenfälschung nicht an Hand. B. Gegen die vorgenannte Verfügung vom 28. Juli 2022 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 7. August 2022 (zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post am 8. August 2022 übergeben) eine Beschwerde ein. Darin beantragte er sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 9. August 2022 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 18. August 2022 eine Stellungnahme, worin sie begehrte, die Beschwerde vom 7. Juli 2022 unter Kostenfolge abzuweisen. Zugleich reichte sie die Verfahrensakten MU1 22 2468 ein. D. Mit Verfügung vom 26. August 2022 wurde die vorgenannte Stellungnahme vom 18. August 2022 dem Beschwerdeführer sowie dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. Aufgrund seiner Strafanzeige vom 16. Juli 2022 tritt der Beschwerdeführer im Verfahren MU1 22 2468 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als Privatkläger auf (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2022 wurde ihm die Strafverfolgung der beanzeigten Person sowie die Parteistellung im Verfahren verwehrt, weshalb er beschwert ist. Mit Postaufgabe vom 8. August 2022 hat er die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO), und die Beschwerdeschrift entspricht mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden gerade noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2022 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine unkorrekte Lohnabrechnung erstellt habe, um eine Unterstellung unter das BVG zu umgehen. Ein Entziehen von der Beitragspflicht gemäss Art. 76 BVG sei daher eindeutig nicht gegeben. Auch sei die Einleitung der Betreibung seitens des Beschuldigten nicht missbräuchlich erfolgt, weshalb im Ergebnis klarerweise kein Straftatbestand erfüllt sei. 1.2. Die Beschwerde vom 7. August 2022 wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte als ehemaliges Mitglied des Kaufmännischen Verbandes Basel-Landschaft um die Beitragspflicht gemäss BVG gewusst und die unkorrekte Lohnabrechnung vorsätzlich erstellt habe, um diese Pflicht zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lohnabrechnung vom 10. Juli 2021 bei der Sammelstiftung X.____ angemeldet gewesen. Auf telefonische Nachfrage hin sei ihm seitens der Geschäftsführerin und Ehefrau des Beschuldigten mitgeteilt worden, dass aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses und gemäss Rücksprache mit der Pensionskasse keine Beitragspflicht bestehe. Erst nachdem der Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsführerin erneut interveniert habe, sei ihm Anfang August 2021 eine korrekte Lohnabrechnung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Betreibung nicht als missbräuchlich empfunden, was auch nicht der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund für seine Strafklage gewesen sei. Er erwarte sodann keine Entschädigung oder Genugtuung. Vielmehr sei seine Strafanzeige noch einmal zu prüfen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei nachvollziehbar zu begründen. 1.3. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Begründung ihrer Verfügung vom 28. Juli 2022. Ergänzend bringt sie vor, dass der Vermögensvorteil des Arbeitgebers vorliegend CHF 156.10 ausgemacht hätte und gemäss Art. 75 Ziff. 2 BVG in geringfügigen Fällen von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen werden könne. Selbst wenn man von einem Vergehen gemäss Art. 76 BVG hätte ausgehen müssen, wäre das Verfahren gemäss Art. 52 StGB einzustellen gewesen. 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es hinreichend klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 310 N 6 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 310 N 1; SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 310 N 2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1231). 2.2. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Strafbestimmungen gemäss Art. 75 ff. BVG vorgelegen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. Gemäss Art. 75 Ziff. 1 BVG wird unter anderem mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer im Bereich der beruflichen Vorsorge die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. Bei geringfügigen Fällen kann von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen werden (Art. 75 Ziff. 2 BVG). Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht, wird gemäss Art. 76 BVG mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft. Im Anwendungsbereich des BVG ergibt sich die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des StGB aus Art. 333 Abs. 1 StGB. Daraus folgt, dass die fahrlässige Begehung eines Verbrechens oder Vergehens nur strafbar ist, wenn dies explizit angeordnet wird (Art. 12 Abs. 1 StGB). Demgegenüber sind nebenstrafrechtliche Übertretungen gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB auch bei fahrlässiger Begehung strafbar, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist (SAKIZ/TRIBALDOS, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Vor Art. 75-79 N 8 f., m.w.H.). 2.4. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer selbst vor, die Geschäftsführerin sei nach Rücksprache mit der Pensionskasse davon ausgegangen, es bestehe aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Beitragspflicht nach BVG. Auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesbezüglich irrte, kann ihr bei dieser Ausgangslage weder ein wissentliches und willentliches (Art. 12 Abs. 2 StGB) noch ein sorgfaltswidriges (Art. 12 Abs. 3 StGB) Verhalten vorgeworfen werden, was eine Strafbarkeit nach Art. 76 BVG (Vergehen) oder Art. 75 BVG (Übertretung) begründen könnte. Somit ist die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht davon ausgegangen, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt erfülle mit Sicherheit keinen Straftatbestand. Ferner steht fest, dass die Staatsanwaltschaft auch aufgrund der geringen Summe von CHF 156.10 ohne Weiteres befugt gewesen wäre, gestützt auf Art. 75 Ziff. 2 BVG von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2022 ist daher mit den Vorgaben von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise vereinbar, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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