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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.08.2022 470 22 104 (470 2022 104)

30 août 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,301 mots·~17 min·1

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. August 2022 (470 22 104) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Sonja Dätwyler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend Staatsanwaltschaft), das gegen B.____ geführte Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Anzeigestellerin und Privatklägerin, A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), mit undatierter Eingabe, beim Kantonsgericht am 12. Juli 2022 eingegangen, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht) und begehrte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur undatierten Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge.

D. Am 2. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine auf den 1. August 2022 datierte Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Fortführung des Strafverfahrens.

E. Mit Verfügung vom 8. August 2022 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beschuldigte innert Frist auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erhellt ausdrücklich aus Art. 322 Abs. 2 StPO sowie aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Da es sich bei der undatierten Beschwerde, beim Kantonsgericht am 12. Juli 2022 eingegangen, um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen, das Strafverfahren sei nicht einzustellen. Im Sinne einer Laieneingabe ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ weiterzuführen.

1.3 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Als Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Einstellungsverfügung konnte der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 zugestellt werden, wodurch die undatierte, am 11. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde die Rechtsmittelfrist wahrt. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2022 aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beschuldigte habe bei ihrem Auszug Bettwäsche und ein Heizkissen im Gesamtwert von Fr. 170.-- entwendet. Der Beschuldigten könne allerdings weder ein Vorsatz zur Wegnahme der Bettwäsche und des Heizkissens mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht noch ein Vorsatz zur dauerhaften Aneignung der Bettwäsche und des Heizkissens nachgewiesen werden, weshalb weder eine Anklage wegen Diebstahls noch eine solche wegen unrechtmässiger Aneignung gerechtfertigt und somit das Verfahren einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigte habe die Bettwäsche und das Heizkissen erst infolge der Anzeigeerhebung bei der Polizei Basel-Landschaft zurückgebracht. Sinngemäss beantragt sie somit die Weiterführung des Strafverfahrens. In der Stellungnahme vom 1. August 2022 wiederholt sie ihren sinngemässen Antrag und legt Auszüge aus einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen ihr und der Beschuldigten sowie Fotos der neuen Bettwäsche bei.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14).

3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251).

3.3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass gegen die Beschuldigte kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigt. Den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verwirklicht derjenige, der jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 mit Hinweisen). Subjektiv ist neben dem Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefordert. Der Täter muss somit beabsichtigen, die Sache in sein eigenes Vermögen einzuverleiben und sich damit – ohne einen Anspruch darauf zu haben – wirtschaftlich besserzustellen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 67 ff.).

Die Beschuldigte mietete während etwas mehr als einem Jahr ein möbliertes Zimmer in der Wohnung der Privatklägerin, wobei das Mietverhältnis aus Sicht der Privatklägerin offenbar Ende August 2021 hätte enden sollen. Im Rahmen ihres Auszuges soll die Beschuldigte gemäss den Vorbringen der Privatklägerin Bettwäsche sowie ein Heizkissen aus dem gemieteten Zimmer entwendet haben. Aus dem Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich jedoch, dass die Beschuldigte infolge Krankheit die Mietsachen verspätet und somit erst http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anfangs September 2021 im vertraglich vereinbarten Zustand zurückgeben konnte. Namentlich informierte sie die Privatklägerin am Donnerstag, 2. September 2021, dass sie (erst) per Montag, 6. September 2021 das Zimmer geräumt und gereinigt zurückgeben könne. Am Sonntagnachmittag, 5. September 2021 rügt die Privatklägerin sinngemäss, dass das Zimmer noch nicht geräumt sei. Die Beschuldigte erklärte erneut, dass sie per Montag, 6. September 2021 das Zimmer gereinigt zurückgeben werde. Die Privatklägerin war also darüber informiert, dass die Beschuldigte zumindest bis zum 6. September 2021 weiterhin im Besitz eines Wohnungsschlüssels war, und infolge derer Verpflichtung zur Reinigung des Zimmers, auch daran interessiert.

Am Montag, 6. September 2021 bemerkte die Privatklägerin das Verschwinden der Bettwäsche sowie des Heizkissens. Darauf angesprochen antwortete die Beschuldigte per WhatsApp, sie habe diese Sachen zum Waschen mitgenommen, da sie diese Objekte benutzt habe (vgl. Nachrichten der Beschuldigten vom 6. September 2021, 8:07 Uhr "Ich bringe die wäsche und das kissen. Ich habe gestern gesagt kann nur sachen holen und am Montag putzen. Ich habe kein Auto." und vom 14. September 2021, 16:27 Uhr "Ich finde wenn ich darin gelegen habe das ich das wasche"). Im Weiteren ergibt sich auch aus dem Chatverlauf, dass die Privatklägerin der Beschuldigten vorwirft, am Wochenende vom 4.-5. September 2021 in die Wohnung eingestiegen zu sein, Bettwäsche und das Heizkissen mitgenommen und anschliessend den Wohnungsschlüssel in den Briefkasten gelegt zu haben.

Aus dieser Sachverhaltsdarstellung erhellt, dass die Beschuldigte mit Wissen und auch im Interesse der Privatklägerin bis zur Beendigung der Zimmerreinigung (inkl. waschen), d.h. mindestens bis zum 5. September 2021, im Besitz eines Wohnungsschlüssels der Wohnung der Privatklägerin war. Die Begründung der Beschuldigten für die Mitnahme der Bettwäsche sowie des Heizkissens, namentlich die Reinigung infolge Benutzung durch die Beschuldigte, zeigt, dass die Objekte während der Mietdauer im Gewahrsam der Beschuldigten waren. Infolge der verspäteten Rückgabe des Mietobjekts, welches – wie gezeigt – auch die Nutzung der Bettwäsche und des Heizkissens beinhaltete, war deren Gewahrsam im Zeitpunkt der Mitnahme (noch) bei der Beschuldigten. Namentlich verfügte die Beschuldigte, welche nach wie vor im Besitz des Wohnungsschlüssels war, sowohl über die Herrschaftsmöglichkeit als auch über einen Herrschaftswillen in Bezug auf die Gegenstände, welche sich im gemieteten Zimmer befanden und vereinbarungsgemäss in gereinigtem Zustand zu hinterlassen waren. Ob die Beschuldigte tatsächlich, wie von der Privatklägerin vorgebracht, durch das Fenster in die Wohnung eingestiegen ist, ist unerheblich, weil sie aufgrund des Schlüssels zur Wohnung offensichtlich noch die Möglichkeit hatte, regulär in das von ihr gemietete Zimmer zu gelangen und die (noch) in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände zu behändigen. In der vorliegenden Konstellation fehlt es somit am Bruch fremden Gewahrsams. Aus der verzögerten Rückgabe lässt sich zudem keine Begründung neuen Gewahrsams ergeben. Überdies liegt in subjektiver Hinsicht in keiner Weise ein entsprechender Vorsatz vor, da aufgrund der in den Akten vorhandenen WhatsApp-Unterhaltung ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Beschuldigte von Beginn weg die Wäsche gewaschen zurückbringen wollte (vgl. Nachrichten der Beschuldigten vom 6. September 2021, 7:50 Uhr "di wäsche wasche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ich ich", vom vom 6. September 2021 8:07 Uhr "Ich bringe diwäsche und das kissen.", vom 8. September 2021, 10:20 Uhr "Alles gute ich beinge dann deine Bettwäsche noch und deine Wärmematte mein kollg bringt es dir", vom 14. September 2021, 16:27 Uhr "Und finde wenn ich darin gelegen habe das ich das wasche"). Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge zu Recht das Verfahren wegen Diebstahls mangels Erhärtung eines Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

3.3.2 Im Weiteren hat die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB geprüft.

Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sacher verfügt, ohne diese Eigenschaft inne zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (siehe zum Ganzen BGE 118 IV 148 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 137 N 16 ff.). Als Beispiele solchen Verhaltens kann etwa das Verbrauchen oder die Veräusserung der Sache genannt werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, S. 299). Das blosse Behalten einer geliehenen Sache hingegen genügt in keinem Falle, solange der Aneignungswille nicht noch (auf andere Weise) betätigt wird (STRATENWERTH, a.a.O., S. 299; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie spéciale, N 780).

Im vorliegenden Fall ist, wie bereits erwähnt, aufgrund der Akten ersichtlich, dass die Beschuldigte die Sachen waschen und anschliessend gereinigt der Beschwerdeführerin zurückgeben wollte (vgl. zitierte Nachrichten hiervor in E. 3.3.1). Aus den Akten ergeben sich keinerlei gegenteilige Hinweise, welche einen Aneignungswillen nachweise könnten. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall (auch) an der Betätigung eines allfälligen Aneignungswillens. Das blosse Behalten einer geliehenen Sache kann nicht als Betätigung eines Aneignungswillens verstanden werden. Dasselbe gilt für eine gemietete Sache, da die Sache in beiden Fällen aufgrund einer vertraglichen Abrede in den Besitz des Entlehners resp. des Mieters übergegangen ist und zumindest für die Dauer der vertraglichen Abrede dort verbleiben darf. Eine Betätigung des (allfälligen) Aneignungswillens der Beschuldigten auf andere Weise ist aus den Akten nicht ersichtlich. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insbesondere die Dauer des Zurückbehaltens begründet für sich allein noch keine Betätigung eines Aneignungswillens. Gemäss DONATSCH kann erst wenn der betreffende Gegenstand "während sehr langer Zeit, beispielsweise während Jahren", behalten wird, zweifelhaft sein, ob von Gebrauchsanmassung oder von Aneignung auszugehen sei (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 122). Im hier vorliegenden Fall wurde die Bettwäsche sowie das Heizkissen während knapp sechs Monaten zurückbehalten. Aus der vorstehend wiedergegebenen WhatsApp-Unterhaltung ergibt sich jedoch augenscheinlich, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Willen auf dauernde Enteignung und mindestens vorübergehende Zueignung hatte. Sie hat stattdessen von Beginn weg bestätigt, dass sie die Sachen gewaschen zurückbringen wolle und werde. Notwendig wäre jedoch ein Verhalten, das den vorhandenen Aneignungswillen manifestiert. Da weder der Aneignungswille noch eine Betätigung dieses Willens nachzuweisen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 auch in diesem Punkt zu bestätigen.

3.3.3 Von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft wurde, ob eine Anklage wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB angezeigt wäre. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, erfüllt den Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Dabei geht es, was die gegenwärtige Fassung vom Wortlaut her allerdings nicht deutlich zum Ausdruck bringt, einerseits um die Erfassung von Aneignungen ohne (rechtswidrige) Bereicherungsabsicht, sofern diese zu einer Schädigung geführt haben, und andererseits um den Schutz gewisser Positionen, wie etwa des Besitzers gegen schädigende Entziehungen (BGE 115 IV 207 E. 1a).

Im zu beurteilenden Fall wird der Beschuldigten nicht eine Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, sondern eine eigentliche Sachentziehung vorgeworfen. Sie habe die Bettwäsche und das Heizkissen über längere Zeit zurückbehalten, diese aber nicht behalten wollen, um wie eine Eigentümerin über sie zu verfügen.

Für die Erfüllung dieser Tatbestandalternative sind kumulativ Entziehung und Schädigung erforderlich. Entziehen bedeutet insbesondere Wegnehmen. Allerdings wird teilweise angenommen, dass darüber hinaus auch das Vorenthalten ein Entziehen im Sinne von Art. 141 StGB darstellen könne. Dabei ist allerdings zu präzisieren, dass unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden darf, weil andernfalls etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde, was mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechtes nicht zu vereinbaren wäre. Deshalb ist die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzuschränken auf Fälle, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen, oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit weiteren Hinweisen; BGE 72 IV 59 E. 1).

Im vorliegenden Fall bestand Einigkeit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten, dass letztere das Mietobjekt am Ende der Mietdauer gereinigt zurückgeben müsse (vgl. WhatsApphttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachrichten der Privatklägerin vom 6. September 2021, 7:51 Uhr "Putzen ist doch selbstverständlich", vom 7. September 2021, 15:31 Uhr "Deine sache ist das mietobjekt in einem gereinigten und sauberen zustand abzugeben.", sowie Nachrichten der Beschuldigten vom 6. September 2021, 7:51 Uhr "ich habe gesagt werde putzen hast ja nichts gesagt", vom 7. September 2021, 15:18 Uhr "Ich habe gesagt das ich arbeite und ich kann am Montag mit 2 Freunden das zimmer putzen", vgl. auch die unter E. 3.3.1 zitierten Nachrichten). Überdies wird aus dem Verhalten der Beschuldigten klar, dass sie sich verantwortlich dafür sah, die von ihr genutzte Bettwäsche am Ende der Mietdauer gewaschen zurückzugeben. Dieser Meinung schien auch die Privatklägerin zu sein, so hielt sie der Beschuldigten doch vor, andere Wäsche nicht zum Waschen mitgenommen zu haben (vgl. Nachrichten der Privatklägerin vom 7. September 2021, 8:34 Uhr "Warum wurde das was noch auf dem bett war nicht gewaschen" und kurz darauf "Das muss in die chemische reinigung") und verlangte von ihr den Ersatz der Kosten, die sie selber für deren Reinigung bezahlt hat (vgl. Nachricht der Privatklägerin vom 8. September 2021, 10:26 Uhr "und bring geld mit für die chemische reinigung").

Aus dieser Unterhaltung wird ersichtlich, dass die Beschuldigte die Bettwäsche sowie das Heizkissen im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit der Beschwerdeführerin und mit deren (zumindest konkludentem) Einverständnis zum Waschen mitgenommen hat. Sie hat sich auch nicht geweigert, die Bettwäsche sowie das Heizkissen generell zurückzugeben, sondern die Rückgabe hat sich lediglich verzögert. Selbst wenn sie sich gänzlich geweigert hätte, die Gegenstände zurückzugeben, so wäre eine Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht nicht als strafbare Sachentziehung zu qualifizieren. Für solche Fälle besteht auch – unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes – kein Bedürfnis für eine strafrechtliche Sanktion; vielmehr genügen hier die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 112 IV 34).

Unter Berücksichtigung des Vorgesagten wäre denn auch eine Einstellung in Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB gerechtfertigt, hätte die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf geprüft.

3.4 Zusammenfassend kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 in keiner Weise zu beanstanden und die am 12. Juli 2022 beim Kantonsgericht eingegangene Beschwerde entsprechend abzuweisen ist.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 50.--, zulasten der Beschwerdeführerin.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 500.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 500.00 verrechnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Sonja Dätwyler

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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