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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. April 2021 (470 21 61) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Sistierung der Strafuntersuchung
Aufgrund der professionellen Vorgehensweise der Täterschaft im Cyberraum ist keineswegs ausgeschlossen, dass neben dem Anzeigesteller noch weitere Opfer vorhanden sind, weshalb die Strafuntersuchung nicht leichthin sistiert werden darf. Im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls weitere Ermittlungsansätze, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten. Die Sistierung der Untersuchung ist somit zu Unrecht erfolgt und daher aufzuheben.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof
Parteien A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sistierungsverfügung Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 5. März 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 16. September 2020 erstattete A._____ bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs, Anstiftung zur Geldwäscherei und Fälschung von Ausweisen. Der Anzeige lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer habe auf der Internetplattform Facebook eine unbekannte Frau, die sich als „B._____“ vorgestellt habe, kennengelernt und sich danach mit ihr über WhatsApp unterhalten. „B._____“ habe ihm erklärt, dass sie sich zurzeit wegen eines kranken Familienmitglieds in Burkina Faso aufhalte. Ausserdem habe sie ihn gebeten, sein Postkonto zur Verfügung zu stellen, um angeblich Geld von ihrem „Onkel“ über dieses Konto an sie weiterzuleiten. Nachdem ihm ihr Ansinnen unverdächtig erschienen sei, habe er eingewilligt. Auf Anweisung des „Onkels“ habe er danach vom 3. bis zum 10. September 2020 auf seinem Konto erhaltene Einzahlungen im Umfang von total Fr. 5'340.− auf das Bankkonto mit der IBAN-Nummer 2._____, lautend auf C._____, wohnhaft in D._____, E._____ 1, weitergeleitet. In der Folge habe sich gezeigt, dass ihr „Onkel“ auf der Internetplattform tutti.ch Artikel verkaufe, jedoch diese nicht liefere. Zudem habe „B._____“ A._____ gebeten, ihr Fr. 200.− für ein Flugticket in die Schweiz auf das vorgenannte Konto zu überweisen. Diesen Betrag habe er ihr bezahlt. Einer weiteren Aufforderung von „B._____“, ihr Fr. 300.− zu bezahlen, sei er indes nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Anzeige wurden – ohne vorgängigen Erlass einer Eröffnungsverfügung – verschiedene Untersuchungshandlungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 5. März 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (fortan: Staatsanwaltschaft), die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs, Anstiftung zur Geldwäscherei und Fälschung von Ausweisen, begangen vom 4. August bis zum 10. September 2020, in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. B. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2021 aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzuführen. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 26. März 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Mit Präsidialverfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu erklären, aus welchen Überlegungen sie keine weiteren Abklärungen zur Inhaberschaft des Kontos mit der IBAN-Nummer 2._____, lautend auf C._____, getroffen habe, keine Randdatenermittlung des von der Inhaberschaft dieses Kontos benutzten Telefons mit den involvierten Personen (P._____, „B._____“, „Onkel“ bzw. F._____) vorgenommen habe, und mitzuteilen, ob sie keinen Beweisverlust infolge Sistierung des Verfahrens befürchte. E. Mit Eingabe vom 16. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft zur Verfügung vom 15. April 2021 Stellung. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Eine Sistierungsverfügung kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). 1.2 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selber verfasst. Es handelt sich somit um eine Laienbeschwerde. Er rügt, es sei nicht ersichtlich, wieso die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Damit macht er das Fehlen der Voraussetzungen für die Sistierung der Strafuntersuchung geltend. Die bei einer Laienbeschwerde herabgesetzten Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. 1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich am 16. September 2020 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Er ist durch die Sistierung des Strafverfahrens überdies in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Sistierungsverfügung vom 5. März 2021 im Wesentlichen erwogen, eine unbekannte Person, die sich als „B._____“ vorgestellt habe, sei im Zeitraum vom 4. August bis zum 10. September 2020 zuerst über Facebook mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten und habe danach per WhatsApp von der Rufnummer 3_____ mit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm kommuniziert. „B._____“ habe dabei die Absicht verfolgt, ihn arglistig an seinem Vermögen zu schädigen, indem sie den Beschwerdeführer mehrfach um Geld gebeten habe, wobei er einmal darauf eingegangen sei und „B._____ “ Fr. 200.− überwiesen habe. Auf weitere Bitten um Geld sei er nicht mehr eingegangen. Ausserdem habe ein angeblich durch „B._____“ vermittelter „Onkel“ dem Beschwerdeführer Instruktionen in Bezug auf die Zwischendeponierung von auf dem Konto des Beschwerdeführers eingehenden Zahlungen und deren Weiterleitung (im Sinne von Art. 305bis StGB) instruiert. Um den Beschwerdeführer zu überzeugen, dass ihrerseits eine Verbindung zur Schweiz sicher bestehe, habe „B._____“ dem Beschwerdeführer eine Kopie „ihres Schweizerpasses“ (4._____, lautend auf G._____) zugesandt, wobei sich bei der polizeilichen Überprüfung herausgestellt habe, dass es sich bei diesem Pass um eine Fälschung handle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine oder mehrere andere (nach wie vor unbekannte) Personen unter dem Pseudonym „B._____“ rechtswidrig handelten und sich wegen Betrugs, Anstiftung zur Geldwäscherei sowie Fälschung von Ausweisen zu verantworten hätten. Aus den Akten ergebe sich, dass die Täterschaft trotz umfangreicher Abklärungen nicht habe ermittelt werden können. Weitere Ermittlungsansätze lägen derzeit nicht vor. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde vom 11. März 2021 unter anderem ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Täterschaft von der Staatsanwaltschaft nicht habe ermittelt werden können. 3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit anderen Worten muss die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung der Untersuchung alle Massnahmen ergreifen, die eine Identifikation der Täterschaft ermöglichen können (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 314 N 8). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft keine Angaben über ihn verfügt, die dessen namentliche Identifizierung erlauben (GRODECKI/CORNU, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 314 N 5). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Eine Sistierung kommt nur dann infrage, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 4; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Aufl. 2018, Art. 314 N 1; GRODECKI/CORNU, a.a.O., Art. 314 N 1; MOREILLON/PAREIN- REYMOND, a.a.O., Art. 314 N 6). 4.1 Im zu beurteilenden Fall sind die angezeigten Taten durch eine sich hinter den Decknamen „B._____“ und „Onkel“ versteckenden Täterschaft im Cyberraum verübt worden. Ihr Modus Operandi bei den angezeigten Betrugshandlungen ist als sogenannter „love scam“ bekannt. Das von ihr dabei an den Tag gelegte Vorgehen mutet professionell an und scheint auch in einem internationalen Kontext zu stehen. Zur Ermittlung der Täterschaft hat die Staatsanwaltschaft gegen den letzten registrierten Inhaber der von „B._____“ benutzten N._____- Mobiltelefonnummer 3_____ , P._____, ein Strafverfahren wegen Betrugs, Anstiftung zur Geldwäscherei und Fälschung von Ausweisen geführt. Die Staatsanwaltschaft ist zum Ergebnis gelangt, dass kein hinreichender Beweis einer Täterschaft von P._____ vorliege. Sie hat deshalb mit Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2021 dieses Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Ausserdem hat die Untersuchung ergeben, dass die gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom „Onkel“ verwendete Mobiltelefonnummer 7._____ im Jahre 2019 auf F._____, geboren am tt.mm.jj, Staatsbürger von H._____, wohnhaft in I._____ , J._____ 5, registriert worden ist. F._____ hat jedoch nicht ausfindig gemacht werden können. Im Weiteren sind Ermittlungen hinsichtlich der von der Täterschaft dem Beschwerdeführer angegebenen Adresse in Benin (K._____, L._____) und Rufnummer (6._____) ergebnislos geblieben. Ferner hat eine polizeiliche Überprüfung ergeben, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer von „B._____“ zugesandten Kopie „ihres Schweizerpasses“ (4._____, lautend auf G._____) um eine Fälschung handelt. All die dargestellten Ermittlungen sind somit ohne Erfolg geblieben. 4.2 Vorliegend ist jedoch dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sistiert hat. Es liegen nämlich, wie nachfolgend gezeigt wird, ausreichend Ansätze für die Fortsetzung der Untersuchung vor, durch welche die Täterschaft festgestellt werden könnte. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Täterschaft professionell wirkt und erfahrungsgemäss in Fällen wie dem vorliegenden von den Opfern oft keine Anzeige erstattet wird. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen Opfer der in Frage stehenden Täterschaft geworden sind. Gerade auch vor diesem Hintergrund darf vorliegend die Strafuntersuchung nicht leichthin sistiert werden. 4.2.1 Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die von der mutmasslichen Betrügerin „B._____“ verlangten Fr. 200.− auf das inländische Konto bei der Bank M._____ mit der IBAN-Nummer 2._____, lautend auf C._____, wohnhaft in D._____, E._____ 1, überwiesen hat. Soweit ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung der Untersuchung diesbezüglich keine näheren Ermittlungen getätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____ als Teilnehmerin oder gar Mittäterin an den Taten der unbekannten Täterschaft zum Nachteil des Beschwerdeführers beteiligt hat. Es besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, dass entsprechende Ermittlungen im Zusammenhang mit diesem Konto und der Person von C._____ eine zielführende Spur zur Identifikation der Täterschaft weisen könnten. An http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Sache vorbei geht das Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021, die Untersuchung gegen die namentlich bekannte Kontoinhaberin C._____ falle nicht unter den in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2021 sistierten Sachverhalt gegen „unbekannte Personen“. Denn durch Ermittlungen betreffend das erwähnte Konto und die Person von C._____ könnten sich jedenfalls Hinweise auf die unbekannten Personen „B._____“ bzw. den „Onkel“ ergeben. Solange eine solche Untersuchung eine Identifizierung der Täterschaft ermöglichen könnte, hat die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren nicht sistieren dürfen. Die Staatsanwaltschaft hätte eine rückwirkende Randdatenerhebung eines allfälligen Festnetz- bzw. Mobiltelefonanschlusses von C._____ betreffend den Tatzeitraum durchführen können, was womöglich verwertbare Ermittlungsansätze ergeben hätte. Zur Überwachung des Telefonverkehrs des Tatzeitraums hätte eine rückwirkende Randdatenerhebung indes zeitnah nach der Anzeigeerstattung durchgeführt werden müssen, weil eine solche nach Art. 273 Abs. 3 StPO nur 6 Monate seit der Überwachungsanordnung verlangt werden kann. Um insoweit einen drohenden Beweisverlust zu vermeiden, wäre die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 314 Abs. 3 StPO gehalten gewesen, eine rückwirkende Randdatenerhebung rechtzeitig vor der Sistierung des Verfahrens anzuordnen. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass C._____ auch in jüngster Zeit mit der Täterschaft in Verbindung gestanden ist. Durch eine rückwirkende Randdatenerhebung könnten somit gegebenenfalls auch noch jetzt Spuren zur Täterschaft gefunden werden. 4.2.2 Im Weiteren fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft auf eine rückwirkende Randdatenerhebung der vom „Onkel“ verwendeten Mobiltelefonnummer 7._____ verzichtet hat. Als Begründung macht sie in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 insbesondere geltend, die Prepaidnummer 7._____ sei im Jahr 2019 auf F._____, geboren am tt.mm.jj, Staatsbürger von H._____, wohnhaft in I._____ , J._____ 5, registriert worden. Diese Person sei in der Schweiz weder fremdenpolizeilich registriert noch greifbar, weshalb weitere personenbezogene Ermittlungen nicht möglich seien. Weil die Täterschaft lediglich über WhatsApp mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden und die Kommunikation damit End-zu-End-verschlüsselt sei, könnten durch eine Fernmeldeüberwachung keine weiteren für Ermittlungszwecke brauchbaren Informationen erhältlich gemacht werden. Es trifft zwar zu, dass sich Ermittlungen bezüglich einer über WhatsApp geführten Kommunikation aufgrund der End-zu-End-Verschlüsselung grundsätzlich als schwierig gestalten. Nichtsdestotrotz ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der „Onkel“ sein Mobiltelefon auch im konventionellen Mobilfunknetz benutzt hat. Gerade da die vom „Onkel“ verwendete Prepaidnummer von der O._____ AG ausgestellt worden ist und „B._____“ den Beschwerdeführer am 11. September 2020 um Aufladung eines Geldbetrags von Fr. 10.− auf eine Prepaidnummer der O._____ AG gebeten sowie ihm zu diesem Zweck offenkundig eine Anleitung für die Aufladung des Mobiltelefonguthabens geschickt hat, scheint eine Nutzung der fraglichen Telefonnummer durch die Täterschaft im konventionellen Mobiltelefonnetz keineswegs als ausgeschlossen. Auch wenn der „Onkel“ ein Profi gewesen sein sollte, bestand grundsätzlich die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Möglichkeit, dass er durch über die Mobiltelefonnummer 7._____ geführte Gespräche gewisse zuordenbare Spuren hinterlassen hat, und sich daher durch eine rückwirkende Randdatenerhebung zielführende Ermittlungsansätze ergeben hätten. Eine rückwirkende Überwachung der genannten Telefonnummer in Bezug auf die Tatzeit hätte die Staatsanwaltschaft jedoch zur Vermeidung von Beweisverlusten unverzüglich nach der Anzeigeerstattung anordnen müssen, da eine solche nur 6 Monate in die Vergangenheit möglich ist. Allenfalls nutzt die Täterschaft die fragliche Telefonnummer weiterhin, weshalb sich eine rückwirkende Randdatenerhebung noch als zielführend erweisen könnte. 4.3 Dem Gesagten zufolge bestehen noch Ermittlungsansätze, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten. Infolgedessen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Sistierungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 unter anderem festgehalten, aus ermittlungstaktischen Gründen könnten keine weiteren Angaben betreffend einer allfälligen Strafuntersuchung gegen C._____ wegen Geldwäscherei gemacht werden. Vorliegend fragt sich jedoch, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Parteistellung beanspruchen könnte und ihm grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zustehen würde. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand der Geldwäscherei in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur Geldbeträge der anderen Geschädigten auf das Konto mit der IBAN-Nummer 2._____, lautend auf C._____, weitergeleitet, sondern auch Fr. 200.− aus seinem eigenen Vermögen für ein Flugticket für „B._____“ auf dieses Konto überwiesen. Einer weiteren Aufforderung von „B._____“, ihr Fr. 300.− auf das genannte Konto zu überweisen, ist er indes nicht nachgekommen. Vorliegend ist zu beachten, dass als geschädigte Person auch jene Person gilt, gegen deren Rechtsgüter sich der strafbare Versuch einer Tathandlung richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 29). Da es sich somit zumindest beim letzteren Vorgang um eine taugliche Vortat der Geldwäscherei handelt, könnte der Beschwerdeführer auch durch C._____ in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft wird daher prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer in einer allfälligen Strafuntersuchung gegen C._____ wegen Geldwäscherei Parteistellung zukommt. 6. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Zufolge Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘550.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 5. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘550.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Vladimir Hof
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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